Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560067/6/BMa/Sta

Linz, 05.12.2003

 

 

 VwSen-560067/6/BMa/Sta Linz, am 5. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4.7.2003, Zl., betreffend Ersatz von Sozialleistungen gemäß § 47 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite und dritte Absatz des Spruches nunmehr lautet:

"Der Kostenersatz wird mit 80 Prozent des Unterhaltsanspruches Ihrer Ehegattin festgesetzt, der ihr in Höhe von 33,33 Prozent Ihres monatlichen Nettoeinkommens gebührt. Die Sonderzahlungen verbleiben zur Gänze Ihnen bzw. Ihrer Ehegattin.

Sie haben daher einen monatlichen Betrag vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 von 303,53 Euro und ab 1. Jänner 2003 von (derzeit) 356,88 Euro an den Sozialhilfeverband Rohrbach zu leisten.

Für die seit 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht gezahlten Heimkosten ergibt sich eine Nachforderung von 1517,65 Euro und für die seit 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 nicht gezahlten Heimkosten ergibt sich eine Nachforderung von 2141,28 Euro, die sie innerhalb von zwei Wochen auf das Konto Nr. der S M W, , einzahlen müssen.

Ab dem Monat Juli 2003 haben Sie - jeweils bis zum Letzten des Monats - den Betrag von (derzeit) 356,88 Euro zu leisten."

Der Satz " Zweckmäßigerweise sollten Sie für diesen monatlichen Kostenersatz einen Abbuchungsauftrag erteilen." entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG 1991 iVm §§ 52 und 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002 (im Folgenden: Oö. SHG 1998).
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende Sachverhalt:

1.1 Mit Vorlageschreiben vom 13. August 2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die rechtzeitig eingelangte Berufung des K (im Folgenden kurz Bw) gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4. Juli 2003, Zl. SH10-1860-2003, samt dem bezughabenden Sozialhilfeakt zur Entscheidung vorgelegt.

1.2. Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass gem. dem Schreiben vom 13. November 2001 des Landeshauptmannes von Salzburg und des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger die Kostenerstattung für Frau T K für das A K nach Erlassung eines entsprechenden Sozialhilfebescheides durch den für das Heim zuständigen Sozialhilfeträger vorläufig anerkannt werde (Art. 2 der Sozialhilfe - Ländervereinbarung iVm § 53 Abs. 2 des SSHG).Die auflaufenden Kosten würden laut obigem Schreiben insoweit ersetzt, als sie nach den anzuwendenden Bestimmungen ersatzfähig seien und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden könnten.

Das bedeutet, dass erst nach Erlassen eines Sozialhilfebescheides durch den Sozialhilfeverband Rohrbach unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen durch den Ehegatten, Herrn E K, das endgültige Kostenanerkenntnis abgegeben werden kann.

 

1.3. Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 wurde der Frau T K, die Hilfe zur Pflege durch Unterbringung und Betreuung im Bezirksaltenheim Kleinzell i.M. ab 3. Jänner 2002 gewährt. Die Kosten gemäß dem Standardtarif wurden täglich mit 43,50 Euro und einem Betreuungs- und Pflegezuschlag von 80 % des Pflegegeldes der jeweils zugesprochenen Stufe festgesetzt.

Die Leistung sozialer Hilfe hat aber unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens zu erfolgen.

1.4. Bis einschließlich Juni 2002 wurden die Heimkosten für Frau K aus Eigenmitteln, einem Sparguthaben, bezahlt.

Da sie jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt, ist der Ehegatte, der Bw, ab Juli 2002 zu einem Kostenbeitrag verpflichtet.

Der Antrag des Sozialhilfeverbands Rohrbach auf Pensionsteilung an die Pensions-versicherungsanstalt der Angestellten gem. § 324 ASVG wurde abgelehnt.

1.5. Nach einer niederschriftlichen Vernehmung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Wege der Amtshilfe durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am 16. April 2003 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.7.2003, Zl. SH10-1860/2003, Herr E K als gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger (§ 94 ABGB) zum Ersatz für die geleistete soziale Hilfe (Pflege und Betreuung im Bezirksaltenheim Kleinzell i.M.) für seine Ehegattin T K verpflichtet. Der Kostenersatz wurde mit 80 % des Unterhaltsanspruches seiner Ehegattin festgesetzt, der ihr in Höhe von 33 % seiner monatlichen Nettopension gebührt. Die Sonderzahlungen verbleiben zur Gänze den Ehegatten K. Er hat daher einen monatlichen Betrag von (derzeit) 300,53 Euro an den Sozialhilfeverband Rohrbach zu leisten.

 

Für die seit 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 bisher nicht bezahlten Heimkosten ergab sich eine Nachforderung von 3.305,83 Euro, die er innerhalb von zwei Wochen auf das Konto Nr. der S P W, einzahlen musste. Ab Juli 2003 hat er - jeweils bis zum Letzten des Monats - den Betrag von (derzeit) 300,53 Euro zu leisten. Jede Änderungen seines Einkommens hat er unverzüglich bekannt zu geben. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 9, 45, 47 und 52 des Oö. SHG 1998, und § 94 ABGB angeführt.

 

1.6. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, Frau T K befinde sich seit 3. Jänner 2002 im Bezirksaltenheim Kleinzell i.M. in Pflege und Betreuung. Bis zum 31. Juli 2002 seien die Heimkosten zur Gänze aus dem Sparguthaben bezahlt worden. Nachdem das Sparvermögen aufgebraucht gewesen sei, seien die Heimkosten vorläufig durch die Sozialhilfe übernommen worden. Eine Pensionsteilung gemäß § 324 ASVG sei von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten abgelehnt worden. Gemäß Oö. SHG 1998 hätten unterhaltspflichtige Angehörige Ersatz für geleistete soziale Hilfe zu leisten. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten sei vor allem im § 94 ABGB geregelt und hätte unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Die wirtschaftliche Existenz des Herrn K sei durch den Unterhaltsanspruch seiner Ehegattin in der festgesetzten Höhe nicht gefährdet, insbesondere weil ihm ein regelmäßiges Einkommen (über dem Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende) verbleibe und entsprechendes Vermögen vorhanden sei.

 

Bei der Festsetzung des Kostenersatzes seien gemäß § 5 Abs.2 Oö. Sozialhilfe- verordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 140/2002 (im Folgenden Oö. SHV 1998), 20 % der Pension und die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) nicht zu berücksichtigen. Es ergebe sich folgende Berechnung:

Nettopension (ohne Kriegsgefangenenentschädigung): 1.138,36 Euro davon

33 % (=Unterhaltsanspruch für Ehegattin): 375,66 Euro davon

80 % Kostenersatz an den Sozialhilfeverband Rohrbach: 300,53 Euro monatlich.

 

Jede Änderung des Einkommens habe er unverzüglich bekannt zu geben, weil damit eine Neuberechnung des Kostenersatzes erforderlich werde.

2.1. In der am 16. Juli 2003 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangten Be-rufung des E K gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2003 wird im Wesentlichen geltend gemacht, er könne die geforderten Heimkosten innerhalb von 14 Tagen nicht einzahlen. Der monatliche Betrag von 300,53 Euro an den Sozialhilfeverband Rohrbach scheine ihm keinesfalls gerechtfertigt zu sein. Seine gesundheitliche Verfassung habe einen Tiefstand erreicht. Eine weitere Belastung habe sich durch die Wohnungsumsiedlung von Böckstein nach Bad Hofgastein ergeben.

Außer seiner normalen Pension (1.138 Euro) habe er kein zusätzliches Einkommen.

Deshalb wird beantragt, die monatlich eingeforderten 300,53 Euro zu reduzieren.

2.2. Nach Durchsicht des Aktes erging ein Schreiben vom Unabhängigen Verwaltungssenat an Herrn K mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen, dass er eine zweite Eigentumswohnung besitze, die nicht seinen eigenen Wohnbedürfnissen diene und er zwar (nach seinen eigenen Angaben) keine Mieterträge aus dieser Wohnung selbst beziehe, aber Ablöse für die in dieser Wohnung befindlichen Möbel in der Höhe von 200 Euro monatlich. Der letztgenannte Betrag sei von der belangten Behörde bei der Ermittlung seines Einkommens, das als Grundlage für die Berechnung des Kostenersatzes an den Sozialhilfeverband Rohrbach herangezogen worden sei, nicht berücksichtigt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat habe im Rahmen seiner umfassenden Prüfung auch die Basis für den Kostenersatz im Falle einer Berufungsentscheidung neu zu berechnen, woraus sich eine Erhöhung seiner Kostenersatzpflicht ergeben werde, sofern sich der aufgezeigte Sachverhalt nicht bis Schluss des Ermittlungsverfahren geändert darstelle.

Er wurde auch darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, seine Berufung bis zur Entscheidung der Sache zurückzuziehen, sodass der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachse.

2.3.In seiner Stellungnahme vom 27. März 2003 gab der Berufungswerber an, er habe durch seine Übersiedlung von Böckstein nach Bad Hofgastein zusätzliche Kosten zu tragen, einen Teil seiner Möbel habe er in Böckstein eingestellt und müsse dafür 200 Euro monatlich zahlen.

Der Kostenersatz in der Höhe von 80 % des Unterhaltsanspruches seiner Ehegattin, die ihr in der Höhe von 33 % seiner monatlichen Nettopension gebühre, sei "zu hoch gegriffen". Deshalb ersuche er eine neuerliche Überprüfung der Berechnung durchzuführen.

Aus diesem Vorbringen ist das Begehren erschließbar, den mit Bescheid vom 4.7.2003 festgesetzten monatlichen Betrag von (derzeit) 300,53 Euro den er an den Sozialhilfeverband Rohrbach zu zahlen hat, zu reduzieren.

 

3.1. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 66 Abs.6 iVm § 52

Abs.5 Oö. SHG 1998. Da ein Vergleich zwischen der dem Berufungswerber und dem Sozialhilfeverband Rohrbach als dem Träger der Kosten der Sozialhilfe nach § 47 Abs.1 Oö. SHG 1998 nicht zustande kam, hatte die belangte Behörde über den Ersatzanspruch des SHV Rohrbach mit Bescheid zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für das Berufungsverfahren folgt aus § 66 Abs.3 Oö. SHG 1998.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat aus den vorgelegten Akten den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ableiten können. Zur Lösung des vorliegenden Berufungsfalles waren daher im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG entfallen konnte.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (des gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden.

§ 9 Oö. SHG 1998 geht vom Grundsatz des vorrangigen Einsatzes eigener Mittel aus. Gemäß § 9 Abs.1 Oö. SHG 1998 hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens- und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

Eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung über den Einsatz der Mittel und den Kostenbeitrag findet sich in § 9 Abs.9 Oö. SHG 1998. Die
Oö. SHV 1998 beruht auf §§ 9 und 16 Oö. SHG 1998.

§ 5 Oö. SHV 1998 befasst sich mit dem Einsatz der eigenen Mittel und mit Freibeträgen. Gemäß § 5 Abs.1 sind bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs.2 Z2 Oö. SHG 1998) folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

  1. 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschl. allfälliger Zulagen und Zuschläge) und
  2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und
  3. 20 % des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem
    Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag oder
  4. 20 % des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 3, wenn dadurch ein Anspruch auf Sozialhilfe vermieden wird.

4.2. Im 7. Hauptstück (§§ 45 bis 52) des Oö. SHG 1998 geht es um Ersatz für geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Ansprüchen.

Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 45 Abs.1 Oö. SHG 1998 haben zu Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits vom Hilfebedürftigen Kostenbeiträge nach § 9 Abs.7 Oö. SHG 1998 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

  1. der Empfänger sozialer Hilfe;
  2. die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;
  3. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;
  4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;
  5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

§ 47 regelt den Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige. Nach § 47 Abs.1 haben gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze gefährdet würde.

Gemäß § 52 Abs.2 Oö. SHG 1998 dürfen Ansprüche gemäß den §§ 46 bis 49 nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie des Lebensgefährten gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.

 

4.3.Frau T K ist gegenüber ihrem Gatten Herrn E K unterhaltsberechtigt gemäß § 94 Abs.2 ABGB. Aus der ständigen Judikatur des OGH beträgt der Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten ein Drittel, also 33,33% (und nicht lediglich 33%, wie von der belangten Behörde angenommen) des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten.

Gemäß den vorgelegten Kontoauszügen bezieht der Berufungswerber eine Nettopension (ohne Kriegsgefangenenentschädigung) von 1.138,36 Euro monatlich.

Aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geht hervor, dass Herr E K Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen ist. Diesbezüglich gibt er an, die Wohnung, die nicht seinen eigenen Wohnbedürfnissen dient, ohne Mieteinnahmen ab 3. Jänner 2003 vermietet zu haben, aber eine Ablöse für die Möbel in der Höhe von monatlich 200 Euro zu beziehen.

4.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die vom Bw behauptete Vermietung einer Wohnung ohne Mieteinnahmen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und die Mieteinnahmen als "Ablöse für Möbel" vom Berufungswerber tituliert wurden. Sein Vorbringen, er hätte Ausgaben von 200 Euro monatlich zum Einstellen seiner Möbel wird als Behauptung gewertet, um diese zusätzlichen Einnahmen einer allfälligen Unterhaltsberechnung zu entziehen.

4.5. Für die Zeit vor dem Jänner 2003 ist als Einkommen die Pension von 1138,36 Euro und ein sich daraus ergebender Unterhaltsanspruch von 379,42 Euro

(33,33 % von 1138,36 Euro) der Bemessung des Kostenersatzes an den Sozialhilfeverband Rohrbach zugrundezulegen.

Ab Jänner 2003 sind bei der Unterhaltsberechnung aber neben der Nettopension von 1.138,36 Euro auch 200 Euro Mieterträge zu berücksichtigen, sodass sich bei einem 33,33 prozentigen Unterhaltsanspruch für die Ehegattin ein Betrag von 446,08 Euro ergibt. Demnach verbleiben dem Berufungswerber 892,28 Euro monatlich.

Dieser Betrag liegt deutlich über dem Richtsatz gemäß § 293 Abs.1 lit.a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003, für Alleinstehende von 643,54 Euro und auch über dem gemäß § 1 der Existenzminimum - Verordnung 2003, BGBl. II Nr. 125/2003, iVm § 291a Abs.2 Z.2 Exekutionsordnung, RGBl.Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, festgesetzten Betrag von 772,25 Euro. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Berufungswerbers durch die Zahlung des Unterhalts in der Höhe von 446,08 Euro an seine Ehegattin gefährdet ist (eine Verordnung gemäß § 52 Abs.2 SHG 1998 mit welcher nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen werden, ist noch nicht ergangen, sodass auf die allgemeinen Bestimmungen des ASVG bzw der Existenzminimumverordnung zur Beurteilung dieser Frage zurückzugreifen ist).

4.6. Die belangte Behörde nahm an, dass gemäß § 5 Abs.2 der Oö. SHV 1998, 80 % des Unterhaltes für die Ehegattin als Kostenersatz an den Sozialhilfeverband Rohrbach zu zahlen sind.

Ein Unterhalt von Ehegatten ist zwar unter keine der in § 5 Abs.1 Z1 Oö. SHV 1998 aufgelisteten Einkommensarten subsumierbar, bei einer verfassungskonformen Interpretation dieser Gesetzstelle in Zusammenhang mit § 9 Abs.9 SHG 1998 ist jedoch davon auszugehen, dass auch Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten lediglich zu 80 % als Kostenersatz an den Sozialhilfeverband herangezogen werden, sodass dem Unterhaltsberechtigten selbst 20 % seines Unterhaltes zur Verfügung stehen.

Der monatliche Kostenersatz an den Sozialhilfeverband Rohrbach beträgt somit vor dem Jänner 2003 303,54 Euro (80% von 379,42 Euro) und für den Zeitraum ab Jänner 2003 356,86 Euro (80 % von 446,08 Euro).

5. Für die im Spruch angeführte Forderung, zweckmäßigerweise einen Abbuchungs-auftrag zu erteilen, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Deshalb kann eine derartige Forderung lediglich als Hinweis in der Begründung aufscheinen.

6. Im Ergebnis war daher die Berufung zur Gänze unbegründet und der Bescheid der belangten Behörde dahingehend zu korrigieren, dass gem. ständiger Rechtsprechung des OGH alle Einkünfte des Bw, also auch Mieteinnahmen, der Unterhaltsbemessung für die Gattin zugrunde zu legen sind.

Somit war auch der an den Sozialhilfeverband Rohrbach zu zahlende Betrag ab Entstehen dieser zusätzlichen Einnahmen zu erhöhen und der prozentuelle Drittelanteil zu korrigieren.

 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.


 
 
 

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum