Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530381/10/Re/Sta

Linz, 14.03.2006

 

 

 

VwSen-530381/10/Re/Sta Linz, am 14. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau G K, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, dieser vertreten durch Mag. T H, L, L, vom 4. Oktober 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 2005, Zl. Ge20-10005-73-2005, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 2005, Ge20-10005-73-2005, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 14. September 2005, Ge20-10005-73-2005, über Antrag der J G- E- und V mbH, L, I B, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage im Standort L, I B, durch eine geänderte Erschließung der Parkfläche I (Rampe) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Anberaumung und Abhaltung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 9. August 2005 und im Wesentlichen mit der Begründung, dieses durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.1 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Zu den vorgebrachten Nachbareinwendungen wurde ausgeführt, dass dem Verfahren Amtssachverständige für Lärmtechnik und für Luftreinhaltung sowie auch für Verkehrstechnik beigezogen worden seien. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass das gegenständliche Projekt nachvollziehbar und verständlich sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Das Vorhaben sei baulich exakt technisch beschrieben und seien auch die Betriebsabläufe im Sinne des § 353 GewO nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen, das Verfahren sei in das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren bei der Oö. Landesregierung (Umweltrechtsabteilung) einzubeziehen, betreffe nicht das gegenständliche Verfahren, welches lediglich die Änderung der genehmigten Rampenauffahrt zum Gegenstand habe, nicht jedoch die Erweiterung von Stellplätzen. In Bezug auf eine angeblich vorenthaltene Akteneinsicht wird darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter bei der Gewerbebehörde nicht vorgesprochen hat. Vielmehr hat der Rechtsvertreter laut Aktenvermerk des Bauamtes Lvom 2. August 2005 sämtliche Pläne kopiert. Weiters sei auf Grund des vorliegenden Verkehrsgutachtens auch eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten. In Bezug auf die Lärmimmissionssituation bei den Nachbarn sei auf die schalltechnische Untersuchung des Büro T S zu verweisen. Darin werden die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Änderung durch eine geänderte verkehrsmäßige Erschließung der genehmigten Parkflächen I (zwei Rampen im nordwestlichen Gebäudebereich anstelle der mit Bescheid vom 6. September 2002 gewerbebehördlich genehmigten Spindel) in Bezug auf die nächstgelegenen Nachbarn untersucht. Demnach sei eine Verschlechterung bei den nächstgelegenen Wohnobjekten aus schalltechnischer Sicht nicht zu besorgen und wurde dieses Lärmprojekt vom Amtssachverständigen gutachtlich als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Auch aus luftreinhaltetechnischer Sicht ergebe das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, welcher die diesbezüglich erstellten Ausführungen der S T vom 21. Juni 2005 und vom 18. Juli 2005 beurteilt, keine Änderungen bzw. Verschlechterungen der örtlichen tatsächlichen Verhältnisse.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005 hat die Berufungswerberin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M bzw. Mag. T H mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005, am Ende des Schriftsatzes offensichtlich versehentlich auf Grund eines Schreibfehlers datiert mit 26.4.2005, bei der belangten Behörde eingebracht am 6. Oktober 2005, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Berufungswerberin sei das Parteiengehör entzogen worden. Bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 9. August 2005 seien umfangreiche Einwendungen erhoben worden. Bereits diese wurden unter anderem auch damit begründet, dass aus den Einreichunterlagen der Verfahrensgegenstand mangels exakter planlicher Darstellungen bzw. genauer verbaler Beschreibung nicht nachvollziehbar sei, sowie dass von der Behörde Akteneinsicht verwehrt worden sei. Kopien der Einreichunterlagen seien Mag. P R übergeben, Pläne am 2. August 2005 für Rechtsanwalt Mag. T H kopiert worden. Die überlassenen Einreichunterlagen hätten den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 21. Juli 2005 sowie eine Baueinreichung vom 13. Juli 2005 samt handschriftlichen Ergänzungen etc. umfasst. In den Hauptakt sei dem Vertreter entgegen einer ursprünglichen Zusicherung nicht Einsicht gewährt worden und zwar mit der Begründung, nicht verfahrensgegenständlich zu sein. In die schalltechnische Stellungnahme T S sowie die lufttechnische Stellungnahmen konnte somit nicht Einsicht genommen werden. Der Bescheid stütze sich jedoch auf diese Unterlagen und verweise zB auch der Amtssachverständige für Luftreinhaltung auf die Stellungnahmen der S T vom 21. Juni 2005 und vom 18. Juli 2005. Auch der Verweis des Bescheides, dass sich die Lärmsituation nicht ändere, sei für eine Überprüfung nicht zugänglich gewesen. In der Kundmachung sei darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Pläne und Behelfe zur Einsichtnahme auch beim Stadtamt L auflägen, eine gesonderte Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land somit obsolet gewesen wäre. Da zu diesen Gutachten im Hauptakt die Akteneinsicht verwehrt worden sei, wäre den Anträgen auf Einholung von Gutachten eines medizinischen, eines immissionsschutztechnischen, eines schalltechnischen, eines verkehrstechnischen Sachverständigen, sowie eines Sachverständigen für Grundlagenforschung betreffend Verkehrsentwicklung Folge zu geben gewesen. Selbst die Möglichkeit einer weiteren Akteneinsicht bei der Gewerbeverhandlung wäre eine Verletzung des Parteiengehörs, da eine solche erst unmittelbar im Zuge der Verhandlung mögliche Akteneinsicht nicht geeignet sei, insbesondere zu so komplizierten technischen Gutachten entsprechende sachlich- und fachlich fundierte Stellungnahmen auszuarbeiten. Unter Punkt 2. des Berufungsschriftsatzes wird in Wiederholung der bereits abgegebenen Einwendungen vorgebracht, dass eine Unzuständigkeit der Behörde vorliege, da bei der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 anhängig sei, welches unter anderem die Erweiterung des bestehenden I-Decks umfasse. Es sei von einer Einheit des Parkdecks mit den erforderlichen Rampen auszugehen, was die Notwendigkeit des Abführens des angeführten Verfahrens nach dem UVP-Gesetz mit sich bringe und daraus folgend, dass die Beurteilung, dass durch die Änderung der Anlage weder Gefährdungen noch unzumutbare Belästigungen hervorgerufen würden, unmöglich und den Anträgen die Genehmigung zu versagen gewesen wäre. Schließlich wird unter Hinweis auf § 77 Abs.9 GewO 1994 darauf hingewiesen, dass sich das Projekt nicht in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet befinde und daher die Absätze 5 und 8 des § 77 jedenfalls anzuwenden seien. Die Behörde habe sich jedoch mit diesen zu berücksichtigenden Voraussetzungen des § 77 Abs.5 überhaupt nicht auseinandergesetzt, diesbezüglich werde auf das beigeschlossene Gutachten von Univ.-Prof. Dr. B R zur Frage der Anwendung des § 77 Abs.9 verwiesen. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung des zu Grunde liegenden Antrages bzw. die Abweisung desselben, allenfalls die Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-10005-73-2005 sowie Ge20-10005-59-2002.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

     

  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

     

  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

     

  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

     

  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen hat die belangte Behörde über den zu Grunde liegenden Antrag der J G- E- und V mbH vom 21. Juni 2005 ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend die geplante Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage eingeleitet und durchgeführt. Insbesondere wurde nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 9. August 2005 anberaumt und durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlicher Verhandlung hat der rechtliche Vertreter der Berufungswerberin eine schriftliche Eingabe, überschrieben mit dem Wort "EINWENDUNGEN" abgegeben. Dieser zweiseitige Schriftsatz wurde vom Verhandlungsleiter als Beilage zur Verhandlungsschrift angeschlossen und enthält Vorbringen zu folgenden Themen:

 

Die Berufungswerberin hat daher im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen max. im Umfang dieser Einwendungen, und das nur, soweit es sich hiebei um zulässige, subjektiv öffentliche Rechte betreffende Einwendungen handelt, Parteistellung im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren behalten.

 

Das Berufungsvorbringen in Bezug auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des
§ 77 Abs.9 bzw. damit in Verbindung die Nichtanwendung des § 77 Abs.5 GewO 1994 kann daher zum einen schon aus diesem Grund von der Berufungswerberin nicht zulässigerweise im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Unabhängig davon ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verweisen, dass es sich bei derartigen Vorbringen nicht um Parteienrechte im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach §§ 77 bzw. 81 GewO 1994 handelt.

 

Soweit die Berufungswerber die Unzuständigkeit der belangten Behörde für die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung im gegenständlichen Verfahren vorbringen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Einkaufszentrum sei einer Gesamtbeurteilung in bau- und gewerberechtlicher Hinsicht zu unterziehen und sei das gegenständliche Projekt im Rahmen eines beim Amt der Oö. Landesregierung anhängigen Verfahrens nach dem UVP-Gesetz betreffend die Erweiterung des bestehenden I-Decks mit einzubeziehen, ist hiezu als aktenkundig festzustellen:

In Bezug auf das sogenannte I-Parkdeck (Stellplätze auf dem Dach des I-Marktes) wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. September 2002 gemäß § 3 Abs.7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben der Änderung des genehmigten Einkaufszentrums U-Shopping durch Errichtung eines Nord- und Ostzubaues, der Errichtung eines offenen Parkhauses sowie der Errichtung von Parkflächen auf der Dachfläche des bestehenden I-Marktes im Standort L, I B, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2002 durchzuführen ist. Die damalige Erweiterung um insgesamt 242 Kfz-Stellplätze auf dem Dach des I-Marktes wurde somit ausdrücklich als nicht UVP-pflichtig beschieden. Für dieses Projekt wurde daher in der Folge mit gewerberechtlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2002, Ge20-10005-59-2002, die gewerberechtliche Genehmigung erteilt.

 

Das nun verfahrensgegenständliche Projekt umfasst lediglich eine geänderte Erschließung dieses Parkdecks, keinesfalls eine Erhöhung von Stellplätzen, vielmehr fallen laut Verfahrensergebnis sogar zwei Stellplätze weg. Eine Relevanz im Sinne des UVG-G 2000 kann für ein derartiges Projekt nur dann vorliegen, wenn eben die Stellplatzzahl (und zwar nach oben) verändert würde. Sonstige Projektsänderungen, wie Änderungen der Zufahrtswege in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht können keine UVP-Pflicht herbeiführen, solange nicht der Schwellenwert des UVP-relevanten Parameters "Stellplätze" überstiegen wird und somit die Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung dahingehend, ob durch die Änderung des Vorhabens mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, auslöst. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben der geänderten Ausführung (geänderte Erschließung) des im Jahr 2002 genehmigten Parkdecks war zu Recht kein UVP-Feststellungsantrag anhängig und wäre ein solcher mangels UVP-relevanter Änderung des Verfahrensgegenstandes zurückzuweisen gewesen.

 

Wenn daher die Konsensinhaberin das gewerbebehördlich genehmigte Parkdeck ohne Erhöhung von Stellzahlen, jedoch gewerberechtlich genehmigungspflichtig, ändert, so hat sie eben dafür um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung im Grunde der §§ 74 und 81 GewO 1994 anzusuchen. Eben ein solcher Antrag liegt dem gegenständlichen Verfahren auch zu Grunde. Wenn die Konsensinhaberin unabhängig davon einen weiteren Ausbau von Parkflächen plant, somit eine wesentliche Erhöhung von Pkw-Abstellplätzen beabsichtigt, so wird diesbezüglich im Sinne der obigen Ausführungen möglicherweise ein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2002 durchzuführen sein, kann jedoch kein Argument dahingehend sein, rückwirkend das gegenständliche gemäß § 81 GewO 1994 durchgeführte gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren in irgend einer Weise in Frage zu stellen.

 

Auch das Berufungsvorbringen betreffend entzogenes Parteiengehör, mangelnde Nachvollziehbarkeit der Einreichunterlagen und mangelnde Akteneinsicht können eine Bescheidabänderung nicht herbeiführen. Die belangte Behörde hat auf Grund des Ansuchens der J G- E- und V GesmbH und Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 15. Juli 2005, Ge20-10005-73-2005, eine mündliche Verhandlung anberaumt und auch die Berufungswerberin hiezu nachweisbar geladen. In dieser Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und beim Stadtamt L in das Einreichprojekt Einsicht nehmen können. Gleichzeitig wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorbringen müssen, andernfalls sie insoweit ihre Parteistellung verlieren. Für den selben Zeitpunkt, nämlich den Dienstag, 9. August 2005, 8.30 Uhr, hat auch der Bürgermeister der Stadt L die baubehördliche Genehmigungsverhandlung für die geplante Änderung am Einkaufszentrum der Konsenswerberin anberaumt. Als Gegenstand der gewerberechtlichen Verhandlung wurde in der Kundmachung angeführt:

Änderung des genehmigten Einkaufszentrums durch eine geänderte Erschließung der Parkflächen I (Rampe) im Standort L, I B. Einem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 29. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass Herr Mag. R als Vertreter der T P in den Bauakt J G- und E zu GZ. III/1-1684-131/9-2005, Einsicht genommen hat und ihm Kopien der Einreichunterlagen übergeben wurden bzw. er Pläne fotografiert hat. Mit Aktenvermerk vom 2. August 2005 wird bestätigt, dass sämtliche Pläne für Mag. H gepaust wurden. Verweigerungen der Akteneinsicht sind im gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren nicht aktenkundig.

 

An der mündlichen Verhandlung am 9. August 2005 hat Rechtsanwalt Mag. T H als Vertreter der Berufungswerberin teilgenommen, dort lediglich einen vorbereiteten Schriftsatz vom 9. August 2005 betreffend Einwendungen der Frau G K, S, L, abgegeben. Darin bringt er zwar vor, dass aus den Einreichunterlagen nicht ersichtlich sei, welches Projekt zur Ausführung gelangen solle, exakte planliche Darstellungen nicht ersichtlich seien und auch entsprechende verbale Beschreibungen nicht konkret seien, beantragt dort jedoch keine weitere konkrete Akteneinsicht und stellte auch weder an den Verhandlungsleiter noch an die anwesenden Amtssachverständigen diesbezüglich ergänzende Fragen oder Beweisanträge. Vom Verhandlungsleiter wird in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass sich der Rechtsvertreter der Berufungswerber nach Übergabe des Schriftsatzes von der mündlichen Verhandlung entfernt habe. Zu den in dieser Eingabe vom 9. August 2005 behaupteten Verfahrensmängeln teilt der Verhandlungsleiter des gleichzeitig abgeführten baubehördlichen Verfahrens mit, dass dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin am 2. August 2005 sämtliche Pläne gepaust wurden und am Stadtamt L von einer Verweigerung der Akteneinsicht nichts bekannt sei. Die Berufungswerberin bzw. deren Vertreter hat es somit unterlassen, im Sinne des § 17 Abs.1 AVG ausdrücklich Akteneinsicht bei der belangten Behörde zu begehren. Er hätte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen derartigen Antrag stellen können, hat dies jedoch ebenfalls unterlassen und ist spätestens durch die öffentliche Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Einladung aller Parteien jeglicher Vorwurf wegen behaupteter Verweigerung einer Akteneinsicht als geheilt anzusehen. Vor oder bei der mündlichen Verhandlung wurden auch die beantragten Gutachten der, soweit erforderlich, beigezogenen Amtssachverständigen in Bezug auf Bautechnik, Gewerbetechnik, Lärm- und Lufttechnik sowie Verkehrstechnik eingeholt bzw. abgegeben. Die Berufungswerberin hätte diese Gutachten zum Anlass nehmen müssen, hiezu Gegenäußerungen abzugeben bzw. zur Einholung von Gegengutachten eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Auch ein derartiger Antrag wurde jedoch von der Berufungswerberin nicht gestellt.

 

Schließlich wurde in Bezug auf die bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Einwendungen der Berufungswerberin vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf die Vollständigkeit des Projektes Bezug genommen und ausdrücklich festgestellt, dass die Einreichplanung den gesetzlichen Vorgaben der Oö. Bautechnikverordnung und des Bautechnikgesetzes entspricht, allgemein nachvollziehbar und verständlich ist. Auch eine exakte Beschreibung der "Art des Baues" ist im Projekt der D P C GmbH enthalten. Auch im schalltechnischen Projekt der T S GmbH ist auf die beabsichtigte Nutzung der gegenständlichen Rampe bzw. die Erschließung des Parkdecks I ausführlich Bezug genommen worden. Auf den ursprünglich im Projekt geplanten nordwestlichen Gebäudeteil wurde - in der Stellungnahme des Vertreters der Konsenswerberin ausdrücklich konkretisierend festgestellt - verzichtet und darüber hinaus festgehalten, dass in Hinkunft sogar zwei bisher bestehende und genehmigte Stellplätze entfallen.

 

Abschließend ist zu diesem Themenbereich des Berufungsvorbringens festzustellen, dass die Prüfung der Vollständigkeit von Projektsunterlagen grundsätzlich eine amtswegige Verpflichtung der Behörde darstellt und nicht unter die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte zu subsumieren ist. Auch eine Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht liegt somit nicht vor, da auch die in der Berufungsschrift angeführten Stellungnahmen der S T vom 21. Juni 2005 und vom 18. Juli 2005 bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen sind und für Parteien und Beteiligte einsehbar waren. Im Übrigen ist zum Unterschied von der gewählten Formulierung der Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass in der Kundmachung der Gewerbebehörde in Bezug auf Einsichtsmöglichkeit festgestellt wird: Die Parteien können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen: "Einreichprojekt."

Die von der Berufungswerberin verwendete Formulierung "sämtliche Pläne und sonstige Behelfe" stammt zum Teil aus der baubehördlichen Kundmachung, kann somit im Rahmen des gewerbebehördlichen Berufungsverfahrens keine Berücksichtigung finden.

 

Wenn die Berufungswerberin in ihren im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Einwendungen vorbringt, dass auf Grund der notwendigen Gesamtbeurteilung feststehe, dass es zur Vergrößerung der Verkaufsfläche und zur Erhöhung der Kundenfrequenz komme, was wiederum zu unzumutbaren Schall- und Abgasimmissionen führe, so ist dem - wie oben bereits dargelegt - zu entgegnen, dass der konkretisierte Inhalt des gegenständlichen Projektes ausdrücklich keine Stellplatzerweiterungen oder Geschäftsflächenerweiterungen beinhaltet, sondern ausschließlich eine abgeänderte Erschließung bestehender Stellplätze. Trotzdem wurden die von der Berufungswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Sachverständigengutachten, obwohl diese quasi als Erkundungsbeweise eingefordert wurden, eingeholt, sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei und liegen diese, im Übrigen fachlich unwidersprochen, der erteilten Genehmigung zu Grunde.

 

Abschließend ist festzustellen, dass die belangte Behörde ihre amtswegigen Ermittlungsverpflichtungen im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens einer beabsichtigten Betriebsanlagenänderung ausreichend und ausführlich nachgekommen ist. Verfahrensfehler, die das Verfahrensergebnis beeinflussen könnten, liegen nicht vor. Die Berufungswerberin hat im Rahmen ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin bei der mündlichen Verhandlung schriftliche Einwendungen abgegeben, die sich jedoch nicht in ausreichend eindeutiger Weise auf die für die Aufrechterhaltung der Parteistellung im Grunde des § 42 Abs.1 AVG iVm § 356 GewO 1994 erforderlichen Schutzinteressen des § 74 Abs.1 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 beziehen.

 

Der Berufung konnte somit insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage aus mehrfachen Gründen nicht Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 77 Abs.9 GewO keine subjektiv öffentlichen Rechte;

Akteneinsicht, bei Verhandlung;

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.10.2006, Zl.: 2006/04/0071-6

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