Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570013/5/WEI/An

Linz, 23.03.2005

 VwSen-570013/5/WEI/An Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A S, S gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. September 2003, Zl. VerkR96-5642-2003 Ga, betreffend die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise in diversen Eingaben zu Recht erkannt:

  1. Aus Anlass der Berufung werden die Spruchpunkte 1.) bis 6.) und 8.) des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.

  2. In Bezug auf die Spruchpunkte 7.) sowie 9.) bis 13.) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und werden die verhängten Ordnungsstrafen bestätigt.

  3. Die Anträge auf Überprüfung der Schulgelder der B K für den Zeitraum 1970 bis 1980, auf eine mündliche Verhandlung zum FS Entzug, auf Gewährung von Verfahrenshilfe gem Art 6 Abs 1 MRK iVm § 63 ZPO, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Überprüfung der Schulgelder, auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.


Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm §§ 34, 36 Abs. 2 und 3 AVG 1991 idF BGBl I Nr. 10/2004;
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs 2 und 3 AVG 1991 wie folgt abgesprochen:


"Spruch:


Sie haben sich in den schriftlichen Eingaben vom

1.) 24.02.2002 (Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 26.02.2002 - (Berufung)) durch die Formulierungen:

  1. Führerscheinentzug wurde mit Hilfe eines Amtsarztes der im Rausch vom Vortag auf Neurose abstellte, durchgeführt.

  2. Herr H, der seinerseits bündelweise Briefe in dreckigster Ausführung gegen mich geschrieben hatte.

  3. Jedes debile Kleinkind erkennt diese Unterlagen als Fälschungen, aber man hielt sich bedeckt, damit der L, der beinahe ein Vierteljahrhundert den falschen Lehrer bestrafte, keine Nachteile erwachse.

  4. Der Entzug der Lenkberechtigung wurde sohin ohne Gesetze und in stetiger Vereitelung eines Ermittlungsverfahrens durchgeführt.

  5. Das Verkehrsamt hat in Unterdrückung von Beweisen mit dem Führerscheinentzug agiert.

  6. Man stützte sich auf eine bedenkliche Untersuchung eines hauseigenen Erfüllungsgehilfen um gesetzesbeugend den Führerschein zu kassieren.

  7. Verkehrsamt Wels-Land unterdrückt braunfleckig größten Schulskandal mit Führerscheinentzug ohne Ermittlungsverfahren.

  8. Die erfolgte Abnahme war von H nicht nach pflichtgemäßen Ermessen, sondern willkürlich, schikanös, in Deckung seiner früheren Behörde feindlich und unwahrhaftig erfolgt.

  9. Dies entschuldigt nicht die Tatsache, dass er unfähig oder schlicht zu dumm für eine Überprüfung gewesen wäre.

  10. Weiters liegen ca. sechzig Schriftsätze mit bereits krankhaft behördlichen Belästigungscharakter vor.

  11. Damit kann ich auf der Straße fahren, wenngleich auch der Führerschein als Raubgut bei der Behörde liegt.

  12. Führerscheinverfahren wegen behördlicher Unfähigkeit, schwerster Verfahrensmängel und schikanösen Vorgehen.

  13. Antrag gemäß § 302 StGB auf Missbrauch der Amtsgewalt gegen H und G wegen Unterdrückung eines Beweismittels gemäß § 295 StGB und nachfolgender Besachwalterung gemäß § 273 AVG da weggetretene Bewusstseinsbildung und geistige Verkennung der Sachlage vorliegen.

  14. Nach einem Jahr muss gesagt werden, dass das Verkehrsamt Wels-Land die "Erkenntnisse" des damals im Delirium stehenden Amtsarztes als Alibi für ihre gesetzesbeugenden Maßnahmen benutzte.

2.) 16.03.2002 (Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Bundespolizeidirektion Linz - zuständigkeitshalber übermittelt 28.03.2002, 29.03.2002 bzw. 05.04.2002. (Antrag Auskunftsbegehren)) durch die Formulierungen:

  1. Führerscheinentzug wurde mit Hilfe eines Amtsarztes der im Rausch vom Vortag auf Neurose abstellte, durchgeführt.

  2. Man stützte sich auf eine gar nicht notwendige und unzuständige Untersuchung, um gesetzesbeugend an den Führerschein zu kommen.

  3. Verkehrsamt Wels-Land unterdrückt braunfleckig größten Schulskandal mit Führerscheinentzug ohne Ermittlungsverfahren.

  4. Bei ca 70 Schriftsätzen sind es mit 18.März 2002 genau 284 Tage ohne Führerschein - ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

  5. FS - Abnahme durch das Organ H willkürlich, schikanös, in Deckung seiner früheren Behörde L, feindlich und unwahrhaftig.

  6. In dreimaliger Antragstellung an das Verkehrsamt Wels-Land und entgegen jeder Offizialmaxime der Behörde wurde erstmalige Überprüfung stets verweigert, um eigenen FS - Stümperakt nicht rechtfertigen zu müssen.

3.) 20.03.2002 (Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eingelangt am 28.03.2002 (Berufung)) durch die Formulierungen:

  1. Damit aber alle Bedenken einer Geldunterschlagung für immer zerstreut werden, wurde mein Führerscheinentzug mit Hilfe eines Amtsarztes, der im Rausch vom Vortag auf Neurose abstellte, durchgeführt.

  2. Das Organ H, früher beim L beschäftigt (schrieb selber bündelweise Briefe gegen mich) konnte durchaus Herrn S im Verfahren des FS-Entzuges behilflich gewesen sein, da nachfolgend alle Ermittlungsverfahren in Form einer einmaligen Überprüfung genannter Gelder sowohl vom Verkehrsamt als auch vom L und UVS strikt abgelehnt wurden.

  3. § 57 Abs. 3 AVG besagt, wenn innerhalb von 14 Tagen keine Ermittlungen getätigt werden, ist das Verfahren einzustellen. Dies geschah aber nicht, sondern man stützte sich auf eine gar nicht notwendige und unzuständige Untersuchung, um gesetzesbeugend an den Führerschein zu kommen.

  4. Verkehrsamt Wels-Land unterdrückt braunfleckig größten Schulskandal mit Führerscheinentzug ohne Ermittlungsverfahren.

  5. Dem Verkehrsamt scherrte überhaupt kein Gesetz, wichtig war die Demütigung durch den FS-Entzug, um ein für allemal Ruhe in die Schülergelder zu bringen.

  6. Bei ca. 70 Schriftsätzen sind es mit 18. März 2002 genau 284 Tage ohne Führerschein - ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

  7. Trotz dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter zum Schutze vor unzuständigen Behörden erfolgte die FS-Abnahme durch das Organ H willkürlich, schikanös, in Deckung seiner früheren Behörde L, feindlich und unwahrhaftig.

  8. In dreimaliger Antragstellung an das Verkehrsamt Wels-Land und entgegen jeder Offizialmaxime wurde eine erstmalige Überprüfung stets verweigert, um eigenen FS - Stümperakt nicht rechtfertigen zu müssen.

  9. Wenn sich eine unzuständige Behörde eine Rechtsverletzung auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG anmaßt, um einen gesetzeswidrigen Realakt in bewusster Schädigungsabsicht zu setzen und in der Folge unfähig ist neu aufkommende Beweise zu würdigen, um Missstand beizubehalten, bedeutet dies für den Bürger einen schweren Eingriff in seine Privatautonomie und letztlich in seine vom Staat gewährleisteten Grundrechte.

4.) 18.05.2002 (Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - eingelangt am 21.05.2002 (Berufung)) durch die Formulierungen:

  1. Ein Ermittlungsverfahren ist die zentrale Bedeutung und elementarste Voraussetzung behördlichen Handelns - es wurde in bewusster Schädigungsabsicht vom Verkehrsamt stets unterlassen!!!

  2. Verkehrsamt Wels-Land unterdrückt braunfleckig größten Schulskandal mit Führerscheinentzug ohne Ermittlungsverfahren!

  3. Um nicht in Unfähigkeit zu dumm für eine Überprüfung zu sein und dennoch das Gesicht wahren zu können, stellte man das Verfahren neu auf eine andere Schiene, dabei will man die Vorgeschichte krankhaft vergessen: Zweimal Schwarzfahren - während 344 Tage ohne FS

5.) 07.07.2002 (Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt am 08.07.2002) durch die Formulierungen:

  1. Eine Besachwalterung in Ablenkung eigener Missstände (Säumigkeit im Ermittlungsverfahren, Verfahrensfehler, ...) und somit Täuschung gegenüber anderen Behörden entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

6.) 12.09.2002 (Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - (Berufung) eingelangt am 12.09.2002) durch die Formulierungen:

  1. Dabei braucht nach über 100 Schriftsätzen die Tatsache nicht zu täuschen, dass das Verkehrsamt Wels-Land und die Berufungsbehörde hilflos nur auf Amtsarzt und Psychiater abstellen, aber in der Sache selbst unfähig sind, den Fall von Anbeginn zu entscheiden.

  2. Da das Verkehrsamt Wels-Land, der Unabhängige Verwaltungssenat und die Berufungsbehörde Landesregierung den Rechtszustand in Überprüfung der Sachlage zum Führerscheinentzug nicht herzustellen vermögen, wurde ihnen Kraft der Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft gem. Art. 148a Abs. 1 B-VG der gesamte Führerscheinentzugsakt aus der Hand genommen. Bis zum Abschluss des Verfahrens agieren sohin genannte Behörden als entmündigte Organisationen.

7.) 12.03.2003 (Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt am 17.03.2003) durch die Formulierungen:

  1. Wenn eine Verkehrsbehörde mit Vollzug abgestellt ist Verbrechen zu decken als diese aufzuklären, muss sie zum Schutze des Bürgers aufgelöst und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

  2. Das Führerscheingesetz und das Kraftfahrzeuggesetz wurden daher nur zum Schein herangezogen, um sich meinen FS zu bemächtigen, aber auch um eine spätere unvertretbare Gesetzesanwendung als denkmögliche gleichzuhalten.

8.) 28.03.2003 (Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eingelangt am 01.04.2003 (Berufung)) durch die Formulierungen:

  1. Organwalter ließ in Befangenheit zur früheren Dienststelle L kein amtswegiges Ermittlungsverfahren zu, sondern bediente sich seines Amtsarztes, um überhaupt einen Entzug zu rechtfertigen.

  2. Damit wurde ich im Diskriminierungsverbot zum Gleichheitssatz Art 14 MRK schwerst verletzt, da alle folgenden Bescheide durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage und absichtlichen Zufügen von Unrecht im besonderen Maße im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen

  3. Wenn gerade Verkehrsbehörden mit ihrem Vollzug abgestellt sind den Tatbestand einer Unterschlagung von Schulgeldern in Millionenhöhe zu decken anstatt solchen aufzuklären, müssen diese zum Schutze des Bürgers aufgelöst werden.

  4. Das Problem ist H selbst! Er täuschte Behörden, um eigenen Missstand nicht offen legen zu müssen: setzte beim L bescheidmäßige Entlassung gegen mich, um den Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Millionenhöhe zu vertuschen.

9.) 12.05.2003 (Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt am 19.05.2003) durch die Formulierungen:

  1. Organwalter H, Verkehrsamt Wels-Land, führte bei seinem früheren Dienstgeber L schon keine Überprüfung dieser Gelder durch, sondern setzte in Scheinanwendung der Schulgesetze zahlreiche Bescheide gegen mich, um die widerrechtliche Entlassung zu beschleunigen.

  2. Anstatt diesem ließ mir jedoch, gestützt auf die Verleumdung des Gendarmen S und der menschenverachtenden Aussage des ihm hörigen Amtsarztes, meinen Führerschein am 07.06.2001 im Schlafzimmer meines Wohnhauses abnehmen, damit es in Zukunft nichts zu ermitteln gibt.

  3. Danach wurde exekutiert, besachwaltert (da ich Berufungen setzte) und sogar wegen Schwarzfahren arretiert, da ebenso Berufungsbehörden Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat die Willkür der Erstbehörde schlichtweg deckten.

  4. Das fehlende Ermittlungsverfahren wird dabei krankhaft vergessen.

  5. In Ausnützung seiner Amtsstellung und Abdeckung seines eigenen Missstandes zum L, bediente sich H seiner vorliegenden Dienststelle, um mich mit einer ungeheuren Flut an Bescheiden und den damit verbundenen Bescheiden anderer Behörden, Gerichte, ... förmlich zu Tode zu quälen.

  6. Das Halten eines Menschen im Käfig, nur damit sich die Behörde ein vom Gesetze aufgetragenes Ermittlungsverfahren erspart, ist mehr als menschenverachtend und verfassungswidrig und gibt Anlass zu nazistischen Tendenzen.

10.) 17.06.2003 (Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt am 18.06.2003) durch die Formulierungen:

  1. Mein FS wurde im Schlafzimmer meines Wohnhauses am 07.06.2002 in einem uniformierten Räuberakt abgenommen.

  2. Mein FS wurde im höchsten Ermessensmissbrauch ohne Ermittlungsverfahren und in Missachtung jeder Fristsetzung zweieinhalb Jahre einbehalten.

  3. Wenn eine Verkehrsbehörde mit ihrem Vollzug den Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Millionenhöhe an der B K in Unterlassung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens deckt anstatt aufklärt, steht sie außerhalb des Gemeinschaftsrechtes und muss aufgelöst werden!!!

  4. Selbst zu dumm ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wurde mir in einem Räuberakt fern jeder Straßenverkehrsordnung der FS entzogen ohne zu wissen, dass damit weiterhin die ehemaligen Schüler in K betrogen bleiben.

11.) 08.07.2003 (Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt am 10.07.2003) durch die Formulierungen:

  1. In Ermittlungsverweigerung des Verkehrsamtes wurden jedoch mit Beginn 2001 diese Schulgelder nicht überprüft, damit Organwalter H, früher beim L, seine ehemalige Dienstbehörde nicht belaste. Er setzte zahlreiche Bescheide zur widerrechtlichen Schulentlassung 1990 gegen mich, um eine Überprüfung derselben Unterschlagungsgelder zuvorzukommen. In der Folge wurde mit Schriftsatz 18.01.2001, VerkR21-16-2001, sorgfaltswidrig auf gesundheitliche Eignung abgestellt, um ein vom Gesetz aufgetragenes Ermittlungsverfahren zu umgehen.

  2. Diese Anzeige wurde bloß als "Aufhänger" benützt und musste daher bis heute krankhaft behördlich vergessen bleiben.

  3. In der Folge scherrte sich das Verkehrsamt um keine vom Gesetzgeber auferlegten Fristen, wichtig war nur die Gewahrsame meiner Lenkerberechtigung.

  4. In selbstgewählter behördlicher Unfähigkeit ein geordnetes Ermittlungsverfahren durchzuführen wurde mir völlig zweckentfremdet meine Lenkberechtigung entzogen.

  5. Ein Ermittlungsverfahren nur in der Aussage eines Amtsarztes zu sehen, welches sich auf Verleumdung gründet, entspricht nicht der Gesetzeslage.

 

12.) 22.08.2003 (Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - eingelangt am 27.08.2003 (Oppositionsklage)) durch die Formulierungen:

  1. Organwalter H, früher beim L, verhinderte jedoch eine Überprüfung, um nicht seine ehemalige Dienstbehörde zu belasten.

  2. In seiner früheren Eigenschaft setzte dieser beim L zahlreiche Bescheide gegen mich, um vor einer Kontrolle derselben Gelder meine Entlassung aus dem Schuldienst unter Vorwand schlechter Leistung zu erreichen.

  3. Die Berufungsbehörde Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat stellten in der Folge in Furcht vor einem Ermittlungsverfahren und eigener Unfähigkeit auf Amtsarzt ab.

  4. Das Verkehrsamt Wels-Land gerierte sich jedoch unter Scheinanwendung der Gesetze als zuständige Verwaltungsbehörde, welche sie jedoch gar nicht ist.

  5. Sie stellt sich im selbstgewählten Missstand außerhalb des Rechtsstaates, besonders dann, wenn sie den Bürger exekutiert und arretiert.

  6. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Abteilung Verkehrsamt möge eine mündliche Verhandlung gem. § 40 AVG mit den Rädelsführern H, S und H anberaumen.

  7. Eine solche Untersuchung wird aus Sicherheitsgründen dann zur Gefahr für den Kfz-Benützer, wenn sie mit Fassgeruch des Amtsarztes durchgeführt wird, welcher wiederum seine Tätigkeit auf Verleumdung stützte.

  8. Amtsärztliche Benachteiligung: K stellte im Halbrausch auf Psycho ab, um dem Wunsche H und der fingierten Anzeige aus K gerecht zu werden.

  9. Es soll den in offener Willkür getragenen verwaltungsbehördlichen Verblödungsakt einstellen und das Verfahren wegen absoluter Nichtigkeit gem. § 477 ZPO in toto aufheben, da es im Leben wichtigeres zu erledigen gibt.

  10. Die Lenkberechtigung wurde mir am 07.06.2001 im Schlafzimmer meines Wohnhauses gegen jede Rechtskultur als Denkzettel, damit Ungeprüftes ungeprüft bleibt, abgenommen.

13.) 10.09.2003 (Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt am 12.09.2003) durch die Formulierungen:

  1. Heute steht fest, dass mit Organwalter H, Verkehrsamt W, früher beim L - er setzte zahlreiche Bescheide zur Entlassung 1990 gegen mich, um eine Überprüfung derselben Unterschlagungsgelder zuvor zu kommen - und in Zusammenarbeit Amtsarzt, Vollzug, S und P und in Deckung der Berufungsbehörden dieses ungesetzliche behördliche Vorgehen erst ermöglichbar wurde, da ein einzelner Gemeindegendarm hiezu nicht in der Lage sein konnte.

  2. Behördliche Bandenbildung ist daher zu untersuchen, welche mit Anzeige P seinen Anfang nahm.

  3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land möge künftigen Ermessensmissbrauch zum FS-Entzug einstellen, eingebrachte Anträge beantworten und im Sinne der Gesetze handeln.

  4. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land möge Einstellung der Vorgangsweise einem Bürger über Verleumdung und Amtsarzt mit Fassgeruch seinen FS zu entwenden

  5. Es kann daher nur ein von langer Hand begründeter bandenbildender Coup vorliegen, der einen so ungewöhnlichen FS-Entzug rechtfertigt.

  6. Zum FS-Entzug liegen die Voraussetzungen hiezu kumulativ vor: amtsärztliche Benachteiligung: Über Verleumdung wurde mit Amtsarzt (Fassgeruch) der FS Entzug eingeleitet.

  7. In Anwendung von Scheingesetzen wurden zur Deckung eines schulbehördlichen Betrugsfalles meine Lenkberechtigung zweckentfremdet herangezogen.

einer beleidigenden Schreibweise bedient und es werden über Sie folgende Ordnungsstrafen verhängt:

  1. 400, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  2. 400, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  3. 400, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  4. 300, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  5. 100, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  6. 300, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  7. 200, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  8. 400, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  9. 400, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  10. 300, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  11. 300, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  12. 400, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG
  13. 300, -- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG

 
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 4.200 Euro.

RECHTSGRUNDLAGE:

34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG in der geltenden Fassung."

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 25. September 2003 eigenhändig zugestellt worden ist, richtet sich die am 7. Oktober 2003 persönlich beim Oö. Verwaltungssenat abgegebene rechtzeitige Berufung, mit der in der Hauptsache erschließbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids angestrebt wird.

2.1. Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen aus, dass der Bw durch die im Spruch angeführten Formulierungen wiederholt den Boden der Sachlichkeit und der konstruktiven Kritik verlassen habe, indem er sich mehrfach einer Wortwahl bediente, die darauf abzielte, die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Ganzes, aber auch die zuständigen Bearbeiter zu verunglimpfen.

Die zitierten Textpassagen würden bei weitem den Boden einer sachlichen Kritik am Vorgehen und Verhalten der Behörden und ihrer Organwalter verlassen. Die personenbezogenen Vorwürfe wie Ermessensmissbrauch, Unterstellung einer bewussten Schädigungsabsicht, Verleumdung, Beweisfingierung, Braunfleckigkeit bis hin zu persönlichen Beleidigungen einzelner Organwalter unterstellten eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (Hinweis auf Erk des VwGH v 4.10.1995, Zl. 95/15/0125).

Eine ein Behördenorgan herabsetzende Schreibweise sei ebenso beleidigend wie eine Schreibweise, durch die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet wird, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert werde.

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde die wieder kehrenden Formulierungen "gesetzesbeugend, schikanös, Unterdrückung von Beweisen, willkürlich, braunfleckig, bewusste Schädigungsabsicht, Unfähigkeit usw" als besonders schwerwiegend qualifiziert, weil diese Äußerungen der Behörde eine rechtlose Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellten. Dabei sei im Hinblick auf die gewählten Formulierungen von vorsätzlichem Verhalten des Bw in der stärksten Ausprägung der Absichtlichkeit auszugehen. Die Schuld werde als äußerst schwerwiegend erachtet und man müsse davon ausgehen, dass der Bw nur durch

eine empfindliche Strafe von derartigen Ausdrucksweisen Abstand nehmen werde. Es sei Aufgabe der Behörde, die angesprochenen demokratischen Werte zu schützen und Maßnahmen zu setzen, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränke und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde.

2.2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass ihm die Lenkerberechtigung am 7. Juni 2001 von der Verkehrsbehörde Wels ohne Ermittlungsverfahren, das bis heute nicht stattgefunden hätte, entzogen worden sei. Da er den Führerschein für Familie, Arbeit, Studium, Freizeit und Verein benötige, sei die Verärgerung über die rechtsgrundlose Abnahme sehr groß. Noch dazu würden Exekutionen geführt, obwohl in der Sache selbst noch nie entschieden worden wäre. Seine Eingaben zwecks Wiedererhalt der Lenkerberechtigung wären in großer Verbitterung, Enttäuschung und Demütigung geschrieben worden, da auch Berufungsbehörden die Willkür der Erstbehörde gedeckt hätten.

Die schriftlichen Entgleisungen, welche in Wahrung der Gesetze nie entstanden wären, habe die Behörde nun in einer "Sammelklage" zusammengefasst, gegen die er nun Berufung einbringe.

In weiterer Folge listet der Bw unter unsystematischer Wiedergabe seiner Rechtsmeinungen eine Reihe von seiner Meinung nach vorliegenden Verfahrensmängeln auf. Schließlich meint er, die Schuld einer beleidigenden Ausdrucksform sei nach dem Verursacherprinzip bei der säumigen Behörde (gemeint: Verkehrsamt Wels-Land) selbst zu suchen.

Auf Grund seiner Ausführungen beantragt der Bw,

"die Berufungsbehörde möge

a)

den Bescheid der BH Wels - Land vom 22.9.2003, VerkR96 - 5642 - 2003 Ga, aufheben, da gem § 34 Abs 2 AVG keine mündliche Verhandlung der Erstbehörde zum FS Entzug vorliegt und sohin auch keine schriftliche Ermahnung vorliegen kann, weiters

b)

die Überprüfung der Schulgelder der B K für den Zeitraum 1970 - 1980 als Ermittlungsverfahren durchführen oder von einem Sachverständigen durchführen lassen, um der Anzeige der Gendarmerie K vom 21.12.2000 Folge zu geben. Nach beinahe drei Jahre soll nicht der Eindruck entstehen, daß gerade Behörden über meinen widerrechtlichen FS Entzug das größte Schulskandal decken

c)

eine mündliche Verhandlung zum FS Entzug mit P, Gendarmerie T und H Verkehrsamt Wels, einleiten, da dies der UVS als Tribunal stets verweigerte

d)

mir Verfahrenshilfe gem Art 6 Abs 1 MRK iVm § 63 ZPO gewähren, da hiezu alle Voraussetzungen vorliegen

e)

ein Sachverständigengutachten in Überprüfung der Schulgelder einholen, da nur diese Überprüfung eine Ausfolgung meiner Lenkerberechtigung erfolgen läßt

f)

eine aufschiebende Wirkung gewähren

g)

alle meine Anträge bescheidmäßig absprechen"

Begründend nimmt der Bw Bezug auf die einzelnen Punkten seiner Antragstellung und weist im Wesentlichen auf frühere Verfahren und/oder vergangene Umstände hin, durch die er benachteiligt worden und ihm Unrecht widerfahren sei, hin. Zur Verfahrenshilfe führt er als Gründe schwierige Rechtsmaterie (180 Bescheide, Beschlüsse, Erkenntnisse) und finanzielle Notlage (mit 20.8.2003 sei Notstandshilfe eingestellt worden) an.

Abschließend meint der Bw:

"Im Sinne einer Rechtsentscheidung hat die Berufungsbehörde den Bescheid des Verkehrsamtes Wels - Land aufzuheben, da es selbst in Verweigerung eines Ermittlungsverfahrens causal für meine schriftlichen Ausdrucksweisen schuldig war, derzeit über S 50 000,- zu Unrecht kassierte und ich 9 Tage Haft hinnehmen mußte obwohl nach eigenen Angaben zum FS Entzug noch nicht ermittelt wurde. Meiner Berufung ist sohin stattzugeben"

3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat die bezughabenden Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen.

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 34 Abs. 1 AVG 1991 hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

§ 34 Abs. 2 AVG bestimmt, dass Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zunächst zu ermahnen sind. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorheriger Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1991 können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Der den Fall einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben betreffende § 34 Abs 3 AVG nimmt lediglich in Gestalt der Anordnung, dass "die gleichen Ordnungsstrafen verhängt werden können", auf den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle Bezug; eine Anordnung, dass - wie in dem durch § 34 Abs. 2 AVG geregelten Fall der Anstandsverletzung oder Ordnungsstörung bei einer "Amtshandlung" - mit Ermahnung, Entziehung des Wortes nach Androhung derselben, Entfernung und Auftrag, einen Bevollmächtigten zu bestellen, vorzugehen wäre, enthält diese Regelung nicht. Diese Verfahrensanordnungen beziehen sich erkennbar auf Vorgänge und Abläufe einer mündlichen Amtshandlung; dies stellt klar, dass es sich dabei um die Regelung der "Sitzungspolizei" handelt, die auf den Fall einer beleidigenden Schreibweise in Eingaben auch nicht sinngemäß angewendet werden kann (vgl bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, E 37 zu § 34 AVG).

4.2. Zunächst ist auf die Frage der Zuständigkeit zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise näher einzugehen.

4.2.1. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 1987, Zl. 86/11/0145 (= VwSlg 12.429 A/1987), ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise entsprechend dem Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art 83 Abs 2 B-VG nur eine bestimmte Behörde zuständig. Dabei handelt es sich um jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. In Ansehung einer Ordnungswidrigkeit in einer Berufung sei dies die Berufungsbehörde und nicht die Erstbehörde als Einbringungsstelle.

Im Erkenntnis vom 30. November 1993, Zl. 89/14/0144, vertrat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass die Abgabenbehörde erster Instanz nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung durch Zurückweisung (§§ 273 und 276 Abs 1 BAO) oder Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs 1 BAO) Anbringen erledigen kann, die Ansicht, dass eine beleidigende Schreibweise auch von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgegriffen und zum Anlass für die Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sinne des § 112 Abs 3 BAO genommen werden könne. Die oben zitierte Entscheidung des verstärkten Senats sei auf die Bundesabgabenordnung nicht übertragbar.

Da auch das AVG seit der Novelle 1990 das Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung kennt, das seit der Novelle 1998 (BGBl I Nr. 158/1998) noch dazu umfassend neu geregelt worden ist, trifft die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1993, Zl. 89/14/0144, geäußerte Rechtsansicht nunmehr sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des AVG zu. Die Ansicht des verstärkten Senates ist auf die nunmehrige Rechtslage nicht mehr uneingeschränkt übertragbar.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung im Sinne des Satz 2 erledigen. Da der Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung eingeräumt wurde, ist davon auszugehen, dass die beleidigende Schreibweise in einer Berufungsschrift grundsätzlich auch von der Behörde erster Instanz aufgegriffen und mit Ordnungsstrafe geahndet werden kann.

Allerdings kommt diese Zuständigkeit nach dem § 64a Abs 1 Satz 1 AVG nur binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz in Betracht. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Berufungsvorentscheidung nicht mehr zulässig (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] Anm 3 zu § 64a AVG). Die Berufungsvorentscheidung wäre nach Ablauf dieser Frist unzuständigerweise erlassen (vgl dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 E 1 und E 2 zu § 64a AVG).

4.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Frage ihrer Zuständigkeit bezüglich der im Spruch angeführten Berufungsschreiben nur allgemein auf die mögliche Erledigung im Wege einer Berufungsvorentscheidung und zum Beleg auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1993 hingewiesen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe sei auch zeitlich nicht begrenzt. Mit dieser Argumentation hat die belangte Behörde übersehen, dass sie in den einzelnen Berufungsfällen immer nur zwei Monate lang ab dem Einlangen der Berufung zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zuständig war. Außerhalb dieser Frist wäre eine Berufungsvorentscheidung wegen sachlicher Unzuständigkeit jeweils unzulässig gewesen.

Hinsichtlich der im Folgenden aufgelisteten Eingaben des Bw ergibt sich daher schon aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 22. September 2003, dass die belangte Behörde außerhalb der Zweimonatefrist ihrer Zuständigkeit zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eine Ordnungsstrafe verhängte. Die Spruchpunkte samt Untergliederungen 1.) [Berufung vom 24.02.2002, eingelangt am 26.02.2002], 3.) [Berufung vom 20.03.2002, eingelangt am 28.03.2003], 4.) [Berufung vom 18.05.2002, eingelangt am 21.05.2002], 6.) [Berufung vom 12.09.2002, eingelangt am 12.09.2002], und 8.) [Berufung vom 28.03.2003, eingelangt am 01.04.2003], waren daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben.

4.2.3. Im Spruchpunkt 2.) geht es um gleichlautende Eingaben des Bw je vom 16. März 2002 an die Bundespolizeidirektion Linz, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf und an die Bezirkshauptmannschaft Eferding. Mit diesen Eingaben, in denen der Bw seine subjektive Sicht der Dinge in teilweise beleidigender Form schilderte, wollte der Bw offenbar nicht von der belangten Behörde, sondern ausdrücklich von den anderen Verkehrsbehörden "Auskunft, welche Gesetzeslage einen Führerscheinentzug rechtfertigt, wenn sich für den Betroffenen kein Zusammenhang Auto, Straße, Alkohol, ... erkennen läßt".

Dazu stellt er in seiner Eingabe nach Sachverhaltsdarstellung u.A. den Antrag:

"a) das Verkehrsamt möge mir eine einfache schriftliche Auskunft erteilen, wie die derzeitige gesetzliche und praxisübliche Handhabung zum Entzug der Lenkerberechtigung normiert ist und einen Lösungsvorschlag zur Wiedererlangung beischließen, da die Vorgangsweise des Verkehrsamtes Wels - Land nicht die der Verkehrsämter von ganz Österreich sein kann."

Aus der Eingabe ist demnach unmissverständlich erkennbar, dass der Bw kein Begehren an die belangte Behörde richtete. Er wollte vielmehr von vergleichbaren anderen Behörden Informationen für seine Zwecke einholen. So hat auch die Bezirkshauptmannschaft Eferding mit Schreiben vom 8. April 2002 dem Bw allgemein geantwortet. Die anderen Verkehrsbehörden haben sich für unzuständig gehalten und die Eingaben an die belangte Behörde weitergeleitet. Diese ist damit aber ihrerseits noch nicht sachlich zuständig geworden, wollte doch der Bw gerade vom "Verkehrsamt Wels-Land", dessen Standpunkt ihm ohnehin bereits bekannt war, keine Auskunft einholen. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats war die belangte Behörde nicht zuständig, diese ausdrücklich an andere Behörden adressierte Eingabe des Bw in Verhandlung zu nehmen. Sie hat auch nicht behauptet, in Behandlung dieser Eingabe etwas unternommen zu haben. Demnach war sie aber auch nicht zuständig, eine beleidigende Schreibweise durch Verhängung einer Ordnungsstrafe aufzugreifen.

4.2.4. Die Spruchpunkte 1.) bis 4.) sowie 6.) und 8.) waren daher schon mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

4.3. Zum Zweck der Ordnungsstrafe:

4.3.1. Die Vorschrift des § 34 Abs 3 AVG dient nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Person, sondern der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden. Es ist nicht Voraussetzung für eine Bestrafung, dass eine bestimmte Amtsperson beleidigt oder geschmäht wird, denn das durch die genannte Vorschrift geschützte Rechtsgut ist ausschließlich die Wahrung des Amtsansehens. Der Zweck der bezogenen Bestimmung liegt darin, der Behörde eine Ordnungsgewalt zur Wahrung des erforderlichen Anstandes im Verkehr mit Ämtern und Behörden einzuräumen (näher mit Nachw aus der Judikatur Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 10/95, Seite 22).

Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG 1991 ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (VwGH 28.9.1995, Zl. 94/17/0427). Hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Es kommt auf die Beleidigungsabsicht ebenso wenig wie auf den Endzweck der Eingabe an (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 351, E 2b und 3a zu § 34 Abs 3 AVG).

Für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 34 Abs 3 AVG ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete (VwGH 4.9.1995, Zl. 94/10/0099).

4.3.2. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe hat grundsätzlich für jede Eingabe, in der eine beleidigende Schreibweise enthalten ist, getrennt zu erfolgen und kann in Bezug auf jede Eingabe das Höchstmaß erreichen (VwGH 30.11.1993, Zl. 89/14/0144). Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass über einen Beschuldigten, der sich in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren in mehreren schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient, nur eine einzige Ordnungsstrafe verhängt werden dürfte. Einer gesonderten Ahndung steht auch nicht entgegen, dass es sich jeweils nur um eine gleichartige Beleidigung handelt (VwGH 11.12.1985, Zl. 84/03/0155).

Betrifft eine beleidigende Eingabe zwei oder mehrere Angelegenheiten, scheidet eine zwei- oder mehrmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe dennoch aus, da vom Zweck der Maßnahme her gesehen, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abgehalten werden soll. Es besteht daher keine Notwendigkeit zur nochmaligen Verhängung einer Ordnungsstrafe für dieselbe Ordnungswidrigkeit (vgl verst Senat VwSlg 12.429 A/1987).

4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl u.a. VwSlg 5.067 A/1959; VwSlg 14.064 A/1994). Die Überzeugung, berechtigte Kritik zu üben, rechtfertigt keine beleidigende Schreibweise (vgl u.a. VwGH vom 26.3.1996, Zl. 95/05/0029). Eine beleidigende Schreibweise kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (vgl bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, E 32 zu § 34 AVG). Auch eine Beleidigungsabsicht wird vom Tatbild des § 34 Abs 3 AVG 1991 nicht gefordert (vgl. etwa VwGH 8.11.1996, 96/02/0463; VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).

Eine Kritik ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 353 f, E 23 und E 26 zu § 34 AVG). Wer den Boden sachlicher Kritik verlässt und anderen Unfähigkeit, niedrige Gesinnung oder eine sittlich verpönte Vorgangsweise unterstellt, bedient sich einer beleidigenden Schreibweise. Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 352, E 14 zu § 34 Abs 3 AVG).

4.5. Im Spruchpunkt 5.) geht es um einen Antrag des Bw vom 7. Juli 2002 an die belangte Behörde betreffend Ausfolgung seiner Lenkerberechtigung. In dieser Eingabe hat der Bw unter anderem bei der belangten Behörde beantragt:

"d) eingeleitete Besachwalterung beim Bezirksgericht W einstellen, da für diese menschenunwürdige erniedrigende Form (Art 3 MRK) kein wie immer begründeter Anhaltspunkt vorliegt. Eine Besachwalterung in Ablenkung eigener Mißstände (Säumigkeit in Ermittlungsverfahren, Verfahrensfehler,...) und somit Täuschung gegenüber anderen Behörden entbehrt jeder Rechtsgrundlage"

Zu dieser eher nur ungeschickten Schreibweise des Bw vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Ansicht, dass damit die unabdingbaren Grenzen des Anstands noch nicht überschritten worden sind. Der Bw durfte seine Meinung auf diese Weise noch äußern, mag er damit auch nur eine subjektive Sichtweise zum Ausdruck gebracht haben, die zur Rechtsverfolgung nicht besonders zweckdienlich erschien. Der Bezug zu einer von der belangten Behörde angestrebten gerichtlichen Sachwalterbestellung und der Ärger des Bw darüber sind unverkennbar. Wenn der Bw seinen Unmut durch Hinweis auf die "Ablenkung eigener Missstände" (gemeint: Verfahrensmängel der belangten Behörde betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung) und "Täuschung gegenüber anderen Behörden" (gemeint: Vortäuschung eines korrekten behördlichen Verfahrens) äußert, so kann das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats darin noch kein ungeziehmendes Verhalten erkennen, das unbedingt mit Ordnungsstrafe belegt werden müsste, um ein konstruktives Klima zu wahren. Denn Akte der Rechtsverfolgung dürfen auch nicht durch übertriebene Empfindlichkeit der Behörde behindert werden (vgl VfGH 12.03.1992, Zl. B 101/91 = VfSlg 13.035/1992). Die Ahndung dieser Unmutsäußerung des Bw mit Ordnungsstrafe liefe nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats auf so eine übertriebene Empfindlichkeit hinaus und würde die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK in bedenklicher Weise einschränken. Auch die späte Reaktion der belangten Behörde auf diese Schreibweise des Bw erst nach deutlich mehr als einem Jahr ist mit dem Zweck einer Ordnungsstrafe als Disziplinarmittel, das derartigen Ausdrucksweisen rasch entgegenwirken soll, kaum zu vereinbaren.

4.6. Anders sind die inkriminierten Schreibweisen in den noch verbleibenden Spruchpunkten 7.) und 9.) bis 13.) zu beurteilen:

4.6.1. Im Spruchpunkt 7.) wird aus dem Schreiben des Bw vom 12. März 2003 an die belangte Behörde zitiert, mit dem der Bw auf eine Ladung betreffend Neuerteilung einer Lenkberechtigung reagierte. Dabei wirft der Bw der Behörde pauschal vor, "Verbrechen zu decken", und spricht von Rechtsanwendung zum Schein, "um sich meinen FS zu bemächtigen". Diese Formulierungen sind jedenfalls unakzeptabel.

4.6.2. Im Spruchpunkt 9.) geht es um einen Antrag des Bw an die belangte Behörde wegen "Einstellung aller gegen mich geführten Exekutionen gem § 7 Abs 3 EO iVm § 35 Abs 2 EO in Ermangelung eines geeigneten Exekutionstitels".

In dieser Eingabe listet der Bw eine Vielzahl von Bescheiden und Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Wels auf und behauptet, dass zwischen seiner angeblich ungerechtfertigten Entlassung aus dem Schuldienst als Berufsschullehrer im Jahr 1990 und dem Entzug seiner Lenkberechtigung durch die belangte Behörde ein Zusammenhang bestünde. Dabei beschuldigt er den Verkehrsreferenten Dr. H der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht und in unqualifizierter Form, seine Amtspflichten zum Nachteil des Bw verletzt zu haben. Die belangte Behörde hat einzelne Formulierungen des Bw in den Spruchpunkten 9a) bis 9f) angeführt, die keine sachliche Kritik enthalten, sondern sich alle auf dem Niveau der üblen Nachrede befinden.

4.6.3. Dem Spruchpunkt 10.) liegt der Antrag des Bw an die belangte Behörde vom 17. Juni 2003 wegen "Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gem § 7 Abs 3 und 4 EO zum Exekutionsakt 12 E 2969/03y - 2 (VPO), 12 E 2969/03y - 3 (VPO) vom 5. Juni 2003 mit Einstellung des Verfahrens gem § 39 Abs 1 Z 9 EO" zu Grunde.

Die von der belangten Behörde ausgewählten Passagen in 10a) bis 10d) betreffen neben Kraftausdrücken wie "uniformierter Räuberakt" und "höchster Ermessensmißbrauch" auch fragwürdige Meinungsäußerungen, die nur unsachliche Junktimierungen enthalten und auf indiskutable Werturteile hinauslaufen:

Auf Seite 3 unter "1.a)13." heißt es:

"Wenn eine Verkehrsbehörde mit ihrem Vollzug den Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Millionenhöhe an der B - K in Unterlassung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens deckt anstatt aufklärt, steht sie außerhalb des Gemeinschaftsrechtes und muß aufgelöst werden !!!"

Auf Seite 5 unter "3. Begründung:"

"Selbst zu dumm ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wurde mir in einem Räuberakt fern jeder Straßenverkehrsordnung der FS entzogen ohne zu wissen, daß damit weiterhin die ehemaligen Schüler in K betrogen bleiben"

4.6.4. Spruchpunkt 11.) betrifft einen Antrag des Bw an die belangte Behörde vom 8. Juli 2003 wegen "Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung zum Bescheid des Verkehrsamtes Wels - Land vom 9.4.2001, VerkR21 - 16 - 2001, gem § 57 Abs 3 AVG"

Aus diesem Schriftsatz hat die belangte Behörde in den Punkten 11a) bis 11e) weitere den Boden sachlicher Kritik klar überschreitende Äußerungen des Bw aufgelistet, mit denen ohne nachvollziehbaren Zusammenhang pauschale Verunglimpfungen vorgenommen werden. So unterstellte der Bw Dr. H ohne ein nachvollziehbares Tatsachensubstrat unlautere Motive wie folgt:

"In Ermittlungsverweigerung des Verkehrsamtes wurden jedoch mit Beginn 2001 diese Schulgelder nicht überprüft, damit Organwalter H, früher beim L, seine ehemalige Dienstbehörde nicht belaste. Er setzte zahlreiche Bescheide zur widerrechtlichen Schulentlassung 1990 gegen mich, um einer Überprüfung derselben Unterschlagungsgelder zuvorzukommen."

Auch mit weiteren Formulierungen wie etwa "Diese Anzeige ... mußte bis heute krankhaft behördlich vergessen bleiben" oder "... scherrte sich das Verkehrsamt um keine vom Gesetzgeber auferlegten Fristen," oder "In selbstgewählter behördlicher Unfähigkeit ..." oder "Ein Ermittlungsverfahren nur in der Aussage eines Amtsarztes zu sehen, welches sich auf Verleumdung gründet, ..." hat sich der Bw einer unangebrachten Ausdrucksweise bedient, mit der er offenbar kein sachliches Anliegen verfolgen, sondern nur provozieren will.

4.6.5. Spruchpunkt 12.) bezieht sich auf eine Eingabe des Bw vom 22. August 2003 an die belangte Behörde, die er als Oppositionsklage gem § 35 EO bezeichnete. Die in 10 Punkten von 12a) bis 12j) angeführten verbalen Entgleisungen des Bw haben immer wieder gleiche oder ähnliche Themen zum Inhalt. Dabei ist festzustellen, dass der Bw immer unverfrorener seiner Frustration durch Beschimpfungen und Schmähungen Ausdruck verliehen hat.

Neben den schon bekannten ehrenrührigen Angriffen auf Verkehrsreferent Dr. H attestiert der Bw auch den Berufungsbehörden "Furcht vor eigenem Ermittlungsverfahren und eigener Unfähigkeit". Die belangte Behörde geriere sich unter "Scheinanwendung der Gesetze" und stelle sich "im selbstgewählten Mißstand außerhalb des Rechtsstaates". Der Bw beantragt ferner eine mündliche Verhandlung mit den "Rädelsführern H, und H". Eine amtsärztliche Untersuchung werde zur Gefahr, wenn sie mit "Faßgeruch des Amtsarztes durchgeführt wird, welcher wiederum seine Tätigkeit auf Verleumdung stütze". Der Amtsarzt K stellte angeblich "im Halbrausch auf Psycho ab, um dem Wunsche H und der fingierten Anzeige aus K gerecht zu werden". Der Bw möchte einen Übergang der Entscheidungspflicht an das Gericht, das "den in offener Willkür getragenen verwaltungsbehördlichen Verblödungsakt einstellen und das Verfahren wegen absoluter Nichtigkeit gem § 477 ZPO in toto aufheben ..." solle. Schließlich mutmaßt der Bw noch, dass ihm die Lenkerberechtigung am 7.6.2001 im Schlafzimmer seines Wohnhauses "gegen jede Rechtskultur als Denkzettel, damit Ungeprüftes ungeprüft bleibt", abgenommen wurde.

4.6.6. Spruchpunkt 13.) betrifft schließlich eine weitere Eingabe des Bw vom 10. September 2003 an die belangte Behörde wegen "Amtsmißbrauch des Herrn P, der seinerzeit als Gendarmeriebeamter des Postens K die belangte Behörde informiert hatte, dass der Bw nicht zwischen Phantasie und Realität unterscheiden könne, was in weiterer Folge nach amtsärztlicher Untersuchung zum Entzug der Lenkerberechtigung führte. Auch in diesem Schriftsatz setzt der Bw seine einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienenden, ehrenrührigen Angriffe auf verschiedene Amtspersonen und Behörden fort.

Heute stünde fest, dass mit Organwalter H in Zusammenarbeit mit "Amtsarzt, V, S und P und in Deckung der Berufungsbehörden" das ungesetzliche behördliche Vorgehen gegen den Bw erst möglich gewesen wäre. Der Bw verwendet den Begriff "Behördliche Bandenbildung", welche mit der Anzeige P ihren Anfang genommen hätte. In seiner Eingabe listet er ohne nachvollziehbaren Bezug allerlei Straftatbestände auf, die in der causa Führerscheinentzug neben dem Missbrauch der Amtsgewalt bei P zu untersuchen wären. Nach einer ganzen Reihe von nicht zielführenden Anträgen erteilt er dann der belangten Behörde die Anregung,

  • "Einstellung der Vorgangsweise einem Bürger über Verleumdung und Amtsarzt mit Faßgeruch seinen FS zu entwenden".

In der Begründung seiner Anträge führt der Bw den "so ungewöhnlichen FS-Entzug" auf einen "von langer Hand begründeten bandenbildenden Coup" zurück. Weiter verunglimpft er die belangte Behörde pauschal wie folgt: "amtsärztliche Benachteiligung: über Verleumdung wurde mit Amtsarzt (Faßgeruch) der FS - Entzug eingeleitet" und "In Anwendung von Scheingesetzen wurden zur Deckung eines schulbehördlichen Betrugsfalles meine Lenkerberechtigung zweckentfremdet herangezogen".

4.7. Der Bw gesteht in seiner Berufung die von der belangten Behörde beanstandeten schriftlichen Entgleisungen der Sache nach zu. Wie der letzte Absatz seiner Berufung erkennen lässt, meint er allerdings lapidar, dass die belangte Behörde seine schriftlichen Ausdrucksweisen selbst verschuldet hätte, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben wäre. Mit dieser Haltung lässt der Bw den notwendigen Realitätsbezug vermissen.

Kritische Äußerungen an behördlichem Verhalten sind grundsätzlich zulässig, müssen sich aber in den Grenzen der Sachlichkeit und des Anstandes halten. Jeder, der in der Handlung eines Organs einer Behörde eine Überschreitung oder missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, kann dies in einer dem Gesetz entsprechenden Form geltend machen (zB Anzeige an Dienstbehörde, Rechtsmittel gegen Bescheide usw.), hat aber nicht das Recht, das Ansehen der Behörde (eines Organs) durch unsachliche Schreibweise, welche die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt, herabzuwürdigen (vgl. VwGH 17.9.1980, Zl. 1188/80).

Auch wenn man vom Standpunkt des Bw ausginge, könnten die unter 4.6 behandelten Äußerungen nicht toleriert werden. Die von ihm erhobenen Vorwürfe gegen Dr. H und andere Organwalter sowie gegen Berufungsbehörden verlassen krass den Boden sachlicher Kritik. Die Äußerungen sind eindeutig in einer Art gehalten, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellen. Auch wenn der Bw vermeint, dass seine Kritik berechtigt ist, so vermag dies seine beleidigende Schreibweise überhaupt nicht zu entschuldigen. Das seinen Eingaben zugrunde liegende Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung ist längst rechtskräftig abgeschlossen. Die Polemik des Bw dient nicht dem Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung, sondern der Beleidigung und Herabwürdigung von Organen und Behörden.

Die Formulierungen des Bw sprechen für sich. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass sich der Bw wiederholt und hartnäckig einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Eine allfällige Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Art 10 EMRK) geht fehl, weil dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet wird. Die gesetzliche Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise fällt unter die berechtigten Einschränkungen nach Art 10 Abs. 2 EMRK, die auch in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer unentbehrlich sind (vgl. dazu VwGH 11.5.1998, 96/10/0033 u. 97/10/0089 unter Hinweis auf VfSlg 7900/1976 und VfSlg 13.035/1992).

Die mit einer allenfalls angebrachten Kritik nicht zusammenhängenden Beleidigungen belasten die Atmosphäre des Verwaltungsverfahrens, ohne auch nur ein diskutables Werturteil im Sinne des Art. 10 Abs. 1 MRK zum Ausdruck zu bringen oder auch nur mit einem solchen in erkennbarem Zusammenhang zu stehen. Abgesehen davon liegt es auch im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art. 10 Abs. 2 MRK) der Behinderung von öffentlichen Verfahren durch Beschimpfungen entgegenzuwirken, wofür sich eine angemessene Ordnungsstrafe als geeignetes Mittel darstellt (vgl. VwGH 28.9.1995, Zl. 94/17/0427).

4.8. Die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 7.) [200 Euro], 9.) und 12.) [je 400 Euro], sowie 10.), 11.) und 13.) [je 300 Euro], gemäß § 34 Abs 2 und 4 AVG verhängten Ordnungsstrafen hält der erkennende Verwaltungssenat angesichts des Ordnungsstrafrahmens bis 726 Euro durchaus für angemessen und zutreffend differenziert. Der Bw hat sich in allen seinen Eingaben nicht nur gehäuft im Ausdruck vergriffen, sondern auch immer wieder ohne nachvollziehbares Tatsachensubstrat Behördenvertretern eine niedrige Gesinnung oder gar strafgesetzwidriges Verhalten unterstellt. Er sprach auch ganz bewusst und gezielt vom Missbrauch der Amtsbefugnisse. Derartige Schmähungen hält auch der Oö. Verwaltungssenat für schwerwiegend und in keiner Weise tolerierbar. Der in voller Absicht handelnde uneinsichtige Bw kann offenbar nur durch empfindliche Strafen verhalten werden, in Hinkunft derartige verbale Entgleisungen zu unterlassen und sich im Verkehr mit Behörden anständiger Umgangsformen zu bedienen. Deshalb hält der Oö. Verwaltungssenat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw nicht wohlhabend ist, die verhängten Ordnungsstrafen für angemessen und aus spezialpräventiven Gründen für unbedingt notwendig. Im Ergebnis hatte der Oö. Verwaltungssenat daher die Berufung hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen und die verhängten Ordnungsstrafen zu bestätigen.

5. Die weiteren Anträge des Bw auf Überprüfung der Schulgelder der B K, auf eine mündliche Verhandlung zum Führerscheinentzug, auf Verfahrenshilfe sowie Gewährung aufschiebender Wirkung waren schon deshalb unzulässig, weil sie mit dem gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend Ordnungsstrafen in keinem sachbezogenen Zusammenhang stehen. Die Berufung hat ohnehin aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Vollstreckbarkeit der Ordnungsstrafe.

Verfahrenshilfe ist im allgemeinen Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Auch ein Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 51a Abs. 1 VStG kommt nicht in Betracht. Bei Tatbeständen, die die Erlassung von Ordnungsstrafen rechtfertigen, handelt es sich nicht um Verwaltungsübertretungen im Sinne des Art VI Abs. 3 EGVG und des § 1 VStG. Auf die Verhängung einer Ordnungsstrafe (=Disziplinarmaßnahme) findet daher das VStG nicht Anwendung.

Die bezeichneten Anträge des Bw waren demnach alle unzulässig und zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. W e i ß

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 19.06.2007, Zl.: 2005/11/0096-8

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