Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570006/2/Kl/La

Linz, 28.08.2000

VwSen-570006/2/Kl/La Linz, am 28. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P, (nunmehr D) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. März 2000, VerkGe96-13-13-1999/Thd, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 34 und 36 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. März 2000, VerkGe96-13-13-1999/Thd, wurde eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 5.000 S verhängt, weil sich der Berufungswerber mit seiner Eingabe vom 14. März 2000 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe und mit den Ausdrücken zB Ohnmacht der Behörde, Erweiterung des geistigen Horizontes der Beschäftigten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als solche komme für die Wissensbildung auf, die Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hätten gegen die bei weitem überlegene Intelligenz P eine Minichance, usw., eine Beleidigung, Verhöhnung und Verspottung der Behörde und ihrer Bediensteten zum Ausdruck gebracht habe.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die beleidigende Schreibweise bestritten. Das Schreiben richte sich gegen keine bestimmte Person, sondern gegen das System als solches. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid könne nie halten. In diversen Schreiben der angesprochenen Behörde seien Behauptungen aufgestellt worden, welche nicht den Tatsachen entsprechen. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, wird von einer Verhandlung gemäß § 67d Abs.3 AVG abgesehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs.2 AVG kann gegen Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine Ordnungsstrafe bis 10.000 S verhängt werden. Gemäß § 34 Abs.3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Gemäß § 36 Abs.2 AVG ist gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, der durch Einzelmitglied zu entscheiden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreicher Judikatur zu § 34 Abs.3 AVG erkannt, dass für eine Bestrafung nach dieser Bestimmung es ohne Belang ist, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unfachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs.3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 215 ff, e1, 2, 3, 14, und 23 mit Nachweisen).

Im Sinn dieser Judikatur verletzt eine Ausdrucksweise, in der auf die "grenzenlose Ohnmacht" der Behörde, die "Erweiterung des geistigen Horizontes der Beschäftigten" der Behörde und "Minichance" der Behörde gegenüber der "überlegenen Intelligenz" des Berufungswerbers hingewiesen wird, den Mindestanforderungen des Anstandes und stellt ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde dar. Auch wenn der Berufungswerber mit einer Entscheidung der Behörde nicht einverstanden ist, so hat er seine Kritik "sachbeschränkt" zu äußern, also hat er sich dabei an die Grenzen der Sachlichkeit zu halten. Das Vorbringen hat sich daher an einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu orientieren und nur solche Behauptungen zu enthalten, die einer Beweisführung zugänglich sind. Diese Mindestvoraussetzungen einer sachlichen Kritik hat der Berufungswerber aber in seinem von der Behörde in ihrem Bescheidspruch zitierten Schriftsatz nicht eingehalten. Die belangte Behörde hat zu Recht eine beleidigende Schreibweise angenommen und es ist daher die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gerechtfertigt.

Entgegen den Berufungsausführungen ist es aber irrelevant, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen ein bestimmtes Verwaltungsorgan, also gegen eine bestimmte Person oder gegen die Behörde richtet. Die Eingabe des Berufungswerbers vom 14. März 2000 an die belangte Behörde stellt jedenfalls eine Beleidigung der Behörde dar, aber auch der in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit befassten Bediensteten.

Die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wurde in der Berufung nicht angefochten. Sie ist aber im Hinblick auf die im gesamten Schriftsatz erkennbare Verhöhnung der Behörde gerechtfertigt und im Hinblick auf die Höchstgrenze von 10.000 S gemäß § 34 Abs.2 AVG nicht überhöht.

Es war daher der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

sachbezogene Kritik, Beleidigung der Behörde, Verletzung des Anstandes.

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