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des Landes Oberösterreich
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VwSen-550204/20/Bm/Sta

Linz, 15.04.2005

 VwSen-550204/20/Bm/Sta Linz, am 15. April 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Nachprüfungsantrag der L GesmbH, S, S, betreffend das Vergabeverfahren "A P, P, E-, B- und I für A" der Gemeinde P, zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 17. März 2005 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Gemeinde P vom 7. März 2005 wird abgewiesen.


 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 1, 2, 3, 6, 13 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002 iVm
§§ 93, 94 und 98 Z3, 5 und 8 BVergG 2002.

§§ 37, 52 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 17. März 2005 wurde von der L GesmbH, der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 7. März 2005 sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung für die Dauer von 1 Monat nach Antragstellung zu untersagen, gestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des oa Vergabeverfahrens von der Antragstellerin fristgerecht ein ausschreibungsgemäßes Angebot gelegt worden sei. Nach Ansicht der Antragstellerin sei sie Bestbieterin, jedoch wurde im Namen der Auftraggeberin vom Büro Dipl.-Ing. E & P mit 7.3.2005 in der Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben, dass die A P-T A den Zuschlag erhalten solle. Aufgrund der auf der Basis dieses Schreibens am 7.3.2005 gestellten Bitte um Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und um Bekanntgabe der Vorteile des erfolgreichen Angebotes wurde mit Fax vom 9.3.2005 ein Auszug aus dem Prüfbericht der Dipl.-Ing. E & P Ziviltechniker OEG und des Gutachtens M. & P U B m b GmbH & Co KG, W, übermittelt. Gemäß beiliegender detaillierter Sachverhaltsdarstellung zu diesen der Antragstellerin übergebenen Unterlagen seien sämtliche Ausscheidungsgründe haltlos.

Speziell die Haltlosigkeit des vom Prüforgan als ersten, und Hauptausscheidungsgrund angegebenen Fehlens der Bekanntgabe der Subunternehmer (nicht behebbarer Anbotsmangel), genannten Punktes zeige die Unrechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin bereits eindeutig und klar auf. Da gemäß Fax vom 14.3.2005 (also wesentlich nach dem durchgeführten Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin) der Prüfer entgegen seinem Prüfbericht nunmehr sogar selbst zugegeben habe, dass die Seite 9 des Angebotes (von der Antragstellerin bekannt gegebene Subunternehmer) doch ausgefüllt worden sei, falle der erste Ausscheidungsgrund von vornherein weg.

Aufgrund der derzeitigen Auftragslage habe die Antragstellerin ein großes Interesse am betreffenden Auftrag. Für die Angebotslegung und durch die sich seit nunmehr fast einem Jahr hinziehende Anbotsprüfung sei bereits ein erheblicher personeller und materieller Einsatz aufgewendet worden. Der Vertragsabschluss hätte die Auswirkung, dass die Vollbeschäftigung der Dienstnehmer aufrechterhalten werden könnte.

Zum Schaden wurde ausgeführt, dass bei Nichterhalten des Auftrages voraussichtlich ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns in Höhe von ca. 50.000 Euro entstehen würde. Darüber hinaus würden Kosten für die Anbotslegung sowie anschließende Bearbeitungskosten im Ausmaß von ca. 15.000 Euro verloren gehen.

Obwohl die Antragstellerin als Bestbieterin hervorgegangen wäre, beabsichtige die Auftraggeberin dem der Antragstellerin nachgereihten Angebot der A P-T A den Zuschlag zu erteilen. Dieser Umstand sei wohl nur dadurch zu erklären, dass alle vorgereihten Angebote ausgeschieden worden sein müssten.

Im Speziellen wurde im Nachprüfungsantrag vorgebracht, dass der Ausscheidungsgrund, die Firma L habe auf Seite 9, Punkt C 14, der Ausschreibungsunterlagen keine Subunternehmerleistungen angegeben, rechtlich nicht gedeckt sei. Nach den Erläuterungen zu § 71 Bundesvergabegesetz bestimme Abs.2, dass der Bieter in seinem Angebot jene Auftragsteile angeben müsse, die er weiterzugeben beabsichtige. Nach den Materialien korrespondiere diese Bestimmung mit der Verpflichtung des Bieters gemäß § 83 Abs.1 Z2. Dies sei freilich insofern unrichtig, als § 83 Abs.1 Z2 den Bieter dazu verpflichte, im Angebot die wesentlichen Teilleistungen anzugeben, die er weiterzugeben beabsichtige. Nach den Erläuterungen zum Bundesvergabegesetz seien Zulieferer keine Subunternehmer im Sinne des § 70. Es liege ein Subunternehmerangebot für die maschinelle Ausrüstung vor und sei die elektrische Ausrüstung im Leistungsumfang der maschinellen Ausrüstung und somit in dem von uns bekannt gegebenen Subunternehmer beinhaltet.

Zum Prüfbericht betreffend die Angemessenheit der Preise von der M. & P U wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

Von der Antragstellerin sei der Bruttomittellohnpreis mittels Formblatt K3, K3A und K2 rechnerisch ermittelt worden. Diese verwendeten Formblätter würden einen höheren Informationsgehalt als die neuen K3-Blätter aufweisen. Eine zwingende Verwendung der neuen K3-Blätter sei nirgends vorgeschrieben. Das seit 1999 in Umlauf befindliche K3-Blatt, in dem keine Berechnungen möglich seien, sondern lediglich der Eintrag der Ergebnisse, sei deshalb nicht vorgelegt worden, da die Vorlage auf Grund der beigebrachten Beilagen K3, K3A und K2-Blätter besser zur Herleitung des Bruttomittellohnpreises geeignet sei. Da die kollektivvertragliche Umstellung von Trennungsgeld auf Taggeld, die kalkulatorisch im Endergebnis keine Veränderung hervorrufe, zeitlich parallel mit der Angebotsauswertung stattgefunden habe und die Details für die Umstellung parallel bekannt gegeben worden seien, wurde die Berechnung des Bruttomittellohnpreises noch auf Basis der bis dahin geltenden Regelung mittels Trennungsgeld durchgeführt. Wie vorangegeben, habe dies kalkulatorisch auf die Anbotsstellung keinen Einfluss und sei daher mit Sicherheit kein Ausscheidungsgrund.

Die zeitgebundenen Baustellengemeinkosten (Pos. 010203A - zeitgebundene Baustellenregie und Pos. 01.0201A - Gerätekosten), die im Anbot nicht einmal als wesentliche Positionen gekennzeichnet seien, seien richtig im Hinblick auf die jahrzehntelangen Erfahrungen speziell im Kanalbau kalkuliert worden.

Auch die Positionen 01.0101A (Baustelle einrichten) sowie 01.0107A (Baustelle räumen) seien richtig kalkuliert worden, da es sich hierbei nur um die einmaligen Kosten und somit das einmalige Einrichten und Räumen und dreimalige Umstellen handle. Die Kalkulation dieser Positionen dürfe auf Grund der MLB-Vorgaben gar nicht anders erfolgen, und sollten zur Ausscheidung dessen erfolgen, der sie anders und somit falsch kalkuliert habe.

Sämtliche Positionen der LG 05 (Baugruben, -Grabensicherung und -gründung) würden von uns, wie den vorgelegten K7-Blättern entnommen werde könne, mit Eigenpersonal und im Haus vorhandenen Geräten ausgeführt. Die kalkulierten Ansätze für die Leistungen würden den Erfahrungswerten aus jahrzehntelangen Ausführungen von Kanalbauvorhaben entsprechen, wobei zu bemerken sei, dass von dem Unternehmen der Antragstellerin bereits ein Kanalbauvorhaben mit gleicher Gründungsmethode erfolgreich abgewickelt worden sei. Gegen eine nicht ordnungsgemäße Kalkulation dieser Position verwehre sich die Antragstellerin, noch dazu wo die Firma L immer eine ordnungsgemäße Baugrubensicherung im Gegensatz zu zahlreichen Konkurrenzunternehmen ausführe und es in Bezug hierauf noch nie Beanstandungen in irgendeiner Form gegeben habe. Dies beweise der sich in unserem Besitz befindliche Gerätepark mit allen erdenklichen Verbaugeräten. Im Übrigen seien gleichartige Leistungen (Spundwände), die hier bemängelt worden seien, von anderen Zivilingenieurbüros mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde mit ähnlichen Einheitspreisen und Ansätzen an unser Unternehmen zur Ausführung vergeben.

Spundwände (Pos. 05.0501B) würden eine zusammengehörende Leistung = mit Spundwänden gepölzter Aushub mit den Pos. 03.0313B (Künettenaushub = Euro 15,51/ m3) Pos. 30.0101A (Verfuhr = Euro 0,37/ m3) und Pos. 03.0701C (Verfüllen = 1,35/m3) darstellen. Die Zusatzaufbauten für das Gerät seien im K6-Blatt schon im Geräteansatz enthalten. Für diese erforderlichen Zusatzaufbauten sei kein zusätzlicher Betriebsmittelverbrauch erforderlich und seien die Zusatzaufbauten bei uns vorhanden (keine Investition hiefür erforderlich). Sämtliche technische Unterlagen für sich in unserem Hause befindliche und Besitz stehende Geräte, die mit Sicherheit und zur Ausführung der Leistungen auch auf Grund unserer jahrzehntelangen Erfahrungen im Tiefbau geeignet seien, seien wunschgemäß mit Schreiben vom 2.11.2004 vorgelegt worden. Die Behauptung, dass ein und dasselbe Gerät unterschiedliche Kosten aufweise, wie auch die Behauptung, dass dies auch fallweise für Löhne gelte, ist unrichtig.

Der der Kalkulation zu Grunde liegende Bruttomittellohnpreis betrage gemäß Formblatt K3, Zeile N, Euro 32 je Stunde. Das gesamte Anbot sei mit diesem Bruttomittellohnpreis gemäß K7-Blättern zu den angefragten Positionen berechnet worden. Im Bruttomittellohnpreis, laut Formblatt K3, Zeile N, sei daher der Gesamtzuschlag (laut Zeile N) bereits enthalten. Aus diesem Grund sei in den K7-Blättern auf die Bruttomittellohnkosten kein Zuschlag mehr aufgeschlagen. Als Kostenzuschläge seien gemäß K7-Blättern auf Zuschlag Sonstiges = 10 % sowie Zuschlag-Sub/Fremd = 5 % auf Grund der Marktsituation zur Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung der Dienstnehmer kalkuliert worden. Hiezu liege im vorgelegten K2-Blatt ein reiner Schreibfehler vor, der jedoch keine kalkulatorische oder rechnerische Auswirkung auf das Anbot hat. Da es sich um einen reinen Schreibfehler handle, der weder kalkulatorisch noch rechnerisch Einfluss habe, liege hierdurch begründet mit Sicherheit kein Ausscheidungsgrund gemäß Bundesvergabegesetz vor. Die Formblätter K3, K3A und K2 würden lediglich zur Berechnung des Bruttomittellohnpreises verwendet werden. Die Zuschlagssätze auf Stoff, Gerät und Fremdleistung würden direkt der Marktsituation angepasst und in unser Kalkulationsprogramm einfließen und würden daher, da sie direkt bei der Berechnung der K7-Blätter eingegeben worden seien, auch nur hierdurch Einfluss auf die Kalkulation haben.

Wo zwischen den vorliegenden Unterlagen der Detailauflistung K7 vom 29.6.2004 ein Unterschied bestehen solle, sei dem vorliegenden Gutachten nicht zu entnehmen. Fehlende Unterlagen würden keinesfalls vorliegen. Auch weichen zusätzlich übergebene Unterlagen keinesfalls vom ursprünglichen Angebot ab. Sowohl die Ermittlung der Gerätekosten sei in den von uns übergebenen Unterlagen enthalten, als auch die der vorkalkulierten Kostensätze (K5-Blätter, die von uns als Beilage zum Schreiben vom 7.9.2004 übergeben worden seien und auch als Beilage auf diesem Schreiben extra angeführt sind (das Gleiche gelte für die K6- und K8-Blätter). Beim Grädermaterial (Pos. 035101O) sei gemäß K7-Blatt ebenso wie beim Sand 0/4 mm (Pos. 035101M) ein Transportanteil entgegen der Behauptung im Gutachten M.& P kalkuliert worden und dementsprechend in den K7-Blättern enthalten. Bei der Pos. 03.5101P (Bettungsmaterial Rundkies 4/8 mm) seien deswegen keine Transportkosten im K7-Blatt ersichtlich, da es sich unter Einhaltung des § 93 Abs.1 Bundesvergabegesetz 2002 um einen Kalkulationsansatz handle, der die uns zur Verfügung stehenden Rohstoffressourcen berücksichtige. Aus diesem Grund würden dann die bereits anderswo vergüteten Transportkosten bei dieser Kalkulation nicht anfallen. Wie aus dem K7-Blatt dieser Position ersichtlich sei, handle es sich um mittels "Eigenbrechung" gewonnene Stoffe. Eine Materialkennnummer aus einem Auerstamm könne deswegen nicht zugeordnet sein, da wir keine Auerstamm-Nummern verwenden würden.

Die Behauptung, dass zwischen den abgegebenen K7-Blättern Abweichungen zu den Einheitspreisen des Anbotes bestünden, sei vollkommen falsch. Dies beweise der Vergleich zwischen den abgegebenen Einheitspreisen und K7-Blättern. Ebenso weise das Anbot sehr wohl eine plausible Zusammensetzung von Einheitspreisen auf.

Die Mittellohnkosten (Zeile J, Formblatt K3) würden Euro 12,81 betragen. Die lohngebundenen Kosten (Zeile K, Formblatt K3) würden Euro 14,93 betragen und ergebe sich somit ein Bruttomittellohn (Zeile L, Formblatt K3) in der Höhe von Euro 27,74. Der Gesamtzuschlag betrage gemäß Zeile M (Formblatt K3) Euro 4,26 und ergebe sich somit ein Bruttomittellohnpreis (Zeile N, Formblatt K3) von Euro 32,00.

Die aus dem Warenkorb ermittelten Lohnstunden würden sehr wohl dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung entsprechen und seien die unklaren, mit unserem Anbot und den vorgelegten Unterlagen nicht in Zusammenhang stehenden Behauptungen des Gutachtens gänzlich unerklärlich. Der Polier (Vorarbeiter) sei gemäß Formblatt K3 als produktives Material sehr wohl vorgesehen. Das technische Personal sei gemäß Formblatt K2 ebenso wie die unproduktiven Baustellenlöhne (Zeile K, Geschäftsgemeinkosten - Zentralregie) im Zuschlag auf die Lohnkosten enthalten und laut betriebsinterner Berechnung kostendeckend kalkuliert. In sämtlichen K7-Blättern sei ein Bruttomittellohnpreis (Zeile N, Formblatt K3) in Höhe von 32,00 Euro kalkuliert und enthalten. Die K7-Blätter seien sehr wohl plausibel zusammengesetzt und ordnungsgemäß erstellt.

Das Angebot sei weniger als 1 % von jenem Angebot, dass laut Prüforgan den Zuschlag erhalten solle, entfernt.

2. Die E & P Ziviltechniker OEG legte im Auftrag der Auftraggeberin die angeforderten Angebotsunterlagen vor und führte in der gleichzeitig abgegebenen Stellungnahme aus, es sei richtig, dass bei der Prüfung der Subunternehmer ein Fehler unterlaufen sei, indem im Prüfbericht behauptet worden sei, die Firma L hätte keine Subunternehmer angegeben. Mit Fax vom 14.3.2005 sei der L GesmbH auf telefonische Anfrage bestätigt worden, dass im Angebot Seite 9 Punkt C, 14 Subunternehmer angeführt seien. Die L GesmbH habe für die maschinelle Ausrüstung (Unterleistungsgruppe 26 02 - maschinelle Ausrüstung - Seite 63 bis Seite 65 des Leistungsverzeichnisses (die Firmen K, F, M und A) genannt. Die L GesmbH habe jedoch keinen Subunternehmer für die Unterleistungsgruppe 26 03 - elektrische Ausrüstung - Seite 65 bis 71 angegeben, obwohl sie selbst nicht die Konzession für das Gewerbe der Elektrotechnik besitze. Es sei nur ein Subunternehmerangebot der Firma K vom 11.5.2004, das sich ausschließlich auf die maschinelle Ausrüstung beziehe (= Unterleistungsgruppe 26 02), mit Schreiben vom 2.11.2004 vorgelegt worden.

Es sei nicht richtig, wie von der L GesmbH im Nachprüfungsantrag behauptet, dass die elektrische Ausrüstung automatisch bei dem vorgelegten Subunternehmerangebot enthalten sei. Die unter Punkt C14, Seite 9 des Angebotsschreibens genannten Subunternehmer würden sich ausschließlich auf maschinelle Ausrüstung, also Montage von Pumpen, Schiebern, etc. und nicht auf Montage von Schaltschränken, elektrische Ausrüstungen und Messtechnik beziehen.

Weiters sei im Nachprüfungsantrag ausgeführt, dass Gewerbetreibende die Vor- und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vornehmen dürfen. Dazu wird bemerkt, dass die elektrische Ausrüstung für Pumpwerke (das seien Anlagenteile wie Schaltschränke, Messtechnik [Drucksonden]), Steuerungs- und Übertragungssysteme, Montagen vor Ort und Inbetriebnahme von Anlagen mit Spannungen größer 42 V und 100 Watt) keine Vor- und Vollendungsarbeiten darstellen. Diese Pumpwerke würden mit 380 V und Pumpen mit 1,5 bis 11 kW betrieben werden. Gewerbetreibenden stünden jedoch gemäß § 32 Abs.1 Z9 GewO 1994 nur zu, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern nicht ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukomme, jedoch nur unter Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Gemäß § 32 Abs.2 GewO 1994 hätten sich Gewerbetreibende, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und notwendig sei, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Daher sei das Ausscheiden der Firma L bezüglich Subunternehmer gerechtfertigt.

Hinsichtlich des Ausscheidens der Antragstellerin betreffend Unangemessenheit des Preises wird auf die betriebwirtschaftliche Stellungnahme der M. & P U B m gmbH & Co.KG. verwiesen, wonach sich in der LG 03 Summe Erd- und Aufbrucharbeiten eine gegenüber dem Mittelwert der Bieter abweichende Summe von Euro 1.194.067, 80, die um mehr als 100% nach oben zum Mittelwert von 578.514,18 Euro abweiche. Zum günstigsten Angebot Euro 167.028,00 ergebe sich eine Abweichung von 614,9% - zum im Wettbewerb nächst teuersten Anbot von Euro 693.643,10 gegenüber der Fa. L ergebe sich ein Betrag von Euro 500.424,70 höhere Kosten. Zum Mittelwert ist ein um mehr als 100% höheres Angebot gegeben, dies ist insbesondere deswegen aufklärungsbedürftig, da es sich bei der LG 03 um beigestellten Baustoff des Bauherrn handelt. Die geforderten Erklärungen zu den einzelnen Positionen insbesondere die organisatorischen Abläufe, zu welchem der Bieter aufgefordert worden sei, sei nicht ausreichend dargelegt worden.

Desgleichen ergebe sich in der Leistungsgruppe 01 Baustellengemeinkosten gegenüber dem Mittelwert der übrigen Bieterin ein besonders niedriger Einheitspreis, der gegenüber dem Mittelwert nur 10% aufweise. Im Schreiben der Fa. L vom 2.11. 2004 betreffend die Aufklärung werde jeweils nur immer darauf verwiesen, dass in den beigefügten K7-Blättern, der hiefür gewählte Ansatz ersichtlich sei. Eine Aufklärung sei nicht erfolgt. Daraus ergebe sich eine weitere eingehende Prüfung der wesentlichen Positionen und den Zuordnungen der Kosten zu den jeweiligen Positionen.

Auch bei der vertieften Angebotsprüfung habe sich ergeben, dass sich in den einzelnen Positionen die zur Prüfung vorgelegen seien, gegenüber den Mitbewerbern beträchtliche Abweichungen bestünden.

03 03 13 B abschnittsw. Künaush. Komb. Bokl. 3 - 5 0 - 6m:

Die Fa. L habe hier bei der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge 43.500 m3 bei einem Einheitspreis von 15,51 Euro, einen Positionspreis von 674.685,00 Euro. Die durchschnittlichen Bieter würden hier einen Positionspreis von 198.867,50 Euro haben. Insbesondere sei hiebei auffällig, dass in dieser Position generell ein 700prozentiger Zuschlag hergestellt worden sei, bei welchem nur 96.383,57 Euro ausgewiesen würden. Die Kosten der Position würden sich auf 128.511,42 Euro belaufen. Dies sei glaubwürdig und würde auch, wenn der Fehler des Mittellohnes bei dieser Position Berücksichtigung finden würde, nicht über 200.000 Euro preiswirksam werden. Daraus ergebe sich insbesondere in Bezug auf diese Position, die für die Ausführung der Gesamtleistung wesentlich sei, dass hier ein mehr als dreimal höherer Preis angesetzt sei.

Der angebotene Preis sei nicht angemessen und in Bezug auf die beschriebene Leistung auch unter Heranziehung der unterpreisig angebotenen Positionen unangemessen hoch. Die Preisbildung des Unternehmens sei spekulativ und seien in den wesentlichen Positionen zumindest in drei Leistungsgruppen beträchtliche Abweichungen erkennbar.

Die in den beigefügten K7-Blättern enthaltenen Leistungsansätze würden teilweise auf nicht dargelegten Preis- oder Kostengrundlagen basieren. In der Folge führe dies gemäß Bundesvergabegesetz zu begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Preises. Die Erklärbarkeit des Preise sei nachgefragt worden, jedoch auf der vorliegenden Grundlage der K7-Blätter nicht erklärt worden.

Die Abweichungen bei der Preisbildung und die zuletzt erfolgten Erläuterungen würden überdies vermuten lassen, dass entgegen dem Leistungsverzeichnis enthaltenen Bestimmungen eine alternative Ausführungsmethode und Anwendung seitens des Bieters beabsichtigt sei. Da Alternativangebote ausgeschlossen seien, werde im Rahmen der Preisbildung abweichend zur beschriebenen Leistung angeboten. Dies führe in der Folge zur Behinderung des lauteren Wettbewerbes und stelle eine Preisverlagerung dar. Mengenveränderungen würden zu anderen als den vorgesehenen Kostenverläufen eines Bauvorhabens führen. Das bedeute bei niedrigen Einheitspreisen würden sich Massenreduktionen ebenso wie bei hohen Einheitspreisen Massenmehrungen zum Nachteil des Auftraggebers auswirken.

Bei der vertieften Angebotsprüfung sei auf auffallend niedrige oder hohe Einheitspreise einzugehen. Derartige Einheitspreise seien zwingend durch die Bieter schriftlich aufzuklären.

Abweichend von der Leistungsbeschreibung erstellte Preisbildungen würden allfälliger Weise ein Alternativangebot darstellen, wenn Bedingungen angenommen werden, die nicht vom Besteller abhängig sind, z.B. Lieferungen und Leistungen anderer Baustellen wie Transportkosten oder Materialien, die in Form einer Subventionierung gerechnet würden, seien nur dann zulässig, wenn der entsprechende Nachweis hiefür vorliege und alle damit verbundenen Kosten für das Bauwerk nachvollziehbar herleitbar seien.

Aus den oben beschriebenen Gründen sei das Angebot der Antragstellerin gemäß
§ 98 BVergG ausgeschieden worden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Vergabeverfahrensakt (insbesondere in die im Original vorgelegten Ausschreibungsunterlagen und in die der Prüfung zu Grunde liegenden K-Blätter) sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
4. April 2005. Die Antragstellerin sowie die Auftraggeberin haben an der Verhandlung durch ihre gesetzlichen Vertreter teilgenommen. Auf Seiten der Auftraggeberin nahmen auch zwei Vertreter jener Ziviltechniker OEG teil, die den Prüfbericht und den Vergabevorschlag erstellt hat.

Als Partei zur mündlichen Verhandlung wurde weiters die A P-T A, L, geladen, die durch ihren Vertreter bei der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt hat und somit weiterhin Partei im Nachprüfungsverfahren ist (§ 5 Abs. 2 Oö. VergNPG). Die mitbeteiligte Partei stellte gleichzeitig den Antrag, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abzuweisen.

Als Zeuge einvernommen wurde Herr Ing. H von der M. & P U B m gmbH & Co.KG unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht.

4. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der beiderseitigen Vorbringen sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus.

4.1. Mit Kundmachung vom 9.4.2004, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 11/2004, Seite 33, wurde das Vorhaben A P P- E-, B- und I für die Abwasserbeseitigungsanlage im offenen Verfahren ausgeschrieben. Ende der Angebotsfrist war der 18. Mai 2004, 11.00 Uhr, betreffend das Ende der Zuschlagsfrist wurde auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen. Die Angebotseröffnung erfolgte am 18. Mai 2004, 11.00 Uhr. Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt.

Der geschätzte Auftragswert der ausgeschriebenen Leistungen beträgt 2,938.580 Euro netto und liegt damit im Unterschwellenbereich.

Der Ausführungszeitraum der gegenständlichen Arbeiten sollte der 5. Juli 2004 bis zum 15. Dezember 2006 (Bekanntmachung der Ausschreibung) sein.

Die Antragstellerin legte zeitgerecht ein Angebot im gegenständlichen Vergabeverfahren. Aus dem Eröffnungsprotokoll ergibt sich folgende Angebotssumme für die Antragstellerin: 3,171.659,42 Euro.

Die Angebotssumme der erstgereihten Bieterin wurde mit 3,176.941,01 Euro angegeben.

In den Angebotsunterlagen wird unter "B Angebotsbestimmungen B 3" ausgeführt:

Alternativangebote sind nicht zulässig, da der Zuschlag an das Angebot mit

dem niedrigsten Preis erfolgt.

Unter "B Angebotsbestimmungen B12 Prüfung der Angemessenheit der Preise (vertiefte Angebotsprüfung)" wird ausgeführt:

Gemäß Bundesvergabegesetz werden die nachfolgenden Positionen als wesentlich geltende Positionen für die vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 82 BVergG angegeben:

Siehe beiliegende Aufstellung.

Die angegebenen Positionen sind gemäß ÖNORM B 2061 zu kalkulieren, diese Kalkulation ist auf Formblatt K7 nachzuweisen und auf Verlangen dem AG vorzulegen. Angebote, bei denen die vertiefte Angebotsprüfung eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises ergibt, werden gemäß Bundesvergabegesetz nach § 98 Abs.3 ausgeschieden.

Weiters wird festgelegt, dass:

Unter "C Vertragsbestimmungen" ist unter "C 14" die vom Bieter abzugebende Erklärung enthalten, dass die Leistung in eigener Verantwortung und mit Ausnahme der nachstehend angeführten Teilleistungen durch den eigenen Betrieb ausgeführt wird.

Weiters sind unter diesem Absatz die Subunternehmer anzugeben, die für die Ausführung der weiters anzugebenden Teilleistungen bzw. Leistungen nach Leistungspositionen herangezogen werden.

Unterleistungsgruppe 03 03 13 B lautet auszugsweise:

Abschnittsw. Künaush.komb.Bokl. 3-5 0-6m w

Position 03 51 01 P lautet:

Rundkies 4 - 8 mm w

Position 03 51 01 Q:

Rundkies 8 - 16 mm w und

Position 03 51 01 S:

Sickerkies 30 - 60 mm w.

Positionen 18 03 18 C bis 18 03 18 L lauten auszugsweise:

Tragschichte 10 cm b. 2,5 m breit b. 50 m2 ges w

Sämtliche eingelangten Angebote wurden auf Grund der unterschiedlichen Kalkulationsansätze bei den einzelnen Angeboten mit zum Teil sehr niedrigen Einheitspreisen bei wesentlichen Positionen unter Beiziehung eines Sachverständigen für Kalkulationen von Bauleistungen einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen.

Mit Schreiben vom 13.8.2004 wurde die Antragstellerin aufgefordert, u.a. die K7-Blätter vorzulegen.

Im Antwortschreiben teilte die Antragstellerin daraufhin mit, dass in Folge des seit der Anbotslegung vergangenen Zeitraumes von mehr als 3 Monaten die in der EDV vorhanden gewesenen K7-Blätter, falls sie nicht beauftragt werde, nur nach Vergütung des Aufwands hiefür wiederhergestellt werden können.

In weiterer Folge wurde die Antragstellerin wiederum aufgefordert, die K7-Blätter und darüber hinaus die K4, K5, K6 und K8-Blätter vorzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass diese unentgeltlich vorzulegen wären, da die Antragstellerin als Bieterin 5 Monate an ihr Angebot gebunden sei.

Daraufhin wurden die geforderten Blätter am 7.9.2004 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25.10.2004 wurde die Antragstellerin um Aufklärung zu den wesentlichen Positionen hinsichtlich der Kalkulationsansätze, auf der Kostengrundlage des Projektes gemäß ÖNORM B 2061, ersucht.

Konkret wurde in diesem Schreiben von der Auftraggeberin auf die Geräte, Löhne und Materialien eingegangen.

Mit Schreiben vom 2.11.2004 wurden von der Antragstellerin Unterlagen und ein Begleitbrief vorgelegt, in dem im Wesentlichen auf die bereits vorgelegten K-Blätter verwiesen wurde.

Mit Schreiben vom 22.12.2004 wurde die Antragstellerin nochmals aufgefordert, eine schlüssige Darstellung der Leistungsansätze in Bezug auf das Angebot vorzulegen

( mittels Tabellen oder Diagrammen) sowie Aufklärung hinsichtlich unterschiedlicher Bruttomittellöhne, Gerätezuschläge sowie Kostengrundlagen zu geben.

Die Antragstellerin beantwortete dieses Schreiben wiederum mit dem Verweis auf die K 7-Blätter (Schreiben vom 23.12.2004).

Diese vorgelegten Unterlagen und Erklärungen, mit Ausnahme eines Teiles des K5-Blattes, wurden von dem beigezogenen Sachverständigen geprüft und beurteilt.

Im Prüfbericht wurde zu der Angemessenheit des Preises des Angebotes der Bieterin nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage nach dem BVergG und den Leitlinien für die Prüfung von Angeboten im Bereich des geförderten Siedlungswasserbaus unter Hinweis auf den mit der Antragstellerin geführten Schriftverkehr betreffend Aufklärung der Mängel bei der Kalkulation festgestellt:

"Das Angebot der Antragstellerin weist vor allem bei den Kalkulationsansätzen des Bruttomittellohnpreises unterschiedliche Ansätze und in den einzelnen K-Blättern sich widersprechende Kostenzuschläge auf. Weiters wurden keine Transportkosten kalkuliert. Weiters wurde im Gutachten Seite 22 festgestellt, dass die K5-, K6- und K8-Blätter nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 22.12.2004 ist die Firma L nochmals aufgefordert worden, die Leistungsansätze in Bezug auf ihr Angebot darzustellen und Aufklärung hinsichtlich unterschiedlicher Bruttomittellöhne und sich widersprechender Zuschläge zu geben.

Mit Schreiben vom 23.12.2004 erklärte die Firma L, dass die schlüssige Darstellung der Leistungsansätze den ÖNORM-gemäßen K7-Blättern zu entnehmen ist, sämtliche Bruttomittellöhne sowie Gerätezuschläge ergeben sich auf Grund der für die verschiedenen Arbeiten erforderlichen Partiezusammensetzung. Seitens der prüfenden Stelle wird festgestellt, dass bis dato keine prüfbaren Unterlagen für die vorher aufgezeigten Kalkulationsmängel vorgelegt wurden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Angebot der Firma L auf Grund der nicht plausiblen Zusammensetzung der Kosten der wesentlichen Positionen und damit des Gesamtpreises gemäß § 98 Abs.3, 5 und 8 BVergG auszuscheiden ist".

Diesem Prüfbericht wurde das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen angeschlossen.

Die Zuschlagsentscheidung wurde mit Telefax am 7.3.2005 vom Büro Dipl.-Ing. E & P im Namen der Auftraggeberin bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 7.3.2005 forderte die Antragstellerin die Bekanntgabe für die Gründe des Ausscheidens. Mit Schreiben vom 9.3.2005 wurde der Antragstellerin von der Auftraggeberin ein Auszug aus dem Prüfbericht übermittelt.

Mit Erkenntnis vom 22.3.2005 des Oö. Verwaltungssenates wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens bis zum 17. April 2005 untersagt.

4.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.4.2005 bekräftigt die Auftraggeberin ihre Ausscheidensentscheidung und weist darauf hin, dass die von der Antragstellerin nunmehr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen zur Angemessenheit des Preises während des Vergabeverfahrens nicht vorgebracht wurden und auch keine tabellarische Darstellung der Bauabläufe abgegeben wurde.

Dem wird von der Antragstellerin nicht widersprochen, jedoch darauf hingewiesen, dass die schlüssige Darstellung der Leistungsansätze in Bezug auf das Angebot den ÖNORM-gemäßen K7-Blättern zu entnehmen ist.

Die Antragstellerin legte zu den Positionen 03 51 01 P,Q und S dar, dass die erforderlichen Aufklärungen im vorgelegten K7-Blatt (Eigenbrechung) enthalten sind, die nunmehr vorgelegten Erläuterungen dienen lediglich der Zitierung der entsprechenden Punkte des Bundesvergabegesetzes. Es handelt sich um einen Kalkulationsansatz, der die zur Verfügung stehenden Rohstoffressourcen (z.B für die Gewinnung von Bettungsmaterial geeignete vorhandene Rohstoffe) berücksichtigt.

Aus diesem Grund würden die bereits anderswo vergüteten Transportkosten bei dieser Kalkulation nicht anfallen.

Die Aufklärung wurde im K7-Blatt gegeben, dass sämtliche Stoffe gewonnen werden, da ansonsten ein Preis für den Zukauf von Material anzugeben gewesen wäre. Es war davon auszugehen, dass der Prüfer das ÖNORM-gemäß erstellte K7-Blatt richtig deutet.

Dem gegenüber führte der Zeuge aus, dass im K7-Blatt unter diesen Positionen Eigenbrechung vorgesehen ist, bei der Forderung von Rundkies aber gebrochenes Material nicht verwendet werden kann. Im Fall eines Bruches müsste der Bieter nach den Produktionsrichtlinien belegen, dass diese Materialien veredelt wurden. Vom Zeugen wird darauf hingewiesen, dass nachgefragt worden ist, woher diese Materialien kommen. Diesbezüglich wurde keine Aufklärung gegeben. Es handelt sich dabei um ein nicht ausschreibungsgemäßes Angebot. Des Weiteren ist der Transport nicht enthalten, es handelt sich dabei um wesentliche Positionen, wo Umlagen nicht möglich sind. Jedenfalls sind die Transportkosten von der Baustelle zu vergüten. Es würde sich damit um eine Kostenübertragung auf eine andere Baustelle handeln und würde es hiezu eines Nachweises bedürfen.

Zur Aussage des Zeugen, dass in den Positionen 180318C bis 180318L die Materialien mit 0,07m3 angegeben wurden, bringt die Antragstellerin vor, dass die Kalkulation richtig aufgrund der betriebsinternen Erfahrungswerte aus der langjährigen Abwicklung von Straßenbauvorhaben erfolgt ist. In der entsprechenden Position ist eine Einbaustärke von 10 cm vorgesehen, bei der Kalkulation ist von
7 cm Einbaustärke ausgegangen worden. Die Diskrepanz zwischen der Materialstärke von 10 cm und 7 cm ergibt sich daraus, dass die fehlenden 3 cm Materialstärke auf der Baustelle gewonnen würden und daher dieses Material für den Auftraggeber kostenlos beigestellt werde.

Dem hält die Auftraggeberin entgegen, dass 10 cm neues und nicht altes Material ausgeschrieben worden ist und dies somit eine Alternative darstellt, wobei Alternativangebote ausgeschlossen sind.

Weiters legte der Zeuge zur nicht plausiblen Zusammensetzung von Einheitspreisen bei der Position 030313B (Abschnittsweiser Künettenaushub) dar, dass 0 bis 2,5 m Tiefe, dh 22 m Länge x 1,25 Breite x 2,5 Tiefe = 67 m3, kalkuliert und angeboten wurde, ausgeschrieben sind jedoch 0 bis 4 m Tiefe.

Dazu wurde von der Antragstellerin vorgebracht, dass aus betriebsinterner Kostenrechnung der Einheitspreis pro m3 für die Tiefenstufe 0 bis 2,5 m identisch mit 0 bis 4 m ist. Auf Grund der größeren Tiefe und dadurch verminderter Längentagesleistung ergibt sich derselbe m3-Preis.

Dem widerspricht der Zeuge und führt glaubwürdig aus, dass aus der Erfahrung eine Tiefenstaffelung mit 0 bis 2,50 m mit einem anderen Kostensatz versehen ist, als bei 0 bis 4 m Tiefe, da es sich um eine beträchtlich aufwändigere Arbeit handelt und daher die Aussage nicht plausibel ist.

Die Antragstellerin führt dazu ergänzend an, dass aus eigener Erfahrung bei ordnungsgemäßer Ausführung im Zusammenhang mit den sich im Haus befindlichen Kanalverbauten und der Ausbildung der eingesetzten Partiebelegschaft mit Sicherheit der Künettenaushub 0-4 m nicht kostenintensiver ist als jener mit 0 -
2,5 m. Die Behauptung des Gutachters mag richtig sein, wenn Firmen eingesetzt werden, die über die jahrzehntelange Erfahrung im Kanalbau nicht verfügen.

4.3. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerin mit Eingabe vom 11.4.2005 ein Gutachten des Univ. Prof. DI Dr. A K vorgelegt, in welchem der Widerspruch in den K2- und K7-Blättern betreffend die Gesamtzuschläge bestätigt, jedoch zu den oben angeführten Positionen keine Ausführungen getroffen wurden. Die gleichzeitig von der Antragstellerin übermittelte ergänzende Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen auf die Aussagen in der mündlichen Verhandlung; beigelegt wurde ein Auszug der ÖNORM B 3304, Pkt. 2.15 betreffend Definition von Rundkorn sowie zum Vergleich die K2, K3, K3A-Formblätter, erstellt mit Auer-Programm samt dem neuen Formblatt K3 als Ergebnis basierend auf Taggeldregelung sowie basierend auf der alten Regelung mittels Trennungsgeld.

Mit Eingabe vom 14.4.2005 wurde ein ergänzendes Gutachten des Univ. Prof. DI Dr. A K vorgelegt, wo im Wesentlichen zu den Positionen 180318C, D und L (jeweils Tragschichte 10 cm) ausgeführt wurde, "dass im LV ersichtlich sei, dass Bruchmaterial anfalle, welches für eine mechanisch stabilisierte Tragschicht Verwendung finden könne. Die Angabe des Bieters, Material dafür zu verwenden, sei schlüssig, wobei das Verwendungs- und Einbaurisiko selbstverständlich beim Bieter verbleibt. Es sei auch in der Baubranche bei Kalkulationen üblich, um mit einem günstigen Preis im Wettbewerb bestehen zu können, auf der Baustelle gewonnenes und in das Eigentum des Auftragnehmers gehendes Material auf der Baustelle kostengünstig wieder verwenden zu können. Wenn nun der Vertreter des Auftraggebers vermeine, neues Material einzukaufen, muss dem entgegengehalten werden, dass Materialressourcen niemals an sich "neu" sind, da sie vor vielen Millionen Jahren entstanden seien. Was hier vermeint sein könnte wäre, dass frisch aufbereitetes Material eingebaut werden müsse. Dem widerspreche die Aufklärung des Bieters jedoch nicht. Aus den Positionen 35101B und 3.5101Q gehe hervor, dass Rundkies beizustellen sei. Aus den Kalkulationsformblättern zu diesen beiden Positionen gehe hervor, dass der Bieter das Material selbst gewinnen möchte. In der Textzeile in diesen Positionen finde sich die Erklärung "Eigenbrechung". Daraus leite der Auftraggeber ab, dass nicht Rundkorn, sondern Kantkorn kalkuliert sei, was eben nicht der Ausschreibung entspreche. Wenn nun in der mündlichen Verhandlung eingewandt werde, dass kein ausschreibungsgemäßes Angebot vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht die Kalkulationsformblättern den geschuldeten Leistungsinhalt beschreiben, sondern die angebotene Leistung. Aus der Kalkulation ist, wenn man die Textzeile mit der Bezeichnung "Eigenbrechung" einmal außer Acht lasse, kein Hinweis darauf zu finden, ob nun Kant- oder Rundkorn gewonnen und aufbereitet werde. Hinsichtlich dieser Position sei ein Kalkulationsbaustein verwendet worden. Die Bezeichnung Eigenbrechung wäre in dieser Form nicht ganz korrekt, es hätte "Eigengewinnung" lauten müssen. Wie dem Gutachter mitgeteilt wurde, wäre für die Lieferung des hier ausgeschriebenen Materials, Material auf einer Nachbarbaustelle vorhanden, welches aufzubereiten wäre. Wenn über diese beiden Positionen mit einem Positionspreis von insgesamt rund 26.000 Euro in einer vertieften Angebotsprüfung geurteilt werde, werde man sich nicht ausschließlich an dem Wort Eigenbrechung orientieren können, sondern es wäre die Recherche anzustellen, ob der Bieter wirklich Zugang zu geeignetem Material habe, so wie er es in der Kalkulation offengelegt habe. Darüber hinaus werde angemerkt, dass die ÖNORM B 3304 auch dann noch von Rundkorn spreche, obwohl ein Anteil von nicht natürlich gerundeter Oberfläche im Material enthalten sei. Zu der Position 030313B führte der Sachverständige aus, dass im Zuge der Angebotsprüfung offenkundig geworden sei, dass die Firma L diese Position mittels eines vorkalkulierten Rezeptes kalkuliert habe. In dieses Rezept sei der Künettenaushub für eine Tiefe von 0 m bis 2,5 m kalkuliert worden. Nach Aussage der Firma L sind rund 75 % der Kanalkünetten in dieser Tiefe auszuführen. Darüber hinaus gebe es kaum Künettentiefe über 4 m. Wenn diese Angaben betreffend der Lage der Künette zutreffen, sei die kalkulatorische Begründung plausibel. Er habe mit jenem Rezept kalkuliert, welches dem überwiegenden Teil der Leistung entspreche. Erfahrungsgemäß weiche der Aushubpreis in der Tiefenstufe 0 bis 2,5 m zur Tiefenstufe 0 bis 4 m nicht stark ab. Der angebotene Einheitspreis von 15,51 Euro pro m2 sei in seiner Höhe jedenfalls akzeptabel und angemessen. Wenn der Bieter aus der Erfahrung wisse, dass sein kalkulatorischer Rezeptansatz ausreichend sei, sei es begründbar, warum er in seiner Kalkulation die anderen Tiefenstufen nicht berücksichtigt habe."

4.4. Von der Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle wurde über telefonische Auskunft mitgeteilt, dass Rundkorn aus der Natur gewonnenes Material ist, welches durch Brechung nicht gewonnen werden kann. Rundkorn wird aus natürlichen Lockergesteinen (Kiesgruben, Seen, Flüssen) gewonnen, in von den Normen vorgegebenen Körnungen getrennt und, falls nötig, entsprechend den Sauberkeitsanforderungen gewaschen. Nach allgemeinem technischen Verständnis wird mit der Bezeichnung "(Eigen)Brechung" Kantkorn verbunden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (im Folgenden:
Oö. VergNPG) regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber bzw. einer öffentlichen Auftraggeberin im Zuge einer Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegt, getroffen wurden.

Öffentliche Auftraggeber bzw. öffentliche Auftraggeberinnen im Sinne dieses Landesgesetzes sind nach § 1 Abs.2 Z1 das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist die Gemeinde P.

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz obliegt die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 Abs.1 dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Gemäß § 2 Abs.2. Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (Oö. VergNPG) obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 Abs.1. Bis zur Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundes-Vergabegesetz und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig

  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

  2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. kann ein Unternehmer (§ 20 Z32 BVergG) bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung
(§ 20 Z32 BVergG) des Auftraggebers in Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Der Nachprüfungsantrag erfüllt sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 6 Oö. VergNPG und wurde auch rechtzeitig eingebracht.

Nach § 13 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wenn sie

  1. in Widerspruch zu Bestimmungen des BVergG und der hiezu erlassenen Verordnungen steht und

  2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um einen Bauauftrag gemäß § 3 BVergG und sind nach § 17 Abs.1 dieses Gesetzes bei Vergabeverfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich von öffentlichen Auftraggebern die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs.1 BVergG sind Aufträge über Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben.

Nach § 91 Abs.1 BVergG hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen. Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist im Einzelnen zu prüfen,

  1. ob den in § 21 Abs.1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

  2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;

  3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

  4. die Angemessenheit der Preise;

  5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Gemäß § 93 Abs.1 leg.cit. ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

Nach § 93 Abs.2 BVergG ist dabei von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Erscheint der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber Erklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gegebenenfalls vertieft prüfen.

Gemäß § 93 Abs.3 BVergG sind Angebote einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie auf Grund von Erfahrungswerten

  1. einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,

  2. zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 67 Abs.4 aufweisen oder

  3. nach Prüfung gemäß Abs.2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehen lassen.

Nach § 93 Abs.4 BVergG ist bei einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

  1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;

  2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;

  3. die gemäß § 76 Abs.3 Z3 geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

Nach § 93 Abs.5 BVergG ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung zu verlangen, wenn im Zuge der vertieften Angebotsprüfung in einem Angebot Mängel bei der Kalkulation festgestellt werden. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen. Der Auftraggeber hat Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des geweckten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

Nach § 94 leg. cit. ist, wenn sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Varianten- oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung ergeben, oder Mängel festgestellt werden, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

Gemäß § 98 BVergG hat die vergebende Stelle vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:

3. Angebote, die eine - gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung
festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB
spekulative Preisgestaltung) aufweisen;

5. Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten
Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer
nachvollziehbaren Begründung entbehrt;

8. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie nicht
gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote,
wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, ferner Teil-
und Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden.

Die Antragstellerin bringt vor, dass die Ausscheidensgründe der mangelnden Bekanntgabe der Subunternehmer sowie Unangemessenheit des Preises nicht vorliegen würden. Wäre sie nicht ausgeschieden worden, hätte sie als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten müssen. Auf diese im Rahmen der Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechtswidrigkeiten beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Oö. Verwaltungssenates (§ 2 Abs.2 Oö.VergNPG).

Die Antragstellerin ist durch die Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin beschwert. Da diese nicht nach § 20 Z3 lit.a sublit. aa BVergG iVm § 20 Z13 lit. b BVergG selbstständig anfechtbar ist, war eine Bekämpfung nur im Zusammenhang mit der nächsten selbstständigen anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin, der Zuschlagsentscheidung möglich.

Aus § 99 Abs.1 BVergG ergibt sich, dass das Ausscheiden der Angebote der Ermittlung der Angebote für den Zuschlag - und damit der Prüfung der Angebote - vorangeht. § 91 Abs.1 BVergG enthält eine umfassende Prüfpflicht der Auftraggeberin, die in § 91 Abs.2 BVergG näher ausgeführt wird und unter Ziffer 4 die Prüfung der Angemessenheit der Preise beinhaltet.

Sämtliche eingelangte Angebote wurden im gegenständlichen Vergabeverfahren auf Grund der unterschiedlichen Kalkulationsansätze bei den einzelnen Angeboten mit zum Teil sehr niedrigen Einheitspreisen bei wesentlichen Positionen einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen.

Die Angebotsprüfung ist nach Vorgaben der Baukoordinationsrichtlinie in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen Auftraggeber und Bieter durchzuführen (EuGH 27.11.2001, RS C-285/99 und C-286/99, Impresa Lombardini, Slg. 2001,
I-9.233, RN 51 ff; EuGH 25.2.2003, Renco Rs T-4/01, Slg. 2003, II-171, RN 77f).

Kontradiktorisches Verfahren bedeutet, dass der Auftraggeber dem Bieter Gelegenheit geben muss, zu den Mängeln der Angebote Stellung zu nehmen und rechtliches Gehör gewähren muss.

Dem entsprechen §§ 93 Abs.5 und § 94 Abs. 1 BVergG, wonach die Auftraggeberin verpflichtet ist, entsprechende Aufklärung zu den für sie vorliegenden Unklarheiten zu verlangen.

Die Auskunft ist so vollständig und detailliert zu geben, dass mit ihr die Unklarheiten bzw. Mangelhaftigkeit des Angebots beseitigt werden (Haid/Hauk/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts 2002, 205 f). Die Auftraggeberin muss beurteilen, ob die gegebene Aufklärung ausreicht, um die aufgetretene Unklarheit oder den Mangel zu beseitigen. Sie ist allerdings nicht gehalten, solange nachzufragen, bis die Aufklärung gelingt. Er hat lediglich die gegebene Aufklärung bei einer Beurteilung des Angebotes zu berücksichtigen (vgl. BVA 21.1.2005, 17N-116/04-32).

Konnte durch die erteilte Auskunft die aufgetretene Unklarheit oder der aufgetretene Mangel nicht beseitigt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Angebot auszuscheiden (vgl. BVA 20.6.2003, 17N-46/03-34). Ihm kommt diesbezüglich kein Wahlrecht zu, sondern trifft ihn die Verpflichtung dazu (Schwarz, Bundes-Vergabegesetz, Hahnl BVergG 2002, § 98 E2 und §4). Es genügt bereits das Vorliegen eines Ausscheidensgrundes, um das Ausscheiden eines Angebotes zu rechtfertigen.

Wie im Sachverhalt ausführlich dargelegt, wurde die Antragstellerin mehrfach von der Auftraggeberin entsprechend §§ 93 Abs.5 und 94 BVergG mit der hinlänglichen Deutlichkeit aufgefordert, Auskünfte zu den vorliegenden Unklarheiten betreffend die in den wesentlichen Positionen enthaltenen Kalkulationsansätzen zu geben.

Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 2.11.2004 erfolgte Aufklärung beinhaltet im Wesentlichen einen Verweis auf die K-Blätter. Auf Grund der offenbar für die Auftraggeberin damit nicht beseitigten Unklarheiten wurde der Antragstellerin nochmals mit Schreiben vom 22.12.2004 ausreichend (Frist bis 17.1.2005) Gelegenheit gegeben, diese aufzuklären. Obwohl damit der Antragstellerin bei gebotener Sorgfalt im Hinblick auf das wohl anzunehmende Interesse am Vertragsabschluss klar gewesen sein müsste, dass die für die Auftraggeberin aufklärungsbedürftige Unklarheit weiterhin vorliegt, erschöpft sich das Antwortschreiben (datiert mit 23.12.2004) wiederum im Verweis auf die K-Blätter. Jedenfalls ausdrücklich verlangt wurde zur Nachvollziehbarkeit der organisatorischen Abläufe eine Darstellung der Leistungsansätze mittels z.B. Tabellen oder Diagrammen, die jedoch nicht vorgelegt wurde. Schon damit hat es die Antragstellerin unterlassen innerhalb der ihr gestellten Frist die verlangte Aufklärung zu geben und somit den Ausscheidensgrund des § 98 Z 5 BVergG gesetzt.

Die von der Antragstellerin im Sachverhalt unter 4.2. in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erklärungen zu den wesentlichen Positionen 03 03 13 B, 18 03 18 C bis 18 03 18 L und zu den Positionen 03 51 01 P, Q, S, wurden in den schriftlichen Aufklärungen während des Vergabeverfahrens im Zuge der von der Auftraggeberin geforderten Aufklärung nicht vorgenommen. Dies ergibt sich sowohl aus der mündlichen Verhandlung, als auch aus dem vorgelegten Schriftverkehr zwischen Antragstellerin und Auftraggeberin. Dies wird von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auch insoweit explizit zu den Positionen 03 51 01 P, Q, S bestätigt, als vorgebracht wurde, dass die erforderlichen Aufklärungen bereits im K7-Blatt enthalten seien und die nunmehrigen Erläuterungen lediglich der Zitierung der entsprechenden Punkte des Bundesvergabegesetzes dienen würden.

Damit verkennt die Antragstellerin jedoch, dass nach § 93 BVergG eben diese Erläuterungen während der Prüfungsphase - und nicht erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens - vorliegen müssen, damit sie von der Auftraggeberin auch hinsichtlich der Stichhaltigkeit beurteilt werden können.

Aus den vorgelegten K-Blättern, auf die von der Antragstellerin in den Aufklärungsschreiben verwiesen wurde, ergibt sich keine nachvollziehbare Aufklärung. So findet sich in den K-Blättern zwar wieder, dass anstelle der in der Position 1803318C bis 180319L geforderten 10 cm-Materialstärke nur 7 cm angeboten wurden, aus welchen Gründen eine diesbezügliche Kalkulation erfolgte, wurde aber weder in einem Begleitschreiben noch in den K-Blättern vermerkt.

Davon abgesehen steht die erstmals in der mündlichen Verhandlung dargelegte Erklärung, dass die in der Kalkulation fehlenden 3 cm Materialstärke auf der Baustelle gewonnen würden, in Widerspruch zu den Festlegungen der Ausschreibung. In den Positionen 1803318C bis 180319L wurden Tragschichten mit einer Materialstärke von 10 cm und einer bestimmten Körnung, nämlich 0/32, ausgeschrieben. Ob diese Qualität bei dem auf der Baustelle gewonnenen Material überhaupt vorhanden ist, ist sowohl für die Auftraggeberin als auch für die Antragstellerin mit Unsicherheit behaftet. Es wurde von der Antragstellerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und gegebenenfalls wie eine eventuelle Aufbereitung erfolgt; dass eine solche notwendig sein könnte, wird auch im von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten nicht ausgeschlossen. Ein Kostenansatz findet sich hiefür nicht.

Ebenso verhält es sich mit den Positionen 035101P, und Q (Rundkies) hinsichtlich derer die Antragstellerin sich darauf beruft, dass Eigenbrechung vorgesehen ist.

Hiezu ist festzustellen, dass Rundkorn ein aus der Natur gewonnenes Material darstellt, welches nicht künstlich hergestellt werden kann (vgl hiezu oben 4.4.).

Das am 14.4.2005 von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten geht auf S. 4 selbst davon aus, dass die Bezeichnung "Eigenbrechung" nicht korrekt ist, vielmehr hätte sie "Eigengewinnung" lauten müssen, verweist aber in diesem Punkt gleichzeitig darauf, dass man sich nicht ausschließlich am Wort "Eigenbrechung" orientieren könne, sondern Recherche anzustellen wäre, ob der Bieter wirklich Zugang zu geeignetem Material habe, so wie er es in der Kalkulation offen gelegt habe.

Hiezu ist festzustellen, dass bei der Entscheidung der Frage, ob ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vorliegt, weder die Motive der Bieterin, noch das subjektive Verständnis der Auftraggeberin erheblich sind, sondern das objektive Erklärungsbild des Angebotes.

Nach dem allgemeinen technischen Verständnis kann bei der Definition "Eigenbrechung" nicht von "Gewinnung" von Rundkorn im üblichen Sinn ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Gutachten bei einer Bezeichnung "Eigenbrechung" es zumindest zweifelhaft ist, ob Rund- oder Kantkorn gemeint ist (arg.: ...wenn man die Textzeile mit der Bezeichnung "Eigenbrechung" einmal außer Acht lässt...).

Auch wenn man der Antragstellerin zugesteht, dass mit Eigenbrechung die Berücksichtigung von zur Verfügung stehenden Ressourcen (beispielsweise Gewinnung von einer anderen Baustelle, wie im Gutachten S.4 angeführt) gemeint ist, ist die im K7-Blatt dokumentierte Eigenbrechung nicht ausreichend konkret, um kalkulierbar zu sein, da nicht angegeben wurde, welches Material gebrochen bzw. bezogen wird und woher es stammt. Diesbezüglich ist der Antragstellerin der Erklärungsnachweis auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen.

Zu den Ausführungen im Gutachten, es wären Recherchen anzustellen, wird auf obigen Ausführungen zur Aufklärungspflicht verwiesen, wonach die Auftraggeberin nicht gehalten ist, solange nachzufragen, bis die Aufklärung gelingt. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin nach der Aussage des Zeugen explizit gefragt, woher diese Materialien stammen, diese hat jedoch keine Aufklärung gegeben. Die deckt sich mit den dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Äußerungen der Antragstellerin, die Aufklärung sei im K7-Blatt ergangen, dass sämtliche Stoffe gewonnen werden, da ansonsten ein Preis für den Zukauf von Material anzugeben gewesen wäre und davon ausgegangen wurde, dass der Gutachter das K7-Blatt richtig deute.

Dass eine solche Deutung aber nicht vorausgesetzt werden kann, ergibt sich schlüssig aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten (S. 4 2. Abs.), wonach die Bezeichnung nicht Eigenbrechung, sondern Eigengewinnung lauten müsste. Damit wurde zu Recht Aufklärung verlangt, welche erwiesenermaßen nicht erfolgt ist.

Abgesehen davon konnte nicht erklärt werden, inwieweit die Transportkosten vergütet wurden. Es ist dem Zeugen zu folgen, dass jedenfalls die Transportkosten zu bzw. von der Baustelle anfallen und bei der Kalkulation dieser Position enthalten sein müssen. Sie sind der Position direkt zuordenbar; eine Einrechnung ist jedoch nicht erfolgt, obwohl es sich um eine als wesentlich gekennzeichnete Position handelt und damit Umlagen nicht möglich sind.

Nicht nachvollziehbar ist die Kalkulation der wesentlichen Position 03 03 13 B. Die Kalkulation erfolgte auf der Grundlage 0 - 2,5 m Tiefe (K6-Blatt), gefordert wurde unter dieser Position 0 - 6 m (in der mündlichen Verhandlung offenbar irrtümlich mit
4 m bezeichnet).

Das Aufklärungsschreiben bzw. die vorgelegten K-Blätter vermissen eine Begründung hinsichtlich dieser Position. Diesbezüglich wird in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin vermerkt, dass der Einheitspreis identisch ist und deshalb dieser Rezeptansatz verwendet wurde.

Wie der Zeuge glaubwürdig ausführte, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Tiefenstaffelung mit 0 - 2,5 m mit einem anderen Kostensatz versehen ist als bei 0 - 4 m, da es sich um eine beträchtlich aufwändigere Arbeit handelt (gleiches muss wohl für 0 - 6 m gelten).

Letztlich wurde von der Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung lediglich

(und schließlich auch im Gutachten vom 14.4.2005) auf die eigene Erfahrung bei ordnungsgemäßer Abwicklung in Zusammenhang mit den sich im Haus befindlichen Kanalverbaugeräten und der Ausbildung der eingesetzten Partiebelegschaft verwiesen und sogar der Aussage des Zeugen zugestimmt, wenngleich mit der Einschränkung, dass dies für Unternehmen gelte, die über die jahrzehntelange Erfahrung im Kanalbau nicht verfügen. Diese Angabe besitzt aber nicht den erforderlichen Erklärungswert für eine nachvollziehbare Kalkulation dieser wesentlichen Position (vgl. Hahnl BVergG 2002, § 94 E 2.).

Die öffentliche Auftragsvergabe geht von strengeren Grundsätzen aus, als die übrige Auftragsvergabe; dies zeigt sich insbesondere in der Offenlegungspflicht der Kalkulationsgrundlagen und die damit verbundene Bindungswirkung für den Bieter.

Den Ausführungen im Gutachten, aus den Plänen sei hervorgekommen, dass rd. 75% der Kanalkünetten in der Tiefe 0 - 2,5 m auszuführen sei, wird entgegengehalten, dass im LV (Position 030313B) eindeutig der "Künettenaushub 0 - 6 m" ausgeschrieben wird. Zudem ist diese Position in Verbindung mit der Position "Gesamtaushub (03 07 07 A)" zu sehen, weshalb die Kanalkünetten nicht alleine zur Ermittlung der Tiefenstufen herangezogen werden können.

Der Antragstellerin wurde im Sinne des § 93 Abs.5 ausreichend Gelegenheit gegeben, schriftlich zur Angemessenheit der Preise Stellung zu nehmen, insbesondere wurde im Schreiben der Auftraggeberin vom 27.10.2004 Aufklärung, aufgegliedert auf Geräte, Löhne und Material, sowie im Schreiben vom 22.12.2004 eine Darstellung der Leistungsansätze mittels Tabellen oder Diagrammen verlangt und kann insofern kein Mangel bei der Angebotsprüfung erkannt werden.

Wie oben aufgezeigt, erfolgte das Ausscheiden der Antragstellerin wegen nicht ausreichender Aufklärung, des nicht plausibel zusammengesetzten Preises und mangelnder Ausschreibungskonformität zu Recht und war der Antrag daher abzuweisen.

Im Hinblick auf das Vorliegen der oben genannten Ausscheidensgründe, konnte die Prüfung der übrigen von der Auftraggeberin herangezogenen Gründe für das Ausscheiden auch im Sinne der Verfahrensökonomie dahinstehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Vorliegen eines einzigen Ausscheidensgrundes genügt, um ein Angebot auszuscheiden. Daraus ergibt sich, dass das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin zu Recht im Grunde erfolgte.

6. Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Bauwirtschaft.

Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen.

Nach § 52 Abs.1 AVG kann die Behörde Sachverständige beiziehen.

Wie oben ausgeführt, wurde die Antragstellerin schon zu Recht gemäß § 98 Z5 BVergG ausgeschieden, da nicht ausreichend Aufklärung hinsichtlich der Angemessenheit der Preise geleistet wurde. Diesbezüglich ist jedoch die Befassung eines Sachverständigen nicht geboten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch die vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch durch die Aussagen der Antragstellerin ausreichend geklärt.

Wie oben ausgeführt, genügt bereits das Vorliegen eines einzigen Ausscheidensgrundes, um ein Angebot auszuscheiden.

7. Zulässigkeit des Teilnahmeantrages:

Gemäß § 5 Abs.2 Oö. VergNPG sind bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung neben den in Absatz 1 genannten Parteien jene Bieter bzw. Bieterinnen des Vergabeverfahrens Parteien des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter bzw. Bieterinnen verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von 1 Woche gemäß § 3 Abs.3 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.

Die erstgereichte Bieterin A P-T A stellte in der mündlichen Verhandlung am 4.4.2005 einen Teilnahmeantrag gemäß § 5 Abs.2 Oö. VergNPG und ist daher rechtzeitig. Die Interessen der Teilnahmeantragstellerin, die für den Zuschlag vorgesehen ist, können durch die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden, da ihre Position als potentielle Zuschlagsempfängerin durch das Nachprüfungsverfahren in Frage steht. Der Teilnahmeantrag enthält alle notwendigen Elemente nach § 7 Oö. VergNPG. Er ist daher zulässig.

Dem Antrag der Teilnahmeantragstellerin in der mündlichen Verhandlung, den Nachprüfungsantrag abzuweisen, wurde Folge gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:


Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. B i s m a i e r

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 1. Oktober 2008, Zl.: 2005/04/0109-7
 
 

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