Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560079/2/WEI/An

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-560079/2/WEI/An Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K der E als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der E in, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2005, Zl. 301-12-4/5, betreffend Abweisung eines Antrags auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 156/2001) wegen stationärer Pflegegebühren zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

 

Der Antrag des Konvents der Eals Rechtsträger des Krankenhauses der E in Linz auf Ersatz von Krankenhausaufenthaltskosten (Pflegegebühren) in Höhe von 2.062,50 Euro für den stationären Aufenthalt der P A, geb. 23.03.1979, in der Zeit vom 7. bis 11. Jänner 2005, F-Zahl: 2005882192, wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 66 Abs 3 Oö. SHG 1998.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag des des KH d. Barmh. Schwestern Linz, vom 09.02.2005, ha eingelangt am 10.02.2005, auf ersatz der Kosten in Höhe von € 400,60 für die für

 

Frau A P,

geboren am 23.03.1979,

wohnhaft in

geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des stationären Aufenthaltes von 07.01. bis 11.01.2005, Azl.: 20055882192 wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage: §§ 6, 18, 61 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998,

LGBl.Nr. 82/1998;"

 

In der Begründung gibt die belangte Behörde im Gegensatz zum teilweise unrichtigen Spruch den aktenkundigen Sachverhalt zutreffend wieder. Die Dauer dies stationären Aufenthalts der P A und die Aufnahmezahl 20055882192 wurden immerhin richtig angeführt, weshalb die Identität der Rechtssache noch erkennbar ist. Die falschen Angaben (Antrag des KH des Barmh. Schwestern vom 09.02.2005 über € 400,60 Euro betreffend Krankheitskosten wegen Entbindung) erfolgten daher offenbar irrtümlich und erscheinen berichtigungsfähig.

 

In rechtlicher Hinsicht vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass der Kostenersatz gegenüber Dritten nach § 61 Oö. SHG 1998 nur subsidiär nach angemessener Rechtsverfolgung in Betracht komme und außerdem einen originären Anspruch auf soziale Hilfe voraussetze. Beide Kriterien erachtete die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt als nicht zutreffend, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Ausfälle an Pflegegebühren würden über die im Oö. KAG normierte Abgangsdeckungsregelung durch das land Oberösterreich gedeckt.

 

1.2. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde, welcher an den Konvent der E am 7. März 2005 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 18. März 2005, die am 21. März 2005 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt den Zuspruch des Betrags von 2.062,50 Euro als Ersatz für rückständige Pflegegebühren an.

 

In der Berufung wird zunächst zutreffend beanstandet, dass im Spruch teilweise unzutreffende Angaben gemacht wurden. In der Sache selbst wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 30 KaKuG iVm § 56 Oö. KAG 1997 rückständige Pflegegebühren nicht auf dem Rechtsweg, sondern durch Rückstandsausweis geltend zu machen seien. Ein solcher Rückstandsausweis sei ausgestellt und dem Antrag vom 4. März 2005 in Kopie beigelegt worden. Die Behauptung der notwendigen Klagsandrohung stünde daher in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften.

 

Die weiteren Ausführungen der Berufung gehen vom Standpunkt aus, dass bei einem im Hinblick auf die Einweisungsdiagnose unabweisbaren Patienten die Hilfsbedürftigkeit nach dem Oö. Sozialhilfegesetz nicht mehr zu prüfen sei. Auf die Bemühungspflicht der P A um Arbeitslosenunterstützung komme es nicht an. Auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats könne mangels angeführter Fundstellen nicht eingegangen werden.

 

Die Krankenanstalt sei nach § 30 Oö. KAG 1997 verpflichtet, den wirtschaftlichen Erfordernissen des Anstaltsbetriebs angemessene Einnahmen in größtmöglicher Höhe zu erzielen. Der Betriebsabgang werde in Oberösterreich nicht zu 100 % gedeckt. Die Durchschnittsdeckung betrage nur 85 % und die Höchstdeckung sei mit 96 % begrenzt.

 

1.3. Mit Vorlageschreiben vom 18. Mai 2005 hat die belangte Behörde ihren Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Mit Eingabe vom 2. März 2005 an den Magistrat der Stadt Linz, Amt für soziale Angelegenheiten, hat das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der E, Fadingerstraße 1, 4020 Linz, offenbar für seinen Rechtsträger "Konvent der E" einen "Sozialhilfeantrag" nach § 61 Oö. SHG 1998 auf Ersatz der "Krankenhauskosten lt. beiliegender Kostenaufstellung" - eine solche findet sich allerdings nicht im Vorlageakt; nur handschriftlicher Vermerk (€ 412,50 x 5 = € 2.062,50) in der Aufnahmeanzeige - betreffend den stationären Aufenthalt vom 7. bis 11. Jänner 2005 der P A , geb , F-Zahl: 2005882192, wegen einer Nierenzyste links und dem Verdacht auf Pyleonephritis (Einweisungsdiagnose) gestellt. Zur Begründung werden im verwendeten Formular allgemeine Gründe wie folgt angeführt:

 

1. Notwendigkeit der unverzüglichen Krankenhausleistung (unabweisbar gemäß §46(4) .KAG 1997)

2. Es konnte weder die sofortige Zahlung noch eine spätere Kostendeckung erreicht werden; die Rechnung wurde eingemahnt jedoch ohne Erfolg

3. Es ist kein inländisches Vermögen des/der Betroffenen bekannt, auf welches zur Abdeckung der offenen Kostenforderung gegriffen werden könnte.

4. Zufolge der ausgeführten Dringlichkeit der Krankenhaustätigkeit konnte nicht geprüft werden, aus welchem Rechtstitel der/die Betroffene sich in Österreich aufhält.

5. Der Antrag wird per Fristwahrung mit dem Ersuchen gestellt, mit der Entscheidung darüber vorläufig 9 Monate zu warten.

 

Der Eingabe ist neben dem Formblatt "Aufnahmeanzeige" noch ein weiteres Formular mit handschriftlichen Eintragungen zur Krankengeschichte angeschlossen worden. Weitere Unterlagen, insbesondere die in der Berufung erwähnte Kopie eines angeblich ausgestellten Rückstandsausweises, sind nicht aktenkundig.

 

2.2. Im angefochtenen Bescheid wird zum Sachverhalt begründend festgestellt, dass das Krankenhaus der E nach erfolglosem Versuch, die entstandenen Kosten über einen Versicherungsträger ersetzt zu bekommen, den inhaltlich als Antrag iSd 3 61 Oö. SHG 1998 zu wertenden Schriftsatz vom 2. März 2005 an den Magistrat Linz übersandte.

 

Die belangte Behörde hat im Wege eines Sozialversicherungsdatenauszuges (SVNr. 1435 230379) und durch telefonische Erhebung beim AMS Linz ermittelt, dass P A Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) vom 30. August bis 23. September 2004 bezog. Dieser Bezug wurde wegen Nichteinhaltung eines Kontrolltermins mit 24. September 2004 vom AMS Linz eingestellt. In weiterer Folge hat sie kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) mehr in Anspruch genommen, obwohl ein solcher Anspruch grundsätzlich noch für restliche 18 Tage bestand. Erst am 2. März 2005 wurde nach kurzer Beschäftigung bei der Fa Werbepartner GmbH im Februar 2005 wieder ein Antrag beim AMS Linz gestellt. Die Patientin war demnach mangels einer Arbeitsstelle und wegen vorheriger Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum der stationären Behandlung vom 7. bis 11. Jänner 2005 im Krankenhaus der E auch nicht bei der Oö. Gebietskrankenkasse krankenversichert.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nicht strittig erscheint.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 7 Oö. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 leg.cit. jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde. Da der Patient und potentielle Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde hat, war diese auch zuständig.

 

§ 61 Oö. SHG 1998 regelt Kostenersatzansprüche Dritter, die dringende soziale Hilfe geleistet haben. Gemäß § 61 Abs 1 leg.cit. sind einer Person oder Einrichtung, die soziale Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag Kosten zu ersetzen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Dieser Anspruch unterliegt ferner den weiteren Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 Oö. SHG 1998.

 

Nach § 61 Abs 2 Oö. SHG 1998 besteht ein solcher Kostenersatzanspruch nur, wenn

 

  1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;
  2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß § 61 Abs 3 Oö. SHG 1998 sind Kosten einer Hilfe nach Abs 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

4.2. In seinem zu § 61 Oö. SHG 1998 ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof schon aus § 61 Abs 1 leg.cit abgeleitet, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre. Dieses Ergebnis folge auch aus § 61 Abs 3 Oö. SHG 1998, wenn dort der Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter klargestellt hat, kommt Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Auch wenn nach Krankenanstaltenrecht eine Verpflichtung zur Aufnahme des Patienten bestanden hat, kann dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner anderen Auslegung des Oö. SHG 1998 führen. Nach der Gesetzeslage bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Sozialhilfeträger in allen Fällen, in denen die Kosten der Hilfeleistung nicht hereingebracht werden können, diese Kosten zu ersetzen hätte.

 

Im fünften Abschnitt des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 ist die Deckung des Betriebsabganges geregelt. Nach § 75 Abs 1 Oö. KAG 1997 deckt das Land Oberösterreich den Betriebsabgang in einem Ausmaß, das 85 % der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller Fondskrankenanstalten entspricht (Landesbeitrag). Die Deckung des Betriebsabganges im Wege eines Vorzugsanteils und Belagsanteils ist im § 75 leg.cit. näher geregelt, wobei die für eine Krankenanstalt erreichbare Höchstdeckung - wie die Berufung an sich zutreffend betont hat - nicht mehr als 96 % betragen darf. Diese Regelung berücksichtigt auch den infolge Aufnahmezwangs bei unabweisbaren Patienten (§ 46 Abs 4 Oö. KAG 1997) entstandenen Betriebsabgang.

 

4.3. Gemäß § 55 Abs 1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 (LGBl Nr. 312/1997, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 23/2004) ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder)gebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

 

§ 55 Abs 2 Oö. KAG 19976 sieht subsidiär die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen vor, wobei die Ausnahmen von der Ersatzpflicht nach § 47 Abs 3 Z 1 und 2 Oö. SHG 1998 sinngemäß gelten. Erst wenn die Pflegegebühren dann auch noch nicht hereingebracht werden können, ist an die Ersatzpflicht des Sozialhilfeträgers zu denken.

 

Nach § 56 Abs 1 Oö. KAG 1997 sind die Pflegegebühren vom Krankenanstaltenträger mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und mittels Pflege-(Sonder)-gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Dagegen besteht nach § 56 Abs 7 leg.cit. die Möglichkeit des schriftlichen Einspruchs binnen zwei Wochen. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder)-gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Gegen solche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 56 Abs 8 Oö. KAG 1997 Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben werden.

 

Nach § 56 Abs 5 Oö. KAG 1997 ist auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Dabei gilt die Pflege-(Sonder)-gebührenrechnung als Rückstandsausweis. Nach § 3 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 können die Anspruchsberechtigten die Eintreibung einer Geldleistung auch unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat schon wiederholt zur Subsidiaritätsklausel des § 61 Abs 2 Z 2 Oö. SHG 1998 ausgesprochen, dass dem Erfordernis einer "angemessenen Rechtsverfolgung" nur entsprochen wird, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Verfahren nach dem § 56 Oö. KAG 1997 durchführt und die dort vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpft, insbesondere auch ein Vollstreckungsverfahren versuchen muss (vgl Vwsen-560042/3/Gf/Km vom 20.08.2001; VwSen-560063/2/Gf/Pe vom 19.05.2003; VwSen-560072/2/Ste/Be vom 28.06.2004).

 

4.4. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin lediglich behauptet, einen Rückstandsausweis (Pflegegebührenrechnung) ausgestellt zu haben. Auch wenn dies zutrifft, wurde damit noch keine "angemessene Rechtsverfolgung" iSd § 61 Abs 2 Z 2 Oö. SHG 1998 dargelegt. Die Berufungswerberin hat eine entsprechende Vorgangsweise im Sinne der §§ 55 und 56 Oö. KAG 1997 nicht einmal behauptet. Im "Sozialhilfeantrag" vom 2. März 2005 hat das Krankenhaus der E nur allgemeine Behauptungen aufgestellt, die das oben dargestellte entscheidungswesentliche Thema verfehlen. Die im Oö. KAG 1997 geregelten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung einschließlich der Betreibung eines Vollstreckungsverfahrens wurden offenbar nicht einmal versucht. Schon aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Kostenersatz nach § 61 Oö. SHG 1998.

 

4.5. Im Übrigen ist der belangten Behörde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, auch beizupflichten, dass für P A der Anspruch auf soziale Hilfe schon dem Grunde nach zu verneinen ist und deshalb auch kein Kostenersatz nach § 61 Oö. SHG 1998 in Betracht kommen kann.

 

Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Diese Bemühungspflicht wird im § 8 Abs 1 leg.cit. als Bereitschaft der hilfebedürftigen Person in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen, umschrieben. § 8 Abs 2 Oö. SHG 1998 nennt beispielsweise in vier Ziffern Beiträge der hilfebedürftigen Person im Sinne dieser Bemühungspflicht. § 8 Abs 2 Z 3 leg.cit. nennt dabei ausdrücklich die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

 

Nach der Aktenlage hätte Frau A Arbeitslosengeld so rechtzeitig beantragen können, dass sie zum Zeitpunkt der stationären Behandlung im Krankenhaus der E krankenversichert gewesen wäre. Sie hat nämlich einen Vorsprache bzw Kontrolltermin nicht eingehalten, weshalb der Bezug von Notstandshilfe mit 24. September 2004 eingestellt worden ist. In weiterer Folge hat sie ihren an sich noch weiterbestehenden Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung beim AMS Linz nicht weiterverfolgt, obwohl sie offenbar noch keinen Arbeitsplatz hatte. Die Bemühung um weitere Arbeitslosenunterstützung wäre zumutbar und nicht offenbar aussichtslos gewesen. Da sie ihrer zumutbaren Bemühungspflicht nicht nachkam, hat sie eine persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs 1 Oö. SHG 1998 nicht erfüllt.

 

In vergleichbaren Fällen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (vgl VwSen-560043/2/Kl/Rd und 560044/2/Kl/Rd je vom 08.02.2002) schon früher entschieden, dass mangels Vorliegens aller persönlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Oö. SHG 1997 sowohl ein Anspruch auf Sozialhilfe als auch der davon abhängige auf Kostenersatz nach § 61 Oö. SHG 1997 ausscheidet. Denn Kostenersatz kommt nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

4.6. Der vorliegenden Berufung war daher aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit den erforderlichen Berichtigungen zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 
 

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