Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550029/3/Kl/Rd

Linz, 21.08.2000

VwSen-550029/3/Kl/Rd Linz, am 21. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der S GesmbH, gegen den Zurückweisungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 12.7.2000, Gem-535024/5-2000-Sto/Shz, wegen Nachprüfung nach dem Oö. Vergabegesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 1, 2, 4, 44,58, 59 und 61 des Oö. Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 59/1994 idF LGBl.Nr. 126/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12.7.2000, Gem-535024/5-2000-Sto/Shz, wurde der Antrag der S GesmbH vom 2.12.1999 auf Nachprüfung der Auftragsvergabe für das Projekt Brunnen M II als unzulässig zurückgewiesen, weil die Gesamtkosten für das gegenständliche Projekt nur mit 1,610.000 S ohne Umsatzsteuer veranschlagt wurden, sodass der in § 44 Abs.3 Z1 Oö. Vergabegesetz festgelegte Schwellenwert nicht erreicht wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass die Auslegung des Bescheides unverständlich und nicht nachvollziehbar sei und daher die Weiterbehandlung des Nachprüfungsantrages beantragt werde.

3. Die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde erster Instanz und belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Weil sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche entfallen (§ 67d Abs.3 AVG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 58 Abs.1 Oö. Vergabegesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines diesem Landesgesetz unterliegenden Vertrages mit einem Auftraggeber behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Über die Entscheidung der Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig (§ 58 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 61 Abs.1 und 4 Oö. Vergabegesetz kommt nach erfolgter Zuschlagserteilung eine Nichtigerklärung nicht mehr in Betracht. Es ist jedoch festzustellen, ob eine behauptete Rechtsverletzung gemäß Abs.1 vorliegt und deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach erfolgter Zuschlagserteilung ist der Antrag spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Zuschlagserteilung zu stellen (§ 59 Abs.2 Oö. Vergabegesetz).

Nach seinen Angaben hat die Bw am 9.11.1999 von der erfolgten Zuschlagserteilung Kenntnis erlangt. Es ist daher der gegenständliche Nachprüfungsantrag rechtzeitig gestellt worden. Er ist dennoch nicht zulässig.

Die E GesmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadtgemeinde R ist, ist Auftraggeberin gemäß § 2 Abs.1 Z4 Oö. Vergabegesetz. Gemäß § 4 Abs.2 Oö. Vergabegesetz gilt dieses Landesgesetz im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Telekommunikation nur insoweit, als sich dies aus den Bestimmungen des III. Hauptstückes des 3. Teiles ergibt. Danach regelt § 44 Abs.1 leg.cit., dass dieses Hauptstück für die Vergabe von Leistungen durch Auftraggeber, die die nachstehend angeführten Tätigkeiten besorgen, gilt:

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung oder der Verteilung von

a) Trinkwasser oder

b) Strom oder

c) Gas oder

d) Wärme oder

die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Fernwärme.

Gemäß § 44 Abs.3 und 4 leg.cit. gilt dieses Hauptstück für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer mindestens beträgt:

1) bei Bauaufträgen 5 Mio Ecu,

2) bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von Auftraggebern, die eine Tätigkeit gemäß § 44 Abs.1 Z4 ausüben 600.000 Ecu und

3) bei sonstigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 400.000 Ecu.

Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auf Auftraggeber gemäß § 2 Abs.1, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs.1 ausüben - unbeschadet des 1., 4. und 5. Teiles -, nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Hauptstück ausdrücklich vorgesehen ist.

Angemerkt wird an dieser Stelle, dass der Rechtsschutz (Nachprüfungsverfahren) im 4. Teil dieses Landesgesetzes geregelt ist.

Es ist aktenkundig und wurde der Bw auch bereits im Verfahren erster Instanz im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Projektes Brunnen M II 1,610.000 S ohne Umsatzsteuer beträgt. Dieser Schätzung liegen konkrete Kostenvoranschläge zugrunde. Die Richtigkeit dieser Schätzung wurde vom Bw zu keiner Zeit des Verfahrens in Zweifel gezogen. Sie war daher auch dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

Aufgrund der vorangeführten Gesetzesbestimmung, insbesondere des § 44 Abs.3 Oö. Vergabegesetz ist aber ersichtlich, dass der gegenständlich geschätzte Auftragswert weit unter dem im Gesetz genannten Schwellenwert liegt, wobei die angegebenen Ecu-Beträge einem Schillingbetrag von 68,801.500 S bzw 8,256.180 S bzw 5, 504.120 S entsprechen.

Weil die Überschreitung des gesetzlich festgelegten Schwellenwertes Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Oö. Vergabegesetzes und somit des darin gewährleisteten Rechtsschutzes ist, war mangels Erreichens des Schwellenwertes der Nachprüfungsantrag der Bw unzulässig und daher von der Behörde erster Instanz zurückzuweisen.

Der Zurückweisungsbescheid war daher rechtmäßig und zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Wasserversorgung, öffentl. Auftraggeber, Schwellenwert unterschritten, Vergabegesetz nicht anwendbar.

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