Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560015/5/Ga/Km

Linz, 20.12.2000

VwSen-560015/5/Ga/Km Linz, am 20. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung der K B vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 28. Juli 2000, GZ. III/1-12-4/5, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (OöSHG), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift kann ein Kostenersatzverfahren nach § 61 OöSHG nur auf Antrag (der Person oder Einrichtung, die tatsächlich Hilfe geleistet hat) eingeleitet und durchgeführt werden.

Der aufzuheben gewesene Bescheid vom 28. Juli 2000 spricht inhaltlich über einen Kostenersatzantrag im Sinne des § 61 OöSHG ab, den jedoch nicht die Berufungswerberin gestellt gehabt hatte. Antragstellerin war vielmehr die K B. Das diesbezügliche, dezidierte Vorbringen des Rechtsfreundes der Berufungswerberin (zugleich auch der bevollmächtigte Rechtsfreund der gen. Betriebsgesellschaft in diesem Verfahren) ist glaubhaft. Auch die belangte Behörde erklärte in ihrer Gegenäußerung zur vorliegenden Berufung ausdrücklich, dass beide von ihr erlassenen Bescheide deckungsgleich seien (gemeint: über ein- und dieselbe Grundkonstellation absprechen) und der zweite Bescheid "nur zur Vermeidung eines ev. Devolutionsantrages erlassen" worden sei.

Aus diesen Gründen war, unter gleichzeitigem Hinweis auf das zur h Zl. VwSen-560016 mit heutigem Datum gefällte Erkenntnis, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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