Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550067/2/Kl/Rd

Linz, 20.08.2002

VwSen-550067/2/Kl/Rd Linz, am 20. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Linkesch, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Berufung der T, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4.4.2002, Gem-535025/32-2002-Sl/Dr, Spruchpunkt 3 und 4, wegen einer Nachprüfung im Vergabeverfahren AKH Linz, Neubau des Bauteils D, Adaptierung und Erweiterung der bestehenden Spontantransportanlage, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 68 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.4.2001, Gem-535025/17-2001-Sl/Shz, wurde über Anträge der T auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entschieden:

"1. Der Nachprüfungsantrag vom 9.8.2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Anträge vom 9.8.2000 auf Nichtigerklärung

a) der Entscheidung der S GmbH vom 11.5.2000, die Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden sowie

b) der Entscheidung der S GmbH vom 25.5.2000, der Fa. S den Zuschlag/Auftrag erteilen zu wollen,

werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Dem Nachprüfungsantrag vom 14.9.2000 wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Entscheidung der Auftraggeberin vom 11.5.2000, die Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, rechtswidrig war.

4. Dem Antrag der S GmbH vom 13.11.2000 auf Feststellung, dass die T GmbH auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung gehabt hätte, wird keine Folge gegeben."

Die dagegen eingebrachte Berufung der S wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.11.2001, VwSen-550040/13/Kl/Rd, als unzulässig zurückgewiesen, weil die S nur ausschreibende Stelle ist und daher keine Parteistellung besitzt. Partei bzw Auftraggeberin ist die Stadt Linz.

Die gegen denselben Bescheid eingebrachte Berufung der T GmbH wurde mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 30.11.2001, VwSen-550043/14/Kl/Rd, zurückgewiesen, weil Gegenstand der Berufung nur die Sache im Verfahren erster Instanz sein kann und daher mangels Entscheidung der ersten Instanz über die weiteren Anträge vom 14.9.2000 eine Berufungsentscheidung über diese Anträge nicht ergehen kann.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.4.2002, Gem-535025/32-2002-Sl/Dr, wurde - ausgenommen das Datum, die Aktenzahl und die Zustellverfügung - ein wortgleicher Bescheid wie jener vom 20.4.2001 erlassen. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellverfügung der Stadt Linz am 9.4.2002 zugestellt. Über Antrag der Bw erfolgte die Bescheidzustellung an sie am 10.6.2002.

2. Dagegen hat die T GmbH fristgerecht Berufung eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 4.4.2002 zwar ident sei mit jenem vom 20.4.2001, aber aufgrund eines neuen Erstellungsdatums und einer neuen Aktenzahl von einem eigenen Bescheid auszugehen sei.

Der Bescheid wurde hinsichtlich des Spruchteiles 3 angefochten und es wurde auf den fehlenden Abspruch über die Nachprüfungsanträge der T GmbH vom 14.9.2000 aufmerksam gemacht. Spruchteil 3 sei abzuändern, in eventu die Sache zur Ermittlungsergänzung zurückzuverweisen.

3. Die Oö. Landesregierung als belangte Behörde hat die Berufung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wenn gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig, dieser also formell rechtskräftig ist, soll über die mit ihm entschiedene Sache - grundsätzlich - nicht neuerlich entschieden werden (ne bis in idem), es liegt entschiedene Sache, res judicata, vor. Der formell rechtskräftige Bescheid ist damit - grundsätzlich - unabänderlich; die getroffene Entscheidung unwiederholbar. Das gilt freilich nur in Ansehung jener Parteien, denen der Bescheid rechtswirksam mitgeteilt worden ist (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S. 1393, Anm. 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bescheid erlassen ist, wenn er auch nur einer Partei zugestellt wurde. Wird der ein Mehrparteienverfahren abschließende Bescheid nicht allen Parteien verkündet oder zugestellt, so ändert das nichts daran, dass er - wenn er zumindest einer davon verkündet oder zugestellt wurde - als Bescheid rechtlich existent wird. Damit hat die Behörde insbesondere ihre Entscheidungspflicht erfüllt und kann nicht mehr säumig werden (Thienel, S. 867).

Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgeblich war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (VwGH 4.5.1990, 90/09/0016). Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Der Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Thienel, S. 1406, E10 und E11 mN).

4.2. Es hat daher die Berufungswerberin zu Recht ausgeführt, dass in der gegenständlichen Sache, nämlich über den gegenständlichen Antrag, bereits mit dem zitierten Bescheid vom 20.4.2001 abgesprochen wurde, weshalb über dieselbe Sache bei gleichbleibendem Sachverhalt und gleichbleibender Rechtslage nicht noch einmal ein Jahr später, nämlich am 4.4.2002 ein Bescheid erlassen werden durfte. Es stand daher dem gegenständlichen Bescheid die res judicata entgegen. Es war daher der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

res indicata

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum