Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104517/2/Br

Linz, 03.04.1997

VwSen - 104517/2/Br Linz, am 3. April 1997 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. März 1997, Zl. Cst. 2175/97, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bundespolizeidirektion Linz, mit der Strafverfügung vom 29. Jänner 1997, Zl. Cst. 2175/LZ/97, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S, im Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 4.11.1996 von 14.35 Uhr bis 14.47 Uhr in L, H 20, das Kfz mit dem Kennz. das Fahrzeug abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das VZ kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe. 1.1. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 30. Jänner 1997 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt.

2.1. Am 17. Februar 1997 brachte die Berufungswerberin bei der Erstbehörde protokollarisch einen Einspruch ein, wobei ihr bereits bei diesem Anlaß mitgeteilt wurde, daß die Einspruchsfrist bereits am 13.2.1997 abgelaufen wäre. Die Berufungswerberin brachte folglich auch noch Inhaltliches vor und vermeinte im Ergebnis, daß sie eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte. Dies wurde folglich von der Erstbehörde einer Überprüfung unterzogen, welche aber inhaltlich derart verlief, daß seitens der Meldungslegerin eine Ladetätigkeit nicht wahrgenommen werden hätte können. Bemerkt sei, daß diese Ermittlungen angesichts der offenkundigen Rechtskraft gar nicht erforderlich gewesen wären.

2.1.1. Am 7. März 1997 erließ die Erstbehörde den hier angefochtenen Bescheid, wobei die Behörde abermals begründend darauf hinweist, daß die Einspruchsfrist mit Ablauf des 13. Februar 1997 geendet hätte und der Einspruch erst am 17. Februar persönlich (bei der Behörde) eingebracht worden sei.

2.2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung bringt die Berufungswerberin ausschließlich in der Sache selbst vor. Auf das verfahrensspezifische Faktum der Verspätung des Einspruches wird in keiner Form eingegangen.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung im Ergebnis inhaltlich nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 13. Februar 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war das Zustelldatum der Strafverfügung, der 30. Jänner 1997. 5.2. Der Einspruch wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 17. Februar 1997 bei der Erstbehörde eingebracht. Sie wurde daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht und gilt sohin - wie von der Erstbehörde richtig beurteilt - als verspätet.

5.2.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig gewesen.

5.3. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) konnte wegen des bereits erfolgten zweimaligen Hinweises, daß der Einspruch verspätet erhoben wurde von einem diesbezüglich abermaligen Vorhalt durch die Berufungsbehörde Abstand genommen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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