Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210399/17/Lg/Hu

Linz, 29.04.2005

 

 

 VwSen-210399/17/Lg/Hu Linz, am 29. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R S A T Z B E S C H E I D
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des DI K T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, M, T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2003, Zl. 330148774, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z. 1 VStG iVm § 63 Abs.1 VwGG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0068-5, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Dezember 2003, Zl. VwSen-210399/9/Lg/Ni, betreffend die gegenständliche Übertretung, behoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.3 VwGG gebildeten Senat zu Recht erkannt, dass die Gesellschafter einer ARGE (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellen können. Im gegenständlichen Fall sei eine Urkunde mit Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten sowie dessen Bestellung durch Unterschrift der zeichnungsberechtigten Organe der an der ARGE beteiligten Gesellschaften vorgelegt worden, welche die Bestellung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Erfüllung des Bauauftrages enthalte. Da einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtspersönlichkeit fehle, müsse eine von allen Gesellschaftern abgegebene Erklärung genügen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung trägt der Berufungswerber nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das gegenständliche Delikt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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