Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530483/7/Re/Sta VwSen530484/7/Re/Sta

Linz, 17.07.2006

 

VwSen-530483/7/Re/Sta

VwSen-530484/7/Re/Sta Linz, am 17. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von M. und C. P., P., 45 M., sowie J. und F. P., P. 2, 45 M., vom 23. Mai 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 4. Mai 2006, Zl. Ge20-131-2005, betreffend die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 4. Mai 2006, Ge20-131-2005, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 74, 81 und 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem Bescheid vom 4. Mai 2006, Ge20-131-2005, über Ansuchen der Oö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen AG, W., vom 10. November 2005, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung des bestehenden Altstoffsammelzentrums M. auf Gst. Nr. der KG M. durch die Vornahme von Zu- und Umbauten sowie die Herstellung von Schutzdächern unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung, unter Berücksichtigung der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Bau- und Gewerbetechnik, Chemie und Luftreinhaltung, Abfallchemie sowie Verkehrstechnik würden bei Einhaltung der im Spruch enthaltenen Auflagen durch die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 leg.cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden bzw. sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten, weshalb die gewerberechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen erteilt werden konnte. Gegen diesen Bescheid haben J. und F. P., P. 2 sowie M. und C. P., P., alle 45 M., mit inhaltlich gleichlautenden Berufungsschriften vom 23. Mai 2006, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 24. Mai 2006, somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies mit nachstehendem Vorbringen:

 

"BERUFUNG gemäß § 63 AVG.

 

Az: Ge20-131-2005 vom 04.05.06 der BH Kirchdorf/Krems

 

Antrag: auf Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides.

 

Begründung: Einwendung wegen Verletzung der subjektiven Rechte. Wegen mangelhaftem einspurigem Ausbaus der Zufahrtsstrasse und der neuen Brücke zu den Häusern P. sowie der mangelhaften einseitigen Prüfung des Straßenverkehrstechnikers sowie auf Grund der nachweislich negativen Entwicklung des Bauvorhabens zu Lasten der Anrainer, meines Handelsbetriebes, und aller A. Teilnehmer sowie Nichteinhaltung der Zusagen und Vereinbarungen.

 

Abänderung: Änderung des Umbauplanes durch die Herausnahme des Schiebetores in Richtung der neu geplanten Zufahrt P. und Ersatz durch einen fixen Maschendrahtzaun. Zurücknahme der Einbahnregelung durch das A..

 

Sachverhalt:

Zu Beginn der Umbaugespräche wurde mit dem A. Ansprechpartner, Herrn W. die Vereinbarung getroffen, dass einer Erweiterung des A. unsererseits nur dann zugestimmt wird, wenn wir Anrainer eine eigene vom A. nicht mehr mitbenutzte Hauszufahrt erhalten. Dies wurde uns auch mehrmals unter Zeugen zugesagt.

Diese Bemühungen äußerten sich auch darin, dass bis Herbst 2005 Herr W. mehrmals bei uns vorstellig wurde und uns die aktuellen Planungsstände immer wieder mitteilte bzw. abfragte ob dies auch in unserem Sinne sei.

Die letzte gemeinsame Aktivität war die Aufforderung seitens des A. und der Gemeinde, die für die Häuser P. geplante Brücke so zu positionieren, dass auch eine Zufahrt von großen Lkw's (40t) möglich ist. Der Grund dafür liegt einerseits darin, endlich einen reibungslosen Liefer- und Abholbetrieb für die Speditionen meines Handelsbetriebes sowie für die Post und Hausbesucher zu gewährleisten und andererseits in einer anstehenden Haussanierung. Daraufhin wurde eine einspurige Brücke mit 4m Fahrbahnbreite laut unserem Positionsvorschlag errichtet.

Selbst bei der letzten Bürgermeisterbegehung im Spätherbst 2005 wurden die Teilnehmer über die Wichtigkeit dieser Brücke und die Wichtigkeit der damit vom A. völlig abgetrennten Zufahrt für die Anrainer informiert (Lt. Bgm. Dr. D. u. Vbgm. E.). Erst durch Zufall erfuhren wir bei einer öffentlichen Veranstaltung durch Hrn Bgm. S. über eine neue Einbahnregelung durch das A. über unsere vom A. zugesagte unabhängige einspurige Zufahrt.

Aus diesen Gründen müssen wir darauf hinweisen, dass die Nutzung dieser einspurigen Zufahrt und einspurigen Brücke nicht für den regen Verkehrsfluss des A. ausgelegt ist, dies auch ursprünglich nicht beabsichtigt war und sie daher als mangelhaft anzusehen ist.

Nach eingehenden Recherchen mussten wir nun feststellen, dass das A. eine Änderung des letzten uns vorgelegten Planes durchführte, in dem ein Schiebetor als Verbindung zu unserer einspurigen Zufahrt enthalten ist, über welches der A. Verkehr in unsere Zufahrt, als Ausfahrt, entgegen unserer Fahrtrichtung, benutzt werden soll. Durch die in den letzten 10 Jahren stark zunehmende Frequenz des A. mit ständiger Ausweitung der Öffnungszeiten, mittlerweile 3 Tage und laut aktuellem Planungsstand sogar 6 Tage, können wir die Beeinträchtigung unserer privaten und geschäftlichen Aktivitäten, nicht mehr länger akzeptieren. Paketdienste und Speditionen können nicht ordnungsgemäß zustellen bzw. abholen, da die Zufahrt, trotz Beschilderung "Ausfahrt freihalten" ständig verparkt ist.

Nicht zu vergessen, der Ärger verbunden mit dem zeitlichen Aufwand und dem Unfallrisiko der jährlich mehrmals auftretenden Reifenschäden. Weiters müssen wird darauf hinweisen, dass wir in den letzten 10 Jahren trotz vieler persönlicher Unannehmlichkeiten und Hindernisse durch einen gravierenden Planungsfehler, ein Schieber zu den Öffnungszeiten in unseren Privatgrund hineinragte und daher eine entsprechende Behinderung darstellte.

Zwischenzeitlich wurden die Verkehrssicherheitsmaßnahmen durch die Ausweitung des Ortsgebietes bis zur Stefaniebrücke verbessert. Ebenso wurde nach einer Begehung durch die BH Kirchdorf, Frau Mag. Z., die wir angeregt hatten in kürzester Zeit ein Verkehrsspiegel für die Ausfahrt A. errichtet.

Nachdem alle A. Teilnehmer und wir als Anrainer bereits seit einem 3/4 Jahr diese Ausfahrt benutzen müssen, können wir Ihnen alle bestätigen, dass diese Maßnahmen erfolgreich zur Sicherung der A. Ein- und Ausfahrt beigetragen haben, es daher keinen zwingenden Grund mehr für die beabsichtigte Einbahnregelung gibt. (Kein Unfall).

Leider ist der Straßenverkehrstechniker in seiner Stellungnahme überhaupt nicht auf den positiven Effekt durch die Errichtung dieses Straßenspiegels eingegangen, wodurch die von Ihm bemängelte Sicht Richtung M. (22m) auf eine mehr als Ausreichende angehoben wurde. Ebenso hat er in der Bewertung der Begegnungssichtweiten von der neu geplanten Ausfahrt in unsere Zufahrt nur den derzeitigen Baustellenzustand wiedergegeben und nicht den Endausbau (Abgestellte Container mit 2m Höhe) berücksichtigt. Wodurch die Begegnungssichtweiten auf ein Minimum auf der beabsichtigten Ausfahrt schrumpfen.

Weiters möchten wir noch darauf hinweisen, dass es nicht im Interesse aller A. Teilnehmer sein kann, ständig in Konflikt mit uns Nachbarn zu stehen.

Da wir laut Aussage der Gemeinde alle Leute anzeigen müssen, die die Ein- bzw. Ausfahrt verstellen oder behindern, und falls notwendig sogar die örtliche Polizei zur Freihaltung anzufordern haben. Das kann wohl nicht mit einem friedlichen Zusammenleben gemeint sein. Dieser Konflikt lässt sich im Vorfeld problemlos lösen und nicht auf dem Rücken der Bürger. Wie gut dieses A. geplant ist, sieht man auch daran das ganze 7 Parkplätze für die A. Teilnehmer zur Verfügung stehen, wovon 3-4 Parkplätze von den Mitarbeitern ständig belegt werden. Es ist also vorprogrammiert, dass sich die Leute außerhalb des A., auf unserer Zufahrtsstraße aufstellen werden. Da helfen keine Schilder was immer da auch darauf stehen mag. Im Übrigen stehen die Leute jetzt schon (Fotos als Beweis stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung) auf den noch nicht einmal fertiggestellten Straßenstück und verstellen die Einfahrt unserer Nachbarn.

Abschließend möchten wir noch festhalten dass nicht wir unsere Versprechen und Zusagen (unter Zeugen) nicht einhalten sondern der Bauführer und die Gemeinde. Wir werden auch falls notwendig alle rechtlichen Mittel unter zu Hilfenahme einer Rechtlichen Vertretung in Anspruch nehmen um den beiden Parteien Ihre Zusagen und Versprechen weiterhin in Erinnerung zu rufen und können dem geplanten Um- bzw. Zubau erst dann zustimmen wenn die zugesagten und vereinbarten Maßnahmen durchgeführt werden.

 

Ebenso schließen wir dieser Berufung das Schreiben der Marktgemeinde M. über die Zusicherung einer uneingeschränkten Zufahrt zu unseren Häusern in Kopie neuerlich bei."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-131-2005.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Das gegenständliche Verfahren wurde eingeleitet mit Antrag der Oö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen AG, vertreten durch den Bezirksabfallverband K. vom 10. November 2005, betreffend den Zu- und Umbau des bestehenden Altstoffsammelzentrums M. Die belangte Behörde hat nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens in Bezug auf die eingereichten Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung anberaumt und zu dieser Verhandlung auch die nunmehrigen Berufungswerber nachweisbar geladen. An der Verhandlung haben M. und C. P. sowie J., letzterer auch in Vertretung für F. P. teilgenommen und eine schriftlich vorbereitete Eingabe vom 16. Februar 2006 eingebracht. Diese wurde verlesen und dem Verfahrensakt angeschlossen. Darin werden im Wesentlichen die auch in der später eingebrachten Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffend die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße und der Brücke zu ihren Objekten vorgebracht.

 

Die belangte Behörde hat in der Folge von der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob durch die geplante Ausfahrt eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Flüssigkeit oder Leichtigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs.2 Z4 GewO bewirkt werde. In seinem Gutachten vom 22. März 2006, VT-090145/8465-2006, stellt der verkehrstechnische Amtssachverständige nach eingehender Abarbeitung des vorgegebenen Beweisthemas zusammenfassend fest, dass die Frage, ob durch die geplante Ausfahrt eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Flüssigkeit oder Leichtigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestehe, aus straßenverkehrstechnischer Sicht verneint werde.

 

Diesem Gutachten haben die nunmehrigen Berufungswerber in ergänzenden Äußerungen vom 13. April 2006 widersprochen.

 

 

 

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

 

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der GewO. Die ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage hat im Sinne der zit. Rechtsvorschriften gegenüber Nachbarn die Folge, dass sie ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, als tatsächlich rechtzeitige zulässige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im öffentlichen-subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn zulässigerweise nicht zu.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin zwar rechtzeitige, aber keine zulässigen Einwendungen, bezogen auf die ihr im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Interessen im Grunde des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 vorgebracht. Einwendungen in Bezug auf die Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs wurden daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

 

Die vorgebrachte Problematik im Zusammenhang mit der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs wurde von der Behörde - wie in der Gewerbeordnung vorgesehen - von Amts wegen wahrgenommen und durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens überprüft.

 

Mangels zulässiger Einwendungen vor oder während der durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Berufungswerber somit durch Präklusion ihre Parteistellung im Grunde der obzitierten Gesetzesbestimmungen verloren. Mangels aufrechter Parteistellung waren die Berufungswerber somit nicht mehr zulässiger Weise berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid einzubringen, weshalb auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

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