Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560081/2/Ste/Wb/Be

Linz, 22.12.2005

 

 

VwSen-560081/2/Ste/Wb/Be Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Oö. G- und S-AG, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. November 2005, 301-12-4/5, wegen Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. November 2005, Zl. 301-12-4/5, wurde der Antrag der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (in der Folge kurz: gespag oder Bwin) auf Kostenersatz für Krankenhilfe für Frau U K, für die Zeit von 29. Juni 2005 bis 13. Juli 2005, im Grund des §§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Patientin zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles in ganz Österreich nicht gemeldet war. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. SHG 1998 setze die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen und es könne gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG 1998 Sozialhilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, komme ein Kostenersatz nur dann und nur soweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Somit sind auch die gemäß § 6 Oö. SHG 1998 normierten persönlichen Voraussetzungen des Hilfeempfängers zu prüfen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine selbstverschuldete Notlage. Der Antrag sei deswegen abzuweisen gewesen, weil Frau K der Bemühungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 Z. 3 und Z. 4 Oö. SHG 1998 nicht nachgekommen sei, und diese Bemühungspflicht eine wesentliche persönliche Voraussetzung für eine Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs. 1 Oö. SHG darstelle. Ein Anspruch auf soziale Hilfe durch die Stadt Linz wäre nicht gegeben gewesen.

Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe hatte somit nicht bestanden, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu leisten war. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs. 3 leg. cit. aber genau auf diesen Betrag beschränkt, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.

Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119 und das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Februar 2002, VwSen-560044/2.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der am 17. November 2005 "hinausgegeben" wurde (ein exaktes Datum der Zustellung an die gespag ist aus dem Akt nicht nachzuvollziehen), richtet sich das vorliegende, am 30. November 2005 bei der belangten Behörde per Post eingelangte (im Akt ist auch kein Postkuvert vorhanden) - und damit jedenfalls rechtzeitige - als "Einspruch" bezeichnetes Anbringen.

Darin wird die Übernahme der Kosten für geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen des stationären Aufenthaltes von Frau U K beantragt. Begründend wird dazu in wenigen und inhaltlich für den Oö. Verwaltungssenat nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Sätzen ausgeführt, dass Frau K sehr wohl einen Anspruch auf Krankenhilfe hatte, da sie sich zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes zweifelsfrei in einer sozialen Notlage befunden hätte.

Insgesamt wird damit - gerade noch erkennbar - das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Abänderung des Bescheids der Behörde erster Instanz iS einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger begehrt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht, war die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Oö. SHG 1998. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 67a Abs. 1 AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Frau U K wurde am 29. Juni 2005 in der Oö. Landes-Nervenklinik stationär aufgenommen. Die Einweisungsdiagnose lautete auf "Depressive Episode, N.N.B., Depression O.N.A., Depressive". Am 13. Juli 2005 wurde die Patientin entlassen.

 

Die Oö. Gebietskrankenkasse verweigerte der Oö. Landes-Nervenklinik für U K jegliche Leistungen, weil für diese keine Versicherung besteht. Mit Schreiben vom 11. August 2005 wurde vom Land Oberösterreich-Sozialabteilung ein Antrag der gespag auf Kostenersatz an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Sozialangelegenheiten, weitergeleitet. Inhaltlich wurde darin für die stationäre Behandlung der genannten Patientin vom 29. Juni 2005 bis 13. Juli 2005 ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt 6.187,50 Euro gemäß § 61 Oö. SHG 1998 beantragt, weil die Pflegegebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz nicht hereingebracht werden könnten. Die Patientin sei nicht versichert und es konnte ihr aufgrund einer fehlenden Meldeadresse keine Rechnung zugestellt werden.

 

Frau K bezog am Einweisungstag keine Sozialhilfe und hatte auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie hatte sich insbesondere in der Zeit davor nicht bemüht, zur Bewältigung oder Überwindung ihrer allenfalls gegebenen sozialen Notlage in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise beizutragen. Sie hat sich vor allem nicht um die Unterbringung in einer in Linz vorhandenen spezifischen Wohnform bemüht oder diese wahrgenommen.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Ein solcher Anspruch besteht jedoch nach Abs. 2 nur, wenn folgende (kumulativen) Voraussetzungen vorliegen

  1. der Antrag auf Kostenersatz muss innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht werden (und)

  2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, darf trotz angemessener Rechtsverfolgung keinen Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlage erhalten.

 

Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre (§ 61 Abs. 3 Oö. SHG 1998).

 

Unbestritten ist, dass die stationäre Aufnahme der Patientin "dringlich" iSd. § 61 Abs. 1 Oö. SHG 1998 war.

 

Die gespag hat bislang als Rechtsträgerin der Oö. Landes-Nervenklinik weder von der Oö. Gebietskrankenkasse noch von der Patientin den Ersatz der aufgewendeten Kosten (Pflegegebühr) erhalten und hat innerhalb von zwei Monaten bei dem gemäß § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 zuständigen Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz Kostenersatz beantragt. Der Antrag ist fristgemäß und zulässig, er ist aber nicht begründet.

 

3.2. Wie schon die Behörde erster Instanz ausführlich dargelegt hat, ist allgemeine Voraussetzung für eine Kostenübernahme nach der genannten Bestimmung, dass die Person, für die die Kosten angefallen sind, Sozialhilfe bezieht oder einen Anspruch auf Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit hat.

 

Im zweiten Hauptstück des Oö. SHG 1998 sind die Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe geregelt. Nach § 6 Abs.1 Z. 3 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe grundsätzlich nur Personen geleistet werden, "die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8)". Die im § 8 Oö. SHG 1998 geregelte Bemühungspflicht besagt, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetzt, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person iSd. Abs. 1 gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 Oö. SHG 1998 insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie nach Z. 4 leg.cit. die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

 

Lediglich um eine offenbar aussichtslose oder unzumutbare Verfolgung von Ansprüchen iSd. Abs. 2 Z. 3 muss sich die hilfsbedürftige Person nicht bemühen.

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Frau K bereits seit dem Frühjahr 2004 ohne festen Wohnsitz ist. Sie hat sich seit diesem Zeitpunkt nicht um eine Leistung zur sozialen Hilfe bemüht. Im Zeitraum 2000 bis 2005 war die Patientin, laut Versicherungsauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger, bei der Oö. Gebietskrankenkasse nicht krankenversichert, da sie kein versicherungspflichtiges Einkommen hatte.

 

Sie hat sich daher nicht um die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, die zu sozialen Leistungen bei Antragstellung verpflichtet gewesen wären, gekümmert, also keinen Beitrag zur Bemühungspflicht iSd. § 8 Abs. 1 und 2 Z. 3 Oö. SHG 1998 geleistet. Sie hat auch keine der angebotenen Wohnformen und daher diese für sie bestehende Möglichkeit persönlicher Hilfe in Anspruch genommen: Weil sie daher der Bemühungspflicht nach § 8 nicht nachgekommen ist, und diese Bemühungspflicht aber eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs. 1 Oö. SHG 1998 darstellt, war ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben.

 

3.3. In den bereits von der belangten Behörde aufgezeigten Erkenntnissen des VwGH vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119 und des Oö. Verwaltungssenat vom 8. Februar 2002, VwSen-560044/2 haben der VwGH und der Oö. Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Oö. SHG 1998 - weil eine darin geregelte Benachrichtigung der Behörde keinen Zweck hätte, wenn feststünde, dass dem Hilfeempfänger soziale Hilfe nicht gewährt werden kann - eindeutig festgestellt, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe iSd. Gesetzes zu leisten gewesen wäre.

 

Wie aber unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, wäre mangels der persönlichen Voraussetzungen soziale Hilfe im gegenständlichen Fall nicht zu leisten gewesen. In einem solchen Fall entfällt daher auch die Gewährung des Kostenersatzes.

Darüber hinaus verweist der VwGH aber auch auf § 61 Abs. 3 Oö. SHG 1998, wonach ein allfälliger Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der VwGH stützt seine Auffassung darauf, dass der Gesetzgeber demnach davon ausgeht, dass dem Hilfeleistenden trotz geleisteter Hilfe kein Anspruch auf Kostenersatz oder auf vollen Kostenersatz zukommt. Vielmehr kommt Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Auch unter Zugrundelegung dieser Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur steht daher fest, dass im gegenständlichen Fall mangels der persönlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht bestand und daher von der Bwin als Hilfeleistenden ein Kostenersatzanspruch nicht besteht.

 

3.4. Im Übrigen wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids verwiesen, die in sehr deutlicher und nachvollziehbarer Weise die auf der Basis der genannten Entscheidungspraxis bestehende Rechtslage darstellt und auf den vorliegenden Fall anwendet.

 

3.5 Es war daher der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

 

4. Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 09.09.2009, Zl.: 2006/10/0026-5

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