Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-560072/2/Ste/Be

Linz, 28.06.2004

 

 VwSen-560072/2/Ste/Be Linz, am 28. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 16. Juni 2004, Zl. SO-76-2001, betreffend M G, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs - Hilfe bei Krankheit, Übernahme der Verpflegskosten, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

"Der Antrag der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, , vom 11. Mai 2004 auf Ersatz der aus Anlass des stationären Aufenthalts von Herrn M G, geb. am 27. Juni 1961, vom 2. bis 5. April 2004 in der Psychiatrischen Klinik Wels angefallenen Verpflegskosten in der Höhe von 1.602,40 Euro wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 6 bis 10, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/ 2002."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 hat die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG "für den umseits angeführten Pflegling die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 61 des Oö. Sozialhilfegesetzes beantragt, weil die Pflegegebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz nicht hereingebracht werden konnten." Es folgt eine Art Datenblatt und eine kurze Begründung. Damit wurde trotz des missverständlichen Wortlauts - gerade noch erkennbar - in der Sache ein Antrag auf Ersatz der aus Anlass des stationären Aufenthalts von Herrn M G, geb. am 27. Juni 1961, vom 2. bis 5. April 2004 in der Psychiatrischen Klinik Wels angefallenen Verpflegskosten in der Höhe von 1.602,40 Euro gestellt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 16. Juni 2004, Zl. SO-76-2001, hat die belangte Behörde die Übernahme der Verpflegskosten abgelehnt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch nicht bestehe, weil soziale Hilfe nur Personen geleistet werden kann, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Durch den Umstand, dass der Genannte nicht arbeitssuchend gemeldet ist, sei auch die Bereitschaft zur Abwendung der sozialen Notlage nicht erkennbar und ein Anspruch auf soziale Hilfe daher nicht gegeben. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Krankenanstalt dem Patienten die aushaftenden Pflegegebühren auch in der gemäß § 56 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 vorgesehenen Form vorgeschrieben hätte. Ein Anspruch auf Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 bestehe allerdings dann nicht, wenn und solange der Ersatz dieser Aufwendungen auch noch nach einer anderen gesetzlichen Grundlage angesprochen werden könne (Subsidiaritätsklausel).

1.3. Gegen diesen Bescheid, der der Berufungswerberin am oder nach dem 16. Juni 2004 zugestellt wurde (ein Rückschein ist im Akt nicht enthalten), richtet sich die am 22. Juni 2004 - und somit jedenfalls rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte Berufung.

Die Berufungswerberin bringt darin vor, dass der seinerzeitige Patient auf Grund der gegebenen faktischen Situation nie in der Lage war, sich bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Daher scheine es nicht vertretbar, Herrn M G die Bereitschaft abzusprechen, sich um die Abwendung der sozialen Notlage nicht erkennbar bemüht zu haben. Weiters sei Herrn G gemäß § 56 Oö. KAG 1997 eine Pflegegebührenrechnung zugestellt worden. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Zahlung geleistet wurde und er nach dem Klinik-Aufenthalt wieder inhaftiert wurde und er seinen Lebensunterhalt aus Gelegenheitsarbeiten oder nicht pflichtversicherten Tätigkeiten bestreite und auch sonst kein Vermögen besitze, sodass allfällige Exekutionen ins Leere gehen würden und somit mit der Hereinbringung der Kosten nicht gerechnet werden könne, sei unmittelbar der "Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 61 des Oö. SHG 1998 gestellt" worden. Darin sei kein Fehlverhalten der Psychiatrischen Klinik Wels zu sehen. Eine andere gesetzliche Grundlage zur Hereinbringung der Kosten scheint für die Berufungswerberin nicht gegeben.

Abschließend wird - inhaltlich gerade noch erschließbar - die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die genannten Kosten ersetzt werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Aus dem angefochtenen Bescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Herr M G wurde vom 2. bis 5. April 2004 in der Psychiatrischen Klinik Wels (Träger der Krankenanstalt: Oö. Gesundheits- und Spitals-AG) stationär behandelt. Dabei sind Pflegegebühren in der Höhe von 1.602,40 Euro angefallen, die mangels Deckung durch einen Sozialversicherungsträger mit Pflegegebührenrechung dem Patienten vorgeschrieben wurden. Nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist hat die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG unmittelbar und ohne weitere Schritte gegen den Patienten selbst zu ergreifen, einen Antrag nach § 61 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 auf Ersatz der Kosten gestellt.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. SO-76-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, sind einer Person oder Einrichtung auf ihren Antrag hin Kosten einer Hilfeleistung zu ersetzen, wenn ua. die Hilfe zur Pflege oder bei Krankheit so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Allgemeine Voraussetzung dieser Ersatzpflicht im Rahmen des Oö. SHG 1998 ist, dass ein Ersatz der Kosten nur dann und nur so weit in Betracht kommt, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe nach dem Oö. SHG 1998 gehabt hätte. Ein konkreter Anspruch auf Kostenersatz besteht allerdings ua. nach § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998 nur dann, wenn "die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält".

 

Wenngleich die zuletzt zitierte Bestimmung ihrem sprachlichen Wortlaut nach nicht sonderlich klar scheint, sagt sie inhaltlich erkennbar aus, dass ein Kostenersatz nach ihr nur in Frage kommt, wenn keine andere gesetzliche vorgesehene Möglichkeit des Kostenersatzes besteht und diese andere gesetzliche Möglichkeit vor Antragstellung "angemessen" rechtlich verfolgt wurde. Um also die Voraussetzung nach § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998 zu erfüllen, muss bis zu einem gewissen Grad sichergestellt sein, dass ein Ersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Regelungen nicht in Frage kommt, obwohl - soweit überhaupt möglich - vom Dritten versucht wurde.

 

Der Begriff der "angemessenen Rechtsverfolgung" ist dabei als unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen. Sowohl nach Sinn und Zweck der Regelung als auch aus gesetzes-systematischen Gründen muss dabei ein eher strenger Maßstab angelegt werden, soll doch soziale Hilfe (auch in der Form eines Kostenersatzes für Dritte) nur jeweils soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Leistungen oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist (vgl. insb. auch § 2 Abs. 5 und §§ 8 und 9 Oö. SHG 1998).

 

3.2. Für die Bezahlung der Pflegegebühren besteht mit den §§ 55 und 56 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 - Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, unbestritten eine gesetzlich vorgesehene Regelung des Kostenersatzes. Demnach ist in erster Linie der Patient selbst zur Bezahlung der Pflegegebühren verpflichtet (§ 55 Abs. 1 Oö. KAG 1997). Nach § 55 Abs. 2 Oö. KAG 1997 wären in weiterer Folge subsidiär unterhaltspflichtige Personen heranzuziehen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt angefallenen Pflegegebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Abs.1 noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Abs. 2 hereingebracht werden können. Das Verfahren und die Mittel zur "Hereinbringung" regelt § 56 Oö. KAG 1997, der insbesondere auch eine Vollstreckung vorsieht.

 

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenats, dass dem Erfordernis einer "angemessenen Rechtsverfolgung" (iSd. § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998) nur dann entsprochen ist, wenn alle Möglichkeiten der §§ 55 und 56 Oö. KAG 1997 - einschließlich einer Vollstreckung - zumindest versucht wurden.

 

3.3. Nach Ausführung der Berufungswerberin in der Berufung wurde Herrn Grabner zwar gemäß § 56 Oö. KAG 1997 eine Pflegegebührenrechnung zugestellt, weitere Maßnahmen jedoch deswegen nicht mehr versucht, weil sie nach Ansicht der Berufungswerberin ohnehin "ins Leere gingen und somit mit der Hereinbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann". Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Einschätzung der Berufungswerberin um eine bloße Annahme handelt, bietet der oben dargelegte Gesetzeswortlaut weder Raum für eine Ausnahme von der Voraussetzung der angemessenen Rechtsverfolgung noch für die Annahme, dass eine Vollstreckung im Verwaltungsweg allgemein und speziell auch im vorliegenden Fall unangemessen wäre. Gerade auch der Umstand, dass Herr G weder vor seiner Inhaftierung noch nachher Sozialhilfe bezog, könnte darauf hindeuten, dass er sich in keiner unmittelbaren sozialen Notlage befand und befindet und sehr wohl in der Lage sein könnte, die Pflegegebühren (allenfalls auch in Teilbeträgen oder nach Zahlungsaufschub - vgl. § 56 Abs. 3Oö.KAG) zu bezahlen.

 

 

4.1. Im Ergebnis mangelt es derzeit daher schon an der Voraussetzung des § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998, aus dessen Subsidiaritätsklausel für den vorliegenden Fall folgt, dass die Krankenanstalt vor einer Antragstellung gemäß § 61 Oö. SHG 1998 zunächst ein Verfahren gemäß § 56 Oö. KAG 1997 einschließlich der dort vorgesehenen Möglichkeiten der (weiteren) Rechtsverfolgung durchführen muss.

Da sie dies bislang offenkundig im notwendigen Ausmaß verabsäumt hat, hat die belangte Behörde ihren auf § 61 Oö. SHG 1998 gestützten Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

4.2. Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

Die Änderung des Spruchs war deswegen notwendig, um den normativen Inhalt entsprechend zu konkretisieren und abzugrenzen. Die Ergänzung des Zitats des Oö. SHG 1998 berücksichtigt die letzte Novelle dieses Landesgesetzes.

4.3. Bei diesem Ergebnis braucht damit auf die weiteren Tatbestandsmerkmale nicht mehr eingegangen zu werden. Es können deswegen auch nähere Erhebungen zur Frage der Dringlichkeit (§ 61 Abs. 1 Oö. SHG 1998) sowie zur Frage, ob Herr G überhaupt einen Anspruch auf soziale Hilfe gehabt hätte oder hat (§ 61 Abs. 3 iVm. §§ 6 und 7 Oö. SHG 1998) unterbleiben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner