Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560031/3/Ki/Ka

Linz, 12.12.2000

VwSen-560031/3/Ki/Ka Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der A, vom 7.9.2000, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.8.2000, GZ. III/1-12-4/5, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.8.2000, GZ: III/1-12-4/5, wurde ein Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) vom 30.8.1999 auf Ersatz der Kosten in Höhe von 13.220 S für die für Herrn C, geb. 17.6.1958, wh. in unbekannt, geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 8.6. bis 9.6..1999, Azl.UL18091/99 abgewiesen. Begründend wurde ua ausgeführt, dass Herr C zum relevanten Zeitpunkt seines Krankenhausaufenthaltes in Österreich den Status eines Asylwerbers bekleidete. Eine Leistung sozialer Hilfe wäre lediglich bei einem besonderen Härtefall - der hier für den Klienten selbst nicht vorliege - nur auf der Grundlage des Privatrechtes in Betracht gekommen, dh auf diese Leistung bestehe kein Rechtsanspruch, weshalb über diese Leistung auch nicht bescheidmäßig abzusprechen sei. Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit bestehe somit nicht, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger geleistet worden wäre. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 aber genau auf diesen Betrag - in diesem Fall gleich Null - beschränke, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 7.9.2000, mit welcher beantragt wurde, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Landeshauptstadt Linz verpflichten, die für dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit geltend gemachten Kosten in der Höhe von 6.610 S (stationäre Behandlung vom 8.6.1999 bis 9.6.1999) zu ersetzen. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung sei hier bereits berücksichtigt.

Im Wesentlichen begründet die Rechtsmittelwerberin die Berufung dahingehend, dass mit der Einschränkung des § 61 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz nicht die persönlichen Voraussetzungen des Hilfsbedürftigen, sondern lediglich die Höhe des Ersatzanspruches des Rechtsträgers des Krankenhauses gemeint sei. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Absatz 3 leg.cit. in keiner Weise auf den ursprünglichen Anspruch abstelle, sondern nur Regelungen über die Höhe des Kostenersatzes enthalte. Wegen der gegebenen Dringlichkeit habe die Sozialhilfebehörde nicht verständigt und ein Bescheidverfahren im Sinne des § 18 Oö. SHG nicht eingeleitet werden können. Aus diesem Grunde habe daher auch keine rechtliche Möglichkeit zur verfahrensmäßigen Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung der sozialen Hilfe konkret vorliegen, bestanden.

Weiters wurde in der Berufung darauf hingewiesen, dass die A als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz keinen Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich habe.

3. Die Berufung wurde von der Erstbehörde dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gründet sich auf § 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz, wonach ua über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 61 der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz entscheidet. Gemäß der Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dessen 9. Kammer zuständig.

4. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Seitens des Unfallkrankenhauses Linz, dessen Rechtsträgerin die Bw ist, wurde mit Schreiben vom 30.8.1999 an den Magistrat der Stadt Linz (Amt für soziale Angelegenheiten) ein Antrag auf Erstattung der Behandlungskostenrechnung gemäß § 18 Oö. SHG 1998 für C gestellt. Der Genannte befand sich vom 8.6.1999 bis 9.6.1999 in stationärer Behandlung des Unfallkrankenhauses Linz. Begründet wurde der Antrag damit, dass laut Erhebung des Unfallkrankenhauses Linz kein Anspruch auf Leistung durch einen Krankenversicherungsträger bestehe.

Laut Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz, Abteilung Fremdenpolizei, wurde über einen Asylantrag des Herrn C, welcher iranischer Staatsbürger ist, negativ entschieden, diese Entscheidung wurde am 10.6.1999 rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung im Unfallkrankenhaus Linz war demnach Herr C Asylwerber nach dem Asylgesetz.

Der Antrag des Unfallkrankenhauses Linz wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid negativ beschieden, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 7.9.2000.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 kann soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn, diese Person ist lediglich aufgrund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;

2.) von einer sozialen Notlage bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3.) bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

Gemäß § 6 Abs.3 leg.cit. kann soziale Hilfe, wenn die hilfebedürftige Person Asylwerber ist, nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 61 Abs.1 leg.cit. sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

Gemäß § 61 Abs.3 leg.cit. sind Kosten einer Hilfe nach Abs.1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

Eine Zusammenschau der zitierten Bestimmungen ergibt, dass ein Kostenersatzanspruch eines Dritten im Sinne des § 61 Oö. Sozialhilfegesetzes zur Voraussetzung hat, dass der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe hat. Die (persönlichen) Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe finden sich im § 6 Oö. Sozialhilfegesetz. Danach besteht grundsätzlich ua ein Anspruch nur für Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben. Eine gesonderte Regelung findet sich für Asylwerber, diesen kann unter bestimmten Voraussetzungen soziale Hilfe, allerdings nur auf der Grundlage des Privatrechtes, geleistet werden.

In Anbetracht dessen, dass Herr C zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung durch das Unfallkrankenhaus Linz den Status eines Asylwerbers hatte, bestand für ihn kein hoheitsrechtlicher Anspruch auf Leistung einer Sozialhilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, lediglich bei einem besonderen Härtefall hätte die Leistung sozialer Hilfe auf der Grundlage des Privatrechtes in Betracht gezogen werden können.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 4.10.2000, Zl. 2000/11/0119, Folgendes festgestellt:

"§ 61 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz knüpft bei der Normierung des Kostenersatzanspruches des Hilfeleistenden daran, dass die Hilfe so dringend zu leisten war, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Die Benachrichtigung der Behörde im Sinne des § 61 Abs.1 leg.cit. dient dem Zweck, dass dem Hilfeempfänger vor ärztlicher Hilfeleistung soziale Hilfe nach dem Oö. SHG gewährt werden kann. Diese Benachrichtigung hätte demnach keinen Zweck, wenn feststünde, dass dem Hilfeempfänger - etwa wegen Nichterfüllens der persönlichen Voraussetzungen - soziale Hilfe nicht gewährt werden kann. Daraus folgt, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre.

Zu diesem Ergebnis führt auch der Absatz 3 des § 61 Oö. SHG, wenn dort der Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass dem Hilfeleistenden trotz geleisteter Hilfe kein Anspruch auf Kostenersatz bzw auf vollen Kostenersatz zukommt.

Kostenersatz kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte."

Die vom Oö. Verwaltungssenat im Erkenntnis vom 17.3.2000, Zl. VwSen-560002/Ga/Fb, vertretene Rechtsansicht ist damit nicht aufrechtzuerhalten.

Eine Ersatzpflicht nach § 61 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz besteht sohin nur dann, wenn bei der Person, der Hilfe geleistet wurde, die persönlichen Voraussetzungen, nämlich ein hoheitlicher Rechtsanspruch nach § 6 Abs.1 leg.cit. vorliegen. Eine bescheidmäßige Festlegung einer Ersatzpflicht für die in § 6 Abs.3 leg.cit. vorgesehenen Fälle ist nicht zulässig, zumal nicht durch einen Hoheitsakt in privatrechtliche Dispositionen des Trägers sozialer Hilfe eingegriffen werden kann.

Nachdem Herr C als Asylwerber keinen (hoheitsrechtlichen) Anspruch auf Leistung sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 hatte, besteht sohin auch, ungeachtet der Tatsache, dass die A (ihrem Vorbringen nach) als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz keinen Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich hat, kein Kostenersatzanspruch.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid ohne öffentliche mündliche Verhandlung, weil der hier maßgebende Sachverhalt vollständig geklärt vorlag und im Übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, vollinhaltlich zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 nur im Falle eines originären (hoheitlichen) Rechtsanspruches auf Leistung sozialer Hilfe

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