Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530461/5/Re/Sta

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-530461/5/Re/Sta Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Dipl.-Ing. E V, T, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28. Februar 2006, Zl. Ge20-57-2005, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28. Februar 2006, Ge20-57-2005, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a, 353 und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit dem bekämpften Bescheid vom 28. Februar 2006, Ge20-57-2006, über Ansuchen des K m, S, vom 30. März 2005, nach Durchführung von zwei mündlichen Augenscheinsverhandlungen am 11. August 2005, fortgesetzt am 6. Dezember 2005 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kultur- und Veranstaltungszentrums mit Gastgewerbe/Tanzcafe im Standort S, I, Gst. Nr. der KG. W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, an welchem unter anderem auch Amtssachverständige aus den Fachbereichen Gewerbetechnik, Verkehrstechnik und Medizin beigezogen wurden. Einwendungen von Anrainern wurden, soweit ihnen nicht durch Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen wurde, abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach umfangreichen Darlegungen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auch darin stattgefundener Projektseinschränkungen, aus, dass in Bezug auf die Lärmsituation entsprechend dem von den Antragstellern vorgelegten lärmtechnischen Projekt der T S GmbH zu erwarten sei, dass die Prognosewerte immissionsseitig bei den nächstgelegenen Nachbarn um mindestens 10 dB unter den Ist-Bestandswerten und die Spitzenpegel durch Gespräche der Gäste im Freien unter den Spitzenpegeln, verursacht durch vorbeifahrende Pkw's bzw. Gespräche auf öffentlichem Gut, liegen. Auch vom medizinischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass auf Grund der prognostizierten durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kultur- und Veranstaltungszentrums verursachten Immissionen bei den Nachbarn weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung durch Lärm zu erwarten sei. Die Behörde nahm auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Einwendungen von Nachbarn wurden darüber hinaus zum Teil als unbegründet abgewiesen, da diese zum Teil mangels Konkretisierung in keiner Weise als qualifizierte Einwendung anzusehen waren. In Bezug auf die Einwendungen des nunmehrigen Berufungswerbers, Herrn Dipl.-Ing. E V, wird einerseits auf die Auflage Nr. 45 hingewiesen, wonach die vom Berufungswerber geforderte Abnahmemessung durch eine hiezu autorisierte Stelle nachzuweisen ist. In Bezug auf Belästigungen durch den von den Parkplätzen ausgehenden Lärm wurde angeführt, dass laut vorliegendem Antrag der Betrieb von eigenen Parkplätzen ausdrücklich nicht vorgesehen ist, die Genehmigung daher keine Parkplätze umfasst, da ausreichend öffentlich benützbare Parkplätze im Nahbereich des Kultur- und Veranstaltungszentrums vorhanden seien. Die Behörde habe bei fehlenden Parkplätzen im Projekt lediglich zu prüfen, ob dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werden könne, wovon jedoch laut den anzuwendenden technischen Richtlinien der RVS als auch nach den Bestimmungen der Oö. Bautechnikverordnung nicht auszugehen sei, da ausreichend Parkplätze im Nahbereich vorhanden seien.

 

Gegen diesen Bescheid hat Dipl.-Ing. E V, T, S, mit Eingabe vom 19. März 2006, der Post zur Beförderung übergeben am 20. März 2006, somit innerhalb offener Frist, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, in der Verhandlungsschrift vom 11. August 2005 seien für die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge eine Anzahl von 88 Stellplätzen festgelegt und festgehalten worden, dass ein Parkplatzkonzept erstellt werden müsse. Bei der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2005 sei ein Verkehrskonzept vorgelegt und darin die erforderliche Anzahl von 97 Stellplätzen bei einer maximal verfügbaren Anzahl von 123 angegeben worden. Die Stellplätze seien an der L, sonstiger Parzellen der Gemeinde S, sowie am Areal der Firma D gelegen. Laut Bescheid handle es sich um öffentliche Parkplätze oder solchen gleichzuhaltenden Stellflächen, welche als solche von der Gewerbebehörde nicht mitzubeurteilen seien. Seiner Meinung nach handle es sich jedoch um Privatgrundstücke, die nicht von jedermann unter gleichen Bedingungen genützt werden könnten. Ein Teil der Stellflächen befänden sich im direkten Nahbereich zum Veranstaltungszentrum. Ein Teil der Stellflächen müsse erst befestigt werden, unbefestigte Stellflächen seien aus seiner Sicht (Grundwassergefährdung) nicht zulässig. In den Verhandlungsschriften werde auf die nötigen privatrechtlichen Vereinbarungen bezüglich der Nutzung der Grundstücke hingewiesen. Die Stellplätze seien daher der Betriebsanlage zuzuordnen und zu berücksichtigen, dies in Bezug auf die davon ausgehenden Lärmimmissionen sowie auf die mögliche Beeinträchtigung eines geplanten Nutzwasserbrunnens auf seiner Liegenschaft durch die Benutzung von unbefestigten Dauerstellflächen. Im Baubescheid werde ausgeführt, dass Lärmimmissionseinwendungen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen seien und dies auch für Lärmeinwendungen in Bezug auf die Parkplätze gelte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a. I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-57-2005.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 

 

Zunächst ist unter Bezugnahme auf die zuletzt zitierte Bestimmung des § 353 GewO 1994 festzustellen, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bzw. die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage darf daher nur auf Grund eines dementsprechenden und inhaltlich abdeckenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist daher entscheidend für den möglichen Umfang der zu erteilenden Genehmigung, somit Grundlage für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die "Sache" über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 ist daher auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Antrag vom 30. März 2005 vom K m, S, die Errichtung und der Betrieb eines Kultur- und Veranstaltungszentrums mit Gastgewerbe entsprechend beigelegter Projektsunterlagen beantragt. Unter Bezugnahme auf das von Amts wegen wahrzunehmende Schutzinteresse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs wurde im Rahmen der am 11. August 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung auf mögliche verkehrstechnische Probleme im unmittelbaren Nahbereich verwiesen und die Einholung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachtens für notwendig erachtet. Vom Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang in seinen Äußerungen zum baurechtlichen Verhandlungsgegenstand festgestellt, dass unter Zugrundelegung einer maximalen Personenanzahl von 440 Personen im Veranstaltungszentrum von 88 erforderlichen Stellplätzen auszugehen sei.

 

 

Es wurde bereits zu diesem Zeitpunkt vom Bürgermeister darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar nördlich des Veranstaltungszentrums eine im Eigentum der Gemeinde befindliche Fläche, auf welcher ein Großteil der Stellplätze untergebracht werden könne, befinde. Vom Sachverständigen wurde festgehalten, dass ein Parkplatzkonzept erstellt werden müsse.

 

Nach Vorlage eines Verkehrskonzeptes durch die Antragstellerin wurde von der belangten Behörde am 6. Dezember 2005 die mündliche öffentliche Verhandlung fortgesetzt und hat auch an dieser der Berufungswerber Dipl.-Ing. E V teilgenommen. Im Rahmen der befundmäßigen Aufnahmen des beigezogenen gewerbe- und bautechnischen Amtssachverständigen hat dieser ausdrücklich festgestellt, dass laut vorliegendem Verkehrskonzept nach den technischen Richtlinien der RVS je nach Nutzungsart des Veranstaltungszentrums (Konzert, Ausstellung) 54 bzw. 97 Stellplätze erforderlich seien. Nach den Bestimmungen der Oö. Bautechnikverordnung sei das Erfordernis von 88 Stellplätzen errechnet worden. Im vorgelegten Konzept sei die Verfügung über insgesamt 123 Stellplätze dargelegt, welche sich im näheren Umfeld des Veranstaltungszentrums befänden, insbesondere entlang der Lastenstraße. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass das Veranstaltungszentrum selbst über keine eigenen Parkplätze verfüge und diese daher auch nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens seien. Die zur Verfügung stehenden Parkplätze könnten von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden.

 

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme der Vertreter der Antragstellerin haben diese, offensichtlich auch im Zusammenhang mit den vorgebrachten Einwendungen des nunmehrigen Berufungswerbers ausdrücklich erklärt, dass die im Projekt dargestellten Parkplätze nicht vom Verein m betrieben werden und diese auch keinen Bestandteil des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. des dem zu Grunde liegenden Ansuchens darstellen. Die planliche Darstellung sei nur erfolgt, um klarzustellen, dass in der Umgebung ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen und so das Schutzinteresse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werde.

 

Der belangten Behörde war es somit auf Grund dieser ausdrücklichen Feststellung der Antragstellerin verwehrt, im Genehmigungsverfahren eine Beurteilung von Parkplätzen vorzunehmen, dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Judikatur zu § 353 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Antragsbedürftigkeit des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, auf welche oben bereits verwiesen wurde. Nicht mehr von Bedeutung in diesem Zusammenhang war daher auch die Frage des Eigentums an Liegenschaften, welche als öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen. Parkplätze waren daher mangels entsprechenden Antrages kein Gegenstand des durchgeführten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens und konnten daher zulässige Einwendungen in Bezug auf Parkplätze nicht vorgebracht werden.

 

Aus diesen Gründen konnte auch im Berufungsverfahren mangels Genehmigungsumfang durch den bekämpften Bescheid vom 28. Februar 2006, Zl. Ge20-57-2005, auf allfällige Immissionen, verursacht durch Parkplatzzu- und -abfahrten, nicht eingegangen werden.

 

Dieses rechtliche Schicksal teilt auch das Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit einem vom Berufungswerber angeblich geplanten Nutzwasserbrunnen und seiner Sorge einer möglichen Beeinträchtigung desselben durch die Benutzung von unbefestigten Dauerstellflächen für Kraftfahrzeuge. Unabhängig von der Tatsache, dass es sich um keinen bestehenden Nutzwasserbrunnen handelt sondern der Berufungswerber ohne nähere Begründung lediglich von einem geplanten Nutzwasserbrunnen spricht, kann hiezu aus gewerbebehördlicher Sicht schon alleine aus den oben angeführten Gründen des Umfanges des Berufungsverfahrens nicht Stellung bezogen werden.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

§ 353 GewO

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