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des Landes Oberösterreich
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VwSen-560041/2/Kl/Rd

Linz, 19.03.2001

VwSen-560041/2/Kl/Rd Linz, am 19. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.10.2000, SH10-147-2000-Ste, wegen Verpflichtung zum Kostenersatz zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 23, 16 Abs.8, 45 Abs.1, 52 Abs.5 und 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl.Nr. 82/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.10.2000, SH10-147, wurde Frau H, geb. 17.12.1947, aufgrund ihres Antrages vom 12.10.2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Form gewährt, dass für den Zeitraum vom 1.2.1999 bis 31.5.2006, das ist ein Zeitraum von 88 Monaten, die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung übernommen werden.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.10.2000, SH10-147-2000-Ste, wurde die Bw als Tochter der Frau H für die Dauer von 88 Monaten zu einem monatlichen Kostenbeitrag von derzeit 555 S rückwirkend ab 1.9.2000 bis 31.12.2007 gemäß §§ 45 Abs.1, 47 Abs.1 und 47 Abs.3 Z3 Oö. Sozialhilfegesetz verpflichtet. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen wurde, einen Kostenanteil von einem Drittel des Gesamtbetrages zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von derzeit 1.662,10 S für die Weiterversicherung der Mutter in der Pensionsversicherung für die Dauer von 88 Monaten zu übernehmen. Zu diesem Kostenbeitrag war sie nicht bereit, sodass eine Regelung im Vergleichswege nicht zu Stande kam. Aufgrund der bekannt gegebenen Einkommenssituation ist es möglich und zumutbar, einen monatlichen Kostenbeitrag von 555 S zu leisten.

3. Gegen diesen Bescheid hat die Bw mit Schriftsätzen vom 24. und 30.10.2000 Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass nach § 143 ABGB ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten habe, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Aufgrund eines Grundstückskaufes und eines Hausbaus habe sie derzeit Schulden in der Höhe von rund 1,8 Mio S, die Gesamtbaukosten belaufen sich auf 3,5 Mio S. Die monatlichen Rückzahlungen laufen ab Mitte 2000 und werden insgesamt etwa 16.000 S monatlich betragen. Auch habe sie bereits seit 1992 von ihrer Lehrlingsentschädigung zum Lebensunterhalt der Mutter und der Geschwister beigetragen.

4. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65 der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.

Die gegenständliche Berufung ist rechtzeitig und zulässig.

Gemäß § 16 Abs.8 Oö. SHG 1998 können als Hilfe zum Lebensunterhalt auch Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um der hilfebedürftigen Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen und sie von der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig zu machen.

Gemäß § 16 Abs.9 Oö. SHG besteht auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs.1 bis 6 ein Rechtsanspruch.

Mit dem eingangs zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.10.2000 wurden Frau H als Hilfe zum Lebensunterhalt die Kosten für die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die einen Anspruch begründenden erforderlichen 88 Monate gewährt. Auf diese Hilfe besteht gemäß § 16 Abs.9 Oö. SHG 1998 kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 45 Abs.1 Oö. SHG 1998 haben dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige Ersatz für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu leisten. Die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten (§ 47 Abs.1 leg.cit.).

Kommt über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 ein Vergleich - ein solcher kann der Träger sozialer Hilfe mit den Ersatzpflichtigen gemäß § 52 Abs.4 leg.cit. abschließen - nicht zu Stande, hat auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe nach Abs.1 die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden (§ 52 Abs.5 leg.cit.).

Weil im Grunde des § 16 Abs.9 Oö. SHG 1998 auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Kosten für eine Verschaffung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung kein Rechtsanspruch besteht, besteht gemäß § 45 Abs.1 Einleitungssatz (arg. "auf die ein Rechtsanspruch besteht") keine Ersatzpflicht der dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen. Weil daher eine Kostenersatzpflicht gemäß §§ 45 Abs.1 und 47 Abs.1 leg.cit. nicht besteht, war auch die Erlassung eines diesbezüglichen schriftlichen Bescheides gemäß § 52 Abs.5 Oö. SHG 1998 rechtswidrig.

Es war daher der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur angemessenen Alterssicherung; keine Ersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen.

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