Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530359/3/Bm/Sta

Linz, 19.10.2005

 

 

 

VwSen-530359/3/Bm/Sta Linz, am 19. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau E E, A, E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.8.2005, Ge20-4095/49-2003, mit dem der T-S und Maschinenbau GmbH & Co.KG., A, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort A, N, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.8.2005, Ge20-4095/49-2003, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67h Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.8.2005 wurde über Antrag der T-S und Maschinenbau GmbH & Co.KG. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort A, N, durch Einbau und Betrieb einer Lackieranlage, Einbau und Betrieb eines Ölbinde- und Lacklagerraumes, Einbau und Betrieb einer mechanischen Lüftungsanlage in der Montagehalle, Aufstellung und Betrieb zusätzlicher Maschinen in der Montagehalle, Prüfung der Funktionsfähigkeit der Seilwinden im Freien und Aufstellung und Betrieb eines Containers für Metallabfälle im Freien erteilt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die oben angeführte Berufungswerberin innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

Darin werden die Auflagenpunkte Nr. 13 (Seilwindenprüfung) und Nr. 15 (Festlegung der Betriebszeiten) bekämpft und beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hinsichtlich der anlagentechnischen Auflagenpunkte 13 und 15 dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Prüfung von Seilwinden sowie sämtliche sonstigen mit Lärmentwicklung verbundenen gewerblichen Aktivitäten im Freien nicht gestattet bzw. untersagt werde und keine Erweiterung der Betriebszeiten gewerbebehördlich bewilligt werde, sohin die Betriebszeiten mit Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr beschränkt bleiben und in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit insoweit der Erstbehörde zur neuerlichen Bearbeitung und Entscheidung vorzulegen.

Die Berufungswerberin verweist auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und erhebt dieses zum integrierten Berufungsbestandteil. Weiters verweist die Berufungswerberin auf die beiliegenden, in der letzten Woche aufgenommenen Fotos, die belegen, dass die Antragstellerin nicht gewillt sei, die Auflagen dieses Bescheides einzuhalten. Es werde befürchtet, dass auch jetzt - sowie in der Vergangenheit - Auflagenpunkte bzw. zwingendes Recht nicht beachtet werden und eine effiziente behördliche Kontrolle nicht stattfinden würde bzw. gar nicht stattfinden könne.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Gewerbebehörde I. Instanz die beantragte Seilwindenprüfung im Freien nicht bewilligen dürfen. Dies schon deshalb, da der Seilwindenprüfvorgang selbst bei Verwendung einer Umlenkrolle mehrere Meter im Bereich gewidmeten Wohngebietes erfolgen würden. Im Wohngebiet seien derartige Tätigkeiten, die selbst von der Gewerbebehörde I. Instanz als lärmintensiv qualifiziert würden, verboten. Die diesbezüglichen Normen des Oö. ROG hätten Schutzgesetzcharakter und seien auch für die Gewerbebehörde verbindlich. Dazu komme, dass eine nachvollziehbare und repräsentative Messung der Lärmentwicklung betreffend die Prüfung der Seilwinden nicht stattgefunden habe. Auf das Vorbringen werde in diesem Zusammenhang vollinhaltlich verwiesen. Dazu komme, dass der medizinische Amtssachverständige diese Lärmentwicklung nicht selbst wahrgenommen habe, da er bei den jeweiligen Messvorgängen nicht anwesend gewesen sei. Das medizinische Gutachten sei daher als mangelhaft zu bezeichnen und bilde daher insoweit keine taugliche Entscheidungsgrundlage.

Verwiesen werde nochmals darauf, dass im vorangegangenen gewerbebehördlichen Verfahren eine Bescheidauflage ergangen sei, die lärmintensive Arbeiten im Freien gänzlich untersagt habe. Diese Auflage sei auf der Grundlage der Beurteilung durch immissionstechnische und medizinische Amtssachverständige erfolgt. Die Auflage sei im letzten Verfahren nur deshalb gestrichen worden, weil lärmintensive Arbeiten im Freien nicht Gegenstand des seinerzeitigen Antrages waren. Nunmehr sei die Sachlage aber anders: Es würden lärmintensive Arbeiten im Freien beantragt bzw. würden tatsächlich konsenslos stattfinden (Containerbefüllung). Es sei nicht einzusehen, weshalb vor 20 Jahren die Sachverständigen lärmintensive Arbeiten im Freien aus Gründen des Nachbarschutzes untersagt hätten, jetzt aber zugelassen seien. Die Schutzbedürftigkeit der Nachbarn sei nicht geringer geworden, ebenso wenig die störenden Lärmauswirkungen von Arbeiten im Freien.

Gleiches gelte für die Betriebszeiten: Auch hier hätten vor rund 20 Jahren die Sachverständigen eine Ausdehnung der Betriebszeiten als unzumutbar qualifiziert, jetzt würde aber eine Ausdehnung der Betriebszeiten um ca. 40 % zugelassen werden. Das medizinische Gutachten sei insoweit nicht nachvollziehbar begründet, daher mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Dass eine Ausweitung der Betriebszeiten um 40 % für die Nachbarn unzumutbar sei, sei evident. Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten seien, ergebe sich schon daraus, dass die Erweiterung der Betriebszeiten gerade in Zeiträume falle, zu denen die Nachbarn zuhause seien und ihre Freizeit in Ruhe genießen wollen.

Die beiden angefochtenen Auflagenpunkte seien auch nicht präzise genau formuliert und auch nicht so festgelegt, dass sie überwacht und effektuiert werden könnten. Die angefochtenen Auflagenpunkte würden auch insoweit dem Gesetz und den Vorgaben der Judikatur widersprechen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

Eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Berufungsvorhaben wurde nicht abgegeben.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Ge20-4095/49-2003. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,

    1. ein Abfallwirtschaftskonzept;

2. nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Immissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen.

 

Aus der zuletzt genannten Bestimmung folgt, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, in dem der Beurteilung die eingereichten Unterlagen zu Grunde zu legen sind.

Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist somit ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Mit Eingabe vom 23.9.2004 hat die Konsenswerberin um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort N, A, angesucht. Nach den Projektsunterlagen umfassen die geplanten Änderungen den Einbau und Betrieb einer Lackieranlage, eines Öl- und Lacklagerraumes, einer mechanischen Lüftungsanlage in der Montagehalle, die Aufstellung zusätzlicher Maschinen in der Montagehalle, die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Seilwinden im Freien mittels Traktor an der Nordseite der Montagehalle sowie die Aufstellung eines Containers für Metallabfälle im Freien nordwestlich der Montagehalle und die Festlegung der Betriebszeiten von Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Diese Projektsunterlagen zu Grunde legend, hat die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch Abhaltung der mündlichen Verhandlungen am 6.4.2005 und am 1.8.2005 sowie durch Einholung ergänzenden lärmtechnischer und medizinischer Gutachten durchgeführt.

 

Der dem Verfahren beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige hat sich mit den durch das beantragte Vorhaben zu erwartenden Lärmemissionen ausführlich auseinander gesetzt; dabei wurden sämtliche zu erwartenden schalltechnischen Emissionsquellen berücksichtigt und immissionsseitig für die nächstgelegenen Nachbarn - ausgehend von einem Grundgeräuschpegel von 32 dB - beurteilt.

 

Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemissionen aus der Montagehalle wurden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen Lärmmessungen sowohl zur Erhebung der Lärm-Ist-Situation als auch zur Abschätzung der betriebsbedingten Lärmimmissionen (ausgehend von einer "Worst Case Situation", also einer für die Nachbarn ungünstigsten Situation) durchgeführt.

Dabei wurde festgestellt, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Profilitverglasung eingesetzten Fenster und die Lichtkuppeln während der Betriebszeiten geschlossen gehalten werden, in der beantragten Betriebszeit es zu keiner Erhöhung der ortsüblichen Schallimmissionen kommt. Im Genehmigungsbescheid wurde auch unter Auflagepunkt 11 darauf Bedacht genommen.

 

Hinsichtlich der Seilwindenprüfvorgänge wurde von der Konsenswerberin ein schalltechnisches Projekt vom 18.10.2004 und auf Grund der vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn ein Ergänzungsprojekt vom 3.11.2004 vorgelegt. Dieses schalltechnische Projekt wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen geprüft und festgestellt, dass dieses nachvollziehbar ist und uneingeschränkt zur Beurteilung herangezogen werden kann. Der energieäquivalente Dauerschallpegel für die Seilwindenprüfvorgänge wurde nach diesem schalltechnischen Bericht mit 70,3 dB(A) in einer Entfernung von 5m gemessen. Der Messwert wurde durch das längere Leerlaufgeräusch des Traktors geprägt. Während des Windenbremsentests wurde der Traktor kurzzeitig mit erhöhter Drehzahl unter Last betrieben. Das Geräusch kann als typisches Dieselmotorgeräusch ohne Ton- und Impulshaftigkeit charakterisiert werden. Eine weitere Messung erfolgte 25m nordwestlich der nächstgelegenen Terrasse des Hauses auf Grundstück Nr. bzw. , beide KG E. Bei diesem Messpunkt lag der energieäquivalente Dauerschallpegel bei 48,9 dB(A) und der Maximalpegel bei 51,8 dB(A). Unter Berücksichtigung der Einsatzzeit von 30 Minuten pro 8-Stunden Arbeitstag ergibt sich ein Beurteilungspegel von 37 dB(A). Dieses Messergebnis wurde in einer vom Amtssachverständigen am 24.5.2005 auf Verlangen der Berufungswerberin durchgeführten Immissionsmessung bestätigt. Die Messergebnisse sind demnach jedenfalls als repräsentativ anzusehen und ist dem Vorbringen der Berufungswerberin, die Messung der Lärmentwicklung sei nicht nachvollziehbar, überdies entgegenzuhalten, dass sowohl der Mess- als auch der Immissionsort jeweils während des Messzeitraumes von unabhängigen Personen, nämlich durch den Amtssachverständigen und den Amtsleiter der Gemeinde A, überwacht wurden.

Nach den gutachtlichen Aussagen des Amtssachverständigen kommt es dadurch für das Haus P (Gst. Nr. , Eigentümerin E) bei projektsgemäßer Ausführung zu keiner Erhöhung der ortsüblichen Schallimmissionen.

 

Als wesentlich festzuhalten ist, dass das im Eigentum der Berufungswerberin stehende Haus P, von dieser nicht bewohnt wird; das von der Berufungswerberin bewohnte Haus, das für den Eintritt einer überhaupt möglich erscheinenden Gefährdung oder Belästigung maßgeblich ist, befindet sich in noch weiterer Entfernung zur Betriebsanlage und wird zudem vom Haus P abgeschottet.

 

Aufbauend auf diesen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen kommt der dem Verfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch die beantragten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zu erwarten sind, sofern die Tätigkeiten der Seilwindenprüfvorgänge und Containerbefüllungen nur während der Zeit von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr durchgeführt werden. Die Einschränkung dieser Betriebszeit ergibt sich aus medizinischer Sicht vor allem dadurch, dass persönliche Einstellungen und Beziehungen zur Lärmquelle von entscheidender Bedeutung sind. Selbst erzeugter Lärm wird demnach weniger belästigend empfunden und ist die Belästigung um so stärker, je größer die Abneigung gegen den Lärmverursacher ist.

Diesen Gutachten wurde von der belangten Behörde durch Vorschreibung des Auflagenpunktes 15 Rechnung getragen und gewährleistet dieser Auflagenpunkt, neben den sonstigen Auflagenpunkten, keine Verschlechterung der bestehenden Situation.

 

Das Berufungsvorbringen kann diese gutächtlichen Aussagen nicht mit Erfolg bekämpfen, zumal den amtssachverständigen Darlegungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird.

So wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen über Einwand der Berufungswerberin, es müsse das Messergebnis vom 20.10.2003 (Leq 55,3 dB, L1 = 67,4 dB) herangezogen werden, festgehalten, dass dieses Messergebnis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da während des Messintervalls Baulärm von einer nahegelegenen Baustelle hörbar war und dieser den Betriebslärm überlagerte und somit nicht dem Betrieb zuordnen ist.

Dem Vorbringen der Berufungswerberin die beantragte Seilwindenprüfung im Freien sei auch deshalb nicht zu bewilligen, da diese mehrere Meter im Bereich gewidmeten Wohngebietes erfolgen würden und im Wohngebiet derartige Tätigkeiten verboten seien, ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob es auf Grund von Lärmemissionen einer Betriebsanlage zu die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdenden oder unzumutbar belästigenden Lärmimmissionen kommt, nicht vom Widmungsmaß eines Grundstückes abhängig ist, sondern von Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen. Zur Feststellung eben dieser Immissionen und deren Auswirkungen auf die Nachbarn bedarf es entsprechender Sachverständigengutachten, wobei der gewerbetechnische Sachverständige sich über Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen zu äußern hat und es dem ärztlichen Sachverständigen zufällt, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus haben und der ärztliche Amtssachverständige auch dann, wenn subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, von den objektiv durch den gewerbetechnischen Sachverständigen aufgenommenen Beweisen in seinen Gutachten auszugehen hat (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/04/0178, 27.11.1990, 90/04/0149).

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer geplanten Änderung einer Betriebsanlage von der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen ist und etwaige 20 Jahre zurückliegende Ermittlungsergebnisse - wie von der Berufungswerberin vorgebracht - nicht der Beurteilung zu Grunde gelegt werden können.

 

Zu der von der Berufungswerberin vorgebrachten Befürchtung, die Konsenswerberin würde die vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten, ist festzuhalten, dass dies nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann (VwGH 9.10.1981, 80/04/1744). Werden Auflagen nicht eingehalten, so ist von der Behörde jedoch von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten bzw. sind Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 zu setzen.

 

Die vorgeschrieben und beeinspruchten Auflagen entsprechen auch dem Konkretisierungs- und Bestimmtheitsgebot, da sie der Konsenswerberin die Grenzen ihres Verhaltens und die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und kann von der Behörde jederzeit beurteilt werden, ob ein bestimmtes Verhalten als Einhaltung der Auflage zu deuten ist.

 

Insgesamt konnte daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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