Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530360/2/Re/Ri

Linz, 28.09.2005

 

 

 

VwSen-530360/2/Re/Ri Linz, am 28. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der S E vom 1. September 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2005, Ge20-24851-1-2005, betreffend die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Imbissstandes mit Fischbraterei (mobiler Verkaufswagen) gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG iVm §§ 74 und 359b Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2005, Ge20-24851-1-2005, wurde über Antrag der Frau S M, K, G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Gastgewerbebetriebsanlage "Imbissstand mit Fischbraterei" (mobiler Verkaufswagen) im Standort W, Grundstück Nr. der KG W unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Rahmen eines gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die erteilte Genehmigung basiert auf einem umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen Gutachten von Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, für Lärmtechnik und Gewerbetechnik eingeholt wurden. Darüber hinaus liegt auch eine gutachtliche Stellungnahme des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen vor, im Rahmen derer insgesamt fünf verschiedene diskutierte Varianten betreffend die Zu- und Abfahrt zur Betriebsanlage diskutiert und beurteilt wurden. Insgesamt wurde, da die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorlagen, ein Feststellungsbescheid im Grunde des § 359b GewO 1994 erlassen.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 18. Juli 2005 hat die S E mit Schreiben vom 1. September 2005, AZ. StM-EF-316/2-310-2005, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingelangt am 2. September 2005, somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird der Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, Auflage 1 der "Aufträge der Gewerbetechnik" sei so abzuändern, dass auch ein Ausfahren vom Grundstück des Antragstellers nicht möglich sei. Weiters könne sich die Landesstraßenverwaltung der Variante "D" gemäß den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht anschließen, da der Antragsteller ohnedies eine Umkehrfläche für den in Richtung Linz ausfahrenden Verkehr schaffen müsse. Variante "D" würde einen zusätzlichen Konfliktpunkt bedeuten. Es müsste befürchtet werden, dass Verkehrsteilnehmer von Eferding kommend in das Grundstück einfahren und weiters, dass Verkehrsteilnehmer vom Parkplatz kommend in Richtung Linz ausfahren. Variante "E" sei die beste Möglichkeit. Weiters würde die Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Oö. Straßengesetz 1991 nur mit der Auflage erteilt werden, dass ein Aus- bzw. Einfahren von und zur B129 nicht möglich sei.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezugnehmenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch iSd § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-24851-1-2005. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ konnte im Grunde des § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis und anderslautender Anträge abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

Nachbarn iSd § 75 Abs.2 GewO 1974 kommt nach der nunmehr geltenden Rechtslage bereits ex lege Parteistellung (in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) zu, und zwar auf Grund des § 8 AVG in Verbindung mit den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5. Nachbarn einer Anlage, die dem "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterliegt, haben dagegen gemäß § 359b Abs.1 leg.cit. vorletzter Satz keine Parteistellung bzw. im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes eine nur eingeschränkte Parteistellung, und zwar ausschließlich in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

Einwendungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und somit der Anwendung des § 359b Abs.1 GewO 1994 liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor und sind daher schon aus diesem Grunde allfällige Parteistellungen erloschen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Parteistellung der Republik Österreich als Bundesstraßenverwaltung und der Bundesländer als Landesstraßenverwaltungen, denen wiederum die Straßenmeistereien untergeordnet sind, in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 74 GewO 1994 (diese Bestimmung liegt auch dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu Grunde) nur insoweit gegeben ist, als die zu genehmigende Betriebsanlage geeignet ist, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Straßenkörpers zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Solche Einwendungen liegen im gegenständlichen Falle nicht vor. Die in § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 normierte Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist öffentlichrechtlicher Natur und daher von Amts wegen durch Einholung von Gutachten verkehrstechnischer Amtssachverständige wahrzunehmen. Eine Parteistellung der Straßenverwaltungen in Verkehrsfragen ist nicht gegeben. Der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (VwGH 22.12.1999, 99/04/0006, 19.11.2003, 2000/04/0175).

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung der S E im gegenständlichen Fall keinerlei Folge gegeben werden sondern war zurückzuweisen. Der amtswegige Schutz in Bezug auf Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs wurde durch Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik sichergestellt.

Soferne aus anderen Gründen die Realisierung eines abgeänderten Projektes in Bezug auf Zu- und Abfahrt zur Betriebsanlage realisiert werden soll, wäre zu prüfen, ob es sich hiebei um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt und wäre gegebenenfalls ein Änderungsprojekt bei der belangten Behörde zur erforderlichen Genehmigung einzureichen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Landesstraßenverwaltung; Straßenverwaltung keine Parteistellung;

§ 359b GewO

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