Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530376/4/Bm/Sta

Linz, 09.11.2005

 

 

 

VwSen-530376/4/Bm/Sta Linz, am 9. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den von Frau E W und Frau P P-W, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H. Mag. W B, Dr. G L, L, M, zugleich mit der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeister der Stadt Wels vom 6.9.2005, GZ. BG-BA-91-2004, BZ-BA-46-2005 Gr, mit welchen über Antrag der S C W Einkaufszentrum GesmbH, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, S, Gst. Nr. , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingebrachten Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung der Frau E W und Frau P P-W, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.9.2005, BG-BA-91-2004, BZ-BA-46-2005 Gr, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, S, Gst. Nr. , KG. L, wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 AVG iVm § 78 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid vom 6.9.2005 hat der Bürgermeister der Stadt Wels über Antrag der S C W Einkaufzentrum GesmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Einkaufszentrums im Standort W, S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn E W und P P-W, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Gleichzeitig mit der Erhebung dieser Berufung wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Berufung beantragt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Liegenschaften der Antragstellerin würden sich zur Gänze im Wohngebiet befinden. Gemäß § 2 der Oö. Grenzwerteverordnung gelte im Wohngebiet hinsichtlich der Lärmbelastungen für den Tag ein Grenzwert von 50 dB und für die Nacht ein Grenzwert in Höhe von 40 dB. Die medizinische Amtssachverständige habe in den Verhandlungsschriften vom 4.7.2002 und vom 4.9.2003 ausdrücklich festgestellt, dass die Nachbarn des Projektes stark lärmbelastet seien und dass eine Erhöhung des Lärmpegels durch das geplante Projekt medizinisch nicht zumutbar sei und zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner der benachbarten Objekte führen könne. Auf Grund der unvollständigen und nicht repräsentativen Einreichunterlagen des Konsenswerbers sei in mehreren Punkten keine abschließende Beurteilung der Immissionsauswirkungen der geplanten Anlage möglich. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob die Anlage technisch in einer Form ausgeführt werden könne, die geeignet sei, unzulässige unzumutbare und gesundheitsgefährdende Belastungen und Beeinträchtigungen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen selbst zu vermeiden. Der von den Antragstellerinnen beauftragte gerichtlich beeidete Sachverständige Herr Univ.-Doz. Mag. Dr. G H habe Ist-Lärm-Messungen im rückwärtigen (süd-östlichen) Bereich der Liegenschaft der Antragstellerinnen vorgenommen und diese Daten seinen Gutachten vom 24.1.2004 und vom 15.8.2005 zu Grunde gelegt. Aus den von Herrn Univ.-Doz. Mag. Dr. G H erhobenen Messdaten ergebe sich, dass selbst bei Zugrundelegung der spärlichen Angaben über das Projekt - insbesondere betreffend die angegebenen Ladevorgänge und die angegebenen Lkw- und Pkw-Verkehrsfrequenzen - feststehe, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen durch Lärmimmissionen kommen werde, weil eine Anhebung des örtlichen Dauerschallpegels und Überschreitung des ortsüblichen Basispegels um mehr als
10 dB zu erwarten seien. Die Forderung der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 4.7.2002 und vom 4.9.2003, dass durch das geplante Projekt keine Erhöhung des Lärmimmissionspegels bei den Liegenschaften der Antragstellerinnen verursacht werden dürfe, sei somit nicht erfüllbar und damit die Errichtung und der Betrieb der geplanten Anlage unzulässig.

 

Die belangte Behörde hat die Berufung gemeinsam mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung und den bezughabenden Verfahrensakt ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz sowie durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens.

 

Der lärmtechnische Amtssachverständige hat in diesem Gutachten vom 28.10.2005 Folgendes ausgeführt:

"In der gegenständlichen Angelegenheit wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass im schalltechnischen Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H, S 287 vom 27. August 2005 (richtig: 15.8.2005), hinsichtlich Immissionspunkte und Messergebnisse von Bestandsmessungen auf zwei Gutachten (S 210 vom 13.2.2003 und S 239 vom 24.1.2004) Bezug genommen wird. Über diese Gutachten wurde mit Schreiben vom 3. April 2003, U-LS-570468/1-2003-Sh/Tr und vom 4. März 2004, U-UT-570468/3-2004-Sh/Hue, gutachtlich Stellung genommen. Das Ergebnis war jeweils, dass die Immissionspunkte nicht repräsentativ für eine Beurteilung sind und dass die Messergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Da die nunmehrige Begutachtung auf diesen mangelhaften Grundlagen begründet ist, sind die getroffenen Aussagen nicht geeignet, die Ergebnisse des Verfahrens in I. Instanz in Zweifel zu ziehen."

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

 

Vorweg ist festzustellen, dass im oben zitierten § 78 Abs.1 leg.cit. ein eigener auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag eines Berufungswerbers nicht vorgesehen ist. Die Behörde hat im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs.1 letzter Satz von Amts wegen vorzugehen.

 

Unabhängig davon gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes und des eingeholten lärmtechnischen Gutachtens zur Erkenntnis, dass der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit - und nur diese rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - zu erwarten ist.

 

Das Vorbringen der Berufungswerberinnen zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung stützt sich auf das schalltechnisches Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vom 15.8.2005. Dieses Gutachten nimmt Bezug auf die bereits in den vorangegangenen Berufungsverfahren (zuletzt VwSen-530122) vorgelegten Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vom 13.2.2003 und vom 24.1.2004 und verweist auf die darin enthaltenen Emissionspunkte und Messergebnisse von Bestandsmessungen.

Zu diesen Gutachten H wurde bereits im oben zitierten Berufungsverfahren vom beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass diese Gutachten hinsichtlich der gewählten Immissionspunkte nicht repräsentativ für eine Beurteilung und somit die Messergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Dies wurde in der nunmehrigen gutachtlichen Äußerung des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 28.10.2005 bestätigt; da das vorgelegte Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. H auf diesen mangelhaften Grundlagen begründet ist, sind nach der gutachtlichen Äußerung des lärmtechnischen Amtssachverständigen die getroffenen Aussagen nicht geeignet, die Ergebnisse des Verfahrens in I. Instanz in Zweifel zu ziehen. Diese gutachtliche Äußerung bestätigt auch das im erstinstanzlichen Verfahren von der Konsenswerberin ergänzend vorgelegte schalltechnische Gutachten der TAS S GmbH vom 31.8.2005.

Im vorliegenden Fall wurde von der Erstbehörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Die eingeholten Gutachten lassen nicht den Schluss zu, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

aufschiebende Wirkung

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