Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530377/15/Wim/Sta

Linz, 29.05.2006

 

 

 

VwSen-530377/15/Wim/Sta Linz, am 29. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Ehegatten S. und Mag. Dipl.-Ing. J. D., S., vom 5.10.2005, gegen den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. September 2005, Zl. Ge20-53-2005, Wa10-133-15-2005, betreffend die Erteilung der Bewilligung für die Sammlung und Ableitung der Oberflächenwässer des Pkw-Abstellplatzes auf den Gst. Nr. 16 und 57, KG. S., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.3.2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

In der Präambel des Bescheides vor dem eigentlichen Spruch im zweiten Aufzählungspunkt wird die bestehende Formulierung durch die Formulierung: "unter Spruchabschnitt B als Gewerbebehörde" ersetzt.

In Spruchabschnitt B I. und II. wird bei den angeführten Rechtsgrundlagen jeweils zu Beginn ergänzt: "§ 356b Abs.1 GewO 1994 iVm".

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

iVm. §§ 356b, 359a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 u. §§ 12, 32, 105 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn R. D., H., 47 S., unter Spruchabschnitt A die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abstellplatzes für Gebrauchtwagen mit Verkaufscontainer und Werbemast sowie einer SB-Waschanlage samt Innenreinigungsbereich beim bestehenden Kfz-Betrieb in 47 S., Gst. Nr. 166 und 57, KG. S., erteilt.

Unter Spruchabschnitt B I. wurde dem Antragsteller die wasserrechtliche Bewilligung für die Sammlung und Beseitigung der im Bereich des Abstellplatzes für Gebrauchtwagen mit denselben Grundstücksnummern anfallenden Oberflächenwässern unter näheren Auflagen erteilt. Grundsätzlich ist eine Einleitung in Sickermulden mit Überlauf in die Trattnach vorgesehen.

 

Die Präambel des erstinstanzlichen Bescheides lautete:

"Über die Anträge vom 6.7.2005 ergeht auf Grund des dazu durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung

 

Unter Spruchabschnitt B I. wurden als Rechtsgrundlagen lediglich einzelne Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angeführt.

 

 

2. Gegen diese Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde von den Berufungswerbern rechtzeitig berufen und vorgebracht, dass die bisher landwirtschaftlich genutzte gegenständliche Baufläche als natürlicher Retentionsraum diene und den Ort Schlüßlberg-Süd vor Überschwemmungen und Vermurungen durch Wasser schütze, das bei Starkregen oder starker Schneeschmelze vom südlich angrenzenden Hang herabfließe und von den überwiegend versiegelten Betriebsflächen der Firmen D., G. und D. ostwärts in Richtung des Ortes S. ströme. Durch die geplante überwiegende bauliche Versiegelung verliere sie ihre Retentionswirkung. Damit sei das Problem von Überschwemmungen und Vermurungen von den oben genannten Firmenarealen auf den Ort S. ausgeweitet, an dessen westlichem Rand die Berufungswerber wohnen.

Das vorgesehene Abfließen überschüssigen Wassers durch Straßendurchlässe unter der B 137 in die Trattnach werde im Katastrophenfall wegen des in solchen Situationen naturgemäß hohen Wasserstandes in der Trattnach und der drohenden Verschlammung der Durchlässe nur sehr eingeschränkt und fallweise gar nicht möglich sein. Die Erfahrung der letzten Jahre zeige, dass selbst kurzzeitige Starkregenereignisse innerhalb von wenigen Stunden den Wasserstand der Trattnach rasch ansteigen ließen. Das Rückhaltevermögen des 35 m breit geplanten Grünstreifens anschließend an die Autoabstellfläche würde im Katastrophenfall bei Weitem nicht mehr ausreichen. Die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens verstoße daher gegen die Verpflichtung öffentliche Interessen zu schützen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hydrographie verbunden mit einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Herrn Mag. Dipl.-Ing. D. noch zusätzlich vorgebracht, dass offenbar die Zuständigkeit für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe zwischen dem Antragsteller und der Straßenverwaltung nicht geklärt sei und diese Funktionsfähigkeit für die Wirksamkeit und Effizienz des Schutzes vor Überflutungen eine unverzichtbare Voraussetzung sei.

 

Vom Amtssachverständigen für Hydrographie wurde nach der Aufnahme eines umfassenden Befundes in dem die gegenständliche Situation sowie das geplante Vorhaben und die hydrologischen Voraussetzungen beschrieben wurden anschließend das nachstehende Gutachten erstellt:

 

"Bodenversiegelungen werden aus generellen wasserwirtschaftlichen Aspekten grundsätzlich als ungünstig angesehen, da sie bei Niederschlagsereignissen auf Grund eines erhöhten Abflussbeiwertes den Wasseranfall vergrößern und abflussbeschleunigend wirken. Solche Bodenversiegelungen sollten daher auf das unbedingt nötige Ausmaß beschränkt werden und es ist sicherzustellen, dass weder öffentliche Interessen verletzt oder fremde Rechte beeinträchtigt werden. Bei der geplanten Nutzung des Geländes als Gebrauchtwagenplatz ist aus qualitativen Gründen eine Bodenversiegelung notwendig und die Oberflächenwässer aus dem geplanten Nutzungsbereich werden gezielt über Versickerungsmulden geschickt. Diese haben neben der Funktion einer gezielten Versickerung auch den Effekt einer Vorreinigung vor dem Eindringen in den Grundwasserbereich, da hierbei dem Stand der Technik entsprechend Filterschichten mit Reinigungswirkung zur Anwendung kommen.

 

Wie im Befund dargestellt wurde, ist in quantitativer Hinsicht der Einfluss der Bodenversiegelung im Verhältnis zum örtlichen Gesamteinzugsgebiet sehr gering und liegt unter 1 %. Nicht eingerechnet ist dabei, dass durch die Schaffung der Sickermulden eine teilweise Kompensation und eine Aufnahmefähigkeit des Wassermehranfalles entsteht. Die angegebene Beeinflussungsmöglichkeit von weniger als 1 % liegt aus fachlicher Sicht jedenfalls unterhalb der Toleranzgrenze von mengenmäßigen Erfassungen des Oberflächenabflusses entsprechend ÖNORM B 2401. In Abhängigkeit von der einsetzbaren Messmethode liegt die Messtoleranz zumindest über 2 %, im Mittel bei rund 5 %. Die im gegebenen Fall mögliche quantitative Mehrbelastung liegt somit jedenfalls unter der Nachweisgrenze und überschreitet nicht das Ausmaß der Geringfügigkeit.

 

Obwohl das Wohngebäude der Berufungswerber auf der Parz. Nr. 16, KG. S., seit der Errichtung im Jahre 1980 noch nie von Überflutungen durch Oberflächenwässer betroffen war, kann eine grundsätzliche Hochwasserbeeinträchtigung durch Extremhochwässer nicht ausgeschlossen werden. Diese bezieht sich jedoch sowohl auf den gegebenen Zustand als auch auf die laut Projekt geplanten Verhältnisse. Von einer einwandfreien Funktion der Straßendurchlässe unter der Innviertler Straße B 137, insbesonders von jenem als Notüberlauf verwendeten Straßendurchlass im Projektsbereich, wird ausgegangen. Die Instandhaltungsverpflichtung dafür liegt jedoch bei der Straßenverwaltung, da im Bewilligungsverfahren trotz Mitbenützung des Straßendurchlasses als Notüberlauf keine gesonderten Regelungen über die Erhaltungsverpflichtung getroffen wurden. In der Stellungnahme des Vertreters der Bundesstraßenverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass für das Funktionieren des bestehenden Straßendurchlaufes (Notüberlauf) die Straßenverwaltung nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dieser Passus wird aus fachlicher Sicht als zweifelhaft angesehen, da die Straßenverwaltung grundsätzlich für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Funktion ihrer Anlagen verantwortlich ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei eingeschränkter Funktion der Straßendurchlässe auch ohne Errichtung des geplanten Gebrauchtwagenplatzes Abflussprobleme und allenfalls Beeinträchtigung fremder Rechte eintreten können. Die ordnungsgemäße Erhaltung der Straßendurchlässe ist somit zwingend erforderlich.

 

Ein nennenswerter Retentionsraumverlust tritt als Folge der Errichtung des Gebrauchtwagenplatzes nicht ein, da einerseits dessen Anlage orientiert am bestehenden Geländeniveau erfolgt und geringe Anschüttungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß zur Herstellung einer gleichmäßigen Geländeneigung erfolgen, andererseits schon bisher nur sehr geringe Überflutungshöhen im Zentimeterbereich eintreten können. Ein Retentionsraum in einem nennenswerten Ausmaß ist lediglich im östlichen Bereich der Parzellen 16 und 57 vorhanden, wo künstliche Rückstaueffekte von unten her wirken. Dieser östliche Bereich bleibt jedoch von der Verbauung unberührt.

 

Im Befund wurde dargelegt, dass auf Grund der enormen Einzugsgebietunterschiede eine Überlagerung der örtlichen Abflussspitzen mit Hochwasserwellen der Trattnach nicht zu erwarten ist. Die Notentlastung wird daher im Regelfall abflusswirksam sein und nicht durch einen Hochwasserstand der Trattnach eingestaut werden. Eine Überlagerung kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, beschränkt sich jedoch auf den äußerst unwahrscheinlichen Fall des zufälligen Zusammentreffens von an sich unabhängigen Ereignissen, nämlich dem Auftreten einer örtlichen Starkniederschlagszelle im unmittelbaren Anschluss an einer vorherigen flächendeckenden Starküberregnung des gesamten Einzugsgebietes der Trattnach.

 

Nicht in der Berufungsschrift, jedoch in der früheren Stellungnahme wurde von den Berufungswerbern auch eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse angesprochen. Dazu kann ausgesagt werden, dass die örtliche Bodenversiegelung sicher ohne einer erkennbaren Auswirkung auf die Grundwasserverhältnisse bleiben wird, da über den abwärts befindlichen unberührten Geländestreifen sowie über die geplanten Versickerungsmulden eine ausreichende Versickerungsmöglichkeit weiterhin gegeben ist. Auf Grund des anzunehmenden Ausgleichs des Grundwasserspiegels in Fließrichtung der Trattnach wie im Befund beschrieben, sind keine diesbezüglichen lokalen Unstetigkeiten zu erwarten und die lagemäßige Veränderung der Versickerungsstelle als Folge der Bodenversiegelung wird sich durch lokale Änderung des Grundwasserdurchflusses selbsttätig soweit ausgleichen, dass keine geänderten Grundwasserspiegellagen gegenüber den ursprünglichen Verhältnissen entstehen. Die natürliche vorgegebene Grundwasserdynamik wird erhalten bleiben.

 

Da aus fachlicher Sicht keine spürbaren negativen Auswirkungen auf fremde Rechte, insbesonders auf jene der Berufungswerber, zu erwarten sind, ist die Vorschreibung von begleitenden Maßnahmen oder die Aufnahme zusätzlicher Vorschreibungen nicht erforderlich.

 

Außerhalb des eigentlichen Verhandlungsgegenstandes wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch Geländeveränderungen oder sonstige schutzwasserfachliche Maßnahmen in dem verbleibenden Geländestreifen abwärts des Projektsbereiches Verbesserungen bezüglich der Hochwassersituation seltener Hochwässer im unterliegenden Siedlungsgebiet möglich sind. Ebenso würden sich allfällige Retentionsmaßnahmen innerhalb des örtlichen Einzugsgebietes aufwärts des Projektsbereiches, wofür konkrete Überlegungen von betroffenen Grundstückseigentümern vorhanden sind, positiv sowohl für den Projektsbereich als auch das unterliegende Siedlungsgebiet auswirken."

 

Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde vom Antragsteller ein mit dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, abgeschlossener Zustimmungsvertrag vom 11. April 2006 übermittelt, in dem die Mitbenützung der Rohrkanäle zur Trattnach zur Ableitung der Oberflächenwässer gestattet wird, die Verpflichtung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rohrkanäle ausdrücklich jedoch unverändert bei der Landesstraßenverwaltung bleibt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 356b Abs.1 GewO 1994 lautet:

Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

 

 

Die maßgeblichen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 sind auf der Seite 8f des erstinstanzlichen Bescheides zitiert und wird, um Wiederholung zu vermeiden, auf diese verwiesen.

 

Grundsätzlich gilt, dass bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung weder fremde Rechte, wie zB das Privateigentum, noch öffentliche Interessen, wie zB eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers nicht verletzt werden dürfen.

 

Da bereits projektsgemäß eine Einleitung der Oberflächenwässer von den vorgesehenen Versickerungsmulden mit Überlauf in die Trattnach vorgesehen ist, handelt es sich hier um eine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 356b Abs.1 Z3 GewO 1994 und ist dafür in I. Instanz die Gewerbebehörde sowie gemäß § 359a GewO 1994 als Berufungsinstanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

Es waren daher die im erstbehördlichen Bescheid vorgenommenen Änderungen bzw. Zusätze betreffend die Präambel und die Rechtsgrundlage des wasserrechtlichen Teiles der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vorzunehmen.

Diese Änderungen sind zulässig, da sich an der grundlegenden Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nichts ändert und das Einschreiten als Wasser- bzw. Gewerbebehörde lediglich eine geänderte innerorganisatorische Maßnahme darstellt.

 

Soweit von den Berufungswerbern lediglich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz öffentlicher Interessen vorgebracht wird, muss angemerkt werden, dass deren Geltendmachung von ihrer Parteistellung nicht umfasst ist. Da sie jedoch selbst in dem Gebiet wohnen, für das sie Überflutungen befürchten, vermittelt ihnen für diesen Bereich das Privateigentum die Befugnis zu einem entsprechenden Vorbringen und es wird dieses daher auch als zulässig angesehen, wenngleich aus dem Erstverfahren sowie im Berufungsverfahren hervorgekommen ist, dass die Berufungswerber bisher noch nie durch Hochwässer betroffen wurden und auch nicht direkte Anrainer an das betroffene Betriebsgrundstück, sondern erst in der zweiten Häuserreihe neben diesem Betriebsgrundstück wohnen und auch einen entsprechenden Abstand zur Trattnach bzw. zum Mühlbach haben. Da jedoch ihre Beeinträchtigung vom Grundsatz her nicht denkunmöglich ist, war ihr Vorbringen wie bereits gesagt als zulässig anzusehen.

 

In der Sache selbst hat der beigezogene Spezialsachverständige für Hydrographie für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es durch das geplante Vorhaben und die vorgesehene Oberflächenwasserableitung zu keiner und schon gar nicht wie im § 105 WRG 1959 für das öffentliche Interesse maßgeblichen erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer kommt und auch die Liegenschaft der Berufungswerber nicht beeinträchtigt wird. So hat er dies aus den Flächenermittlungen sowie durch entsprechende Pegelaufzeichnungen auf nachvollziehbarer Basis dargestellt.

 

Es ist aber natürlich festzuhalten und auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar, dass bei Eintritt von Extremereignissen, wie ebenfalls in den Ausführungen des Sachverständigen beschrieben, eine absolute Hochwassersicherheit für die Liegenschaft der Berufungswerber nicht gegeben sein kann. Bei solchen Extremereignissen sind jedoch die vorgenommenen Veränderungen auf den Grundstücken des Antragstellers von keiner Relevanz mehr, da in solchen Situationen es in jedem Fall zu Überflutungen kommt, wobei jedoch anzumerken ist, dass dieser Zustand, ebenfalls nach den Aussagen der Berufungswerber bisher auf ihre Liegenschaft bezogen, glücklicherweise noch nie eingetreten ist.

 

Den Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde daher aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates das Vorbringen in der Berufung durch die fachlichen Ausführungen entkräftet.

 

Wie der Berufungswerber zusätzlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, kommt der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe für die Einleitung in die Trattnach eine grundlegende Bedeutung zu. Auch allgemein darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage für einen gesamten Verlauf der Einleitung erteilt werden. Es war daher notwendig vom Antragsteller eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung einzufordern, die dieser mit der vorgelegten Zustimmungserklärung erfüllt hat.

 

Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vorlagen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu den Ausführungen im Schlussteil des Gutachtens des Amtssachverständigen, dass durch Geländeveränderungen oder sonstige schutzwasserfachliche Maßnahmen in dem verbleibenden Geländestreifen abwärts des Projektsbereiches Verbesserungen bezüglich der Hochwassersituation seltener Hochwässer im unterliegenden Siedlungsgebiet möglich seien und ebenso sich allfällige Retentionsmaßnahmen innerhalb des örtlichen Einzugsgebietes aufwärts des Projektsbereiches positiv sowohl für den Projektsbereich als auch das unterliegende Siedlungsgebiet auswirken würden, muss aus rechtlicher Sicht festgehalten werden, dass dies nicht dem Antragsteller im Zuge seines gegenständlichen Ansuchens aufgetragen werden kann, da die Bewilligungsfähigkeit seines Projektes bereits dann gegeben ist, wenn dadurch keine wie oben beschriebenen Verschlechterungen eintreten. Eine Verpflichtung zur Verbesserung des bestehenden Zustandes kann ihm hingegen nicht aufgetragen werden.

Derartige, sicherlich sinnvolle Planungen, zu denen es offenbar bereits Vorüberlegungen gibt, müssten auf genereller Ebene ev. durch die Gemeinde weiterverfolgt werden.

 

5. Im Verfahren sind für den Antragsteller zusätzliche Stempelgebühren in der Höhe von 7,20 Euro für den vorgelegten Zustimmungsvertrag entstanden. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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