Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530391/4/Re/Ps

Linz, 03.02.2006

 

 

 

VwSen-530391/4/Re/Ps Linz, am 3. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der D F C A Nfg GmbH & Co.KG., vertreten durch Herrn Dr. A W, W, E, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07. Oktober 2005, GZ. 501/M051070g, betreffend ein Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.10.2005, GZ. 501/M051070g, wurde über Antrag der DF C A Nfg GmbH & Co.KG. die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Produktion von Rosenoxid im Bau 55x der bestehenden Betriebsanlage in L, S, Gst. Nr. , der KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Konsensinhaberin, vertreten durch Dr. A W, Unternehmensberatung, W, E, mit E-Mail-Sendung vom Montag, 31. Oktober 2005, 11:36 Uhr, Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich gegen Auflagepunkt 1 des bekämpften Bescheides und wird beantragt, diese Auflage des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07. Oktober 2005 ersatzlos aufzuheben.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/M051070g.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Im angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07. Oktober 2005 ist als Rechtsmittelbelehrung angeführt: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, .....das Rechtsmittel der Berufung einzubringen."

Hierbei handelt es sich somit um eine den obigen Rechtsgrundlagen entsprechende vollständige Rechtsmittelbelehrung.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut vorliegendem Rückschein der Berufungswerberin am Freitag, 14. Oktober 2005, zugestellt. Die im Bescheid angeführte zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 28. Oktober 2005. Die Berufung des Berufungswerbers wurde zwar laut Schriftsatz am
27. Oktober 2005 verfasst, der benannten Behörde jedoch erst per E-Mail-Sendung am Montag, den 31. Oktober 2005, übermittelt und somit erst zu diesem Zeitpunkt eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dem Berufungswerber die Tatsache der offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels mit Schreiben vom 23. November 2005 mitgeteilt, somit diesbezüglich Parteiengehör gewahrt und die Berufungswerberin zur Äußerung hiezu eingeladen. Die Berufungswerberin hat in der Folge eine weitere Stellungnahme hiezu nicht mehr abgegeben.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides durchführen zu können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung

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