Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530469/2/Bm/Sta VwSen530472/2/Bm/Sta

Linz, 30.05.2006

 

 

 

 

VwSen-530469/2/Bm/Sta

VwSen-530472/2/Bm/Sta Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn W F, M, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.1.2006, Ge20-3-2006 und vom 17.3.2006, Ge20-3-2006, betreffend Einstellung des Betriebes der Flüssiggasanlage und Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen im Gastbetrieb in T, M, Gst. Nr. und , KG. T, gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.1.2006, Ge20-3-2006, wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat:

"Herrn F W, M, T, wird als Pächter und damit Inhaber der Flüssiggasanlage im Gastbetrieb in T, M, Gst. Nr. und ., KG. T, aufgetragen, den Betrieb der Flüssiggasanlage im Gastbetrieb in T, M, Gst. und , KG. T, einzustellen und folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Behälter und gasführende Leitungen sind restlos zu entleeren.
  2. Die Anlagen sind mit Stickstoff zu spülen.
  3. Die Maßnahmen 1. bis 2. sind von einem befugten Unternehmen durchzuführen. Die ordnungsgemäße Durchführung ist vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen und das Attest der Gewerbebehörde binnen einer Woche nach Abschluss der Arbeiten zu übermitteln."

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.3.2006, Ge20-3-2006, wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 67h Abs.1 und § 58 AVG.

§ 360 Abs.4 GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit den Bescheiden vom 11.1.2006 und 17.3.2006, Ge20-3-2006, wurde über Herrn W F, hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage in M, T, gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994 als Zwangsmaßnahme verfügt, dass der Betrieb der Flüssiggasanlage einzustellen ist und entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind.

 

Dieser Bescheid erging im Grunde des § 360 Abs.4 GewO 1994 auf Grund einer am 14.4.2005 behördlich durchgeführten Überprüfung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage. Im Zuge dieser Überprüfung wurde vom beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass der Flüssiggaslagertank wie im dem Bescheid vom 29.10.1997 zugrunde gelegten Projekt beschrieben, in einem Lagerraum aufgestellt worden sei. Der Zugang erfolge vom Westen. Die Entlüftungsöffnung sei neben der Zugangstüre in Fußbodennähe angeordnet. Im Wesentlichen wurden hinsichtlich der Flüssiggasanlage vom technischen Amtssachverständigen folgende Mängel festgestellt:

- Ein Behälterprüfbuch konnte nicht vorgewiesen werden.

- Ein Erdungsattest liegt nicht vor.

- Die Zuluftöffnung führt in einen weiteren Abstellraum. Lüftungsöffnungen müssen

grundsätzlich ins Freie führen und sind Schutzbereiche einzuhalten.

Im Zugangsbereich wurde im Süden und im Westen eine geschlossene betonierte Einfriedungswand errichtet. Weiters wurde in späterer Zeit ein Kellerabgang geschaffen und ebenfalls mit einer Betonmauer eingegrenzt. Die Entlüftung des Lagerraumes ist in den Zugangsbereich gerichtet. Durch die errichteten Wände ist keine ausreichende Durchlüftung gegeben. Im Falle eines Flüssiggasaustrittes sei daher eine Verflüchtigung des Gases nicht mehr gewährleistet und sei der notwendige Schutzbereich um die Lüftungsöffnung zur Zeit nicht eingehalten.

Weiters bestehe die Gefahr, dass auf Grund der fehlenden Durchlüftung eventuell austretendes Flüssiggas in den Kellerabgang gelange.

 

In der Begründung der Bescheide wurde im Wesentlichen auf das Ergebnis dieser behördlichen Überprüfungsverhandlung verwiesen.

 

Gegen diese Bescheide richtet sich die nunmehr vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungswerber zur Überprüfung der Flüssiggasanlage nicht geladen worden und ihm auch niemals die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs eingeräumt worden sei.

Die bestehende Flüssiggasanlage sei mit Bescheid vom 29.10.1997 zu Ge20-78-1997 genehmigt worden und in diesem Zustand vom Berufungswerber als Bestandteil des gepachteten Lokales mit übernommen. Seit der Genehmigung sei diese Flüssiggasanlage nie verändert, sondern im genehmigten Umfang belassen worden.

Nachdem der Berufungswerber zu dieser Überprüfung nicht geladen worden sei, sei daher auch unverständlich, weshalb ihm angelastet werde, dass anlässlich der Überprüfung kein Behälterprüfbuch und kein Erdungsattest vorgelegt worden sei. Mangels Anwesenheit und entsprechender Ladung zur Überprüfung habe verständlicherweise Herr W diese Unterlagen nicht vorlegen können. Die Unterlagen würden bei der Firma T aufliegen und seien seit der Bewilligung der Gasanlage keine Veränderungen vorgenommen worden. Darüber hinaus sei vom Sachverständigen bemängelt worden, dass die Zuluftöffnung in einen weiteren Abstellraum führe und Lüftungsöffnungen grundsätzlich im Freien zu führen und Schutzbereiche einzuhalten seien. Ebenfalls sei bemängelt worden, dass im Zugangsbereich im Süden und im Westen eine geschlossene betonierte Einfriedungswand errichtet, in späterer Zeit ein Kellerabgang geschaffen und ebenfalls mit einer Betonmauer eingegrenzt worden sei. Durch die errichteten Wände sei keine ausreichende Durchlüftung gegeben und wäre bei Flüssigkeitsgasaustritt eine Verflüchtigung des Gases nicht mehr gewährleistet. Nach Ansicht des Sachverständigen sei daher der notwendige Schutzbereich um die Lüftungsöffnung zur Zeit nicht eingehalten. Hiezu sei auszuführen, dass die Umbauarbeiten, wie Einfriedungsgänge und der Kellerabgang, schon im Sommer 1996, also ein Jahr vor der Genehmigung der Anlage erfolgt seien und diese zum Zeitpunkt der Abnahme der Flüssiggasanlage abgeschlossen gewesen seien. Die nunmehr bestehende Anlage samt baulichen Gegebenheiten habe daher bei Genehmigung der Anlage bereits im selben Ausmaß wie sie nunmehr vorhanden sei, bestanden. Es sei daher unverständlich, weshalb nunmehr behauptet werde, dass die bestehende Anlage nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Die seinerzeit erteilte Genehmigung sei ordnungsgemäß erteilt worden und sei mit dem Betrieb nie eine Gefahr verbunden. Vielmehr sei mit den nunmehrigen aufgetragen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gegen eine behördlich genehmigte Flüssiggasanlage ein unwiederbringlicher Schaden für den Berufungswerber verbunden. Solange nicht eine endgültige Entscheidung vorliege, ob die seinerzeit erteilte Genehmigung zu Unrecht erfolgt sei, kann auch dem Berufungswerber nicht aufgetragen werden, unverzüglich die Flüssiggasanlage einzustellen. Mit der gleichen Begründung könnte auch der Gasbetrieb im Keller unterbunden werden. Den Eigentümer des Hauses und Betreiber des Kellerlokales würde diese Einstellung weniger hart treffen, da er auch von Mieteinnahmen lebe. Die Flüssiggasanlage werde für den Gastbetrieb benötigt und werde mit den auferlegten Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen der Gastbetrieb der die einzige Einkommensquelle für den Berufungswerber darstelle, zur Gänze zunichte gemacht. Mit der Einstellung der Anlage sei der Berufungswerber einkommenslos, obwohl er im Vertrauen darauf, dass die seinerzeit erteilte Genehmigung ordnungsgemäß erfolgt sei, das Lokal angemietet habe. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass mit dem Betrieb der Flüssiggasanlage keine Gefahr für Leib und Leben verbunden sei. Die aufgetragenen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen würden daher dem Berufungswerber unverhältnismäßig treffen und für ihn einen unwiederbringlichen Schaden erbringen, der keinesfalls bei einer ordnungsgemäßen Güterabwägung in einem Verhältnis stehe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die gegenständlichen Berufungen samt bezughabende Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Im Grunde des § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da die Durchführung einer solchen vom Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs.4 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte oder Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.

 

Gemäß Abs.5 leg.cit. sind die Bescheide gemäß Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers, der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

Nach § 360 Abs.6 GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag der Person, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die die Betriebsanlage betreiben will, die mit Bescheid gemäß Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend waren, von dieser Person eingehalten werden.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich in dem Gebäude, in dem die vom Berufungswerber im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit in Verwendung stehende Flüssiggasanlage situiert ist, eine Kellerbar, ein weiterer gastgewerblicher Betrieb im Erdgeschoß und Wohnungen befinden.

 

Die belangte Behörde hat am 14.4.2005 im Beisein des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eine gewerbebehördliche Überprüfungsverhandlung der gastgewerblichen Betriebsanlage "B" in T, M, durchgeführt.

Auf Grund der im Rahmen des Lokalaugenscheines festgestellten - wie oben bereits ausgeführt - sicherheitstechnischen Mängel wurde im Rahmen dieser Verhandlung vom Sachverständigen ausgesprochen, dass auf Grund der vorliegenden Mängel einem Weiterbetrieb der Flüssiggasanlage keinesfalls zugestimmt werden könne. Nach Darstellung der örtlichen Situierung des Lagertankes wurde vom technischen Amtssachverständigen festgehalten, dass bei der Lagerung von solchen Flüssiggasanlagen in einem geschlossenen Raum grundsätzlich die Lüftungsöffnungen ins Freie führen müssen und bestimmte Schutzbereiche einzuhalten sind. Gegenständlich führe die Zuluftöffnung in einen weiteren Abstellraum und sei die Entlüftung des Lagerraumes in den Zugangsbereich gerichtet. Durch die errichteten Wände sei keine ausreichende Durchlüftung gegeben und sei im Falle eines Flüssiggasaustrittes daher eine Verflüchtigung des Gases nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus werde der notwendige Schutzbereich um die Lüftungsöffnung nicht eingehalten. Es bestehe die Gefahr, dass auf Grund der fehlenden Durchlüftung austretendes Flüssiggas in den Kellerabgang gelange.

Auf Grund dieser eindeutigen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen steht fest, dass der Betrieb der Flüssiggasanlage in der gastgewerblichen Betriebsanlage durch die fehlende Gewährleistung der Verflüchtigung des Gases im Falle eines Flüssiggasaustrittes und der damit verbundenen Explosionsgefahr eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (im Besonderen der Arbeitnehmern und Gäste der Kellerbar, des weiteren Gastbetriebes sowie der Nachbarn) besteht.

Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, vielmehr wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Flüssiggasanlage mit Bescheid vom 29.10.1997, Ge20-78-1997, gewerbebehördlich genehmigt und entsprechend dieser Genehmigung auch ausgeführt wurde. Die örtliche Situierung bzw. die Be- und Entlüftungssituation sei zum Genehmigungszeitpunkt so vorhanden gewesen, wie sie sich jetzt darstelle.

 

Hiezu ist auszuführen, dass Zweck der nach § 360 Abs.4 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen die Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung ist. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen und sind Maßnahmen nach Abs.4 von Amts wegen zu treffen.

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr hat sich die Gewerbebehörde an § 74 der Gewerbeordnung zu orientieren. Wenn auch Gesichtspunkte des Brandschutzes nicht ausdrücklich in § 74 Abs. 2 GewO 1994 benannt sind, so ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch Aufgabe der Gewerbebehörde in diesem Zusammenhang konkret von einer Betriebsanlage ausgehende Gefährdungen hintan zu halten. In gleicher Weise hat die Gewerbebehörde wohl auch auf Gesichtpunkte des Explosionsschutzes Bedacht zu nehmen; Maßnahmen unter diesem Gesichtspunkt (insbesondere im Hinblick auf die hinlänglich bekannten Auswirkungen einer Gasexplosion) dienen schließlich auch dem Schutz der sich im Betrieb aufhaltenden Personen und dem Nachbarschutz.

Bei Vorliegen einer Gefahr sind - anders als bei unzumutbaren Belästigungen - Maßnahmen nach Abs.4 auch gegenüber einer genehmigten Betriebsanlage zulässig (VwGH 6.3.1984, 83/04/0294).

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist es - analog der Bestimmung des § 79 GewO 1994 - unerheblich, welche Umstände (unter anderem auch Fehleinschätzungen bei der Sachverständigenbeurteilung im Genehmigungsverfahren) eine Situation eintreten ließen, die die Zwangsmaßnahmen erforderlich machen. Dies ist zwangsläufig in Verbindung mit dem zu schützenden Personenkreis zu sehen, andernfalls dieser bewusst einer Gefährdung, die in ihren Auswirkungen über die unzumutbare Belästigung hinausgeht, einer Gefährdung ausgesetzt wird.

Dass bislang kein Schaden eingetreten ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Vorschreibung entsprechender Zwangsmaßnahmen, setzt doch der Gefahrenbegriff nach § 360 Abs.4 GewO 1994 die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintritt nicht voraus (VwGH 19.9.1989, 89/04/0037).

 

Wenn vom Berufungswerber vorgebracht wird, dass die vorgeschriebenen Zwangsmaßnahmen seine wirtschaftliche Existenz gefährden, ist festzuhalten, dass § 360 GewO 1994 der Behörde keinen Raum für eine derartige Interessensabwägung lässt (vgl. VwGH 24.8.1995, 95/04/0069). Dem Einwand des Berufungswerbers, es könne auch die Kellerbar (wohl als gelindere Maßnahme) geschlossen werden, ist entgegen zu halten, dass damit den durch den Weiterbetrieb der Flüssiggasanlage gegebenen Gefährdungen nicht begegnet wird, befinden sich doch in dem Gebäude noch ein weiterer Gastgewerbebetrieb und Wohnungen.

 

Zum Vorwurf des fehlenden Parteiengehörs ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren I. Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Grund für die Vorschreibung der Zwangsmaßnahmen nicht die fehlenden Prüfbücher sondern die bestehenden Sicherheitsmängel waren.

Mit der gemäß § 66 Abs.4 AVG vorgenommenen Spruchänderung des bekämpften Bescheides vom 11.1.2006, Ge20-3-2006, war der Bescheid der belangten Behörde vom 17.3.2006 zu beheben. Die Vorschreibung der Maßnahme Punkt 3. des Bescheides vom 17.3.2006 hatte zu entfallen, da sich diese auf einen dem Berufungswerber nicht zu unterstellenden Weiterbetrieb der Anlage nach Durchführung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen bezieht.

Aus den dargestellten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 360 GewO; Explosionsgefahr

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