Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550150/5/Kl/Rd/Pe VwSen550151/5/Kl/Rd/Pe

Linz, 06.07.2004

 

 

 VwSen-550150/5/Kl/Rd/Pe
VwSen-550151/5/Kl/Rd/Pe
Linz, am 6. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Anträge der B mbH, vertreten durch Geschäftsführer DI D W, auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens betreffend das Vergabeverfahren "Kanalbaulos ABA A BA 06, Erd-, Baumeister- und Rohrverlegsarbeiten" der Marktgemeinde A sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Anträge auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 und 2, 6 Abs.2 Z3 und 11 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 153/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 30.6.2004, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 1.7.2004, 15.00 Uhr, persönlich eingebracht wurde von der B mbH der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, längstens aber für die Dauer von einem Monat nach Antragstellung, zu untersagen, gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin fristgerecht per 22.3.2004 ein Angebot mit einer Angebotssumme von 1,677.035,17 Euro gelegt habe. Laut Angebotseröffnungsprotokoll vom 22.3.2004 sei die Antragstellerin Bestbieterin, gefolgt von der Firma T A. Im Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.4.2004 seien die noch geforderten Unterlagen, nämlich Eignungskriterien gemäß Pkt 10 des Angebotsschreibens, K7-Blätter für alle wesentlichen Positionen, Bestätigung, dass beim angeführten Angebot kein Kalkulationsirrtum bestehe und die Angabe über den Auftragsanteil der vorgesehenen Subunternehmer, der Auftraggeberin übermittelt worden und wurden am 8.6.2004 noch zusätzliche Unterlagen nachgereicht. Mit Telefax vom 23.6.2004 sei die Antragstellerin von der Nichtannahme ihres Angebotes in Kenntnis gesetzt und sei ihr mitgeteilt worden, dass die gegenständlichen Leistungen an die Firma T A AG in vergeben werden sollen. Die Antragstellerin habe mit Telefax vom 28.6.2004 um Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie um Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes ersucht. Von der Auftraggeberin seien die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt gegeben worden. Diese entsprechen zum Grossteil nicht den Tatsachen, zumal die vom prüfenden Zivilingenieurbüro herangezogenen Beurteilungskriterien für die Antragstellerin diskriminierend seien, da nachweislich bei anderen Firmen andere Kriterien zugrunde gelegt worden seien.

Weiters wurde das Interesse am Vertragsabschluss durch die Angebotslegung dargelegt. Zum Schaden wurden der entgangene Auftrag, zumal es sich bei dem gegenständlichen Bauauftrag um ein Referenzprojekt handle und dieses auch entsprechende Folgeaufträge nach sich ziehen würde, angeführt. Überdies würden mindestens 8 Mitarbeiter nicht beschäftigt werden, da Ersatzaufträge kurzfristig nicht gefunden werden können, was letztendlich auch zu einer Arbeitsplätzeaufkündigung führen müsse. Darüber hinaus werde der Schaden mit mindestens 80.000 Euro brutto beziffert.

 

2. Der oa Antrag hat nicht den Anforderungen der §§ 3 Abs.2 und 6 Abs.2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (kurz: Oö. VNPG) und § 1 Abs.1 Z7 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl.Nr. 127/2003, entsprochen, weshalb mit Schriftsatz des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Juli 2004 die Antragstellerin gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert wurde, diese - einer Verbesserung zugänglichen - Mängel binnen gesetzter Frist zu verbessern, ansonsten der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre.

 

Von der Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 5. Juli 2004 der Aufforderung fristgerecht, jedoch inhaltlich nicht entsprechend, gefolgt.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war (§ 12 Abs.2 Z1 Oö. VNPG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VNPG, LGBl. Nr. 153/2002, kann ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin, der bzw die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Oö. VNPG hat der Unternehmer bzw die Unternehmerin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages den Auftraggeber elektronisch oder mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsantrages zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.

 

Gemäß § 6 Abs.2 Z3 Oö. VNPG ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere dann unzulässig, wenn keine Verständigung gemäß § 3 Abs.2 erfolgt ist.

 

Da dem von der Antragstellerin übermittelten Verständigungsschreiben kein Nachweis angeschlossen war, hat der Oö. Verwaltungssenat bei der Auftraggeberin bzw bei der Z OEG DI E & P Ermittlungen dahingehend getätigt, wann das Verständigungsschreiben eingelangt ist.

Mit Schriftsatz vom 6.7.2004 wurde von der Z OEG ein Aktenvermerk dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, in welchem ausgeführt wurde, dass ein Vertreter der B (Name unbekannt) am 1.7.2004 um ca. 16.00 Uhr die Information über die Einbringung eines Antrages auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung persönlich in der Kanzlei abgegeben habe. Der Brief wurde von Fr. O (Angestellte des oa Z) übernommen und an Herrn DI A weitergeleitet.

 

In § 3 Abs.2 Oö. VNPG wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Verständigung von der Einbringung des Nachprüfungsantrages hingewiesen, wonach der Unternehmer bzw Unternehmerin den Auftraggeber ausschließlich nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen hat. Eine persönliche Abgabe des Nachprüfungsantrages ist darin nicht vorgesehen. Es lag keine wirksame Verständigung, somit kein zulässiger Antrag vor und ist der Antrag gemäß § 6 Abs.2 Z3 Oö. VNPG daher als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus ist die Verständigung nicht gleichzeitig, sondern erst nach der Einbringung beim Verwaltungssenat erfolgt.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Oö. VNPG ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung (nur dann) zulässig, wenn (sobald) das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist. Da für das Nachprüfungsverfahren kein zulässiger Antrag vorliegt, ist die Erlassung der einstweiligen Verfügung daher ebenfalls nach § 11 Abs.1 Oö. VNPG unzulässig.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren (einstweilige Verfügung und Nachprüfungsantrag) sind Stempelgebühren in der Höhe von 139,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

5. Es wird darauf hingewiesen, dass die gemäß § 18 Abs.1 Oö. VNPG und § 1 Abs.1 Z7 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung zu entrichtende Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch offen ist. Es wird um umgehende Entrichtung und Beibringung des Nachweises ersucht, widrigenfalls erfolgt eine Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt
 

 
Beschlagwortung VwSen-550150:
persönlich abgegebene Verständigung des Auftraggebers; unwirksam, unzulässiger Antrag
 
Beschlagwortung VwSen-550151:
unzulässiger Nachprüfungsantrag, EV unzulässig

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum