Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104576/2/BR u. 104577/2/BR

Linz, 29.04.1997

VwSen-104576/2/BR u. 104577/2/BR Linz, am 29. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn K, betreffend die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 18. März 1997, Zlen: VerkR96-6050-1996 und 3964-1996, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 iVm VO (EWG) 3820/85, zu Recht:

I. Der Berufung wird jeweils keine Folge gegeben, die in den Bescheiden festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen) werden vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber ad 1.) 1.180 S und ad 2.) 940 S [insgesamt 2.120 S] auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit den obigen Bescheiden den gegen die mit Strafverfügungen verhängten Geldstrafen auf das Strafausmaß eingeschränken Einsprüche des Berufungswerbers mit der Maßgabe Folge gegeben, daß ad 1.) die neun einzelnen Geldstrafen von ursprünglich gesamt 8.300 S auf 5.900 S und ad 2.) die fünf Geldstrafen von 6.000 S auf 4.700 S ermäßigt wurden. Ebenfalls wurden die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen ermäßigt. Inhaltlich war dem Berufungswerber das an verschiedenen Tagen erfolgte Überschreiten der Lenkzeiten eines Sattelkraftfahrzeuges und mehrmals das Verwenden eines zweiten Schaublattes für einen Tag, vorgeworfen worden. 1.1. Bei der Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 13.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ihm als strafmildernd zuerkannt. Sie begründete ihre Überlegungen und Erwägungen im Hinblick auf die Strafzumessung ausführlich.

2. In der gegen die oa. Bescheide fristgerecht erhobenen Berufung legt der Berufungswerber dar, daß er sich der Übertretungen bewußt wäre. Er sei damals erst kurz als Kraftfahrer tätig gewesen und diese Vorfälle seien ihm "eine Lehre" gewesen. Für einen Neueinsteiger sei es schwierig die Gesetze, welche in der Theorie sehr wohl bekannt seien, auch anzuwenden. Er habe auch noch mit einer Bestrafung wegen der Mißachtung der vorgeschriebenen Ruhezeit zu rechnen, so daß er abschließend um Verfahrenseinstellung oder um die Erteilung einer Ermahnung ersuche.

3. Die Erstbehörde hat die Akten zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafen gerichteten Berufungen nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die o.a. Verwaltungsstrafakte der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Daraus ergibt sich unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Den von der Erstbehörde hier festgesetzten Strafsätzen vermag der Berufungswerber mit seinem Vorbringen objektiv nicht mit Erfolg entgegen. Die Erstbehörde hat die Strafzumessungsgründe vorsichtig gegeneinander abgewogen und sämtliche strafmildernden Umstände dem Berufungswerber zugute gehalten und hat letztlich die Strafsätze sehr milde angesetzt. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die mit der zum Teil beträchtlichen Überschreitung der Lenkzeiten verbundenen abstraken Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Unrechtsgehalt schwerwiegend sind. Mit der Verordnung 3820/85 soll eben u. a. auch die mit einer Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten entstehende erhöhte Gefahr, daß sich, bedingt durch ein Nachlassen der Konzentration und Aufmerksamkeit in verstärktem Maß Verkehrsunfälle ereignen können, die sich wiederum in verschiedensten Bereichen nachteilig, unter anderem auf die Verkehrssicherheit auswirken, unterbunden werden. Daher bedarf es insbesondere aus Gründen der Spezialprävention einer spürbaren Bestrafung um so den Unwert dieser Verhaltensweisen an sich zu verdeutlichen. Ein ebenfalls hoher Stellenwert ist der Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Lenkzeiten zuzuordnen. Eine Ermahnung kann daher schon mangels nicht bloß unbedeutender nachteiliger Auswirkungen der Übertretungen und auch wegen nicht bloß geringen Verschuldens, aus gesetzlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Es vermag auch nicht nachvollzogen werden, warum es gerade einem Fahranfänger schwer fallen sollte, trotz Kenntnis der Rechtsvorschriften diese auch einzuhalten. Diese Sicht läßt doch wohl vielmehr auf eine Neigung zur mangelhaften Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten schließen.

5.3. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, daß auch eine Erledigung nach § 49 Abs.2 VStG ein "Straferkenntnis" darstellt, wofür der Bestrafte gemäß § 64 Abs.1 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auch für den Fall zu leisten hat (hier: gehabt hätte), wenn die in der beeinspruchten Strafverfügung verhängten Geldstrafen herabgesetzt wurden (vgl. VwGH 23.9.1994, 94/02/0256).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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