Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104550/12/BR

Linz, 09.06.1997

VwSen-104550/12/BR Linz, am 9. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer und Berichter: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn F, vertreten durch Herrn Dr. F, Rechtsanwalt, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl. VerkR96-5088-1996/Bi/AR, vom 27. Februar 1997, nach der am 9. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird im Hinblick auf den Schuldspruch zu Punkt 1.) keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird jedoch auf 16.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünfzehn Tage ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. In Punkt 1.) ermäßigen sich die Verfahrenskosten der ersten Instanz auf 1.600 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27. Februar 1997, Zl. VerkR96-5088-1996/Bi/AR, in dessen Punkt 1.) wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 25.000 S und im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bestraft, weil er am 31. August 1996 gegen 21.30 Uhr den PKW, Kennz. auf der P, Strkm 17.800 bis zum Parkplatz gegenüber dem Gasthaus "E" im Ortsgebiet von P in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 1,04 mg/l betragen habe.

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Angaben von geschulten Straßenaufsichtsorganen als erwiesen angesehen werden könne. Auf Befragen durch die Gendarmeriebeamten habe der Berufungswerber keine Person benennen können, welche das Fahrzeug bis zum Parkplatz des Gasthauses "E" gelenkt haben sollte.

2. In der durch seinen ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er gegenüber dem RevInsp.G nicht zugegeben hätte, daß er das Fahrzeug gelenkt habe. Vielmehr habe er sogleich darauf hingewiesen, daß er von einer anderen Person, welche er jedoch nicht namhaft machen habe können, mit dem Fahrzeug seines Bruder zum Gasthaus gebracht worden sei. 3. Da in Punkt 1.) eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG). Zu den Punkten 2.) u. 3.) ergeht unter VwSen-104551/Br eine gesonderte Entscheidung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner durch die Vernehmung der Revierinspektoren M und G, sowie des Bruders des Berufungswerbers als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

5. Folgender Sachverhalt war als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber befand sich am 31. August 1996 gemeinsam mit seinem Bruder bei einer Hochzeitsfeier einer Verwandten in V. Gegen 21.00 Uhr fuhr er als Beifahrer im Fahrzeug seines Bruders in Richtung P, wo es auf der P bei Strkm 17.800 auf dem Parkplatz der Tankstelle H, zu einer Anhaltung durch Beamte der Gendarmerie (Zeugen) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und nachfolgend zu einer Zuführung zur Atemluftuntersuchung des Bruders des Berufungswerbers am GP P kam. Während der Mitnahme des Zeugen H zum Gendarmerieposten verblieb der Berufungswerber beim Fahrzeug seines Bruders am Parkplatz der Tankstelle H zurück. Gegen 21.30 Uhr nahm er schließlich das Fahrzeug in Betrieb und lenkte es in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne seinen Führerschein und den Zulassungsschein mitzuführen nach P bis zum Parkplatz des Lokales "E" wohin er sich folglich begab. Als der Bruder des Berufungswerbers von den Gendarmeriebeamten wieder zum Anhalteort zurückgebracht wurde, wurde sein Fahrzeug dort nicht mehr vorgefunden. H wurde folglich nach Hause gebracht. Auf der Rückfahrt der Gendarmeriebeamten zum GP P wurde schließlich der Pkw des H auf dem Parkplatz des Lokales "E" wahrgenommen. Kurze Zeit später wurde der Berufungswerber im Lokal "E" angetroffen und wegen des sich aufdrängenden Verdachtes des Lenkens zu einem Alkotest zum Gendarmerieposten beordert. Auf dem nur etwa 50 Meter weiten Weg dorthin begegnete er seinem Bruder H (welcher sich zwischenzeitig auf die Suche nach seinem Bruder begeben hatte), wobei dieser, während einer kurzen verbalen Kontaktaufnahme, gegenüber ihm - zumindest nicht für die Gendarmeriebeamten hörbar - nicht darlegte, daß nicht er selbst, sondern jemand Fremder mit dem Fahrzeug vom Anhalteort zurückgefahren sei. Im Zuge dieser Begegnung könnte jedoch der Fahrzeugschlüssel übergeben worden sein. Die Atemluftuntersuchung erbrachte ein Ergebnis von 1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Auch im Zuge dieses Teils der Amtshandlung unterließ der Bw Hinweise auf seine spätere Rechtfertigung, nicht selbst gelenkt zu haben. 5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die im wesentlichen auch im Detail übereinstimmenden Angaben der Zeugen RevInsp. G und RevInsp. M, sowie H. Insbesondere gelangte aus den Aussagen der Gendarmeriebeamten zum Ausdruck, daß der Berufungswerber im Verlaufe der Amtshandlung keinen wie immer gearteten Hinweis gemacht habe, daß nicht er, sondern ein auf der P Landesstraße vorbeifahrender und bei ihm anhaltender, ihm jedoch unbekannter Mann, sich erbötig machte ihn mit dem Fahrzeug seines Bruders nach P zurückzufahren. Der Berufungswerber gab diesbezüglich anläßlich einer genaueren Befragung in der Berufungsverhandlung lediglich an, daß es sich um ein ihm nicht bekanntes Ehepaar gehandelt habe, welches ihn vielleicht von der Hochzeit seiner Cousine gekannt habe. Er konnte weder dieses Ehepaar noch deren Fahrzeug näher beschreiben. Auch die Schilderung im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung über den Grund seiner Verbringung auf den Gendarmerieposten gegenüber seinen Bruder, legt bei lebensnaher Betrachtung den zwingenden Schluß nahe, daß sich der Berufungswerber diese Verantwortung im nachhinein zurechtgelegt hat. Selbst die beträchtliche Alkoholisierung des Berufungswerbers hätte ihn nicht hindern können, den wahren Sachverhalt sogleich aufzuklären und zu sagen, daß er das Fahrzeug nicht selbst zum "E" lenkte. Im Gegensatz hat der Berufungswerber auf die Frage der Gendarmeriebeamten, wie das Fahrzeug auf den Parkplatz vor das Lokal "E" gelangt sei, nur "schulterzuckend" beantwortet. Diese Tatsache wurde von beiden Gendarmeriebeamten in übereinstimmender Weise zum Ausdruck gebracht. Dies wurde letztlich auch nicht einmal mehr vom Berufungswerber anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkret in Abrede gestellt, wobei dieses Erinnerungsmanko auf die zwischenzeitig verstrichene Zeit und die damalige Alkoholisierung zurückgeführt wurde (Seite 3, 2. Absatz des Tonbandprotokolls). Bei diesem Verhalten mußte der Berufungswerber für die Organe als Lenker außer Zweifel stehen und dies der Grund für die Aufforderung zum Alkotest sein. Es wäre daher in dieser Situation beim Berufungswerber gelegen auf den "unbekannten Dritten" schon vor der Atemluftuntersuchung mit Nachdruck hinzuweisen. Der Berufungswerber hat in der Folgezeit keinerlei Anstrengungen unternommen, dieses laut seinen Angaben ihm "vom Sehen her" bekannte Ehepaar auszuforschen. Ein derartiges Bemühen wäre im Falle des Zutreffens wohl naheliegend gewesen. Da diese Behauptung des unbekannten Lenkers jedoch erst im Lauf des Verfahrens eingewendet wurde, war dieses Vorbringen unter Würdigung der diesbezüglichen obigen Schilderungen nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt (§ 5 Abs.1 StVO 1960). Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

7. Zur Strafe: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Dem beigelegten Vorstrafenauszug ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber eine Vormerkung aufweist, nämlich eine Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 aus dem Jahre 1992, wobei er diesbezüglich mittels Straferkenntnis am 28. September 1992 rechtskräftig bestraft wurde und die Tatbegehung am 12. Mai 1992 lag. Diese gemäß § 55 Abs.1 VStG hier noch als einschlägig zu wertende Vormerkung steht jedoch zwischenzeitig bereits kurz vor der Tilgung, so daß bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nur noch in abgeschwächter Form zu berücksichtigen ist. Dieser Umstand rechtfertigt eine Reduzierung der Strafe. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist jedoch im Hinblick auf den schwerwiegenden Alkoholisierungsgrad (1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und des daraus resultierenden erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts (der Berufungswerber muß sich seines hohen Alkoholisierungsgrades bewußt gewesen sein) der Übertretung nicht vertretbar. Die Geldstrafe unter Ausschöpfung etwa eines Drittels des Strafrahmens ist bei den nunmehr durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des nicht sorgepflichtigen Berufungswerbers vertretbar und sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen geboten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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