Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550089/4/Kl/Pe

Linz, 08.07.2003

 

 

 VwSen-550089/4/Kl/Pe Linz, am 8. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Nachprüfungsantrag vom 18. Juni 2003 der N-E DI P GmbH, im Vergabeverfahren betreffend Sz P - Elektroinstallation, zu Recht erkannt:

Der Nachprüfungsantrag vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs.3 AVG iVm § 6 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 153/2002

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 18.6.2003 wurde ein Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren Sz P - Elektroinstallation eingebracht und darin Einspruch gegen diese Vergabe erhoben, weil nach Ausscheiden des Billigstbieters die nächstgereihte Firma die Antragsstellerin sei. Die Gründe des Ausschlusses der Antragsstellerin seien zum Teil unrichtig und können nicht anerkannt werden, außerdem wäre nun laut Angebotöffnung die Vergabe mit einem um 40 % höher liegenden Preis vorgesehen. Gleichzeitig wurde die Korrespondenz mit der VKB-L-GesmbH vorgelegt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 24.6.2003, VwSen-550089/2/Kl/Pe, zugestellt am 26.6.2003, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) erteilt und hiezu eine Frist von einer Woche ab Erhalt des Auftrages festgelegt. Darin wurde dargelegt, dass nach der Bestimmung des § 6 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz der Antrag einen bestimmten notwendigen Inhalt zu enthalten hat und es wurden die entsprechenden Punkte gemäß § 6 Abs.1 Z1 bis 8 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz dargelegt.

 

Gleichzeitig wurde angekündigt, dass bei fruchtlosem Ablauf der genannten Frist das Anbringen zurückgewiesen wird.

 

3. Die Antragstellerin hat bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen verbesserten Antrag nicht eingebracht. Es wurde daher dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Es war daher spruchgemäß der Antrag zurückzuweisen.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen nämlich Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach furchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabegebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Antrag unvollständig, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum