Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104539/6/BR

Linz, 22.04.1997

VwSen-104539/6/BR Linz, am 22. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 6. März 1997, Zl. VerkR-20119-1996-O, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der von der Berufungswerberin mit 21. Februar 1997 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch, gegen die Strafverfügung, welche ihr am 6. Februar 1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde, zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist von zwei Wochen abgelaufen gewesen sei. Die Frist habe am 20. Februar 1997 geendet, während der Einspruch erst am 21. Februar 1997 der Post zur Beförderung übergeben worden sei.

1.1. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung einer Bestimmung des KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Dieser Strafverfügung war eine umfassende und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. In der fälschlich als Einspruch bezeichneten fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin aus, daß sie am 6. Februar 1997 ortsabwesend gewesen sei, sodaß als Hinterlegungsdatum nicht der 6. Februar, sondern erst der 7. Februar 1997 anzusehen sei und damit der Einspruch als rechtzeitig zu werten wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte bei gesonderter Wahrung des Parteiengehörs unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes und gesonderter Einholung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Umständen der Fristversäumnis durch den unabhängigen Verwaltungssenat.

4.1. Mit dem Berufungsvorbringen und der ergänzenden Stellungnahme vom 11. April 1997 vermag die Berufungswerberin eine Ortsabwesenheit im rechtlich relevantem Sinn nicht darzutun. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen zweifelsfrei, daß die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht von der Abgabenstelle abwesend gewesen ist. Die Berufungswerberin legte in ihrem im Rahmen des Parteiengehörs eröffneten Stellungnahmefrist übermittelten Schreiben dar, daß sie am 6. Februar lediglich durch die quasi alltäglich berufsbedingte Abwesenheit von ihrer Wohnadresse nicht mehr in der Lage gewesen sei die hinterlegte Sendung abzuholen. Damit tut sie weder eine Ortsabwesenheit, noch ein anderes Hindernis an der fristgerechten Einspruchserhebung dar. 5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 20. Februar 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Der Einspruch wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 21. Februar 1997 der Post zur Beförderung übergeben.

Der § 33 AVG lautet: (1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. (3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

5.2. Das Berufungsvorbringen und die ergänzenden Angaben haben zum Inhalt, daß die Berufungswerberin zur fraglichen Zeit lediglich tagsüber nicht an der Abgabestelle (Wohnung) aufhältig war, sodaß gemäß § 17 Abs.1 ZustellG eine Hinterlegung an der Abgabenstelle zulässig war und eine Zustellung bewirkt wurde. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger (die Empfängerin) dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12. September 1985, Slg. 11.850/A). Auch eine tatsächliche Rückkehr (hier um 19.30 Uhr) erst nach Dienstschluß am Postamt vermag den Fristenlauf nicht zu ändern; daher bewirkt die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4., Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128.

5.3. Daher ist die Erstbehörde mit ihren Ausführungen im Recht; der Berufung ist demgegenüber ein Erfolg zu versagen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG (siehe oben) ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum