Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560050/2/SR/Ri

Linz, 24.10.2002

VwSen-560050/2/SR/Ri Linz, am 24. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des P G, Pstraße, N gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Juli 2002, Zl. SO-1356-G betreffend Ersatz von Sozialleistungen gemäß § 47 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 90/2001, LGBl Nr. 156/2001 und 68/2002) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückverwiesen wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende S a c h v e r h a l t:

1.1. Mit Vorlageschreiben vom 12. August 2002, eingelangt am 16. August 2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung des P G (im Folgenden: Bw) vom 31. Juli 2002 samt dem bezughabenden Sozialhilfeakt, Zl. SO-1356-G, vorgelegt.

Auf Antrag des Sozialhilfeverbandes Gmunden (im Folgenden: SHV) hat der Bezirkshauptmann von Gmunden am 18. Juli 2002 folgenden Bescheid erlassen:

" Entscheidung über den Ersatzanspruch des Sozialhilfeverbandes

Bescheid

Der Sozialhilfeverband Gmunden hat für L G, geb. als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erbracht:

Vom 1.3.2002 bis 30.4.2002 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.089 Euro.

Er begehrt mit Antrag vom 18.7.2002 Kostenersatz in Höhe von sechs Raten zu monatlich à 181,50 Euro ab 1.8.2002.

Hierüber ergeht gemäß § 52 Abs.5 des Oö. Sozialhilfegesetzes folgender

Spruch:

Dem Antrag wird Folge gegeben.

Gemäß § 47 des Oö. Sozialhilfegesetzes wird Herr P G, geb., wohnhaft N, Pstr. verpflichtet, an den Sozialhilfeverband Gmunden, für die auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes geleistete Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes folgenden Kostenersatz zu leisten:

Kostenersatz in Höhe von 1.089 Euro in sechs Raten vom 1.8.2002 bis 31.1.2003. Die bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig gewordenen Ersätze sind binnen zwei Wochen zu entrichten."

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2002, Zl. SH-1356-G wurde dem Antrag der Dipl. Ing. L G, geboren am 13. Jänner 1952, stattgegeben und ihr Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form einer richtsatzgemäßen Überbrückungshilfe inkl. einer Mietzinsbeihilfe in Höhe von 544,50 Euro für die Monate März und April 2002 gewährt.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 2002, Zl. SHV-1356-G (Betreff: Übergang von Rechtsansprüchen) wurde dem Bw mitgeteilt, dass er aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Leistung des notwendigen Unterhalts zur Sicherung des Lebensbedarfes seiner Gattin verpflichtet sei. In einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 2002, Zl. SO-1356-G wurde der Bw davon "informiert, dass seine Gattin vorläufig vom 1.3.2002 bis 30.4.2002 mit einer richtsatzgemäßen Sozialhilfeleistung inkl. Zuschuss zu den Mietkosten in der Höhe von mtl. a 544,50 Euro unterstützt werden musste".

1.4. Im Antwortschreiben hat der Bw vorgebracht, dass zwischen ihm und seiner Gattin nie eine Unterhaltszahlung vereinbart worden ist. Seine Gattin habe sich gegen seinen Willen von ihm getrennt, da sie sich eine eigene berufliche und private Existenz aufbauen hätte wollen. Durch den gemeinsamen Hausbau seien Schulden entstanden, die er alleine zu tilgen hätte. Die monatliche Rate würde grundsätzlich 435,96 Euro betragen. Aufgrund von Leistbarkeitsproblemen sei die Kreditrate derzeit um 72,67 Euro reduziert. Nachdem die Gattin ihr Gewerbe abgemeldet hatte, hätte er sie wieder mitversichert (Krankenversicherung). Er habe auch zwischendurch Zahlungen für die Gattin übernommen, mit Bargeld ausgeholfen und ihr im Frühjahr 2001 50.000 Schilling für die Raten eines von ihr aufgenommenen Geschäftskredites zukommen lassen. Durch diese Zahlungen und geleistete Sachunterstützungen, sowie Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn aus der "Vorehe" würden seine Finanzen nicht gut aussehen. Die monatlichen Fixkosten würden 1152,64 Euro betragen.

1.5. Aufgrund der Angaben des Bw hat die belangte Behörde das monatliche Durchschnittseinkommen des Bw erhoben. Laut Aktenvermerk vom 26.3.2002 beträgt dieses im Beobachtungszeitraum 1.10.2001 - 31.3.2002 durchschnittlich 1.520,80 Euro pro Monat.

1.6. Am 26. März 2002 hat der Bw der belangten Behörde ergänzend mitgeteilt, dass seine Gattin grundlos und gegen seinen Willen aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sei, obwohl er einen "Ehefortsetzungswillen" gehabt habe. Durch den Auszug habe sie ihren Unterhalt verwirkt. Die Ehe sei schuldhaft zerrüttet, eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar.

1.7. Über Ersuchen teilte das Bezirksgericht Neunkirchen der belangten Behörde am 28. Mai 2002, unter der Zl. 4 C 34/02 v - 4 (SO) mit, dass der "Antrag auf Ehescheidung gemäß § 55a EheG als ohne Verzicht auf den Anspruch" am 16. Mai 2002 für zurückgenommen erklärt worden ist.

Am 24. Juni 2002 wurde der Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm vorgeschlagen, die "Schuld in sechs Raten zu à 181,50 Euro abzustatten".

In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2002 hat der Bw festgehalten, dass seine Gattin im Juni 2000 grundlos und gegen seinen Willen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, obwohl er Ehefortsetzungswillen gehabt habe. Durch den Auszug sei der Unterhalt verwirkt und seines Wissens kein Unterhalt gefordert worden. Die Ehe sei schuldhaft zerrüttet, eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar. Es bestünde daher für die Gattin weder eine Sorge- noch Unterhaltspflicht.

1.8. Im Aktenvermerk vom 17. Juli 2002 werden rechtliche Überlegungen und Berechnungen für eine allfällige Ersatzforderung festgehalten. Angeführt ist auch, dass von einem Vergleichsversuch Abstand genommen wird, da aus dem Schriftverkehr mit dem Bw abgeleitet werden könne, dass dieser einem Vergleich nicht zustimmen werde.

1.9. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 stellt der SHV den Antrag an die belangte Behörde, über den Ersatzanspruch gemäß § 52 Abs. 5 Oö. SHG 1998 zu entscheiden.

2. In der am 1. August 2002 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangten Berufung des Bw gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2002 führt der Bw aus, dass er nichts schulde. Durch den Auszug seiner Gattin aus der ehelichen Wohnung gegen seinen Willen hätte diese den Unterhalt verwirkt. Die ersatzlose Behebung des Bescheides würde daher beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden; da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückzuverweisen ist, konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Keine der Parteien hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.1. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 66 Abs.6 iVm § 52 Abs.5 Oö. SHG 1998.

§ 66 Oö. SHG 1998 (Behörden):

Abs. 6: Für die Erlassung von Bescheiden über ..... den Ersatz gemäß § 52 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.

§ 52 Oö. SHG 1998 (Geltendmachung von Ansprüchen):

Abs. 4: Die Träger sozialer Hilfe können über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 49 Vergleiche mit den Ersatzpflichtigen abschließen. Vergleichen kommt, wenn er von der Behörde, die gemäß Abs. 5 über den Anspruch zu entscheiden hätte, beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z15. Exekutionsordnung) zu.

Abs.5: Kommt über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 ein Vergleich nicht zustande, hat auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe nach Abs.1 die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden.

Ein Vergleich zwischen dem Bw und dem SHV als den Träger der Kosten der Sozialhilfe nach § 40 Abs.1 Oö. SHG 1998 ist nicht zustande gekommen, da der SHV davon ausgegangen ist, dass der Bw einem Vergleich "ohnehin nicht zustimmen wird". Nachdem weder das Oö. SHG 1998 dem SHV die Aufnahme einer Vergleichsverhandlung verpflichtend vorschreibt (argum: "... können Vergleiche abschließen") noch den Materialen zum Oö. SHG 1998 eine solche Verpflichtung entnommen werden kann, ist § 52 Abs. 5 Oö. SHG 1998 dahingehend zu interpretieren, dass die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 66 Oö. SHG 1998 ausschließlich durch den Antrag des SHV begründet wird. Die belangte Behörde hatte somit über den Ersatzanspruch des SHV mit Bescheid zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für das Berufungsverfahren folgt aus § 66 Abs.3 Oö. SHG 1998.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat aus den vorgelegten Akten den oben dargestellten Sachverhalt ableiten können.

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 45 Abs.1 Oö. SHG 1998 haben für Kosten sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits vom Hilfebedürftigen Kostenbeiträge nach § 9 Abs.7 Oö. SHG 1998 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1. der Empfänger sozialer Hilfe;

2. die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtiger Angehörige;

4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

Gemäß § 47 Abs.1 Oö. SHG 1998 haben die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.

4.2. Den Eingaben des Bw ist zu entnehmen, dass er aufgrund des Verhaltens seiner Gattin keinen Ersatz zu leisten habe. Der Bw hat nicht nur ganz allgemeine, sondern sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind. Auch wenn er nicht ausdrücklich auf die Ausnahme in § 47 Abs. 1 Oö. SHG 1998 hingewiesen hat, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Verhalten der geschiedenen Ehegattin als Hilfeempfängerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu bewerten.

Dazu hätte es aber der Aufnahme der entsprechenden Beweise bedurft.

Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden. Darüber hinaus ist sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 21.9.1999, Zl. 96/08/0236).

Die belangte Behörde hat aber beides verabsäumt. Sie hat weder von sich aus Ermittlungen gepflogen, um allenfalls das Nichtbestehen einer Ersatzpflicht festzustellen, noch hat sie den Bw aufgefordert, Beweise anzubieten, die nur durch seine Mitwirkung erlangt werden können.

Die Behörde hätte nach der Aufforderung zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens, nach Vorlage der entsprechenden Beweisanbote und nach allfälliger Durchführung eines anschließend erforderlichen Ermittlungsverfahrens beurteilen müssen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zuträfen.

Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist von einem wesentlichen Verfahrensfehler auszugehen. Schon der Gesetzgeber hat in § 52 Abs.4 und 5 Oö. SHG 1998 dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit eingeräumt, einen Vergleich abzuschließen. Der Gesetzgeber hat damit unter anderem bezweckt, dass vor der Erlassung einer Entscheidung durch die zuständige Behörde der SHV mit dem Ersatzpflichtigen über die Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 Oö. SHG 1998 und die Ausnahmen von der Ersatzpflicht im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Vergleichsgespräch führen kann, um eine unnötige behördliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Die Führung eines solchen Gespräches setzt aber denknotwendig das Vorliegen geprüfter und bestehender Ersatzansprüche voraus. Aus dem vorgelegten Aktenmaterial kann aber derzeit nicht abgeleitet werden, dass ein solcher Ersatzanspruch überhaupt zu Recht besteht.

Trotz der erkennbar - sachbezogenen - Behauptungen des Bw hat die Behörde keinen Vergleichsversuch unternommen, sondern die Ausführungen des Bw lediglich als Vergleichsunwilligkeit gewertet.

Das von der belangten Behörde vorgelegte Aktenmaterial lässt aufgrund des unvollständigen Ermittlungsstandes eine Entscheidung über die Ersatzleistungspflicht des Bw nicht zu. Der dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist so mangelhaft, dass die belangte Behörde gehalten ist, entscheidungsrelevante Erhebungen betreffend dem Verhalten der Hilfeempfängerin gegenüber dem unterhaltspflichtigen Bw zu tätigen. Dort, wo die belangte Behörde der Mitwirkung des Bw bedarf, hat sie diesen entsprechend aufzufordern. Eine allfällig nicht gehörige Mitwirkung der Partei unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. die hg Erkenntnisse vom 27. April 1993,Zl. 91/08/0123, vom 25. Jänner 1994, Zl. 91/08/0131, und vom 4. Juli 1995, Zl. 92/08/0015, uva).

Nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen hat die belangte Behörde das Verhalten der Hilfeempfängerin gegenüber dem unterhaltspflichtigen Bw entsprechend § 47 Abs.1 2 Satz Oö. SHG 1998 zu beurteilen.

Wie ho. bereits mehrfach ausgesprochen wurde (vgl. schon VwSen-102696 v. 10.3.95 = ZUV 1995/1/25; s.a. VwSen-130182 v. 17. April 1997, VwSen-390072 v. 13. Oktober 1998, VwSen-390078/2/Gf/Km vom 28. Jänner 1999 und VwSen-560045/4/Br/Rd vom 23. April 2002), können derart substantielle Mängel des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens jedoch vom Oö. Verwaltungssenat, der nach Art. 129 B-VG von Verfassung wegen nicht als ein Verwaltungsorgan, sondern als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet ist nicht substituiert werden.

4.4. Bei dieser Sachlage war der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs.2 AVG insofern stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit der belangten Behörde zurückzuverweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Mangelhafter Sachverhalt

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