Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560078/2/BMa/Be

Linz, 15.04.2005

 

 

 VwSen-560078/2/BMa/Be Linz, am 15. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn F M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Jänner 2005, Zl. 301-12-2/1, wegen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

 

 


Der Berufung wird stattgegeben und Spruchpunkt I Ziffer 2 des Bescheides der Behörde erster Instanz ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG
§ 66 Abs.3 Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw), solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern würden, gemäß §§ 6 - 10, 13, 16 und 25 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr. 82/1998, sowie §§ 1, 2, 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 folgende soziale Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt:

 

 

"1. Eine (ergänzende) monatliche richtsatzmäßige Geldleistung in der Höhe von derzeit 587,90 Euro (inkl. Beihilfe für den Unterkunftsaufenthalt) ab 1.1.2005.

2. Vierteljährliche Sonderzahlungen von je 269,00 Euro in den Monaten Februar, Mai, August und November. Die Sonderzahlungen werden bis zur Abdeckung des Übergenusses an Sozialhilfe aus dem Jahr 2004 einbehalten."

 

1.2. Begründend wurde angeführt, die Voraussetzungen zur Gewährung der monatlich zuerkannten Sozialhilfe würden nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen und den in der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 festgesetzten Richtsätzen entsprechen.

Der Bw habe im Jahr 2004 monatlich 50,10 Euro Mietzinsbeihilfe erhalten, die er dem Amt für soziale Angelegenheiten nicht angegeben habe. Dadurch sei ein monatlicher Übergenuss in Höhe von 45,50 Euro entstanden. Die Anweisung der Sozialhilfe für Jänner 2005 sei im Dezember geschehen, als der Übergenuss noch nicht bekannt gewesen sei. Für Jänner 2005 betrage der Übergenuss 34,90 Euro. Insgesamt betrage der Übergenuss 580,90 Euro.

Daher würden die Sonderzahlungen im Februar und Mai zur Gänze einbehalten, im August werde die Sonderzahlung (lediglich) 226,10 Euro betragen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 18. Jänner 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 19. Jänner 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe in den Jahren 2002, 2003 und 2004 vom Finanzamt einen Mietzinszuschuss bekommen. Den Antrag beim Finanzamt habe er auf Anraten des Wohlfahrtsamtes (der Stadt Linz) gestellt. Er sei der Meinung gewesen, das Finanzamt Linz habe dem Wohlfahrtsamt mitgeteilt, dass er eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von 50,10 Euro erhalte. Er finde es ungerecht, dass nun die Sonderzahlungen im Februar 2005 und Mai 2005 einbehalten würden und er erhebe deshalb Berufung.

 

2.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Amt der Oö. Landesregierung zur Berufungsentscheidung vorgelegt und die Auffassung vertreten, es würde kein "begründeter Berufungsantrag" vorliegen; dies sei ein Mangel, der nicht verbessert werden könne. Deshalb müsse die Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung leitete die Berufung samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22. Februar 2005 zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat weiter.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Zl. 301-12-2/1; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 67 d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich folgender wesentliche Sachverhalt:

 

Die SH-Berechnung betreffend den Bw erfolgte gem. Aktenvermerk des Amtes für soziale Angelegenheiten - elektronische Klientenverwaltung (der Landeshauptstadt Linz) am 15. Jänner 2005 wie folgt:

 

Richtsätze:

M, allein unterstützt hoch (2005) 538,00 Euro

Summe der RS: 538,00 Euro

Miete/UA

Miete: 140,00 Euro

Wohnbeihilfe: 40,00 Euro

Mietzinsbeihilfe: 50,10 Euro

Nettomiete: 49,90 Euro

Unterkunftsaufwand: 49,90 Euro

Summe der Einkommen (HP + Klient) 0,00 Euro

Richtsätze + UA-Einkommen 587,90 Euro

Dieser Berechnung wurde der handschriftliche Vermerk "SZ 269,00" beigefügt.

 

Im Aktenvermerk vom 9.2.2005 wurde festgehalten das der Bw laut Rücksprache beim Finanzamt laufend Mietzinsbeihilfe erhält: Vom 1. Juli 2001 bis 30. Mai 2004 monatlich 50,07 Euro und vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 monatlich 50,10 Euro.

 

Daraufhin wurde der bekämpfte Bescheid erlassen.

 

Die Auszahlung der laufenden Mietzinsbeihilfe durch das Finanzamt wird vom Bw nicht bestritten und die Höhe der richtsatzgemäßen Geldleistung nicht bekämpft.

 

 

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.2.1. Als Vorfrage ist die anlässlich der Vorlage des Aktes geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde zu prüfen (siehe Punkt 2.1. dieses Erkenntnisses):

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich rechtzeitig eingebracht.

Verbesserungsfähige Mängel sind neben den schon bisher verbesserungsfähigen Formgebrechen auch inhaltliche Mängel einer Eingabe, die bisher zur Unzulässigkeit eines Anbringens führten, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung (Walther/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 [2004] Anm. 8 zu §13 AVG) .

Daraus ergibt sich, das die Berufung entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls ein Verbesserungsauftrag gem. §13 Abs.3 AVG zu erlassen ist.

Das Berufungsbegehren wendet sich aber erkennbar, mit vom Standpunkt des Bw aus nachvollziehbaren Gründen, gegen Spruchpunkt I Ziffer 2 des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem die Einbehaltung der Sonderzahlungen festgesetzt wurde. Damit bedarf es auch keines Verbesserungsauftrages gem. §13 Abs.3 AVG.

3.2.2. Gemäß § 16 Abs. 9 Oö. SHG besteht auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Absätzen 1 bis 6 ein Rechtsanspruch.

Nach Abs. 4 leg.cit. ist in den Monaten Februar, Mai, August und November zusätzlich zu den laufenden monatlichen Geldleistungen (der Hilfe zum Lebensunterhalt) je eine Sonderzahlung in der halben Höhe des anzuwendenden Richtsatzes zu leisten. Ein Einkommen, das die hilfebedürftige Person öfter als zwölfmal pro Jahr erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

 

Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Bw zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch auf die Sonderzahlungen gemäß § 16 Abs. 4 Oö. SHG hatte.

Die Mietzinsbeihilfe, die vom Finanzamt bezogen wurde, wurde monatlich (damit nicht öfter als zwölfmal pro Jahr) ausgezahlt.

§ 16 Abs.4 Oö. SHG ist somit keine Grundlage für die Einbehaltung des Übergenusses.

 

 

3.2.3. Gemäß § 46 Abs. 1 Z.2 Oö. SHG ist der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

 

Nach § 52 Abs.5 Oö. SHG hat die Behörde auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe dann mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden, wenn über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 ein Vergleich nicht zustande kommt.

 

Das Gesetz geht damit eindeutig von der Antragsbedürftigkeit eines entsprechenden hoheitlichen Verwaltungsverfahrens aus.

Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist demnach ein Antrag des Trägers sozialer Hilfe sowie - fakultativ - ein Vergleichsversuch über den Ersatz des Übergenusses.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Geschieht dies dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 9a zu

§ 13 AVG).

Im vorgelegten Verwaltungsakt ist aber kein solcher Antrag der Landeshauptstadt Linz als Trägerin der sozialen Hilfe enthalten. Auch hat die Behörde im angefochtenen Bescheid keinen solchen Antrag behauptet oder genannt.

 

Durch die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag belastet die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Er war daher bereits aus diesem Grund gem. §66 Abs.4 AVG aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 

Mag. Bergmayr-Mann

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