Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104584/8/BR

Linz, 15.05.1997

VwSen-104584/8/BR Linz, am 15. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, vertreten durch J, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. April 1997, Zl: VerkR96-11-1997, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 15. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51e Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe: 1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 14.12.1996 um 13.50 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen auf der B D von Strkm. 225,000 bis Strkm. 224,300, Fahrtrichtung M, um 48 km/h schneller als die auf Freilandstraßen erlaubten 100 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeitsmessung sei durch Ablesen am Geschwindigkeitsanzeiger des Dienstkraftfahrzeuges, Kennzeichen beim Nachfahren im gleichbleibenden Abstand erfolgt. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus: "Der im Spruch genannte Sachverhalt wurde von einem Beamten des Gendarmeriepostens M dienstlich festgestellt. Der Beamte fuhr mit seinem Dienstkraftfahrzeug dem PKW, mit dem Kennzeichen von Strkm. 225,000 bis Strkm. 224,300 in gleichbleibendem Abstand nach. Der Geschwindigkeitsanzeiger des Dienstkraftwagens zeigte eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h. Außerdem stellte der Beamte fest, daß der Lenker bei Strkm. 227,700 trotz Gegenverkehrs überholte. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.01.1997 wurden Sie wegen Übertretung 1) § 16 Abs. 1 lit. a und 2) § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestraft. Dagegen erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen wie folgt: Sie hätten Ihren PKW zur angeblichen Zeit auf der D in Fahrtrichtung M gelenkt. Vor Ihnen fuhr ein PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Diese Geschwindigkeit hätten Sie auf Ihrem Geschwindigkeitsmesser festgestellt. Sie hätten diesen PKW gefahrlos überholen können, da der Gegenverkehr genügend weit entfernt war. Sie hätten somit den Gegenverkehr nicht gefährdet. Sie seien mit Ihrem PKW nicht schneller als 110 km/h gefahren. Bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h hätte Sie der anzeigende Beamte unmöglich einholen können, er hätte nach dem Reversieren eine Geschwindigkeit von ca. 300 km/h fahren müssen. Nachdem der Beamte alleine im Dienstkraftwagen war, sei das Nachfahren bzw. das Ablesen vom Tachometer keine Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren. Sie würden daher folgende Anträge stellen, Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze durch den Anzeigenleger, Einholung eines Sachverständigengutachtens, bzw. Einstellung des Strafverfahrens. In der zeugenschaftlichen Einvernahme des Anzeigenlegers gab dieser am 07.03.1997 folgendes zu Protokoll: Die in der Anzeige angeführte Geschwindigkeitsübertretung gelte rein für den Bereich von Strkm. 225,000 bis Strkm. 224,300. Dies war jener Bereich, wo er hinter dem Fahrzeug in gleichbleibendem Abstand nachgefahren sei. Die in der Anzeige angeführten Angaben würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Durch den Überholvorgang sei es allerdings zu keiner Gefährdung anderer Straßenbenützer gekommen. Der Geschwindigkeitsmesser des Dienstkraftfahrzeuges, wurde mittels Lasergerät, Laser-VKGM LTI 20/20 TS/KM-E, Nr. 4047 kontrolliert. Bei einer laut Geschwindigkeitsanzeiger gefahrenen Geschwindigkeit von 160 km/h betrug die Meßgeschwindigkeit nach Abzug der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegten Verkehrsfehlergrenzen 148 km/h (gemessene Geschwindigkeit 153 km/h). Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.03.1997 gab Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Perg Gelegenheit sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Am 20.03.1997 gaben Sie nach Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft Perg folgendes zu Protokoll: Sie hielten Ihre Eingaben laut Einspruch vom 17.01.1997 vollinhaltlich aufrecht. Beim Überholvorgang sei es zu keiner Gefährdung anderer Straßenbenützer gekommen. Ihre gefahrene Geschwindigkeit betrug im Bereich von Strkm. 225,000 bis Strkm. 224,300 max. 110 km/h. Diese Geschwindigkeit hätten Sie auf Ihrem Tachometer abgelesen.

Zusätzlich gaben Sie mit Schreiben vom 22.03.1997 bekannt, daß Ihre gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der üblichen "Tachovoreile" ca. 100 km/h betrug. Weiters weisen Sie auf Ihre im Einspruch angeführten Beweisanträge hin, denen nicht entsprochen wurde. Überdies würden Sie den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines stellen.

Dazu wird folgendes ausgeführt:

Ihrem Einspruch hinsichtlich der Übertretung des § 16 Abs. 1 lit.a StVO 1960 wird stattgegeben. Die angelastete Geschwindigkeitsübertretung ist aufgrund der Anzeige, der zeugenschaftlichen Aussage des Anzeigenlegers, sowie aufgrund der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem Lasermeßgerät beim Dienstkraftfahrzeug als erwiesen anzusehen. Ihren Beweisanträgen wird nicht stattgegeben, da diese ohnehin zu keiner anderen Beweislage geführt hätten. Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens. Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor. Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet." 2.2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er nachfolgendes ausführt: "Gegen das oben zitierte Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E R U F U N G und begründe diese wie folgt: Vorerst halte ich fest, daß die mir angelastete Verwaltungsübertretung gem. § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ohne Angabe von Gründen eingestellt wurde. Bereits in der Anzeige vom 17.12.1996 hielt der Meldungsleger, RevInsp S fest, daß es beim Überholvorgang zu keiner Gefährdung kam. Weswegen er dennoch diesbezüglich Anzeige erstattete ist daher mehr als rätselhaft. In der Folge wurde mir seitens der belangten Behörde aber am 10.1.1997 in der Strafverfügung dies als Verwaltungsübertretung angelastet und hiefür ein Betrag von S 800,-- festgelegt. Wie bereits angeführt, wurde dieser Tatbestand fallen gelassen und im geg. Straferkenntnis wird angeführt, daß keine Gefährdung vorhanden war. Verfolgt man nun diesen Tatbestand durch die vorliegenden Akte muß man zwangsläufig zur Feststellung kommen, daß die Vorgangsweise der belangten Behörde zumindest mehr als eigenartig ist und diese Vorgangsweise entsprechende Konsequenzen verlangt. Da an der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung krampfhaft festgehalten wird, führe ich dazu wie folgt aus: Es wurde keinem meiner gestellten Anträge nachgekommen. Obwohl die belangte Behörde die eigene dienstliche Wahrnehmung des RevInsp S als Verwaltungsgrundlage anführt, schreibt die belangte Behörde im geg. Straferkenntnis hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich im Konjunktiv ... !!! Da die belangte Behörde das geg. Verwaltungsstrafverfahren ganz offensichtlich mangelhaft durchführte, meine Anträge mit dem Hinweis abschmetterte, es wäre auch unter Berücksichtigung meiner Anträge kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen verweise ich auf das "Nachfahren zum Zwecke der Geschwindigkeitsermittlung" (Amtstitel Ing. S, Amtssachverständiger) und weiters auf den Befund des Amtes der Landesregierung unter Zahl: BauME-010000/1119-1992/Mau/Lee vom 20.11.1992. Unter einem stelle ich fest, daß meinerseits keine wie auch immer mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen wurde und ersuche gleichzeitig, endlich meinen Anträgen, welche ich im Laufe der Causa stellte, nachzukommen und das geg. Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Berufungsverentscheidung). Im übrigen dürfte es sich beim UVS zumindest als interessant erweisen, warum RevInsp S für die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine Organstrafverfügung vor Ort anbot, dies auch in seiner Anzeige vom 17.12.1996 festhielt und sich somit bereits selbst in bezug auf die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung widersprach. Zudem wird ein Erklärungsbedarf hinsichtlich der Aufholgeschwindigkeit vorliegen. Alleine schon aus Kostengründen hätte sich der weitere Verlauf des geg. Verwaltungsstrafverfahrens mit dem von mir gefordertem Weg-Zeit Diagramm erledigt. Der Ordnung halber führe ich an, daß ich sowohl gegen RevInsp S als auch gegen Hr. K von der BH Perg Dienstaufsichtsbeschwerden einbringen werde und zudem die STA ersuchen werde zu überprüfen, ob in eventu ein Tatbestand nach dem StGB (§ 302) vorliegt. " 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und der Erörterung des erstbehördlichen Verfahrensaktes anläßlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dabei wurde der Meldungsleger als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Die Weg-Zeit-Berechnungen erfolgten mittels Computer (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger), wobei die Beschleunigungsdaten des Dienstkraftwagens aus der ÖAMTC-Fahrzeugdatenbank entnommen wurden. 4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. 4.1. Der Zeuge RevInsp. S führte im Rahmen seiner Vernehmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat erneut aus, daß ihm der Berufungswerber etwa im Bereich des Strkm 227.700 als Gegenverkehr überholend aufgefallen ist, wobei das Fahrzeug vor dem Meldungsleger dabei abgebremst werden mußte um dadurch seine Gefährdung durch das zu knapp überholende Fahrzeug zu vermeiden. In der Folge habe er sich zur Aufnahme der Nachfahrt entschlossen und habe sich innerhalb weniger Sekunden bei einer Einmündung in die B3 eine Möglichkeit zum Umkehren ergeben. Die Ausgangsgeschwindigkeit habe 100 km/h betragen. Bereits bei Strkm 225,200 habe er dann auf einen normalen Sicherheitsabstand auf den Berufungswerber aufgeschlossen gehabt und sei sodann den in der Anzeige erwähnten konstanten Abstand hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren, wobei am Tacho einmal eine Geschwindigkeit von 160 km/h abgelesen wurde. Die im Zuge der Nachfahrt erreichte Höchstgeschwindigkeit gibt der Meldungsleger mit 180 km/h an. Der Meldungsleger schließt ausdrücklich aus, daß der Überholvorgang wesentlich vor Strkm 227,700 erfolgt sein könnte und die Geschwindigkeitsfeststellung nach Strkm 225,000 erfolgt sein könnte. Keinerlei Anhaltspunkte ergaben sich dafür, daß der Berufungswerber zwischen Strkm 227,700 und 225,000 seine Fahrgeschwindigkeit drastisch reduziert hätte.

4.1.1. Der für die Nachfahrt verwendete VW-Passat hat eine Leistung von 115 PS und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 195 km/h. Bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2 m/sek/2 wird diese Geschwindigkeit nach 27 Sekunden erreicht, wobei eine Wegstrecke von etwa 733,5 m zurückgelegt wird. Geht man davon aus, daß dieses Fahrzeug dem Berufungswerber entgegenkam und aus 100 km/h heraus mit 5 m/sek/2 (Betriebsbremsung) abgebremst wurde, gelangte es nach etwa sieben Sekunden und 107 m zum Stillstand. Für das Umkehrmanöver wird ein Zeitrahmen von zehn Sekunden veranschlagt. Diese Annahmen sind aus der Praxis heraus nachvollziehbar. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers muß auch davon ausgegangen werden, daß er mehrere Sekunden noch verstreichen ließ bis er den Nachfahrentschluß umsetzte. Demnach erreichte das Fahrzeug des Meldungslegers, vom Zeitpunkt der Begegnung mit dem Berufungswerber an, nach 44 Sekunden die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit. In dieser Zeitspanne hätte das Fahrzeug des Berufungswerbers bei einer Fahrgeschwindigkeit von nur 120 km/h (=33,33 m/sek) 1466 m zurückgelegt. Da dem Fahrzeug des Meldungslegers der Bremsweg vor dem Umkehren noch hinzuzuaddieren ist, hatte er beim Erreichen seiner Höchstgeschwindigkeit zum Fahrzeug des Berufungswerbers einen Abstand von etwa 840 m. Unter der Annahme der Beibehaltung der Höchstgeschwindigkeit von 195 km/h (=54,16 m/sek) während der Nachfahrt, benötigte der Meldungsleger für das Aufschließen auf das Berufungswerber-Fahrzeug (Geschwindigkeitsdifferenz 20,83 m/sek) 35,52 Sekunden. Während dieser Zeitspanne legte der Berufungswerber weitere 1198 m zurück, welche den 1466 m hinzuzurechnen sind. Der Berufungswerber hätte daher bereits bei nur 120 km/h erst nach 2664 m einen Abstand von 100 Meter erreicht haben können. Daraus folgt, daß der Berufungswerber bereits nicht bei einer Geschwindigkeit von nur 120 km/h bei Strkm 225.000 bis 224.300 gemessen worden sein konnte. Noch weniger trifft dies zu, wenn der Berufungswerber mit der vom Meldungsleger angegebenen Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist und der Meldungsleger lt. seinen Angaben eine maximale Geschwindigkeit von nur 180 km/h erreicht hat. Bei 148 km/h hätte nämlich der Berufungswerber in 44 Sekunden 1704 m zurückgelegt, wobei für das Aufschließen nur mehr eine Geschwindigkeitsdifferenz von etwa 12 m/sek zur Verfügung geblieben wären, wobei für das Aufschließen für eine Distanz von diesfalls 1071 m 89 Sekunden erforderlich gewesen wären, wobei der Berufungswerber in dieser Zeit 3658 m zurückgelegt gehabt hätte. Unter dieser Prämisse kann die angegebene Kilometrierung entweder im Hinblick auf die Wahrnehmung des Berufungswerbers bei Strkm 227,700 bzw. das Aufschließen auf sein Fahrzeug bei Strkm 225.000 mit Sicherheit nicht zutreffen. Der Meldungsleger muß daher zumindest hinsichtlich einer dieser Punkte einem Irrtum anhängen, wobei zu bedenken war, daß er sich als Fahrzeuglenker in kürzester Zeit gleich mehrere Daten zu merken hatte. Dieses Beweisergebnis vermag den Schuldspruch daher nicht zu stützen, wobei dieser vor allem für die vorgeworfene Tatörtlichkeit keine Grundlage bilden kann.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erwogen: 5.1. Grundsätzlich stellt die bei einer Nachfahrt auf einer Gesamtwegstrecke von ca 1,5 km in gleichbleibendem Abstand vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Fahrgeschwindigkeit eine taugliche Beweisbasis für eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit dar, wenngleich es sich bei einem derart gewonnenen Wert nur um einen Ungefährwert handelt, wogegen die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darunter oder darüber gelegen sein kann (vgl VwGH 25.11.1985, 85/02/0175 zit. im Erk. UVS Noe Senat-AM-92-058 v. 15.09.1993). Das im gegenständlichen Fall vorliegende Beweisergebnis vermag den Schuldspruch zumindest im Hinblick auf die im Spruch des Straferkenntnisses bezogene Tatörtlichkeit nicht zu stützen, weil dieser innerhalb dieser Wegstrecke durch Nachfahrt nicht festgestellt worden sein konnte.

Da somit ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Selbst wenn Zweifel am Tatvorwurf bestehen, gilt der Nachweis als nicht erbracht (VwGH 12.3.1984, 84/03/0251, ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. B l e i e r

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