Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104456/2/Br

Linz, 11.03.1997

VwSen-104456/2/Br Linz, am 11. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Michael N, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 7. Februar 1997, Zl.: VerkR96-18368-1996-O, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Die verhängte Strafe wird der Höhe nach vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 500 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 7. Februar 1997, Zl.: VerkR96-18368-1996-O, den gegen die mit der Strafverfügung vom 4. Dezember 1996, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber verhängten Geldstrafe von 2.500 S und für den Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch, abgewiesen.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen sei und auch den Verhältnissen des Berufungswerbers entspreche. Geschwindigkeitsüberschreitungen seien immer der Grund für Verkehrsunfälle und zählen daher zu den besonders schweren Verstößen im Straßenverkehr. Die Erstbehörde vermeinte, daß auch ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers ihn von einer Bestrafung nicht befreien könnten und diese demnach unter Berücksichtigung des § 49 Abs.2 iVm § 19 VStG angemessen sei.

Verfahrenskosten hat die Erstbehörde keine auferlegt.

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung im Ergebnis aus, daß zum Zeitpunkt seiner Übertretung nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen und habe niemanden dadurch gefährdet.

Er ersuchte neuerlich um Herabsetzung der Strafe.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung nicht erforderlich ( §51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-18368-1996-O. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Vorweg wird festgestellt, daß es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 55 km/h nicht mehr um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Wertes handelt. Zutreffend wies die Erstbehörde sinngemäß auch darauf hin, daß das Schnellfahren eine erhebliche Gefahrenpotenzierung zum Inhalt hat bzw.

häufig die Ursache schwerer Unfälle ist. Es ist daher diesem Fehlverhalten mit doch spürbaren Strafen zu begegnen. Auch general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen.

91/03/0043, 91/03/0250).

5.1.1. Der Berufungswerber vermag auch mit seiner Behauptung, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben, keinen strafmildernden Umstand darzutun. Ganz im Gegenteil! Es zeugt vielmehr von einer mangelhaften Aufmerksamkeit, wenn selbst die an einer Baustelle auf der Autobahn typisch zu erwartende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen wird.

5.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2.1. Zum ausgesprochenen Strafsatz ist daher abschließend auszuführen, daß dieser von der Erstbehörde mit Höhe von 2.500 S durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bemessen wurde und daher selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers immer noch nicht als überhöht zu erachten wäre.

5.2.2. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn mit einer derartigen Fahrgeschwindigkeit sonst keine nachteilige Folgen verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

5.3. Der Berufung war demnach der Erfolg zu versagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich bedingt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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