Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560001/4/Ga/Fb

Linz, 29.02.2000

VwSen-560001/4/Ga/Fb Linz, am 29. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des K, vertreten durch Dr. W G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 25. November 1999, GZ: III/1-12-4/5, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Landeshauptstadt Linz als Sozialhilfeträger hat dem K in L, F, die mit Antrag vom 17. November 1999 geltend gemachten Kosten für die dem Patienten K K dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit in der Zeit a) von 2. und 3. August 1999 in der Höhe von 9.110 öS samt anteiligen Verzugszinsen von 8,5 % p.a. ab 16. September 1999 und b) von 7. bis 11. August 1999 in der Höhe von 22.775 öS samt anteiligen Verzugszinsen von 8,5 % p.a. ab 24. September 1999 zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Entgegen dem äußeren Anschein, wie ihn der angefochtene Bescheid vom 25. November 1999 in seinen Rubriken "Betreff" und "Bezug" sowie in seiner Einleitung und in der Zustellverfügung vermittelt, ist Sache im Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht die Entscheidung über einen Sozialhilfeantrag einer im Grunde der §§ 6 und 7 Oö. SHG 1998 wegen einer sozialen Notlage leistungsberechtigt, näherhin wegen Krankheit behandlungsbedürftig gewesenen Person, sondern vielmehr die, wie sich aus dem für die Sache in erster Linie maßgeblichen Spruchinhalt ergibt, Ablehnung des Antrages eines Dritten - des nunmehrigen Berufungswerbers - auf Ersatz von Kosten, die dem A in L als Einrichtung iSd § 61 Abs.1 Oö. SHG 1998 für von ihr dringend zu leisten gewesenen Hilfe bei Krankheit (des K K) entstanden sind.

Für diese schon im Hinblick auf die in eine gänzlich andere Richtung weisende Bescheidbegründung zunächst zu treffen gewesene Klarstellung sprechen folgende faktischen und rechtlichen Gegebenheiten:

- Was unter "Bezug" des angefochtenen Bescheides als "Do. Sozialhilfeanträge, ha. eingelangt am 18.11.1999 zu Azl: 1999012353 u. Azl: 1999012604" angeführt wurde, sind nach Ausweis des dem h Tribunal vorgelegten Verfahrensaktes die unter OZen 12 und 14 verzeichneten, beim Magistrat Linz, Amt für Soziale Angelegenheiten, am 18. August 1999 eingelangten, von der Verwaltung des A gestellten, an den Sozialhilfeträger Linz-Stadt gerichteten "Ersuchen um Kostenübernahme" betreffend die "Verpflegskosten" für K K in den Zeiträumen 2. bis 3. August 1999 (9.110 öS) sowie 7. bis 11. August 1999 (22.775 öS). Exakt darauf bezog sich das für den "Rechtsträger des K" rechtsfreundlich verfasste Schreiben vom 17. November 1999 an das Amt für Soziale Angelegenheiten der Landeshauptstadt Linz, mit dem, ausgehend von der Zahlungspflicht der Landeshauptstadt Linz als Sozialhilfeträger, verlangt (beantragt) wurde, den zufolge der bezeichneten Gebührenabrechnungen aushaftenden Gesamtbetrag von 31.885 öS zuzüglich "Verzugszinsen ab 13.9. bzw 22.9.1999 in Höhe von 8,5 % p.a." entweder bis 10. Dezember 1999 zu bezahlen oder einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" an den (antragstellenden) Rechtsträger zu erlassen.

Irgendwelche anderen Parteienanträge, über die bescheidförmig vom hiefür gemäß § 66 Oö. SHG 1998 als Bezirksverwaltungsbehörde zuständigen Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz abzusprechen gewesen wäre, enthält die Aktenlage nicht.

- Die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates als Berufungsbehörde iSd Art.129a Abs.1 Z3 B-VG über bestimmte bescheidförmige Hoheitsakte der Sozialhilfebehörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Landesregierung) ist im § 66 Abs.3 Oö. SHG 1998 abschließend umschrieben. Von den dort angeführten fünf Bescheidgrundlagen ist für diesen Berufungsfall einzig und allein der § 61 leg.cit. ("Kostenersatzansprüche Dritter") heranziehbar; diese Bestimmung wurde von der belangten Behörde auch in der Rechtsgrundlage des angefochtenen Spruches ausdrücklich genannt (die weiters genannten §§ 6 und 18 leg.cit. hingegen indizieren keine sachliche Zuständigkeit des Tribunals).

War aber, wovon auszugehen ist, der in Rede stehende Schriftsatz vom 17. November 1999 des nunmehrigen Berufungswerbers inhaltlich als Antrag iSd § 61 Abs.1 Oö. SHG 1998 zu verstehen, so hatte darüber der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde unter Sachbindung an den Antrag mit Bescheid zu entscheiden, dahin nämlich, dass der Kostenersatz zuzusprechen war, weil der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, oder aber begründet darzutun, dass der Anspruch zu verwerfen und daher der Kostenersatz abzuweisen war.

Diesem Ergebnis, wonach nämlich der angefochtene Bescheid in Wahrheit keine Entscheidung über einen Sozialhilfeantrag darstellt, sondern allein den Abspruch über einen auf § 61 Oö. SHG 1998 gestützten Kostenersatzantrag zum Inhalt hat, steht rechtlich nicht entgegen, dass die belangte Behörde - erkennbar versehentlich - in der Begründung dieses Bescheides eine nicht tragfähige, weil ein gänzlich anderes Parteienbegehren unterstellende Rechtsauffassung ausgebreitet hat einerseits und der Berufungswerber sich darauf teilweise eingelassen hat andererseits. Im Übrigen stellte der Berufungswerber mit Ergänzungsschriftsatz vom 10. Februar 2000 an den Oö. Verwaltungssenat ausdrücklich klar, dass es sich bei dem spruchbezogenen Antrag der E um einen solchen nach § 61 Oö. SHG 1998 handle, weil, wie zutreffend ausgeführt wurde, nach dieser Gesetzesstelle für Konstellationen wie im Berufungsfall eben ein besonderes Antragsrecht auf Kostenerstattung bestehe.

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 61 Oö. SHG 1998 regelt den Kostenersatzanspruch Dritter. Danach sind gemäß Abs.1 dieser Vorschrift, wenn Hilfe ... (ua) bei Krankheit so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. besteht ein solcher Anspruch jedoch nur, wenn gemäß Z1 dieser Vorschrift der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs.7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde und gemäß Z2 die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs.1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält ("Subsidiarität" der Kostenersatzpflicht).

Gemäß Abs.3 leg.cit. sind die Kosten einer Hilfe nach Abs.1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe ... (ua) bei Krankheit geleistet worden wäre.

Gemäß § 66 Abs.7 Oö. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

Gemäß § 66 Abs.3 Oö. SHG 1998 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65 der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.

Vor diesem rechtlichen und sachlichen Hintergrund steht fest, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen Sozialhilfeantrag des in der Zustellverfügung (fälschlicherweise) als Adressat genannten K K entschieden hat, sondern die vom K (Berufungswerber) mit rechtsfreundlichem Schreiben vom 17. November 1999 (OZ 19 und 20) beantragte "Übernahme von Pflegegebühren" für die durch die Zeiträume und Aufnahmezahlen determinierten stationären Aufenthalte des K K "abgelehnt" hat. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes sowie des für den Abspruch angegebenen Rechtsgrundes (§§ 61 und 66 Oö. SHG 1998) war diese spruchgemäße "Ablehnung" in gesetzeskonformer Auslegung als Verneinung des mit Antrag geltend gemachten, auf § 61 Abs.1 und 2 Oö. SHG 1998 gestützten Kostenersatzanspruchs der E zu beurteilen.

Ausgehend davon aber, dass die belangte Behörde die Verneinung des Ersatzanspruches nach der Aktenlage nicht auf entsprechende Feststellungen zu stützen vermochte, ja in sachlicher und rechtlicher Hinsicht auf die Tatbestandsmäßigkeit des zugrunde gelegenen Ersatzantrages konkret gar nicht eingegangen ist (die Bescheidbegründung geht ersichtlich von einem - nach Ausweis des Aktes nicht gestellt gewesenen - Sozialhilfeantrag gemäß §§ 6 und 8 Oö. SHG 1998 aus), war der angefochtene Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

Diesbezüglich war in sachverhaltsmäßiger Hinsicht festzustellen, dass schon auf Grund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der hiezu konvenierenden Berufungsausführungen, denen die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage in keiner Weise widersprochen hat, die Voraussetzungen für den Anspruch gemäß § 61 Abs.2 Oö. SHG 1998 sich als erfüllt erwiesen. So bestand an den Fakten der Erkrankung, den Zeiträumen der stationären Krankenhausaufenthalte und der Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe gemäß § 61 Abs.1 leg.cit. kein Zweifel. Weiters stand fest, daß der Antrag fristgerecht bei der belangten Behörde (als zur Entscheidung gemäß § 66 Abs.7 leg.cit. zuständigen Behörde) eingebracht wurde und dass auch die Subsidiarität der Ersatzpflicht iSd § 61 Abs.2 Z2 leg.cit. schlagend wurde, weil - gleichfalls unstrittig - keine der gemäß § 55 Oö. KAG 1997 zur Bezahlung der in Rede stehenden Kosten verpflichteten Personen greifbar gemacht, dh einer angemessenen Rechtsverfolgung unterworfen werden konnte (der Patient K selbst kehrte nach Entlassung aus dem Krankenhaus schließlich in den Kosovo zurück und seine Aufenthaltsadresse dort wurde nicht eruiert; der Patient war nicht krankenversichert, für ihn sonst ersatzpflichtige oder unterhaltspflichtige Personen sind nicht bekannt geworden).

Was die Höhe des Kostenersatzes für die beiden Behandlungsaufenthalte des Patienten anbelangt, so hat der Berufungswerber im Grunde des § 61 Abs.3 Oö. SHG 1998 zutreffend den im § 1 Abs.1 Z1 der Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 1999, LGBl.Nr. 110/1998, (auch) für das involvierte Krankenhaus bestimmten Tagessatz von 4.555 öS herangezogen und die Berechnung korrekt durchgeführt. Der vom Antragsteller begehrte Zuspruch von Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 % p.a. für den jeweiligen Gebührenbetrag konnte sich zu Recht auf § 56 Abs.1 dritter Satz Oö. KAG 1997 stützen; unter Hinweis auf diese Vorschrift war allerdings der Beginn des Zinsenlaufes abweichend vom Antrag festzusetzen.

Erwies sich aus allen diesen Gründen der dem Antrag zugrunde gelegte Anspruch iSd § 61 Abs.1 Oö. SHG 1998 als sachlich und rechtlich begründet, war daher der Ersatz der Kosten in der beantragten Höhe aufzuerlegen und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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