Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530451/6/Re/Hu

Linz, 21.07.2006

 

 

 

VwSen-530451/6/Re/Hu Linz, am 21. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des K R, S, S, vom 2. Juni 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 2006, Zl. Ge20-36-73-03-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderung gemäß § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 2006, Ge20-36-73-03-2006, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 42, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 81 und 356 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 10. Mai 2006, Ge20-36-73-03-2006, über Antrag der C F- und W mbH, S, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage durch Zubau und Betrieb einer Montage- und Lagerhalle und eines Mitarbeitertraktes sowie Überdachung des Verkehrs- und Lagerbereiches zwischen bestehender Produktions- und Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. und der KG S unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 27. April 2006 und im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund des schlüssigen Gutachtens des technischen Amtssachverständigen sowie der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck habe sich ergeben, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem Stand der Technik entspreche und dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr R K, S, mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, abgegeben am 6. Juni 2006, und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies mit nachstehender Begründung:

 

"Ich berufe gegen die im oben angeführten Bescheid bewilligte Betriebszeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.

Begründung:

  1. Es ist zu erwarten, dass auch beim Betrieb der zu errichteten Montage- und Lagerhalle in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) unzumutbare Lärmbelästigungen erfolgen. Wie sich bereits bei den anderen Montagehallen gezeigt hat.
  2. Mit Bescheid vom 24.06.2005, Ge20-36-73-03-2005, wurde die Errichtung einer Lagerhalle mit einer Betriebszeit von 0.00 - 24.00 Uhr genehmigt. Tatsache ist, dass in der Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) lärmintensive LKW Zu- und Ablieferungen erfolgen.
  3. Staplermanipulationen werden teilweise ebenfalls nachts auf der Außenanlage durchgeführt.
  4. Die Tore der Montagehalle (alt) sind nachts besonders in der warmen Jahreszeit geöffnet und der Maschinenlärm dringt nach außen und stellt eine unzumutbare Lärmbelästigung dar.
  5. Staplerfahrten zu und von den Containern, samt Öffnen und Zuschlagen der Containerdeckel erfolgen ebenfalls nachts.
  6. Die Be- u. Entlüftungsanlage (oder auch Umluftanlage) stellt ebenfalls eine Lärmbelästigung dar. Insbesondere bei den Schaltimpulsen. Ich verlange eine nächtliche Lärmmessung in der Sommerzeit.

 

Aus den angeführten Gründen stelle ich den Antrag, die Betriebszeit der Fa. C, F- u. W Ges.m.b.H. für das gesamte Betriebsareal auf 6.00 bis 22.00 Uhr festzusetzen."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-36-73-03-2006.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass von der belangten Behörde aufgrund des Ansuchens der C F- und W mbH vom 13. März 2006 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage ein den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Die belangte Behörde hat nach Vorbegutachtung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 5. April 2006 unter Beachtung der §§ 40 bis 44 AVG sowie 356 GewO 1994 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 27. April 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser mündlichen Verhandlung wurde auch der nunmehrige Berufungswerber nachweisbar geladen, hat auch an der Verhandlung teilgenommen und als Stellungnahme gegenüber dem Verhandlungsleiter vorgebracht und von diesem als Bemerkung des Nachbarn R K in der Niederschrift beurkundet: "Der Nachbar R K hat sich nach Projektsbesprechung mit dem Bemerken von der Verhandlung entfernt, dass gegen die baubehördliche Bewilligung für die Montage- und Lagerhalle keine Einwände erhoben werden. Einer Betriebszeit während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr stimme er nicht zu."

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn zunächst von Gesetzes wegen Parteistellung im regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar im Umfang der, den Nachbarn zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994. Erfolgte eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage - selbiges konnte im gegenständlichen Falle durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde als vorliegend festgestellt werden - so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften zur Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Nur durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen bleibt die Parteistellung von Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren aufrecht und zwar im Rahmen und im Umfang der Einwendungen. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Berufungswerber nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bis zum Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung keinerlei schriftliche Stellungnahme bei der Behörde eingebracht hat. Er hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort dem Verhandlungsleiter gegenüber ausdrücklich erklärt, gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Montage- und Lagerhalle keine Einwände zu erheben. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass er einer Betriebszeit während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht zustimmt. Er hat diese Nichterteilung seiner Zustimmung jedoch in keiner Weise begründet, insbesondere diese Aussage nicht auf die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne des § 74 Abs.2 gestützt. Aus der Erklärung des Nachbarn lässt sich somit nicht entnehmen, dass er sich überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt erachtet, es ist nicht zu erkennen, inwiefern er ein verfolgbares Nachbarrecht geltend macht. Es handelt sich somit um eine Erklärung, der nicht zu entnehmen ist, in welchem subjektiven Recht sich ein Beteiligter verletzt fühlt. Derartigen Erklärungen kommt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wegen mangelnder Qualifizierung bzw. Konkretisierung die Eigenschaft als Einwendung im Rechtssinn nicht zu (VwGH 28.11.1988, 87/04/0129; 21.12.1993, 93/04/0008).

 

Der Berufungswerber hat somit auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung, welche ordnungsgemäß, insbesondere auch unter Zitierung der Rechtsfolgen des § 42 AVG anberaumt wurde, keine zulässigen Einwendungen erhoben. Er hat somit seine Parteistellung durch Präklusion im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen verloren.

 

Mangels aufrechter Parteistellung war der Berufungswerber somit nicht zulässigerweise berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid einzubringen, weshalb bereits aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

Im Übrigen ist jedoch - da auffallend - darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsvorbringen grundsätzlich offensichtlich auf Erfahrungen stützt, welche der Berufungswerber mit der bestehenden Anlage gemacht hat. Er bringt in seiner Berufung mehrere Beispiele, wonach sich die Konsenswerberin seiner Meinung nach nicht an den bestehenden Konsens der bestehenden Betriebsanlage gehalten hat. Auch im Falle einer zulässigen Berufung wäre dieses Berufungsvorbringen jedoch auch nicht geeignet, im gegenständlichen Änderungsverfahren ein anderes Ergebnis herbei zu führen, sondern ist es - wie auch im bekämpften Bescheid von der belangte Behörde richtigerweise angeführt - allenfalls Aufgabe der erstinstanzlichen Gewerbebehörde, erforderlichenfalls ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 zur nachträglichen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen einzuleiten bzw. hat die Konsenswerberin mit der Einleitung von strafrechtlichen Verfahren zu rechnen, wenn sie vorgeschriebene Auflagen nicht einhält.

 

Am Ergebnis des gegenständlichen Berufungsverfahrens konnten diese Überlegungen jedoch keine Änderung herbeiführen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Präklusion; § 42 AVG; keine Einwendungen;

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum