Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104501/9//BR

Linz, 24.04.1997

VwSen-104501/9//BR Linz, am 24. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung vom 27. Februar 1997, Zl. VerkR96-3612-1996-SR/GA, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. April 1997, wegen zweier Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge Rechtsgrundlage: ad I.) § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 VStG ad II.) § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit obigen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 und § 36e KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 zwei Geldstrafen (1.000 S und 500 S) verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben als 1) nach außen verantwortliches Organ des Zulassungsbesitzers die Verwendung des Anhängers, Kennzeichen einer Person überlassen, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung für die Gruppe E besaß und 2) als nach außen verantwortliches Organ des Zulassungsbesitzers, des Anhängers, Kennzeichen , nicht dafür gesorgt, daß dieser den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Dies wurde am 11.07.1996 um 09.45 Uhr in L Richtungsfahrbahn Nord, Abfahrt Franzosenhausweg festgestellt." 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Er führt im Ergebnis aus, daß die Frage der Verantwortlichkeit hier überzogen ausgelegt würde. Hier habe das Organ der Behörde vergessen die Plakette anzubringen, so daß er von der Vorschriftsmäßigkeit seiner Fahrzeuge ausgehen habe können. Primär sei der Lenker für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zur Sachverhaltsklärung zweckmäßig (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

3.1.1. Der Berufungswerber vermochte als Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers darzulegen, daß dieser Anhänger der vorschriftsmäßigen Überprüfung zugeführt worden war. Dabei wurde offenbar vergessen die Plakette auch anzubringen. Dies wurde bei der Kontrolle festgestellt, wobei im Zuge dieser Kontrolle auch die gültige Plakette bei den "Fahrzeugpapieren" vorgefunden wurde. Auch der Zeuge M. S hat glaubwürdig und schlüssig dargelegt, daß es durch spezifische Umstände zur Verwendung dieses Anhängers durch ihn gekommen ist, wobei er sich nicht im Hinblick auf das höchste zulässige Gesamtgewicht informiert gehabt habe. Der Berufungswerber hielt sich zum Zeitpunkt dieses Vorfalles nicht in der Firma auf. Dargetan wurde auch, daß durchaus ein internes Kontrollsystem besteht, welches empirisch geeignet erscheint, daß die Vorschriften mit den Betrieb von den 50 in der Firma vorhandenen Kraftfahrzeugen eingehalten werden können. Das Beweisverfahren hat ferner erbracht, daß diese dem Lenker S zuzurechnenden Verwaltungsübertretungen ebenfalls aus einem eher geringergradigen Verschulden heraus resultierten, was jedoch hier dahingestellt bleiben kann. Der formale Mangel der bloß nicht angebrachten, jedoch mitgeführten Plakette hatte auf die die Verkehrssicherheit wohl keine wie immer geartete nachteilige Auswirkung.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erwogen:

4.1. Die objektiven Sorgfaltspflichten legen zwar immer nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Handelnden ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt. Der (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Seite 674, RZ 19, mit den dort. Judikaturhinweise). Konkret hat der VwGH zur objektiven Sorgfaltspflicht bereits wiederholt ausgesprochen (s. E Slg. 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), daß der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig wird folglich dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Dies muß im gegenständlichen Fall verneint werden. Man muß sich letztlich auch davor hüten, die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht zu überspannen, was es bei lebenspraktischer Sicht zur Vermeidung einer (auch) dem (Verwaltungs-)Strafrecht fremden Erfolgshaftung zu tun gilt. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus (vgl. VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Die Vermeidung eines derartigen Vorfalles wäre letztlich auch nicht mit dem lückenlosesten (real noch denkbaren) Kontrollsystem gewährleistet, wobei darunter nicht die faktische Überprüfung jeder einzelnen Fahrt eines Firmenangehörigen verstanden werden darf.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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