Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550023/5/Kl/Rd

Linz, 23.02.2000

VwSen-550023/5/Kl/Rd Linz, am 23. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der D GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Zurückweisungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 14.9.1999, Gem-535015/7-1999-Sl/Dr, in einem Nachprüfungsverfahren nach dem Oö. Vergabegesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 1, 2, 3, 58, 59 und 61 des Oö. Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 59/1994 idF LGBl.Nr. 126/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14.9.1999, Gem-535015/7-1999-Sl/Dr, wurden Anträge vom 11.3.1999 der D GmbH nach dem Oö. Vergabegesetz als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass hinsichtlich des am 14. bzw 15.9.1998 zwischen dem Sozialhilfeverband E als Bauherrn und der L, zu Stande gekommene Generalunternehmervertrag als Bauauftrag zur Planung und Baudurchführung des Bezirksalten- und Pflegeheimes E mit geschätzten Errichtungskosten von 162,5 Mio S unter den Geltungsbereich des Oö. Vergabegesetzes fällt. Die Bw habe bereits in ihrem Schreiben vom 16.10.1998 an den Sozialhilfeverband E Kenntnis von der Vergabe des Bauvorhabens Alten- und Pflegeheim E gehabt und es wurde ihr mit Antwortschreiben vom 29.10.1998 mitgeteilt, dass beschlossen wurde, der L den Auftrag in Form eines Generalunternehmervertrages zu erteilen. Dieses Schreiben sei ihr am 2.11.1998 zugegangen. Es habe daher die sechswöchige Einbringungsfrist, gerechnet "ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Zuschlagserteilung" gemäß § 59 Abs.2 Oö. Vergabegesetz, ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei daher bereits vor Stellung des Nachprüfungsantrages am 11.3.1999 abgelaufen gewesen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin unter Hinweis auf § 31 Oö. Vergabegesetz ausgeführt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter mit der schriftlichen Verständigung des Bieters von der Annahme seines Angebots zu Stande kommt. Ein Zuschlag liege nur dann vor, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde. Die im § 59 vorgesehene Frist beginne erst mit Kenntnis vom Abschluss eines Vertrages. Die Bw sei nicht von einem Vertragsabschluss in Kenntnis gesetzt worden. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.

3. Die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde erster Instanz und belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Der Sozialhilfeverband E als Auftraggeber wurde im Wege des Parteiengehörs am Berufungsverfahren beteiligt.

Weil sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche entfallen (§ 67d Abs.3 AVG).

Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 58 Abs.1 Oö. Vergabegesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines diesem Landesgesetz unterliegenden Vertrages mit einem Auftraggeber behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Über die Entscheidung der Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig (§ 58 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 61 Abs.1 und 4 Oö. Vergabegesetz kommt nach erfolgter Zuschlagserteilung eine Nichtigerklärung nicht mehr in Betracht. Es ist jedoch festzustellen, ob eine behauptete Rechtsverletzung gemäß Abs.1 vorliegt und deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Nach erfolgter Zuschlagserteilung ist der Antrag spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Zuschlagserteilung zu stellen (§ 59 Abs.2 Oö. Vergabegesetz).

Im Grunde der Aktenlage, insbesondere im Grunde des vom Antragsteller vorgelegten Schriftverkehrs hat die belangte Behörde zu Recht ihrem Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass die Antragstellerin und nunmehrige Bw bereits am 16.10.1998 "Kenntnis erlangt hat, dass die Vergabe des Bauvorhabens Alten- und Pflegeheim E bereits erfolgt ist". Aufgrund dieser Kenntnis wurde daher um Bekanntgabe ersucht, "aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Ausschreibung bzw die daran anschließende Vergabe erfolgt ist". Daraufhin wurde vom Sozialhilfeverband E mit Schreiben vom 29.10.1998, bei der Bw eingelangt am 2.11.1998, dieser mitgeteilt, dass der Sozialhilfeverband E "beschlossen hat, der L den Bauauftrag in Form eines Generalunternehmervertrages zur Errichtung des Bezirksalten- und Pflegeheimes E zu erteilen". Es hatte daher die Bw spätestens bereits am 2.11.1998 Kenntnis über den Zuschlag sowie auch über den Zuschlagsempfänger L. Es begann daher die sechswöchige Einbringungsfrist gemäß § 59 Abs.2 Oö. Vergabegesetz ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete damit am 14.12.1998. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ein Nachprüfungsantrag eingebracht werden müssen. Es ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachprüfungsantrag vom 11.3.1999 verspätet eingebracht wurde. Dabei hat sich die belangte Behörde zu Recht auf § 1 Z17 Oö. Vergabegesetz gestützt, wonach der Zuschlag die an den Bieter gerichtete schriftliche Erklärung ist, ein Angebot anzunehmen. Mit dieser schriftlichen Erklärung wird der Zuschlag erteilt. Im gegenständlichen Fall fällt die schriftliche Zuschlagserteilung (diese ist nicht gleichzusetzen mit der Entscheidung des Auftraggebers über den Zuschlag, welche konkret mit Beschluss vom 14.9.1998 gefällt wurde) mit der Unterzeichnung und daher Annahme des Generalunternehmervertrages am 15.9.1998 zusammen. Wesentlich aber für die Fristberechnung ist die Kenntnis von der Zuschlagserteilung. Hingegen ist für die Fristberechnung nicht von Relevanz, wann das Vertragsverhältnis zu Stande gekommen ist. Es ist daher der Verweis der Bw auf die Regelung des § 31 Oö. Vergabegesetz für die Entscheidung nicht relevant. Allerdings ist ihr zuzugestehen, dass im Regelfall mit der schriftlichen Zuschlagserteilung auch das Vertragsverhältnis zu Stande kommt (vgl. § 31 Abs.6 erster Satz Oö. Vergabegesetz). Allerdings können diese Zeitpunkte auch auseinanderfallen, wie insbesondere bei Überschreiten der Zuschlagsfrist und beim Abweichen vom Angebot (vgl. Satz 2 des § 31 Abs.6 Oö. Vergabegesetz).

Hingegen konnte die Bw auch in ihrer Berufung nicht darlegen und unter Beweis stellen, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Zuschlagserteilung Kenntnis erlangt hat. Hingegen sind ihre Ausführungen zum Antwortschreiben des Sozialhilfeverbands E vom 29.10.1998 insofern zu relativieren, als dieses Schreiben im Konnex zum Anfrageschreiben der Bw vom 16.10.1998 zu lesen ist. In letzterem Schreiben aber bringt die Bw deutlich zum Ausdruck, dass sie bereits aus Zeitungen und sonstigen Medien Kenntnis erlangt hat, dass die Vergabe "bereits erfolgt ist". Indem der Auftragnehmer der Bw sodann über Anfrage mitgeteilt wird, hatte sie daher die nach dem Oö. Vergabegesetz geforderte Kenntnis.

Es wurde daher der Nachprüfungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Geltungsbereiches des Oö. Vergabegesetzes wird auf die Ausführungen der Nachprüfungsbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Vertragsverhältnis, keine Relevanz für Nachprüfungsverfahren, Fristberechnung.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 13.06.2000, Zl.: B 690/00

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 09.10.2002, Zl.: 2000/04/0155-7

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