Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550017/40/Gf/Gam

Linz, 20.12.2003

 

 VwSen-550017/40/Gf/Gam Linz, am 20. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über den Feststellungsantrag der H Ö GmbH&CoKG, R, R, vertreten durch RA Dr. W R, F, L, auf Grund des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes im Zuge der Vergabe von Elektroinstallationsarbeiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Errichtung des Bezirksalten- und Pflegeheimes Bad Leonfelden (Antragsgegner: S U-U, vertreten durch die G L für Oberösterreich GesmbH, diese vertreten durch RA Mag. B S, K, L), nach der am 27. November 2003, am
10. Dezember 2003 und am 18. Dezember 2003 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Feststellung, dass infolge rechtswidriger Auftragsvergabe der Zuschlag nicht dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs. 1 OöVergNPG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 11. Jänner 1999, Zl. Gem-535011/14-1998-STO, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabe von Elektroinstallationsarbeiten im Zusammenhang mit der - über Auftrag des S U-U durchgeführten - Ausschreibung und Errichtung des Bezirksalten- und Pflegeheimes Bad Leonfelden durch die G L für Oberösterreich GesmbH und auf Ersatz der Kosten für die Anbotstellung und Teilnahme am Vergabeverfahren in Höhe von 20.000 S als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Hauptangebot der Beschwerdeführerin (lautend auf 12,377.221 S exkl. MwSt) zwar das günstigste, jedoch schon nach der Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen aus formalrechtlichen Gründen auszuscheiden gewesen sei. In erster Linie sei der Zuschlag aber deshalb nicht der Rechtsmittelwerberin, sondern einer aus zwei Unternehmen bestehenden Bietergemeinschaft (im Folgenden: A) zu erteilen gewesen, weil diese zu deren Hauptangebot in zulässiger Weise noch ein günstigeres Alternativangebot (lautend auf 12,241.753,13 S exkl. MwSt) vorgelegt habe.

 

Hingegen entbehre der diesbezüglich erhobene Vorwurf der Rechtsmittelwerberin, dass die beiden in einer A zusammengeschlossenen Unternehmen nicht schon bei der Angebotseröffnung am 8. April 1998 als Bietergemeinschaft zu erkennen gewesen wäre, angesichts des Umstandes, dass sich in der zugehörigen Niederschrift ein Vermerk "BG: 7.4.1998" finde, jeglicher Grundlage.

 

Da sich die Bestimmung über die Öffnung der Angebote überdies nur an den Ausschreibenden richte, könnten dabei begangene Fehler - wie hier: die Unterlassung der Bekanntgabe, dass die Bietergemeinschaft im Falle eines Pauschalauftrages einen 8%igen Preisnachlass gewähren würde - jedenfalls nicht so weit zu Lasten eines Bieters gehen, dass dessen Angebot vom weiteren Verfahren auszuschließen gewesen wäre, so dass sich auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin als unberechtigt erweise.

 

1.2. Dagegen brachte die Rechtsmittelwerberin in ihrer rechtzeitigen Berufung vor, dass jenes entscheidende Begleitschreiben vom 7.4.1998 bei der Angebotseröffnung unstrittig nicht vorgelesen, daher auch tatsächlich noch gar nicht vorgelegen und sohin offensichtlich rückdatiert worden sei. Außerdem sei ihr nicht im vollen Umfang Einsichtnahme in die Verwaltungsakten gewährt worden, so dass sie auch nicht beurteilen könne, ob der Zuschlag wirklich dem Bestbieter erteilt wurde. Schließlich habe das in Rede stehende Begleitschreiben nicht ein Alternativangebot dargestellt, sondern der Berichtigung eines Rechenfehlers gedient, weshalb das Angebot der Bietergemeinschaft von vornherein auszuschließen gewesen wäre. Und zuletzt könne auch die Rechtsauffassung der Nachprüfungsbehörde, dass den Vorschriften über die Angebotseröffnung bloß empfehlender und damit unverbindlicher Charakter zukäme, nicht geteilt werden.

 

Aus diesen Gründen wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass die Auftragsvergabe rechtswidrig war, sowie, dass der Beschwerdeführerin Kosten der Anbotserstellung und Teilnahme am Vergabeverfahren in Höhe von 20.000 S zu ersetzen sind, beantragt.

 

2. Mit h. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zl. VwSen-550017/3/Gf/Km, wurde dieser Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der S U-U als durch Gesetz (vgl. § 23 des im gegenständlichen Fall noch maßgeblich gewesenen Oö. Sozialhilfegesetzes LGBl.Nr. 66/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 9/1995, im folgenden: OöSozialhilfeG 1973) eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeindeverband; vgl. § 23 Abs. 2 OöSozialhilfeG 1973), dazu - und zwar nach § 33 lit. b i.V.m. § 35 Abs. 1 Z. 2 OöSozialhilfeG 1973 - verpflichtet gewesen sei, als Träger von Privatrechten hinsichtlich der Unterbringung von Hilfeempfängern in Alten- und Pflegeheimen in erster Linie dadurch Vorsorge zu treffen, dass er derartige Heime selbst errichtet und in Betrieb nimmt (§ 37 Abs. 11 OöSozialhilfeG 1973).

 

Mit einem als "Generalunternehmervertrag als Bauauftrag" bezeichneten Vertrag vom 25. Mai 1998 sei daher - als Bauherr - die G L für Oberösterreich GesmbH mit der Planung und Baudurchführung des Bezirksalten- und Pflegeheimes in Bad Leonfelden beauftragt worden.

 

2.1. Der zentrale Vorwurf, den die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung erhoben hatte, sei dahin gegangen, dass jene Schreiben der letztlich den Zuschlag erhalten habenden A vom 7April 1998, mit dem sich diese dezidiert als Bietergemeinschaft deklariert und ihr - sie im Ergebnis zur Billigstbieterin avancieren lassendes - Hauptangebot modifiziert ("Angebotspreis": 13,330.469,40 S exkl. MwSt bzw. 12,264.031,84 S exkl. MwSt bei 8% Nachlass) sowie ein Alternativangebot ("Alternativ-Angebotspreis": 13,098.929,- S exkl. MwSt bzw. 12,182.003,97 S bei 7% Nachlass) gelegt hat, am Tag der Öffnung der Angebote durch den Auftraggeber (8. April 1998) tatsächlich noch gar nicht vorgelegen seien.

 

Dies habe sie (aber lediglich) daraus schließen können, dass diese Schreiben den anwesenden Vertretern der Mitbieter von der Öffnungskommission - allseits unbestritten - nicht vorgelesen worden seien, ohne hiefür einen Beweis zum Beleg dieser Behauptung vorlegen zu können. Da dieses Vorbringen auf die Erhebung eines Erkundungsbeweises hinausgelaufen sei, sei diese Behauptung sohin unbeachtlich gewesen.

 

Davon abgesehen habe nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates jener Umstand, dass - wie bereits die Erstbehörde hervorgehoben hatte - diese Schreiben der letztlich zum Zuge gekommenen Bietergemeinschaft vom 7. April 1998 in der oberen rechten Ecke jeweils eine pilzförmige Lochung aufwiesen, objektiv besehen wesentlich überzeugender darauf hingedeutet, dass diese Schriftstücke bei der Öffnung der Angebote bereits vorgelegen seien (wenngleich sie - was die Auftraggeberin gar nicht bestritten habe - auch nicht verlesen worden seien): Denn nach § 27 Abs. 3 letzter Satz OöVergG seien alle bei der Öffnung der Angebote vorliegenden Teile von der Kommission der Auftraggeberin so eindeutig zu kennzeichnen gewesen, dass ein nachträgliches Auswechseln festgestellt werden könnte. Dass aber nicht nur die Datierung, sondern auch diese Kennzeichnung im Nachhinein - und damit sogar allenfalls unter Erfüllung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes - erfolgt sei, habe nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet (geschweige denn beweisen können).

 

Wenngleich dem gegenüber die allseits unbestrittene Nichtverlesung des Alternativangebotes der Bietergemeinschaft einen klaren Verstoß gegen § 27 Abs. 4 OöVergG darstellte, habe es sich dabei jedoch offenkundig nicht um eine solche Rechtsverletzung gehandelt, die dazu geführt hätte, dass der Zuschlag wegen dieses Fehlers nicht dem Billigstbieter erteilt worden sei. Denn darauf, dass sich schon das (unter Berücksichtigung des 8%igen Nachlasses und innerhalb der nach § 28 Abs. 6 Z. 12 OöVergG zulässigen Fehlergrenze von 12,264.031,84 S auf 12,241.753,13 S exkl. MwSt vom Sachverständigen rechnerisch berichtigte) Hauptangebot der Bietergemeinschaft letztlich als das kostengünstigste (gegenüber jenem - unter Berücksichtigung eines 8%igen Nachlasses - auf 12,377.221,84 S exkl. MwSt lautenden Angebotes der damit nur zweitgereihten Rechtsmittelwerberin) erwiesen habe, habe die Nichtverlesung ersichtlich überhaupt keinen Einfluß gehabt.

 

2.2. Da den an einem Angebotsverfahren beteiligten Bietern nach den Sondervorschriften des OöVergG von vornherein nur ein eingeschränktes Recht auf Akteneinsicht zugekommen sei - im Besonderen hätten etwa der vierte und fünfte Satz des § 27 Abs. 5 OöVergG festgelegt, dass den Bietern (nur) bis zur Zuschlagserteilung Einsicht in die Niederschrift über die Angebotsöffnung zu gewähren und diese in der Folge mit den Angeboten (samt Umschlägen) so zu verwahren ist, dass sie Unbefugten unzugänglich bleibt - und nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin vor der Zuschlagserteilung einen Antrag auf Einsichtnahme in diese Niederschrift gestellt habe bzw. Derartiges auch von ihr selbst gar nicht behauptet worden sei, sei ihr eine solche Befugnis nach der Zuschlagserteilung aber gemäß § 27 Abs. 5 OöVergG (und abweichend von § 17 AVG 1992) nicht mehr zugekommen, so dass sie insgesamt besehen auch nicht in ihrem Recht auf Akteneinsichtnahme verletzt sein konnte (weshalb auch ihrer Anregung, ein darauf gegründetes "Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten", nicht nähergetreten zu werden brauchte) - ganz abgesehen davon, dass es sich auch insoweit offensichtlich nicht um einen i.S.d. § 61 Abs. 4 OöVergG im Hinblick auf das Verfahrensergebnis relevanten Fehler gehandelt habe.

 

2.3. Die Beschwerdeführerin sei zwar auch insofern im Recht, als sich - entgegen der Auffassung der Erstbehörde - die Bestimmung des § 27 OöVergG nicht bloß an den Auftraggeber gerichtet, sondern - wie auch die übrigen, nicht ausschließlich öffentliche Interessen regelnden Vorschriften dieses Gesetzes - den Bietern subjektive Rechte eingeräumt habe, wäre doch ansonsten der Zweck des Nachprüfungsverfahrens von vornherein obsolet. Daraus resultierende Rechtsverletzungen seien jedoch nur dann von Relevanz, wenn sie jenseits der Toleranzgrenze des durch § 61 Abs. 1 und 4 OöVergG verkörperten Fehlerkalküls lägen.

 

Davon ausgehend treffe es zwar zu, dass sich in der Niederschrift über die Angebotsöffnung vom 8. April 1998 wohl in Bezug auf die anderen Bieter, nicht aber hinsichtlich der Angebote der Billigstbieterin in der Spalte "Bemerkungen" jeweils ein Hinweis auf einen gewährten Nachlass im Falle der Auftragserteilung findet. Doch enthielten die bereits erwähnten Schreiben der Bestbieterin vom 7. April 1998 sowohl für das Haupt- als auch für das Alternativangebot eine derartige - unmissverständliche und in sich widerspruchsfreie - Erklärung auf Gewährung eines Nachlasses von 8% bzw. 7% für den Fall der "Vergabe in Pauschale".

 

Damit sei aber im Ergebnis offenkundig weder ein unklares Angebot i.S.d. § 27 Abs. 5 OöVergG noch ein rechnerisch unrichtiges Angebot nach § 27 Abs. 6 Z. 12 OöVergG und damit auch kein Grund dafür vorgelegen, diese Angebote vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

 

Die bloße Nichtaufnahme der allfälligen Nachlassgewährung selbst in die Niederschrift über die Angebotseröffnung stelle aber evidentermaßen keinen i.S.d.
§ 61 Abs. 4 OöVergG ergebnisrelevanten Fehler dar.

 

2.4. Da sohin keiner jener Rechtsverstöße, die von der Beschwerdeführerin aufgezeigt wurden, dazu geführt habe, dass letztlich deswegen der Zuschlag nicht dem Billigstbieter erteilt worden sei, sei ihr Antrag auf Feststellung, dass sie infolge rechtswidriger Auftragsvergabe als Bestbieterin nicht den Zuschlag erhalten habe, gemäß § 61 Abs. 4 OöVergG als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

Ihr Antrag auf Ersatz der Kosten der Anbotstellung und der Teilnahme am Vergabeverfahren in Höhe von 20.000 S sei hingegen als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil zu einer derartigen Entscheidung nicht die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde bzw. im Rechtsmittelverfahren der Oö. Verwaltungssenat, sondern nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 OöVergG die Zivilgerichte zuständig seien.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2000/04/0137, den h. Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass der Oö. Verwaltungssenat entgegen Art. 6 EMRK i.V.m. § 67d AVG (in der damals geltenden Fassung) keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

 

4. Im Zuge der Erlassung des Ersatzbescheides hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die u.a. zur Begründung der Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 31. März 1999, Zl. VwSen-550017/3/Gf/Km, durch den Verwaltungsgerichtshof herangezogene Feststellung, dass "die Berufung den Antrag, 'es möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung der strittigen Sachverhaltspunkte anberaumt werden'", enthielte (vgl. S. 4 des Erkenntnisses vom 24. September 2003, Zl. 2000/04/0137), nicht zutrifft. Dieser Antrag findet sich nämlich nicht in der an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten Berufung der Rechtsmittelwerberin vom
21. Jänner 1999, sondern - vielmehr und erstmals - in deren Beschwerde vom
20. September 2000 an den Verwaltungsgerichtshof selbst (vgl. dort S. 9, Z. 1.), wobei gerade der Umstand der Nichtstellung eines dementsprechenden Antrages durch eine anwaltlich vertretene Partei den Oö. Verwaltungssenat dazu bewogen hatte, in einem "civil-rights"-Verfahren i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.

 

Da der Oö. Verwaltungssenat bei der Erlassung des Ersatzbescheides jedoch gemäß § 63 Abs. 1 VwGG auch insoweit an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist, war sohin dessen ungeachtet eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und damit das zuvor bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auch materiell in vollem Umfang wieder aufzunehmen.

 

Von dieser Rechtslage ausgehend ist es daher aber letztlich ausschließlich Sache des Auftraggebers, einen daraus allenfalls für ihn resultierenden Schaden im Wege der Staatshaftung gemäß Art. 137 B-VG geltend zu machen.

 

4.2.1. In der Zwischenzeit hat sich auch die Rechtslage zunächst insoweit geändert, als das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), an die Stelle des OöVergG getreten ist, wobei § 20 Abs. 2 dritter Satz OöVergNPG anordnet, dass nach der Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes - das war gemäß § 20 Abs. 1 OöVergNPG der 1. Jänner 2003 - erfolgte, das Verfahren nach den Bestimmungen des OöVergNPG fortzuführen ist.

 

Im Hinblick darauf wurde der Beschwerdeführerin mit h. Schreiben vom 14. Oktober 2003 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Diesem entsprechend hat die Rechtsmittelwerberin bekannt gegeben, dass ihr ursprünglicher Antrag als Feststellungsantrag i.S.d. § 4 Abs. 1 Z. 2 OöVergNPG zu qualifizieren ist; der Antrag auf Ersatz der Kosten für die Anbotstellung und Teilnahme am Vergabeverfahren wurde hingegen - wie aus dem Freilassen der Rubrik "Sonstiges" unter Z. 5 des Verbesserungsauftrages zu schließen ist - nicht mehr aufrecht erhalten.

 

4.2.2. Außerdem hatte der Unabhängige Verwaltungssenat nunmehr nach dem zwischenzeitlich gleichfalls adaptierten letzten Satz des § 67a Abs. 1 AVG in den Angelegenheiten der Nachprüfung von Aufträgen im Unterschwellenbereich - ein solcher Fall liegt hier vor - durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4.3. Im Zuge der am 27. November 2003, am 10. Dezember 2003 und am
18. Dezember 2003 jeweils in Anwesenheit der Parteienvertreter durchgeführten öffentlichen Verhandlungen haben die einvernommenen Zeugen Ing. S S, M A und M S zunächst dezidiert darauf verwiesen, sich an die Angebotseröffnung am 8. April 1998 nicht mehr genau erinnern zu können, weil diese schon mehr als 51/2 Jahre zurückliegt, aus der Sicht der Beteiligten eine Routineangelegenheit darstellte und zeitlich nur kurz dauerte.

 

Im Besonderen gab der Zeuge S an, dass er aus dem Umstand, dass das Original jenes Schreiben der A vom 7. April 1998 über deren Hauptangebot (in Höhe von 13,330.469,40 S [in der Folge vom Sachverständigen rechnerisch korrigiert auf 13,306.253,40 S]) samt einem 8%igen Nachlass eine pilzförmige Lochung aufweist, schließe, dass dieses Schreiben bei der Angebotseröffnung bereits mitgelocht wurde und damit tatsächlich vorhanden war. Gleiches äußerte diesbezüglich auch die Zeugin A. Beide Zeugen gaben zudem an, keinerlei Zugang zu dem im Eigentum ihres Unternehmens stehenden Lochgerätes gehabt oder je ein solches bedient zu haben.

 

Der Zeuge S brachte vor, sich eigenständige schriftliche Aufzeichnungen über die Angebotseröffnung gemacht zu haben, die allerdings nur die Firmennamen, Angebotssummen und allfällige Nachlässe enthalten. Dass jenes Schreiben der A vom 7. April 1998 über deren Hauptangebot samt Nachlass nicht vorgelesen wurde, schloss er daraus, dass er sich diese Angaben sonst in seiner Mitschrift notiert hätte.

 

4.4. Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass jenes Schreiben der A vom 7. April 1998, mit dem ein Hauptangebot in Höhe von 13,330.469,40 S gelegt und gleichzeitig für den Fall der Pauschalvergabe ein Nachlass von 8% in Aussicht gestellt wurde - womit deren Angebot erst nach Abzug dieses Nachlasses mit 12,264.031,84 S (in der Folge vom Sachverständigen rechnerisch korrigiert auf 12,241.753,13 S) preislich unter dem Angebot der Rechtsmittelwerberin (13,453.502,00 S; abzüglich des - unstrittig bereits bei der Angebotseröffnung bekannt gewesenen - Nachlasses: 12,377.221,84 S) gelegen wäre -, bei der Angebotseröffnung noch nicht vorhanden war, spricht zum einen der Umstand, dass in jener Niederschrift, die von der Offertkommission des vom Auftraggeber bevollmächtigten Unternehmens am 8. April 1998 angefertigt wurde, in der Spalte "Bemerkung" bei der Rechtsmittelwerberin "8% NL = 12.377,221,84" eingetragen ist, während bei der A ein entsprechender Hinweis fehlt. Außerdem wurde dieses Schreiben unstrittig nicht verlesen, was insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen S, dass er sich gerade diesen Umstand - wie auch bei den anderen Bietern - in seiner Mitschrift entsprechend notiert hätte, glaubhaft untermauert erscheint.

 

Andererseits ergaben sich weder auf Grund des Verwaltungsaktes noch im Zuge der öffentlichen Verhandlung irgendwelche Hinweise darauf, dass dieses Schreiben, dessen Original unstrittig eine pilzförmige Lochung aufweist, dem Konvolut, das von der Offertkommission bei der Angebotseröffnung vor allen anwesenden Personen versiegelt wurde, erst (allenfalls im Wege der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung; vgl. § 272 StGB) nachträglich hinzugefügt wurde.

 

Die wahrscheinlichste Erklärung ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates vielmehr darin zu finden, dass dieses Schreiben bei der Angebotseröffnung wohl bereits tatsächlich vorhanden war, aber von allen beteiligten Personen unbemerkt (z.B., weil es - bloß aus einem Blatt Papier bestehend - per Kohäsion oder infolge elektrostatischer Aufladung an anderen Unterlagen anheftete) mitgelocht wurde.

 

 

4.5. Davon ausgehend liegt zwar in der Nichtverlesung dieses Schreibens ein Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz (vgl. § 88 Abs. 5 Z. 2 BVergG, BGBl.Nr. I 99/2002); dieser führte aber im Ergebnis nicht dazu, dass der Zuschlag letztlich nicht dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde.

 

Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn die Nichtverlesung einer zu verlesenden Angabe zur Ausscheidung dieses (Teil-)Angebotes bzw. zur Nichtigkeit der Angebotsöffnung zu führen hätte. Eine solche Folge zu Lasten einzelner Bieter für Fehler, die ausschließlich der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, ist jedoch im BVergG schon aus Gründen des Sachlichkeitsgebotes nicht vorgesehen.

 

Der gegenständliche Feststellungsantrag war daher gemäß § 14 Abs. 1 OöVergNPG als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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