Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550187/3/Bm/Sta VwSen550188/4/Bm/Sta

Linz, 14.12.2004

VwSen-550187/3/Bm/Sta
VwSen-550188/4/Bm/Sta
Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IX. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Mag. Bismaier, Beisitzerin:
Dr. Klempt) über den Antrag der V K GmbH & Co. KG., S, P, vertreten durch S C W & P Rechtsanwälte GmbH, E, L, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend das Vergabeverfahren "Entsorgung/Verwertung Zwischenlager Deponie A-T" des B L-L sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zu Recht erkannt:

Den Anträgen auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird keine Folge gegeben.

Gleichzeitig wird der Antrag, die Antragsgegnerin zum Ersatz der Gebühren zu verpflichten, abgewiesen.



Rechtsgrundlage:
§§ 3, 6 Abs. 2 Z2, § 9 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz iVm Teil I Punkt 4 der Anlage zum Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 7.12.2004 wurde von der V K GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH S C W & P, L, der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Zuschlagsentscheidung und das Vergabeverfahren auszusetzen und dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Antragstellerin aus Branchenkreisen ein Hinweis zugegangen sei, wonach die Oö. B A GmbH (kurz: Oö. B) ein Vergabeverfahren betreffend die Entsorgung von ca. 5000 t Haus- und Gewerbeabfall aus der Deponie A/T durchführt und auch bereits Unternehmen zur Angebotslegung eingeladen habe. Am 30.11.2004 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin telefonisch um Auskunft ersucht und um Einladung der Antragstellerin zur Angebotsabgabe und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen gebeten. Dies sei abgelehnt worden. Laut Hinweis des Geschäftsführers der Oö. B werde ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit einer verkürzten Angebotsfrist durchgeführt. Mit 1.12.2004 wurden Einwendungen gegenüber der Oö. B erhoben. Trotzdem sei die Antragstellerin nicht eingeladen worden und seien ihr auch keine Ausschreibungsunterlagen übermittelt worden.

Laut vorliegenden Informationen sei Gegenstand des Vergabeverfahrens die Entsorgung von ca. 5000 t Haus- und Gewerbeabfall, der auf der Deponie A/T lagert. Gehe man von marktüblichen Preisen von ca. 110 Euro bis 120 Euro pro Tonne aus, so ergebe sich ein Auftragswert von mehr als 500.000 Euro. Es handle sich somit um einen Auftrag im Oberschwellenbereich. Gegenstand des Auftrages sei die Entsorgung dieser Abfälle, dabei handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag (prioritäre Dienstleistung gemäß Anhang III zum BVergG, Kategorie 16).

Bezüglich des Interesses am Vertragsabschluss und dem drohenden Schaden wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin ein auf dem Gebiet der Abfallentsorgung tätiges Unternehmen sei. Sie verfüge über die notwendige Befugnis sowie über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrages. Sie verfüge überdies über einschlägige Referenzaufträge und führe sie Entsorgungsaufträge für öffentliche Auftraggeber durch. Die Antragstellerin habe ein Interesse an der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren und möchte sie zu diesem zugelassen werden und ein Angebot legen. Dieses Interesse sei auch bereits telefonisch und mit Schreiben vom 1.12.2004 beim Auftraggeber deponiert worden.

Der Antragstellerin drohe für den Fall der Nichtzulassung zum Vergabeverfahren ein Schaden, indem ihr die Möglichkeit genommen werde, den Zuschlag zu erhalten. Überdies entgehe ihr durch den Ausschluss vom Vergabeverfahren die Chance, einen Auftrag mit einer Auftragssumme von mehr als 500.000 Euro zu erhalten. weiters entginge ihr auch der marktübliche Deckungsbeitrag in Höhe von zumindest 140.000 Euro sowie ein Gewinn von zumindest 50.000 Euro und der Verlust von einer Referenz.

Zur Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Dienstleistungsauftrag über prioritäre Dienstleistungen mit einem Auftragswert von mehr als 500.000 Euro handle. Solche Dienstleistungsaufträge sind nach dem BVergG im offenen Verfahren oder im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben. In besonderen Fällen könnte auch ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zulässig sein, wobei aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für die Rechtfertigung eines Verhandlungsverfahrens vorliegen.

Nicht auszuschließen sei, dass das vom Auftraggeber durchgeführte Verfahren kein Verhandlungsverfahren ist, sondern ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung. Es sei daher auch darauf hinzuweisen, dass ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung lediglich bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert bis 60.000 Euro zulässig ist. Im gegenständlichen Fall liegt der Auftragswert bei über 500.000 Euro, also im Oberschwellenbereich.

Weiters sei dem Auftraggeber anzulasten, dass offenbar die gesetzlich vorgesehenen Mindestfristen nicht eingehalten worden seien. Die Angebotsfrist betrug offenbar nur 10 oder höchsten 15 Tage.

Darüber hinaus sei dem Auftraggeber unbeschadet des Umstandes, dass ohnehin eine Bekanntmachung hätte erfolgen müssen, eine unzulässige Teilnehmerauswahl anzulasten: Selbst im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung sowie im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung sei der Auftraggeber verpflichtet, auch kleinere und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen, und die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Beim nicht offenen Verfahren sind zumindest 5 Unternehmen einzuladen. Auf dem Gebiet der Abfallentsorgung könne vorausgesetzt werden, dass jedem Auftraggeber die für einen Auftrag in Betracht kommenden Unternehmen bekannt seien. Es handle sich um eine durchaus überschaubare Anzahl von Unternehmen. Es wäre vom Auftraggeber jedenfalls zu verlangen, dass er allen einschlägig tätigen Unternehmungen, die bekanntermaßen eine Geschäftstätigkeit im räumlichen Umfeld der Deponie entfalten, und auch über entsprechende Befugnis sowie Leistungsfähigkeit verfügen, Gelegenheit zur Teilnahme am Vergabeverfahren gibt. Selbst im Fall äußerster Dringlichkeit könne einem Auftraggeber zugemutet werden, die Ausschreibungsunterlagen an mehrere Unternehmen zu versenden. Es sei daher anzunehmen, dass eine willkürliche Auswahl von Unternehmen getroffen worden sei.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde vorgebracht, dass diesem Nachprüfungsauftrag keine aufschiebende Wirkung zukommt, hindert das anhängige Nachprüfungsverfahren den Auftraggeber nicht daran, das Vergabeverfahren fortzuführen, eine Zuschlagsentscheidung zu treffen sowie den Zuschlag zu erteilen. Der Antragstellerin liegt keine Zuschlagsentscheidung vor, es gebe aber Hinweise, wonach bereits eine Entscheidung gefällt wurde oder unmittelbar bevorstehe.

Wenn das Vergabeverfahren während des Nachprüfungsverfahrens weitergeführt werde, sei zu befürchten, dass der Zuschlag vor Entscheidung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erteilt werde. Die Antragstellerin wäre damit auf eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit und allfällige Schadenersatzansprüche beschränkt. Schadenersatzansprüche können der Antragstellerin keinen vollen Ausgleich für die durch Verlust des Auftrages drohenden Nachteile verschaffen, dies auch im Hinblick auf die Dauer und den Aufwand eines Zivilprozesses. Das Interesse der Antragstellerin könne nur gewahrt werden, wenn sichergestellt sei, dass das Vergabeverfahren nicht fortgeführt wird, sodass die Antragstellerin bei Obsiegen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren die Chance auf die Teilnahme am Vergabeverfahren habe.

Wenn die Antragstellerin nicht zum Vergabeverfahren zugelassen werde, drohe ihr ein unwiederbringlicher Schaden.

Es würden daher die Anträge gestellt, die Entscheidung, ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung durchzuführen, für nichtig zu erklären in eventu die Entscheidung ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung durchzuführen sowie die Bewerberauswahl, insbesondere die Entscheidung, die Antragstellerin nicht am Vergabeverfahren zu beteiligen für nichtig zu erklären. Für den Fall, dass bereits eine Zuschlagsentscheidung gefällt worden sei, werde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären. Des Weiteren wurde beantragt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat den B L-L als auch die Oö. B A GesmbH am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Die Auftraggeberin legte die geforderten Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und führte in der gleichzeitig abgegebenen Stellungnahme an, dass die Anträge verfristet seien und die Antragstellerin mangels erforderlicher Befugnis nicht geeignet sei, die erforderlichen Leistungen zu erbringen, weshalb von einer fehlenden Antragslegitimation in Hinblick auf einen möglichen Schadenseintritt auszugehen sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vergabeakt des B L-L.

Da wie im Folgenden zu zeigen sein wird, der Nachprüfungsantrag gemäß § 10
Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ohne weiteres Verfahrens abzuweisen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 12 Abs.2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (im Folgenden: Oö. VergNPG) regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber bzw. einer öffentlichen Auftraggeberin im Zuge einer Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegt, getroffen wurden.

Öffentliche Auftraggeber bzw. öffentliche Auftraggeberinnen im Sinne dieses Landesgesetzes sind nach § 1 Abs.2 Z1 das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist der B L-L, bei welchem es sich um einen Gemeindeverband im Sinne des § 1 Abs.2 Z1 des Oö. VergNPG handelt.

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergNPG obliegt die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 Abs.1 dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 4 Abs.1 BVergG zu verstehen. Vergeben wird ein Auftrag über eine prioritäre Dienstleistung "Entsorgung von Abfällen auf der Deponie A/T" gemäß Anhang 3, Kategorie 16 BVergG in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im beschleunigten Verfahren gemäß § 25 Abs.6 Z3 BVergG. Das Auftragsvolumen übersteigt den einschlägigen Schwellenwert gemäß § 9 Abs.1 Z5, der Auftrag ist somit dem Oberschwellenbereich zuzuordnen.

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. VergNPG ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig:

  1. .....

  2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers (§ 20 Z4 BVergG (bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte).

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. kann ein Unternehmer (§ 20 Z32 BVergG) bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet vor der Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung
(§ 20 Z13 BVergG) des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantrage, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Gemäß § 9 Oö. VergNPG sind Anträge auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten Fristen einzubringen.

Als Beschwerdepunkte führte die Antragstellerin die Unzulässigkeit der Entscheidung, die Antragstellerin nicht zum Vergabeverfahren zuzulassen sowie die Wahl der Vergabeverfahrensart an.

Gemäß § 20 Z13 lit.a sublit. ee sind gesondert anfechtbare Entscheidungen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung.

Gemäß § 9 iVm Teil 1 Z4 der Anlage zum Oö. Vergabenachprüfungsgesetz betragen die Fristen für die Anfechtung der Aufforderung zur Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren 7 Tage nach Zugang der Aufforderung, hinsichtlich sonstiger Festlegungen 7 Tage ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können und 7 Tage im Hinblick auf die Zuschlagsentscheidung.

Im besonderen Teil der Erläuterungen RV 2002 zu § 20 Z13 wird ausgeführt:

"Durch die Unterscheidung zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen (des Auftraggebers) soll eine Strukturierung des Vergabeverfahrens und effiziente Abwicklung von Rechtsschutzverfahren erreicht werden. Letzterem Ziel dienen auch die flankierenden Bestimmungen betreffend die Fristen und die Präklusionsregelung (zur Zulässigkeit derartiger Regelungen vgl. u.a. die Ausführungen von Generalanwalt Alber in der RSC 470/99, insbesondere RZ 69, 71 und 74). Durch die gesondert anfechtbaren Entscheidungen wird ein Vergabeverfahren in verschiedene Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt endet mit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, die vom Auftraggeber bekannt gegeben wird. Alle der gesondert anfechtbaren Entscheidung vorangegangene (nicht gesondert anfechtbaren) Entscheidungen sind zusammen mit dieser anzufechten. So stellt etwa das Ausscheiden keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Diese Entscheidung des Auftraggebers ist zusammen mit der zeitlich nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers der Zuschlagsentscheidung bekämpfbar."

Dieses System entspricht dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechtes und den Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinien nach einem effektivem Rechtsschutz.

Der vorliegende Nachprüfungsantrag vom 7.12.2004 betrifft die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin betreffend die Wahl der Art des Vergabeverfahrens und der Entscheidung der Bewerberauswahl. Diese Entscheidungen der Auftraggeberin sind keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen im Sinne der oben genannten Bestimmungen des BVergG 2002 und daher nur gemeinsam mit der zeitlich darauf folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpfbar. Dies ist in concreto die Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Wie bereits oben erwähnt, beträgt die Frist für die Anfechtung der Aufforderung zur Angebotabgabe im beschleunigten Verfahren 7 Tage nach Zugang der Aufforderung.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgte nachweislich per E-Mail, zugestellt am 22.11.2004 und ist auch an diesem Tage den ausgewählten Bewerbern zugegangen.

Die Frist für die Anfechtung der Wahl der Art des Vergabeverfahrens sowie für die Bewerberauswahl endete somit am 29.11.2004. Der Nachprüfungsantrag wurde am 7.12.2004 von der Antragstellerin eingebracht, sohin nach Ablauf dieser Frist, weshalb Präklusion eingetreten ist, was bedeutet, das etwaige Fehler der Auftraggeberin nach Ablauf dieser Frist unangreifbar werden.

Auch wenn, wie im vorliegenden Fall der Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung rechtzeitig ist, können die vorgebrachten Rechtswidrigkeiten wie Wahl der Art des Vergabeverfahrens und Bewerberauswahl, die Teil der Entscheidung der Auftraggeberin "Aufforderung zur Angebotsabgabe" sind, nicht mehr überprüft werden, da sie auf Grund der eingetretenen Präklusion unangreifbar geworden sind.

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass Präklusion nicht eingetreten ist, ist dem vorliegenden Nachprüfungsantrag aus folgenden Gründen keine Folge zu geben:

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergNPG kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Daraus ergibt sich, dass Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nur die Feststellung von Verletzungen subjektiver Rechte von Bewerbern oder Bietern sein kann und Bieter oder Bewerber dann ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften haben, wenn diese dem Schutz ihrer Interessen vor dem Eintritt eines Schadens dienen (vgl. Thienel, das Nachprüfungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, WBl. 1993,373; VwGH 23.1.2002, 2001/04/0041). Folglich ist ein Unternehmer nur insoweit antragslegitimiert, als seine Möglichkeiten am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden könnten.

Mangelt es dem Angebot des Antragstellers in einem Nachprüfungsverfahren schon an der grundsätzlichen Eignung, für den Zuschlag überhaupt in Betracht gezogen zu werden, so ist die Antragslegitimation zu verneinen (Hahnl, BVergG, zu § 163 E5).

Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gemäß Deponieverordnung inkl. Verladung und Abtransport mit geeigneten Fahrzeugen bzw. Behältnissen ausgeschrieben.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Antragstellerin am gegenständlichen Vergabeverfahren als Subunternehmer beteiligt hat. Subunternehmer können jedoch nicht antragslegitimiert sein, da sie idR selbst kein Interesse am Abschluss eines Vertrages und damit am Vergabeverfahren haben (vgl. BVA 29.4.1999, N-17/99).

Dessen ungeachtet konnte nach Einsichtnahme in das Gewerberegister festgestellt werden, dass die Antragstellerin zwar über eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln von Abfällen (Gewerberegisternummer: 5908) verfügt, diese beinhaltet jedoch nicht die Behandlung und Entsorgung von Hausabfällen und Sperrmüll. Ebenso reicht die vorhandene Gewerbeberechtigung für den Betrieb einer Kompostieranlage (Gewerberegisternummer: 5639) nicht aus.

Im Zuge der Beteiligung am Vergabeverfahren wurde als Nachweis über die technische Leistungsfähigkeit von der Antragstellerin eine Übernahmebestätigung vorgelegt, dass ca. 3.000 t Gewerbeabfall aus der Räumung Deponie A/T übernommen werden können. Davon abgesehen, dass, wie von der Antragstellerin selbst auch vorgebracht, Gegenstand des Vergabeverfahrens die Entsorgung von ca. 5.000 t Hausabfall und nicht Gewerbeabfall war, fehlt es auch an der entsprechenden Kapazität für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung.

Des Weiteren wurde als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit ein Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.12.2001 vorgelegt, mit welchem der V K GmbH & Co.KG. die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Änderung einer chemisch-pysikalischen Abfallbehandlungsanlage erteilt wurde. Nach dem Genehmigungsinhalt dieses Bescheides dient diese Behandlungsanlage vorwiegend zur Behandlung von gefährlichen und/oder flüssigen Abfällen insbesondere Gewerbeabfällen, nicht jedoch für die Behandlung der vom Leistungsumfang erfassten Haus- und Sperrabfälle. Eine entsprechende Bewilligung nach § 24 AWG wurde nach den Vergabeunterlagen nicht vorgelegt.

Aus diesem Grund ist auch die technische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht dazu berechtigt gewesen wäre, für die Zuschlagserteilung in Betracht gezogen zu werden, weshalb ihr auch kein Schaden erwachsen sein kann und damit die Antragslegitimation zu verneinen ist.

5. Gemäß § 11 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung (nur dann) zulässig, wenn (sobald) das Nachprüfungsverfahren eingeleitetet ist. Da kein zulässiger Antrag vorliegt, war auch das Nachprüfungsverfahren nicht einzuleiten. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher ebenfalls nach § 11 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz unzulässig.

6. Gemäß § 18 Abs.4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz hat die, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren. Auf Grund des Obsiegens der Antragsgegnerin entfällt ein Ersatzanspruch. Dies war spruchgemäß festzustellen.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 57 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.03.2008, Zl.: 2005/04/0025-6

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