Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550059/12/Kl/Rd

Linz, 20.08.2002

VwSen-550059/12/Kl/Rd Linz, am 20. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Linkesch, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Berufung der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4.4.2002, Gem-535025/32-2002-Sl/Dr, Spruchpunkt 3 und 4, wegen einer Nachprüfung im Vergabeverfahren AKH Linz, Neubau des Bauteils D, Adaptierung und Erweiterung der bestehenden Spontantransportanlage, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 68 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.4.2002, Gem-535025/17-2001-Sl/Shz, wurde über Anträge der T auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entschieden:

"1. Der Nachprüfungsantrag vom 9.8.2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Anträge vom 9.8.2000 auf Nichtigerklärung

a) der Entscheidung der S GmbH vom 11.5.2000, die Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden sowie

b) der Entscheidung der S GmbH vom 25.5.2000, der Fa. S den Zuschlag/Auftrag erteilen zu wollen,

werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Dem Nachprüfungsantrag vom 14.9.2000 wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Entscheidung der Auftraggeberin vom 11.5.2000, die Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, rechtswidrig war.

4. Dem Antrag der S GmbH vom 13.11.2000 auf Feststellung, dass die T GmbH auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung gehabt hätte, wird keine Folge gegeben."

Die dagegen eingebrachte Berufung der SBL wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.11.2001, VwSen-550040/13/Kl/Rd, als unzulässig zurückgewiesen, weil die S nur ausschreibende Stelle ist und daher keine Parteistellung besitzt. Partei bzw Auftraggeberin ist die Stadt Linz.

Die gegen denselben Bescheid eingebrachte Berufung der T GmbH wurde mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 30.11.2001, VwSen-550043/14/Kl/Rd, zurückgewiesen, weil Gegenstand der Berufung nur die Sache im Verfahren erster Instanz sein kann und daher mangels Entscheidung der ersten Instanz über die weiteren Anträge vom 14.9.2000 eine Berufungsentscheidung über diese Anträge nicht ergehen kann.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.4.2002, Gem-535025/32-2002-Sl/Dr, wurde - ausgenommen das Datum, die Aktenzahl und die Zustellverfügung - ein wortgleicher Bescheid wie jener vom 20.4.2001 erlassen. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellverfügung der Stadt Linz am 9.4.2002 zugestellt.

2. Dagegen hat die Stadt Linz fristgerecht Berufung eingebracht und darin bestätigt, dass mit Übereinkommen vom 14.5.1997 die S GmbH (nunmehr L GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste) von der Stadt Linz beauftragt wurde, die Planung und Errichtung der 4. Bauetappe betreffend Neu- und Umbau des AKH Linz im Namen und für Rechnung der Stadt Linz durchzuführen. Zu den Aufgaben der S zählt ua die Durchführung der erforderlichen Vergabeverfahren. Der Bescheid wurde hinsichtlich der Spruchteile 3 und 4 angefochten und es wurde mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Es wurde beantragt, die Nachprüfungsanträge der T GmbH vom 14.9.2000 als unzulässig zurückzuweisen; in eventu der Berufung gegen die Spruchteile 3 und 4 Folge zu geben und die Spruchteile 3 und 4 des Bescheides aufzuheben und gemäß § 61 Abs.4 Oö. Vergabegesetz festzustellen, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt; gemäß § 61 Abs.4 Oö. Vergabegesetz auszusprechen, dass die Antragstellerin T GmbH auch ohne einer durch die Nachprüfungsbehörde zweiter Instanz allenfalls festgestellten Rechtsverletzung keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung gehabt hätte.

3. Die Oö. Landesregierung als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde die Antragstellerin (im Nachprüfungsverfahren) als Berufungsgegnerin am Verfahren beteiligt. Diese hat nach Entsprechung eines Antrages auf Bescheidzustellung und nach einer Stellungnahme in der Sache selbst in einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.6.2002 dargelegt, dass der angefochtene Bescheid zwar inhaltlich mit jenem vom 20.4.2001 ident ist, aufgrund des anderen Erstellungsdatums, der anderen Zustellverfügung sowie des eigenen Aktenzeichens es sich jedoch um einen eigenen Bescheid handelt. Es wurde die Abweisung der Berufungsanträge beantragt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wenn gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig, dieser also formell rechtskräftig ist, soll über die mit ihm entschiedene Sache - grundsätzlich - nicht neuerlich entschieden werden (ne bis in idem), es liegt entschiedene Sache, res judicata, vor. Der formell rechtskräftige Bescheid ist damit - grundsätzlich - unabänderlich; die getroffene Entscheidung unwiederholbar. Das gilt freilich nur in Ansehung jener Parteien, denen der Bescheid rechtswirksam mitgeteilt worden ist (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S. 1393, Anm. 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bescheid dann erlassen ist, wenn er auch nur einer Partei zugestellt wurde. Wird der ein Mehrparteienverfahren abschließende Bescheid nicht allen Parteien verkündet oder zugestellt, so ändert das nichts daran, dass er - wenn er zumindest einer davon verkündet oder zugestellt wurde - als Bescheid rechtlich existent wird. Damit hat die Behörde insbesondere ihre Entscheidungspflicht erfüllt und kann nicht mehr säumig werden (Thienel, S. 867).

Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgeblich war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (VwGH 4.5.1990, 90/09/0016). Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Der Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Thienel, S. 1406, E10 und E11 mN).

4.2. Es hat daher die Berufungsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass in der gegenständlichen Sache, nämlich über den gegenständlichen Antrag, bereits mit dem zitierten Bescheid vom 20.4.2001 abgesprochen wurde, weshalb über dieselbe Sache bei gleichbleibendem Sachverhalt und gleichbleibender Rechtslage nicht noch einmal ein Jahr später, nämlich am 4.4.2002 ein Bescheid erlassen werden durfte. Es stand daher dem gegenständlichen Bescheid die res judicata entgegen. Es war daher der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

res indicata, kein weiterer Bescheid zulässig

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