Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560065/2/SR/An

Linz, 30.10.2003

 

 VwSen-560065/2/SR/An Linz, am 30. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der B m.b.H. des K der B S R, S, R i I gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 8. Juli 2003, Zl. SH10-3851 betreffend der Abweisung des Antrages auf Ersatz von Pflegegebühren gemäß den §§ 61 und 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 90/2001, LGBl Nr. 156/2001 und 68/2002) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 52, 66 Abs. 3 und Abs. 7 und 61 Oö. SHG 1998

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Vorlageschreiben vom 22. Juli 2003, eingelangt am 24. Juli 2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung der B m.b.H. des K d B S R vom 12. Juli 2003 (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 21. Juli 2003) samt dem bezughabenden Sozialhilfeakt, Zl. SH10-3851, zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 8. Juli 2003, Zl. SH10-3851, wurde der Antrag auf Ersatz der Pflegegebühren der B m.b.H. des K der B S R gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1, § 61 und § 66 Abs. 3 Oö SHG 1998 abgewiesen.

 

Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, dass "F H im Land Oberösterreich polizeilich nicht gemeldet aufscheine und sich auch nicht aufgehalten habe". Der Antrag auf Übernahme der Pflegegebühren sei daher abgewiesen worden.

 

1.3. Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) brachte im Wesentlichen vor, dass F H (im Folgenden: Hilfeempänger) nach einem Unfall am Bauernhof seines Bruders in R, K, am 28. September 2002 mit dem Rettungshubschrauber zur stationären Aufnahme in das K d B S R eingeliefert worden sei. Vor dem Unfall habe sich der Hilfeempänger seit dem 24. September 2002 bei seinen Eltern in R, K, aufgehalten. Seit Mitte 2000 lebe der Hilfeempänger unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin in O. In Oberösterreich sei die amtliche Abmeldung von der Adresse R, K, am 30. Jänner 1997 erfolgt.

 

2. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Hilfeempänger seit Mitte 2002 bei seiner Lebensgefährtin in O, wohnt. Diese Unterkunft ist als Hauptwohnsitz anzusehen.

 

Vom 24. September 2002 bis zu seinem Unfall hielt sich der Hilfeempänger bei seinen Eltern in R, K, auf. Zum Unfallszeitpunkt hatte der Hilfeempänger keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich. Die Hilfeleistung erfolgte im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde erster Instanz.

 

3. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für das Berufungsverfahren folgt aus § 66 Abs.3 Oö. SHG 1998.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 leg.cit. jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

 

§ 16 Oö. SHG 1998 regelt Kostenersatzansprüche Dritter, die dringende soziale Hilfe geleistet haben. Gemäß § 16 leg.cit. sind einer Person oder Einrichtung, die soziale Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag Kosten zu ersetzen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Dieser Anspruch unterliegt ferner den weiteren Voraussetzungen nach § 61 Abs. 2 Oö. SHG 1998.

 

4.2. Der im gegenständlichen Fall geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für stationäre medizinische Hilfe ist ein dem § 61 Oö. SHG 1998 unterliegender Kostenersatzanspruch. Die sachlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde muss gemäß § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 auch örtlich zuständig sein. Dies setzt primär voraus, dass der Hilfeempfänger seinen Hauptwohnsitz in ihrem örtlichen Wirkungsbereich hat.

 

Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl Nr. 9/1992 idFd Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994, gilt folgende Begriffsbestimmung:

"Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

 

Mit Art. I der Novelle BGBl I Nr. 28/2001 des Meldegesetzes 1991 wurde folgende weitere Begriffsbestimmung im Absatz 1 des § 1 vorgesehen:

"Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften."

 

Durch den beabsichtigten kurzen Aufenthalt des Hilfeempfängers bei den Eltern wurde kein Hauptwohnsitz begründet. Als Hauptwohnsitz des Hilfeempfängers kommt nach der Aktenlage - Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - nur O in Betracht.

 

Da der Landesgesetzgeber im Oö. Sozialhilfegesetz nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit oberösterreichischer Landesbehörden geregelt hat, ist der Ansatz der Behörde erster Instanz verfehlt, dass jene Behörde erster Instanz in Salzburg auf Grund des § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 zuständig ist, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger seinen Hauptwohnsitz hat (Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10. Jänner 2003: "Wir sind der Ansicht, dass F H zum Unfallszeitpunkt seinen Hauptwohnsitz im dortigen Zuständigkeitsbereich hatte und daher die Bezirkshauptmannschaft H örtlich zuständig ist".)

 

4.3. Mangels eines Hauptwohnsitzes in Oberösterreich hätte die Behörde erster Instanz ermitteln müssen, ob ein weiterer Fall des § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 vorliegt. Aus der Aktenlage ist erschließbar, dass der Hilfeempfänger bei seinen Eltern in R, K, Unterkunft genommen hatte. Wie die Behörde erster Instanz trotz dieser Unterkunftnahme unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 lit. a Oö. SHG 1998 zum Ergebnis gekommen ist, dass sich der Hilfeempfänger in Oberösterreich tatsächlich nicht aufgehalten hat, kann nicht nachvollzogen werden.

 

Selbst wenn durch diesen "tatsächlichen Aufenthalt" kein Aufenthalt im Sinne des Oö. Sozialhilfegesetzes vorgelegen wäre, würde sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz aus dem Auffangtatbestand des § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 - "kann die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet worden ist" - ergeben.

 

Da die Behörde erster Instanz zu Unrecht auf das Nichtvorliegen der örtlichen Zuständigkeit abstellte, hatte der Oö. Verwaltungssenat den angefochtenen "abweisenden" Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

5. Für das weiterführende Verfahren weist der Oö. Verwaltungssenat auf die §§ 62 und 70 Abs. 11 Oö. SHG 1998, die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973, LGBl. Nr. 83/1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg und die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 6. September 1975, LGBl. Nr. 64/1975 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern des Landes Salzburg hin.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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