Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530420/9/Re/Sta

Linz, 24.05.2006

 

 

 

VwSen-530420/9/Re/Sta Linz, am 24. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der B Parfumerien GmbH, eingebracht durch die L Z GmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.2.2006, GZ. 501/N051177G, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung im Grunde des § 359b GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die mit dem bekämpften Bescheid vom 13. Februar 2006, GZ. 501/N051177G, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 11. und 13. entfallen.

 

Der ebenfalls angefochtene Auflagenpunkt 12. bleibt aufrecht und wird die diesbezüglich erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359b Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994) und § 93 Abs.2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 13. Februar 2006, GZ. 501/M051177G, über Antrag der B Parfumerien GmbH nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 27. Jänner 2006 im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Grunde des § 359b GewO 1994 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Parfumerien - Selbstbedienungsgeschäftes in Linz, Gst. Nr. ... der KG. K, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Kenngrößen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 würden nicht überschritten und Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) seien nicht zu erwarten. Die Entscheidung wurde neben den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen auch auf § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gestützt und wurde der durchgeführten Augenscheinsverhandlung auch eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz beigezogen. Insbesondere die mit Berufung bekämpften Auflagen haben in den Genehmigungsbescheid über Vorschlag bzw. Forderung der Vertreterin des Arbeitsinspektorates Eingang gefunden und hat die Vertreterin der Konsenswerberin im Rahmen des Augenscheines die Forderungen zwar zur Kenntnis genommen, diesbezüglich jedoch eine Berufung vorbehalten.

 

Innerhalb offener Frist hat die L a Z GmbH in Vertretung für die Konsenswerberin Berufung gegen die Auflagenpunkte 11., 12. und 13. eingebracht. Dies mit der Begründung, Auflagepunkt 11. beziehe sich auf den Kassenarbeitsplatz, welcher kein ständiger Arbeitsplatz sei. Die Filialmitarbeiterinnen würden nur für einen Teil ihrer Arbeitszeit Kassiertätigkeiten übernehmen, zum Schutz vor Zugluft sei ein Torluftschleier montiert, dessen Ausblastemperatur und Luftgeschwindigkeit je nach Bedarf vom Personal geregelt werden könne. Die Notwendigkeit der Anbringung eines Zugluftschutzes sei daher nicht gegeben. Zum Auflagepunkt 12. wurde ausgeführt, dass die Kassenarbeitsplätze mit drehbaren und höhenverstellbaren Stühlen ausgerüstet seien. Es obliege den Mitarbeiterinnen, den Stuhl auf ihre Bedürfnisse einzustellen, da der Kassenarbeitplatz kein ständiger Arbeitsplatz sei. Auflagepunkt 13. wird mit dem Vorbringen bekämpft, dass durch die nach der Scannereinheit vorhandene Glasablageplatte die Möglichkeit, einen vollständigen Einblick in den Einkaufswagen zu haben, bestehe. Das Personal habe die Anweisung, die Kunden aufzufordern, alle Waren auf das Förderband zu legen und mit dem leeren Einkaufswagen bis ans Ende der Kasse vorzufahren. An dieser Stelle habe die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, auch aus der Sitzposition durch die Glasablage den Einkaufswagen einzusehen.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/N051177G.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 93 Abs.2 ASchG sind in den in Abs.1 angeführten Genehmigungsverfahren (darunter auch das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Sinne der Gewerbeordnung 1994) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs.3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.2 letzter Satz anzuwenden.

 

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden die Ermittlungen insoferne ergänzt, als das Arbeitsinspektorat Linz mit dem Berufungsvorbringen in Bezug auf die drei bekämpften Auflagenpunkte konfrontiert wurde. In der ergänzenden Stellungnahme hiezu vom 3. April 2006 hat das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass zu Auflage 1 (im Bescheid als Auflage 11. angeführt) im Rahmen eines Kontrollbesuches festgestellt werden konnte, dass dieser Bereich durch einen Torluftschleier ausreichend beheizt war (was zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall war) und so die raumklimatischen Bedingungen am Kassenarbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Dieser Torluftschleier sei bereits projektiert, weshalb dem Entfall der Auflage zugestimmt wurde. Eine ähnliche Äußerung wurde von der Vertreterin des Arbeitsinspektorates Linz zur Auflage 3 (im Bescheid als Auflage 13. angeführt) abgegeben, wonach auch diese Auflage entfallen könne, da durch das in der Realität eingebaute Glaselement, welches im Rahmen des Verfahrens nicht eindeutig ersichtlich war, erfüllt sei.

 

Hingegen wurde die Notwendigkeit der Auflage 2. (im Bescheid unter Auflagepunkt 12. angeführt) mit der ergänzend, wie folgt abgegebenen Begründung aufrecht erhalten:

"Die bei den Kassenarbeitsplätzen vorhandenen drehbaren Stühle sind hinsichtlich des Einstellbereiches der Sitzflächenhöhe ungeeignet. Die niedrigste einstellbare Sitzflächenhöhe beträgt 60 cm, wobei diese am Sitzflächenvorderrand noch erhöht wird. Der Abstand vom Fußboden zur Arbeitsflächenunterkante beträgt 74 cm. Es verbleibt somit eine vertikale Distanz von maximal 14 cm.

Laut ÖNORM DIN 33402 beträgt die Oberschenkelhöhe von weiblichen Arbeitnehmern von 11,8 cm (5. Perzentil) bis 17,7 cm (95. Perzentil), also durchschnittlich 14,75 cm, ohne Bekleidung. Darüber hinaus ist ein vertikaler Freiraum zwischen Oberschenkel und Arbeitsflächenunterkante von zumindest 2 cm (siehe ÖNORM A 5910, "Kassenarbeitsplätze - Anforderungen" vom 1. Dez. 2004) zu berücksichtigen. Letztgenannte ÖNORM geht von einer Oberschenkelhöhe mit Bekleidung von 14 bis 20 cm aus.

Durch die zu hohe Sitzflächenhöhe der vorhandenen Arbeitsstühle können die Arbeitnehmerinnen nur stark eingezwängt sitzen.

Die Vorschreibung dieser Auflage ist daher aus ha. Sicht erforderlich.

Das Projekt trifft keine Aussagen über die Arbeitsstühle."

Diese Begründung für die Notwendigkeit der bekämpften Auflage 12. erscheint dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates als nachvollziehbar und schlüssig. Diese ergänzende Begründung der Vertreterin des Arbeitsinspektorates Linz vom 3. April 2006 wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch der Vertreterin der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht und hat diese hiezu kein ergänzende Berufungsvorbringen vorgebracht, allerdings mitgeteilt, dass diesbezüglich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hegt keine Bedenken, die schlüssige Begründung der Vertreterin des Arbeitsinspektorates zur Notwendigkeit des bekämpften Auflagenpunktes 12., welcher auch von der Berufungswerberin nicht mehr widersprochen wurde, der Entscheidung zu Grunde zu legen. Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufung ausführt, dass es den Filialmitarbeiterinnen obliege, den Stuhl auf ihre Bedürfnisse einzustellen, so sind eben gerade diesbezüglich den Mitarbeiterinnen auch die technischen Vorraussetzungen hiezu einzuräumen. Die Begründung des Arbeitsinspektorates stützt sich zudem auf die einschlägigen anerkannten ÖNORMEN und ist überdies festzuhalten, dass die niedrigste einstellbare Sitzflächenhöhe von handelsüblichen drehbaren Stühlen meist einen Verstellbereich der Sitzoberfläche von mindestens 10 cm sowie eine niedrigst einstellbare Sitzflächenhöhe von deutlich unter 60 cm aufweisen. Die Einstellbarkeit des Drehstuhles hat daher zu gewährleisten, dass den Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit eingeräumt wird, je nach Körpergröße eine Höhe des Arbeitsstuhles einzustellen, ohne eingezwängt sitzen zu müssen.

 

Der Berufung konnte aus den dargelegten Gründen somit durch Entfall der Auflagepunkte 11. und 13. Folge gegeben werden, war jedoch in Bezug auf Auflage 12. des bekämpften Bescheides auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage abzuweisen und somit wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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