Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530410/4/Wim/Sta

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-530410/4/Wim/Sta Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn B S, P, S vom 6.2.2006 ergänzt bzw. zusammengefasst am 3.3.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.1.2006, Zl. Wa10-462/18-2005, Wa10-449/13-2005, betreffend die Abwasserbeseitigung einer zukünftigen Betriebsanlage der H KG in S, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchabschnitt II. behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 59 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sowie § 356b iVm § 359a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, jeweils idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchabschnitt I. die wasserrechtliche Bewilligung für den Bau im Hochwasserabflussbereich eines Lebensmitteldiskontmarktes der H KG in S erteilt.

Unter Spruchabschnitt II. wurde die gewerberechtliche Genehmigung zur Einleitung der retentierten und vorgereinigten Niederschlagswässer von den Park-, Verkehrs- und Manipulationsflächen in die Pram erteilt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und näher ausgeführte Einwendungen gegen die beiden Spruchabschnitte vorgebracht.

 

Soweit damit der Spruchabschnitt I. bekämpft wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding diese Berufung im Wege des Landeshauptmannes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständiger Berufungsbehörde in wasserrechtlichen Angelegenheiten an Grenzgewässern vorgelegt.

 

Hinsichtlich des Spruchabschnittes II. ist gemäß § 359a GewO 1994 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig und wurde daher an diesen ebenfalls die Berufung vorgelegt.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Bereits auf Grund der Aktenlage stand fest, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchabschnitt II. zu beheben war, sodass gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Mit Ansuchen vom 25. August 2005 wurde von der H KG ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der auf dem Gst. Nr. , KG. S-V anfallenden Niederschlagswässer von den Park-, Verkehrs- und Manipulationsflächen eingebracht.

 

Im Zuge des von der Erstbehörde durchgeführten Vorprüfungsverfahrens wurden seitens der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung Einwendungen gegen die Versickerung dieser Oberflächenwässer erhoben, da sich das entsprechende Grundstück auf dem Gelände einer ehemaligen Mülldeponie der Stadt S befindet und diese eine ausgewiesene Beobachtungsfläche nach den umweltrechtlichen Vorgaben für Altlasten darstellt.

 

Daraufhin wurde vom Projektanten der H KG. am 16.11.2005 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, Abteilung Wasserrecht, ein Schreiben mit folgendem wesentlichen Inhalt gerichtet:

"Anbei erhalten Sie die korrigierten Einreichunterlagen in dreifacher Ausfertigung. Wir ersuchen Sie diese beim bereits eingereichten Projekt auszutauschen.

Die Änderungen beziehen sich auf ein Gespräch mit Herrn U (Oö. Landesregierung). Im Wesentlichen bezieht sich die Projektänderung auf die Nichteinleitung der Oberflächenwässer in den Verdachtskörper."

Diesem Schreiben waren geänderte Projektsunterlagen angeschlossen, die nunmehr an Stelle der Versickerung eine Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer in die Pram vorsahen.

 

Von der Erstbehörde wurde daraufhin eine mündliche Verhandlung anberaumt und am 10. Jänner 2006 auch durchgeführt. In der Kundmachung zu dieser mündlichen Verhandlung sind als Rechtsgrundlagen lediglich Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes angeführt.

 

Auch in dieser Verhandlung wurde von der Konsenswerberin kein Antrag bzw. keine Änderung des gestellten Bewilligungsantrages auf gewerbebehördliche Genehmigung der Abwassereinleitung gestellt.

 

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 18. Jänner 2006 erlassen, in welchem im Spruchabschnitt II. die gewerberechtliche Genehmigung zur Beseitigung der Niederschlagswässer erteilt wurde unter Anführung der hiefür maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus der Gewerbeordnung in Verbindung mit den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes.

Unter Punkt A) "Maß der Wasserbenutzung" wurde ausgeführt:

"für die Einleitung nicht bzw. lediglich geringfügig verunreinigter Niederschlagswässer nach Vorreinigung und Retention in die Pram werden 3,0 l/s und für die Einleitung der Dachwässer werden 20 l/s, bezogen auf die Oö. Regensummenlinien festgelegt und 250 m3/d gemäß IEV fünfjährlicher Tagesniederschlagsberechnung, erstellt vom Hydrographischen Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung festgelegt."

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 59 Abs.1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

 

Gemäß § 356b Abs.1 Z3 GewO 1994 sind bei Abwassereinleitungen einer gewerblichen Betriebsanlage in Gewässer insbesondere die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 mitanzuwenden. Es entfallen gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach dieser Verwaltungsvorschrift.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass ursprünglich ein ausdrücklicher Antrag um wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer gestellt wurde. Für diesen Antrag wäre auch eine wasserrechtliche Bewilligung alleine nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes gem. § 32 WRG 1959 erforderlich gewesen.

Erst im Zuge des Verfahrens wurden neue Projektsunterlagen vorgelegt, die eine Einleitung dieser Oberflächenwässer in die Pram vorsahen. In keinem Stadium des Verfahrens wurde jedoch der Antrag in Richtung auf eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Ableitung dieser Wässer im Sinne des § 356b Abs.1 Z3 GewO 1994 gestellt.

In der Folge wurde jedoch diese gewerbebehördliche Genehmigung im angefochtenen Bescheid in Spruchabschnitt II. erteilt.

 

Im antragsgebundenen Verwaltungsverfahren gilt allgemein der Grundsatz, dass die Behörde nur solche Genehmigungen erteilen darf, die auch beantragt sind. Eine solche Antragstellung hat im gegenständlichen Fall aber nicht stattgefunden, sodass die gewerbebehördliche Genehmigung für die Ableitung am 18.1.2006 ohne entsprechenden Antrag erteilt wurde und daher zu beheben war.

 

Neben diesem Umstand ist anzumerken, dass mit Bescheid der Erstbehörde vom
26.1.2006, Ge20-74-2005 und somit eigentlich zeitlich später eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung des Nahversorgungsmarktes erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde zwischenzeitig mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat vom 30.3.2006, VwSen-530417/2, 530418/3, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zurückverwiesen.

Weder in dem der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde liegenden angefochtenen Bescheid (Spruchabschnitt II.) noch im vorhin angeführten Bescheid des Parallelverfahrens erfolgte ein Hinweis, geschweige denn ein ausdrücklicher Vorbehalt, betreffend die jeweilige Teilerledigung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens.

 

Die Intention des Gesetzgebers bei Änderung der Gewerbeordnung und Einführung des § 356b GewO 1994 in Zuge der Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl Nr. 65/2002 war bei Mitanwendung der wasserrechtlichen Vorschriften ein einheitliches und konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen und dieses wenn möglich auch mit einem einzigen Bescheid abzuschließen.

Auch diesen Vorgaben wurde nicht Rechnung getragen, obwohl es sich hier klassisch um die völlige Neuerrichtung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Vorbestand handelt und dies somit ein idealer Anwendungsfall für diese gesetzliche Regelung wäre.

 

Es wäre daher auf Grund der nunmehrigen Entscheidung sinnvoll, im Zuge des ergänzenden Verfahrens sämtliche zum Schutz der Auswirkungen der Anlage erforderlichen Aspekte des Betriebsanlagenverfahrens zu kombinieren und dieses mit einer einheitlichen Entscheidung abzuschließen.

Hinsichtlich des wasserrechtlichen Teiles wird es dazu notwendig sein, sich auch auf fachlicher Seite nochmals mit dem für den Verfahrensgegenstand relevanten Vorbringen in der Berufung auseinander zu setzen. Insbesondere wären aus fachlicher Sicht auch Ausführungen über die Notwendigkeit und gegebenenfalls die Maßnahmen einer Störfallvorsorge im Bereich der Abwasserbeseitigung zu machen.

 

Hinsichtlich der unbelasteten Dachflächenwässer, deren Einleitung im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wäre sofern hier überhaupt eine Bewilligungspflicht vorliegt eine gesonderte Bewilligung rein nach § 9 WRG 1959 erforderlich gewesen, da diese nicht in den Anwendungsbereich des § 356b GewO 1994 fällt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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