Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550120/14/Kl/Pe

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-550120/14/Kl/Pe Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Nachprüfungsantrag vom 10.10.2003 der L GesmbH, betreffend das Vorhaben ABA RHV S, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.11.2003 zu Recht erkannt:

Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 3.10.2003 und Widerruf der Ausschreibung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3, 6 und 9 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr.153/2002, § 20 Z13 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG iVm § 71 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 10.10.2003 wurde von der Antragstellerin die Absichtserklärung des RHV S vom 3.10.2003, per Fax am 6.10.2003 eingetroffen, über die Zuschlagsentscheidung an den Billigstbieter angefochten und die Nichtigerklärung und Widerruf der Ausschreibung beantragt. Zum Sachverhalt wurde angeführt, dass die Antragstellerin bei der Angebotseröffnung am 22.9.2003 eine Erklärung über die allgemeine Warnpflicht zu festgestellten Ausführungshindernissen gemäß ABGB abgegeben hat und darin darauf hingewiesen hat, dass die der Ausschreibung zugrunde liegende Planbeilage falsche Angaben über das öffentliche Gut enthält und dies die technische Undurchführbarkeit der ausgeschriebenen Arbeiten zur Folge hat, wenn keine Privatgrundbenützung zulässig ist. In der Ausschreibung wird dann ausdrücklich weiter festgehalten, dass keine Privatgrundbenützung zulässig ist. Laut besonderen Bedingungen zum Anbot wird unter Punkt D5 festgehalten, dass Streitigkeiten aus diesem Titel allein der Bieter zu übernehmen hat. Ein Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung bereits während der Angebotsfrist war in der vom Gesetz vorgesehenen Frist vor Anbotsabgabe nicht möglich, weil erst am 15.9.2003 durch Eigeninitiative dieses Grundbesitzers auf Umstände hingewiesen wurde, die erst während der anschließenden vertieften Anbotskalkulation die Irrtümer und falschen Planunterlagen haben erkennen lassen. Es wurden von der Antragstellerin in der Angebotsbeilage diese Irrtümer aufgezeigt und obwohl in diesem Begleitschreiben zum Angebot vom 22.9.2003 deswegen der Widerruf der Ausschreibung verlangt wurde, beabsichtigt der RHV S eine Vergabe der Arbeiten an den Billigstbieter. Die Antragstellerin erleide einen Schaden, weil eine erfolgreiche Bewerbung entgegen den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes unmöglich ist und darüber hinaus die Kosten der Anbotslegung verloren sind. Die Antragstellerin fühlt sich in ihrem Rechtsanspruch auf ein faires Vergabeverfahren verletzt. Als Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit wurde angeführt, dass die geplante Zuschlagserteilung aus einer mangel- und fehlerhaften Ausschreibungsunterlage zustande gekommen ist. Die Rechtzeitigkeit der Antragseinbringung wurde nachgewiesen.

 

2. Der RHV S als Antragsgegner hat die verlangten Unterlagen (z.B. Angaben und Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung, Angaben über den geschätzten Auftragswert, Protokoll über die Angebotseröffnung, Angebotsprüfung, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen, Typenplan und Lageplan) und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und darin die Antragslegitimation der Antragsstellerin in Zweifel gezogen. Weiters wurde die Verfristung des Nachprüfungsantrages behauptet, weil mit ihrer Eingabe ein Fehler in der Ausschreibung gerügt wurde und daher bereits die Ausschreibung angefochten hätte werden müssen. Bei den in der Anlage zu § 9 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehenen Fristen handelt es sich zweifellos um Präklusionsfristen. Eine Anfechtung im Rahmen der Zuschlagsentscheidung ist daher unzulässig. Darüber hinaus sei auch das Vorbringen der Antragstellerin in der Sache selbst unrichtig und verfehlt. Die Ausschreibung sei auf Basis der öffentlichen Katastermappe erstellt worden und es kann daher der Einwand, in der Planbeilage gäbe es falsche Angaben über das öffentliche Gut, nicht nachvollzogen werden. In der einschlägigen Bestimmung D5 wurde auch darauf hingewiesen, dass in manchen Bereichen die ausschreibungsgegenständlichen Arbeiten ausschließlich auf öffentlichem Gut durchgeführt werden können. Dies trifft auch das öffentliche Gut vom Regenbecken bis zur Traun, wo Herr Ing. R als Anrainer keine Privatgrundbenützung zulässt. Auch geht aus der Ausschreibung klar hervor, dass rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten die genauen Grundgrenzen in der Natur kenntlich gemacht werden und der Grenzverlauf der ausführenden Firma daher für die Bauführung konkret zur Verfügung steht. Der Tatsache, dass Privatgrund nicht beliebig in Anspruch genommen werden kann, wurde auch im Leistungsverzeichnis Rechnung getragen, insbesondere findet sich auf Seite 4 des Leistungsverzeichnisses für Arbeitserschwernisse, die aus den beengten Platzverhältnissen resultieren, die Position 020101 E "Aufpreis Engstelle Entlastungskanal". Aus Beilage 9 kann klar ersehen werden, dass im gegenständlichen Bereich eine Doppelkünette mit einer Bedarfsbreite von 3,90 m zur Ausführung gelangen soll. Entsprechend den für alle Bieter geltenden Bestimmungen steht das öffentliche Gut mit einer ausreichenden Breite von rund 6 m zur Verfügung. Derartige Platzverhältnisse sind im Kanalbau keinesfalls ungewöhnlich; die Eingabe der Antragstellerin, der die technische Machbarkeit sehr wohl bekannt ist, erscheint daher als mutwillig und rechtsmissbräuchlich. Es wurde daher die Zurückweisung als unzulässig, in eventu die Abweisung der Anträge beantragt.

 

In einer Replik führt die Antragstellerin aus, dass die Zuschlagsentscheidung angefochten wird, weil der Zuschlag nur entgegen der im Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausgeschlossenen Privatgrundbenützung möglich ist. Weiters führt er aus, dass beim Bezirksgericht Gmunden ein Verfahren auf gerichtliche Feststellung der in der Natur ersichtlichen Grenzen anhängig ist. Bei diesen Grenzen weist das öffentliche Gut nicht 6 m Breite auf sondern wie in der Natur ersichtlich lediglich 3 m bis 3,5 m und ist somit geringer als die theoretische Bedarfsbreite des nachträglich erstellten Bautypenplanes der Z GmbH R. Die in der Natur ersichtlichen Grundgrenzen stimmen mit dem vorgelegten Lageplan nicht überein und sei damit ohne Grundinanspruchnahme des Ing. R eine Baudurchführung auch theoretisch nicht möglich. Auch die für die Zuschlagserteilung erforderlichen Wasserrechtsbescheide sind beeinsprucht und nicht rechtskräftig. Die Einvernahme des Privatgrundbesitzers Ing. JR wurde beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen. Weiters hat er eine öffentliche Verhandlung für 4.11.2003 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die Antragstellerin sowie der Antragsgegner haben an der Verhandlung durch ihre gesetzlichen bzw. Rechtsvertreter teilgenommen. Die als weitere Partei geladene A-M GmbH hat in der mündlichen Verhandlung keinen Teilnahmeantrag gestellt. Weiters wurden die Zeugen DI FL und Ing. JR geladen und einvernommen. Es wurden der stellig gemachte Zeuge Ing. MO und Frau DI SH einvernommen.

 

4. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht als erwiesen fest:

 

4.1. Mit Kundmachung vom 13.8.2003, Amtliche Linzer Zeitung Folge 17/2003, Seite 50, wurde das Vorhaben ABA RHV S, Erd-, Baumeister und Rohrverlegearbeiten ausgeschrieben. Als geschätzte Kosten wurden insgesamt 1,208.200 Euro errechnet. Die Anbotseröffnung erfolgte am 22.9.2003, die Zuschlagsfrist beträgt fünf Monate. Eine genaue rechnerische und sachliche Überprüfung der Angebote ergab am 26.9.2003 eine Reihung der Angebote dahingehend, dass an erster Stelle die A-M GesmbH mit einer Angebotssumme von 482.108,64 Euro und die Antragstellerin mit einer Angebotssumme von 550.477,81 Euro an dritter Stelle gereiht wurde. Es wurde daher das erstgereihte Unternehmen als Billigstbieterin zur Vergabe vorgeschlagen.

 

4.2. Mit Schreiben vom 3.10.2003, per Fax am 6.10.2003 der Antragstellerin zugegangen, wurde die geplante Zuschlagserteilung zu Gunsten der erstgereihten Bieterin bekannt gegeben.

 

4.3. Bereits vor Anbotlegung wurde ein Vermessungsversuch des Vermessungsamtes gestartet, vom Grundeigentümer Ing. R allerdings verhindert. Ein weiterer Vermessungsversuch nach Angebotslegung wurde ebenfalls bekämpft. Der Plan Nr. 01-119-14002 lag der Angebotslegung zugrunde. Daraus ist die gegenständliche Strecke des öffentlichen Gutes mit der Nr.1013/2, zwischen Regenbecken R und Druckleitung ARHS1, ersichtlich. Das Grundstück des Ing. R ist jenes mit der Nr.51. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.6.2003, Wa01-65/04/48-2003/B/Ro, wurde ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Sanierung der Ortskanalisation bis spätestens 31.12.2003 erteilt. Gleichzeitig wurde ein Projekt zur Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlage erstellt.

 

Über Antrag der Gemeinde R wurde beim Vermessungsamt ein Feststellungsverfahren zur Feststellung des genannten öffentlichen Gutes am 1.4.2003 durchgeführt und es wurde darin der Grundstückseigentümer R bei Bestreitung aufgefordert, binnen Sechswochenfrist ein streitiges Verfahren beim Gericht einzuleiten. Ein entsprechender Antrag beim Bezirksgereicht Gmunden wurde nicht gestellt. Es wurde daher eine Vermessung am 13.10.2003 wie in der Verhandlung am 1.4.2003 besprochen vorgenommen und ist in Kürze mit einem diesbezüglichen Bescheid zu rechnen. In der Katasterskizze des Vermessungsamtes ist mit strichlierter Linie die tatsächlich vermessene Grenze des öffentlichen Gutes ersichtlich und es ist die tatsächlich vermessene Breite mit z.B. 5,02 m, 5,63 m und an der engsten Stelle 4,17 m ersichtlich. Weiters wurde dargelegt, dass das Fortsetzungsstück mit der Grundstücksnummer 1014/1 bereits rechtskräftig festgestellt ist und dieses Stück noch wesentlich enger ist.

 

4.4. Weiters wurde dem Oö. Verwaltungssenat ein Typenplan für eine Doppelkünette vorgelegt als schematische Skizze, woraus ersichtlich ist, dass bei Verlegung sämtlicher Leitungen eine Breite von mindestens 3,9 m erforderlich ist. Es waren zwei Kanäle zu erstellen, nämlich einerseits ein Kanal, der das Mischwasser in das Regenbecken leitet, und andererseits ein Entlastungskanal, wenn das Regenbecken überlastet ist. Ein Kanalstrang hat eine Außenbreite von 1,24 m, also sind bei zwei Strängen 2,48 m erforderlich. Zwischen den Strängen ist ein Zwischenraum vorzusehen, sodass jedenfalls eine Breite von insgesamt 3 m ausreicht. Überdies sind Kanalschächte vorzusehen, für welche eine größere Breite erforderlich ist, wobei mit einer Gesamtaushubbreite von 4 m das Auslangen gefunden werden kann. Es bleibt also noch genügend Platz für den Verbau der Künette. Es ist daher bei Einhaltung sämtlicher technischer Vorschriften und Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Mindestbreite von 4 m erforderlich und auch ausreichend. Durch näheres Zusammenlegen der Stränge könnte allerdings auch eine Breite von 3 m Bauwerksaußenkante erreicht werden, es könnten daher bei der vorgesehenen Breite von 3,9 m noch etwa 30 cm bis 40 cm eingespart werden. Der strittige Abschnitt weist unterschiedliche Breiten auf, die engste Stelle beträgt 4,17 m.

 

Dies wurde in Übereinstimmung mit den Planunterlagen vom einvernommenen Zeugen und Planverfasser Ing. FL glaubwürdig dargelegt und anhand der vorgelegten Skizzen und Unterlagen erläutert. An der Richtigkeit besteht daher kein Zweifel. Die Angaben wurden im Übrigen auch vom Zeugen der erstgereihten Bieterin bestätigt. Dieser gibt als Erfahrungswert eine Mindestbreite bei Kanalverlegung von generell einer Breite von 4 m an. Es müssen daher bei der gegenständlichen Verlegung 4 m bzw. 4,5 m ausreichen und werden dabei zweimal Durchmesser 1.000 Rohre verlegt. Dabei ist eine Verbauung berücksichtigt, nämlich der Einzelkünetten. Zur Frage einer Doppelkünette wurde noch dargelegt, dass die Kanäle gegenläufig sind und daher die Ausführung einer Doppelkünette technisch sehr schwierig ist. Auch der Typenplan mit einer Gesamtbreite von 3,90 m wurde realistisch bezeichnet und dazu noch angemerkt, dass Platz gespart werden könnte, wenn die Druckleitung ausgeschwenkt werden würde. Ein Verbau von 40 cm ist dabei berücksichtigt.

 

4.5. Die technischen Darlegungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Zweifel an der Richtigkeit offen. Zu dem von der Antragstellerin vorgelegten Typenplan wurde schließlich schlüssig dargelegt, dass hier Schächte mit einem höheren Außenmaß, nämlich 1,83 m statt geplanten 1,54 m vorgesehen wurden. Zur Absicherung wurden 40 cm Breite vorgesehen. Allerdings könnte bei der vorgeschlagenen Ausführung von Einzelkünetten beim Verbau gespart werden durch Überlappung und auch noch durch die Wahl des Schachtausmaßes. Es wäre daher auch nach dem Plan der Antragstellerin mit einer Breite von 4 m ein entsprechendes Projekt möglich. Die Ausführung in Doppel- oder Einzelkünetten war nach den Vorgaben offen. Lediglich die Abrechnung sollte nach Doppelkünetten erfolgen.

 

Die angegebene Mindestbreite von 4 m enthält sowohl Hauptstrang als auch Entlastungskanal und Druckleitung.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr.153/2002 (kurz: Oö. VNPG) regelt dieses Landesgesetz die Nachprüfung von Entscheidungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber bzw. einer öffentlichen Auftraggeberin im Zuge einer Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegt, getroffen wurden. Öffentliche Auftraggeber bzw. öffentliche Auftraggeberinnen iSd Landesgesetzes sind u.a. das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

 

Die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 Abs.1 obliegt dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 2 Abs.1 Oö. VNPG. Bis zur Zuschlagserteilung (§ 20 Z41 BVergG) ist der unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie 2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers (§ 20 Z4 BVergG) bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 2 Abs.2 leg.cit).

 

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit kann ein Unternehmer (§ 20 Z32 BVergG) bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 20 Z13 BVergG) des Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 9 leg.cit sind Anträge auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten Fristen einzubringen.

 

5.2. Der RHV S ist ein öffentlicher Auftraggeber iSd § 1 Abs.2 Z1 Oö. VNPG. Es wurden Erd-, Baumeister- und Rohrverlegearbeiten für das Vorhaben Abwasserbeseitigungsanlage RHV S, im offenen Verfahren im Unterschwellenwertbereich ausgeschrieben und liegt sohin eine Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 unterliegt, vor. Auch entspricht der Nachprüfungsantrag den Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 Oö. VNPG.

 

Der Antrag wurde vor Zuschlagserteilung eingebracht und richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung vom 3.10.2003. Es wurde die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung beantragt. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung, ist fristgemäß und gemäß § 6 Abs.2 Oö. VNPG zulässig. Er ist aber nicht begründet.

 

5.3. Gemäß § 20 Z13 lit.a sublit.aa BVergG sind gesondert anfechtbare Entscheidungen im offenen Verfahren die Ausschreibung, sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung.

 

Im Nachprüfungsantrag erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf ein faires Vergabeverfahren verletzt, da "der Auftrag vorsätzlich nur mit Fremdbestimmung durch Dritte vergeben wird, weil die Vertreter des Auftraggebers mit den Grundbesitzern keine Gesprächsbasis finden". Dazu wurde dargelegt, dass die geplante Zuschlagserteilung "auf einem Angebotsergebnis basiert, das aufgrund mangelhafter und fehlerhafter Ausschreibungsunterlagen zustande gekommen ist." Auch in der Replik wurde dargelegt, dass ein Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung zehn Tage vor Angebotsabgabe deswegen nicht möglich war, weil am 15.9.2003 durch Eigeninitiative des Grundbesitzers R auf Umstände hingewiesen wurde, die während der anschließenden vertieften Angebotskalkulation diese Irrtümer und falschen Planunterlagen gegenüber der Natur erkennen lassen haben. Es wurde daher im Rahmen der Wahrnehmung der "allgemeinen Warnpflicht", wie in Punkt D15 ausdrücklich in der Ausschreibung verlangt, bei Angebotsabgabe mittels Begleitschreiben darauf hingewiesen. Es wird daher die Zuschlagsentscheidung angefochten, weil der Zuschlag nur entgegen der im Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausgeschlossenen Privatgrundbenützung möglich ist.

 

In der Anlage zu § 9 Oö. VNPG wurde als Frist für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen im Unterschwellenwertbereich im offenen Verfahren gegen die Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Angebotsfrist und gegen die Zuschlagsentscheidung die Frist gemäß § 100 Abs.2 BVergG, also 14 Tage ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, festgelegt. Laut Beilage 1550/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages ist ersichtlich: "Weil sich alle genannten Fristen auf das Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung beziehen, sind sie als ‚verfahrensrechtliche' (VfGH 2.3.2002, B-1426/99) zu qualifizieren, auf deren Berechnung § 32f AVG anzuwenden sind. Die wesentliche verfahrensrechtliche Neuerung im Vergleich zur derzeit noch geltenden Rechtslage besteht darin, dass nur mehr die im Bundesvergabegesetz 2002 als solche bezeichneten ‚gesondert anfechtbaren Entscheidungen' bekämpft werden können."

 

Die Regelung des § 6 Abs.2 Z2 und § 9 Oö. VNPG entspricht der Regelung des § 166 Abs.2 Z2 und § 169 BVergG 2002, sodass es sich bei den Fristen um Präklusionsfristen handelt. Das Vorsehen von Präklusionsfristen wurde auch vom Europäischen Gerichtshof in den Rechtssachen C-470/99 und C-327/00 grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. Hakul, BVergG, NWV, Seite 696f).

 

Wie der Nachprüfungsantrag selbst darlegt, war nach Ansicht der Antragstellerin die Ausschreibungsunterlage an sich mangelhaft und fehlerhaft, allerdings wurden diese Fehler erst am 15.9.2003 der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht, also erst sieben Tage vor der Angebotseröffnung. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Bekämpfung der Ausschreibung gemäß der Anlage zu § 9 Oö. VNPG bereits verstrichen. Es hat daher die Antragstellerin sehr wohl erkannt, dass gegenständlich eine Rechtswidrigkeit der Ausschreibung geltend gemacht wurde, welche im Grunde der festgelegten Präklusionsfristen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr hätten geltend gemacht werden dürfen. Wenn die Antragstellerin damit ihren gegenständlichen Nachprüfungsantrag rechtfertigen möchte, dass mangels tatsächlicher Möglichkeit der fristgerechten Anfechtung wegen der vorgesehenen Präklusion der Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich konkret durch Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung, geltend gemacht werden könne, ist entgegenzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - es sich bei den Fristen gemäß § 9 Oö. VNPG um verfahrensrechtliche Fristen handelt, weil sie für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ausschlaggebend sind. Dies hat damit insbesondere auch zur Folge, dass sie unter den Voraussetzungen der §§ 71f AVG wiedereinsetzungsfähig sind (Hakul, S.697).

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG kann nämlich gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

 

Es wäre daher an der Antragstellerin gelegen gewesen, ab Kenntnis der von ihr behaupteten mangel- und fehlerhaften Ausschreibung binnen 14 Tagen einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gegen die Ausschreibung einzubringen. Da die Antragstellerin aber die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Anfechtung der Ausschreibung unterlassen hat, ist darin eine ihr zuzuschreibende Sorgfaltsverletzung zu erblicken, die eine nachträgliche bereits präkludierte Geltendmachung von Mängeln zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt nicht mehr rechtfertigt. Es war daher aus diesem Grunde ihrem Antrag nicht stattzugeben.

 

5.4. Darüber hinaus hat aber die mündliche Verhandlung gezeigt, dass ein beim Vermessungsamt angestrengtes Feststellungsverfahren zwar Abweichungen des öffentlichen Gutes zu den Katasterplänen ergeben hat, ein diesbezüglicher bescheidmäßiger Abschluss des Verfahrens zu erwarten ist, dass aber bereits aus den Ausschreibungsunterlagen Punkt E5 zu entnehmen ist: "Eine genaue Vermessung der Grundgrenzen wird vor Baubeginn veranlasst". Das Verhandlungsergebnis hat gezeigt, dass entgegen den Behauptungen der Antragstellerin im gegenständlichen Abschnitt die Breite des öffentlichen Gutes - an der engsten Stelle 4,17 m - für die gegenständlich ausgeschriebene Kanalverlegung, nämlich Verlegung einer Druckleitung, eines Entlastungskanals und eines Hauptsammlers, in Einzelkünetten - eine Doppelkünette ist technisch nur schwer machbar - auch technisch möglich ist, und zwar unter Einhaltung der vorgegebenen Durchmesser 1.000 mm Rohre und der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, nämlich Verbauung der Künetten, wofür 40 cm zu berücksichtigen sind. Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Darstellungen, veranschaulicht durch einen Typenplan, steht fest, dass für einen Kanalstrang eine Außenbreite von 1,24 m, also bei zwei Strängen 2,48 m zu veranschlagen sind und bei Einrechnung eines Zwischenraumes zwischen den Strängen kann daher mit 3 m das Auslangen gefunden werden. Bei einer Gesamtaushubbreite von 4 m bleibt also noch genügend Platz für die entsprechenden sichernden Verbauten. Allerdings ist die größere Breite auch noch für die zu verlegenden Kanalschächte erforderlich. Der von der Antragstellerin vorgezeigte Typenplan sieht Schächte mit höheren Außenmassen vor, nämlich 1,83 m statt 1,54 m und Verbauten für zwei Einzelkünetten, wobei aber platzsparend auch der Verbau überlappend ausgeführt werden könnte. Es ist daher auch schlüssig dargelegt, dass auch im Bereich des Anrainers Ing. R nach Vermessung des öffentlichen Gutes mit dem öffentlichen Gut das Auslangen gefunden werden kann. Darüber hinaus sei aber auch noch angemerkt, dass für besondere Erschwernisse, insbesondere für die Engstelle Entlastungskanal die besondere Position 020101E im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.

 

Die technische Machbarkeit wird sowohl von Planerseite als auch Bieterseite unter Wahrheitspflicht bestätigt und ist schlüssig nachvollziehbar. Darüber hinaus war auch noch zu berücksichtigen, dass neben der Antragstellerin zwölf weitere Bieter ein gültiges Angebot abgegeben haben und trotz der Bedenken des Anrainers Ing. R von einer technischen Machbarkeit ausgegangen sind.

 

Es konnte daher auch aus dieser Sicht dem Antrag keine Folge gegeben werden.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 16,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

fehlerhafte Ausschreibung; Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, Präklusion, Wiedereinsetzung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum