Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560077/2/Ste/Wa

Linz, 21.12.2004

VwSen-560077/2/Ste/Wa Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des W H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 31. August 2004, Zl. SO10-4762, wegen sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 31. August 2004, Zl. SO10-4762, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) "gemäß §§ 46 Abs. 1 des O.Ö. Sozialhilfegesetz 1998 (SHG) zum Rückersatz der aufgewendeten Kosten in einer Höhe von 5.497,64 Euro, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, verpflichtet."

Dieser Spruch wird mit drei (kurzen) Sätzen wie folgt begründet: Weil ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. August 2003 soziale Hilfe in Form von teilweiser Übernahme der auf Grund seines Aufenthaltes im Bezirksaltenheim Kirchdorf an der Krems anfallenden Heimgebühren beginnend mit 17. Juli 2003 zuerkannt worden sind, er jedoch am 31. Juli 2004 dort ausgezogen und nach 4575 Roßleithen Nr. 3 übersiedelt ist, sei der Bw "gemäß §§ 28 Abs. 7 und 46 Abs. 1 O.Ö. Sozialhilfegesetz 1998 zur Rückerstattung der aufgelaufenen Sozialhilfeleistung (siehe beiliegender Rückstandsausweis) verpflichtet".

1.2. Den gegen diesen Bescheid erhobenen "Einspruch" vom 13. September 2004 wertete der Oö. Verwaltungssenat als das gegen den Kostenbescheid zulässige und auch rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung. Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, der ihm vorgeschriebene Betrag in Höhe von 5.497,64 Euro übersteige seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem und er ersucht daher zu prüfen, ob dieser Betrag reduziert werden könne, sowie um Gewährung einer Ratenzahlung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems leistete als Träger sozialer Hilfe für den Bw auf Grund des Bescheids des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 4. August 2003, Zl. SO10-4762, beginnend mit dem 17. Juli 2003 soziale Hilfe ua. in Form der vorläufigen Tragung der Verpflegungskosten für das Seniorenheim "S H" (vom 17. Juli 2003 bis 22. Juli 2003) und das Bezirksaltenheim Kirchdorf an der Krems (ab 23. Juli 2003). In diesem Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass der Bw die auflaufenden Kosten unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches seiner Ehefrau gemäß § 324 Abs. 3 ASVG bis zur Höhe von 50 % seines gesamten Pensionseinkommens einschließlich des allenfalls zu erlangenden Pflegegeldes dem Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems zu erstatten hat.

Am 30. Juli 2004 teilte das Bezirksaltenheim Kirchdorf an der Krems dem Sozialhilfeverbands Kirchdorf an der Krems in einem sowohl an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als auch an den Sozialhilfeverband Kirchdorf gerichteten Schreiben mit, dass der Bw nach Hause verzogen sei, und die Heimgebühren zum Teil aus Mitteln der Sozialhilfe getragen worden wären.

Aus einem Aktenvermerk, datiert mit 4. August 2004, geht hervor: "Die Geschäftsstelle des SHV Krems wurde soeben von der Einleitung eines Kostenrückersatz-Verfahrens gegen Herrn H W in Kenntnis gesetzt."

In Folge wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 26. August 2004, Zl. SO10-4762, ausgesprochen, dass die auf Grund des Bescheids vom 4. August 2003, gleiche Aktenzahl, als Hilfe in sozialer Notlage gewährten Leistungen mit 31. Juli 2004 eingestellt werden. Einige Tage später wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur Zahl SO10-4762. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 52 Abs. 5 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, hat die Behörde auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe dann mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden, wenn über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 ein Vergleich nicht zustande kommt. Wie der Oö. Verwaltungssenat bereits im Erkenntnis vom 30. Juli 2004, VwSen-560074/2, festgestellt hat, geht das Gesetz damit eindeutig von der Antragsbedürftigkeit eines entsprechenden hoheitlichen Verwaltungsverfahrens aus.

3.2. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids ist demnach ein Antrag des Trägers sozialer Hilfe sowie wohl auch zumindest ein Vergleichsversuch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Geschieht dies dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (vgl. z.B. VwSlg. 9425 A/1977). Im vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch kein solcher Antrag des Sozialhilfeverbandes Kirchdorf an der Krems als Träger der sozialen Hilfe enthalten. Auch hat die Behörde im angefochtenen Bescheid keinen solchen Antrag behauptet oder genannt. Vielmehr geht aus dem bereits erwähnten Aktenvermerk vom 4. August 2004 hervor, dass das Verfahren betreffend den Kostenrückersatz gegen den Bw aus Eigeninitiative des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems eingeleitet wurde und der Träger der sozialen Hilfe erst anschließend von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Der in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich geforderte Antrag kann auch nicht dadurch angenommen oder ersetzt werden, dass - wie im vorliegenden Fall - die Angelegenheiten des Sozialhilfeverbandes Kirchdorf an der Krems als Träger der sozialen Hilfe und die Tätigkeit als Organwalterin für den Bezirkshauptmann des Bezirks Kirchdorf an der Krems als Behörde erster Instanz gemäß § 66 Oö. SHG 1998 offensichtlich von der gleichen Sachbearbeiterin wahrgenommen wurden (vgl. in diesem Sinn das bereits oben zitierte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 30. Juli 2004).

3.3. Durch die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts ohne entsprechenden Antrag belastete die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Er war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

3.4. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen zu werden.

4. Aus den genannten Gründen war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Oö. SHG 1998.

5. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich jedoch veranlasst, Folgendes festzuhalten:

5.1. Wie oben angedeutet, dürfte eine (weitere) Voraussetzung für ein Verwaltungsverfahren nach § 52 Abs. 6 Oö. SHG 1998 zumindest der Versuch eines Vergleichs sein. Auch ein solcher (zeitlich dem Antrag vorausgehender) Vergleichsversuch ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die erstinstanzliche Behörde trat - den Kostenersatz betreffend - mit dem Bw überhaupt erst direkt in Kontakt, nachdem dieser Berufung gegen den Bescheid vom 31. August 2004 erhoben hat und zwar in Form eines Ersuchens um Mitteilung seiner monatlichen Ausgaben sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw und seiner Ehefrau.

5.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheids diesen Erfordernissen nicht. Sie enthält insbesondere keinerlei für den Adressaten nachvollziehbare Feststellungen zur Berechnung und deren Grundlagen. Der bloße Verweis auf einen beiliegenden Rückstandsausweis (gemeint vermutlich der Rückstandsausweis vom 31. August 2004) vermag diesem Erfordernis nicht zu genügen. Ebenso mangelt es an einer hinreichenden rechtlichen Beurteilung der im Spruch getroffenen Anordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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