Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104632/5/BR

Linz, 17.06.1997

VwSen-104632/5/BR Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 23. April 1997, Zl. S-2621/97-3 (Zurückweisungsbescheid), zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bundespolizeidirektion Linz mit der Strafverfügung vom 12. März 1997 wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S, im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Lenker eines Pkw mit dem Kennzeichen am 28. Dezember 1996 in auf der A7, bei Km in Fahrtrichtung Freistadt, um 16.23 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten habe, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

2. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 24. Mai 1997 auf den Umstand der sich aus der Aktenlage vorläufig ergebenden verspäteten Einspruchserhebung in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde ihm eine 14-tägige Frist zur Gegenäußerung eröffnet. Gleichzeitig wurde auch die Erstbehörde um eine Stellungnahme ersucht, ob nicht doch ein Schreiben des Berufungswerbers an sie gelangt ist.

2.1. Die diesbezügliche Überprüfung durch die Erstbehörde verlief laut deren Mitteilung vom 30. Mai 1997 negativ. Der Berufungswerber blieb eine diesbezügliche Glaubhaftmachung der bereits früheren (rechtzeitigen) Übermittlung seines Einspruches schuldig und ließ das h. Schreiben vom 24. Mai 1997 unbeantwortet.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete die Frist angesichts der Zustellung der Strafverfügung am 20. März 1997 mit Ablauf des 3. April 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Der Berufungswerber hat, wie oben bereits festgestellt, im Rahmen dieses Verfahrens nicht dargetan, daß er bereits vor seinem FAX (wobei dieses nicht unterfertigte Schreiben mit dem nach § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel behaftet gewesen wäre) einen Einspruch an die Erstbehörde sendete.

3.2. Dem Zurückweisungsbescheid vermochte sohin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig gewesen.

3.2.1. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Eingabe, Fax, Fristwahrung

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