Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104494/7/BR

Linz, 23.04.1997

VwSen-104494/7/BR Linz, am 23. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. März 1997, VerkR96-11-1997, wegen zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach der am 23. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1997, VerkR96-11-1997, über Herrn R, E, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 (§ 24 Abs.1 lit.a u. § 8 Abs.4) Geldstrafen von je 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden verhängt, weil er am 17. August 1996 um 10.55 Uhr in R nächst dem Zugang zum Haus S den KKW mit dem Kennzeichen 1) im Bereich des VZ "Halten und Parken verboten" und 2) teilweise (mit zwei Rädern) am Gehsteig abgestellt gehabt habe. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

2.1. Beweis wurde erhoben durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und der Frau M. P als Zeugin und der Vornahme eines Ortsaugenscheines. An der Verhandlung nahm auch ein Vertreter der Erstbehörde teil. Der Zeuge GrI W war, wie sich später herausstellte, versehentlich zur Verhandlung nicht erschienen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen als zweckmäßig (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor Ort folgenden Sachverhalt als erwiesen: 3.1. Der Berufungswerber stellte sein Fahrzeug für die Zeitdauer von etwa zehn Minuten an der angeführten Örtlichkeit mit zwei Rädern am Gehsteig ab. Er transportierte einen Computer in ein naheliegendes Geschäft, während seine Tochter, die Zeugin M. P, auf dem Beifahrersitz im Fahrzeug verblieb. Der einschreitende Gendarmeriebeamte machte sich der Beifahrerin gegenüber dahingehend bemerkbar, daß er sie zum Wegfahren aufforderte. Weil diese jedoch noch nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war, konnte sie diese Aufforderung nicht befolgen. Am Fahrzeug wurde weder ein Verständigungszettel angebracht, noch gegenüber der Zeugin die Aufforderung kundgetan, daß der Lenker in dieser Sache auf den Gendarmerieposten kommen solle. Der Berufungswerber erfuhr erst über die Lenkerauskunft von der gegenständlichen Anzeige.

Diese Anzeige wurde erst exakt drei Monate nach dem Vorfall ausgefertigt, so daß auf Grund der Nichtnachvollziehbarkeit der vor der Erstbehörde abgelegten Zeugenaussage des Meldungslegers im Hinblick auf die angeblich mit ausländischen Akzent sprechenden Beifahrerin, eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden kann. Die Zeugin M. P, hatte - wie anläßlich der Berufungsverhandlung festgestellt - keinen ausländischen Akzent. Ebenfalls für eine mögliche Verwechslung spricht der Umstand, daß das Beweisverfahren keine "völlige Blockierung" des Gehsteiges ergab. Ebenfalls wurde glaubhaft dargetan, daß kein Organmandat am Fahrzeug angebracht wurde, während der Meldungsleger von der Anbringung eines solchen spricht. Da schließlich der Meldungsleger auch zur Verhandlung nicht erschienen und diese Widersprüche daher nicht von seiner Seite erörtert werden konnten und der Meldungsleger bis zur Anzeigeerstattung immerhin drei Monate verstreichen hat lassen, ist eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug durchaus nicht ausschließbar. Inhaltlich wird die Übertretung jedoch nicht bestritten und es werden dafür auch die Umstände dargelegt, wenngleich diese - entgegen dem Berufungsvorbringen - hier nicht auf die Beförderung einer körperbehinderten Person gestützt werden mögen. 3.2. Die Berufung war daher dem Grunde nach wohl abzuweisen, jedoch ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG angebracht erscheint. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Voraussetzungen treffen im konkreten Fall zu. Die Berufungsbehörde gesteht dem Rechtsmittelwerber - wenn auch nicht als Entschuldigungsgrund - zu, daß er den Computer in zumutbarer Weise nur schwer eine größere Entfernung tragen hätte können. Ebenfalls war davon auszugehen, daß es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Form der Behinderung des Fußgängerverkehrs durch Blockierung des Gehsteiges gekommen ist. Hier wäre es daher situationsbedingt durchaus auch seitens des Meldungslegers indiziert gewesen mit einer Abmahnung vorzugehen. Um den Berufungswerber künftighin zu veranlassen, auf die Einhaltung dieser Bestimmung Augenmerk zu legen, erscheint der Berufungsbehörde die Erteilung einer Ermahnung erforderlich.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. B l e i e r

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