Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550112/6/Bm/Sta

Linz, 09.10.2003

 

 

 VwSen-550112/6/Bm/Sta Linz, am 9. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Antrag der H GmbH, B D - H, K, auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens betreffend das Vergabeverfahren "Neubau des L V, Pflege- und Intensivbetten" der L K E- und V-GmbH, R, L, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs.1 und 2, 6 Abs.2 Z3, 18 und 20 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 153/2002.
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 25.9.2003, hat die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Vergabe-nachprüfungsgesetz den Antrag auf Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens hinsichtlich des beabsichtigten Zuschlages an die Firma "D P H- und S GmbH" gestellt und die vorgesehene Zuschlagsentscheidung an die Firma "D P H- und S-GmbH" angefochten. Zur Rechtfertigkeit und Zulässigkeit wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin am 11.9.2003 mitgeteilt bekam, dass für den vorbezeichneten Auftrag der Zuschlag an die Firma "D P H- und S-GmbH" vorgesehen sei.

 

Mit Eingabe vom 25.9.2003 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt.

 

In der Begründung des Nachprüfungsantrages führt die Antragstellerin an, dass der Zuschlag an die oben genannte Firma nicht erteilt werden dürfe, da diese die unter Pkt. AA.5M.00.08 Z der Ausschreibungsunterlagen angeführten Mindestanfor-derungen nicht erfüllt seien und diese Nichterfüllung einen Ausscheidungsgrund darstelle und zum Ausscheiden des Angebots führen müsse.

 

Dadurch, dass das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei, erleide die Antragstellerin einen Vermögensschaden in der Höhe von 999.218 Euro und habe einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch zu tragen, dass ihr nicht der Zuschlag erteilt werde.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung hinsichtlich des beabsichtigten Zuschlages an die Firma "D P H- und S GmbH" für nichtig zu erklären.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Vergabeakt der L K E- und V-GmbH; da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsantrag nicht gestellt wurde und der Antrag, wie im Folgenden begründet, zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 12 Abs.2 Z1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz abgesehen werden.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Die L K E- und V-GmbH ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 Abs.2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz.

 

Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs.2 BVergG 2002 eingebracht (§ 9 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz) und ist rechtzeitig, aber nicht zulässig.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages die Auftraggeberin nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen; in dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.

Die gleichzeitige Verständigung der Auftraggeberin ist somit der letztmögliche Zeitpunkt für diese Informationsübermittlung; die Verständigung der Auftraggeberin muss jedenfalls vor der Einbringung des Nachprüfungsantrages erfolgen.

 

Gemäß § 6 Abs.2 Z.3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere dann unzulässig, wenn keine Verständigung gemäß § 3 Abs.2 erfolgt ist.

 

Der Nachprüfungsantrag wurde per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht und langte am 25.9.2003 um 21.40 Uhr ein. Dem Antrag war ein Schreiben an die L K E- und V-GmbH vom 25.9.2003 angeschlossen, wonach mitgeteilt wurde, dass "........über die vorläufige nicht bindende Zuschlagsentscheidung zum oa Bauvorhaben ein Nachprüfungsantrag gemäß § 3 Abs.1 Oö. Vergabe-nachprüfungsgesetz betreffend die Leistungsgruppe 2 - Pflegebetten elektrisch verstellbar und Leistungsgruppe 5 - Nachttische und Betttische beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht werde."

 

Die Auftraggeberin hat über Anforderung des Oö. Verwaltungssenates dieses Verständigungsschreiben vorgelegt und ist daraus ersichtlich, dass dieses Schreiben per Telefax am 25.9.2003 um 21.42 Uhr übermittelt wurde.

Das Verständigungsschreiben wurde daher nicht "spätestens gleichzeitig" mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages übermittelt, sondern - wenngleich auch in kurzem Abstand - nach Einbringung des Nachprüfungsantrages.

 

Da somit die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, die Auftraggeberin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen, nicht nachgekommen ist, lag kein zulässiger Antrag vor und war der Antrag gemäß § 6 Abs.2 Z3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 

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