Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-570026/5/SR/Sta

Linz, 03.03.2005

 VwSen-570026/5/SR/Sta Linz, am 3. März 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des A S, S Nr. gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
12. Jänner 2005, Zl. VerkR96-173-2005 Ga, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise und Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

  2. Die Berufung gegen Spruchpunkt 3 wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der beleidigenden Schreibweise bestätigt. Aus Anlass der Berufung wird die Ordnungsstrafe auf 400 Euro reduziert.

  3. Die Anträge auf

  1. erstmalige Erkennung über den Antrag auf Aufhebung der angeführten Vollstreckbarkeitsbestätigungen, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land

  2. Gewährung einer verpflichtenden Verfahrenshilfe

  3. Befangenerklärung des Organwalters Dr. H

  4. Einstellung des FS-Entzugsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 68 Abs. 2 AVG

  5. Auflösung des UVS

  6. Überprüfung der Schulabrechnungen der BS Kremsmünster

werden als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
I. und II.: § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm §§ 34, 35, 36 Abs. 2 und 3 AVG 1991 idF BGBl I Nr. 10/2004;
III. §§ 6, 7 und 68 Abs. 2 AVG, §§ 32 und 51a VStG und § 39 EO.
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 FSG und der §§ 26, 34 und 35 AVG wie folgt abgesprochen:

"1) Ihr Antrag vom 4.01.2005 wird als unbegründet abgewiesen.

2) Sie haben durch ihren Antrag vom 04.01.2005 mutwillig die Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in Anspruch genommen und es wird über Sie gemäß § 35 AVG 1950 eine Mutwillensstrafe von 300 Euro verhängt.

3) Sie haben sich in ihrem Antrag vom 04.01.2005 durch die Formulierungen:

  1. Organwalter der BH Wels-Land H, ehemals beim Landesschulrat - er verfügte zahlreiche Bescheide zur widerrechtlichen Schulentlassung - stützte sich auf ein zweifelhaftes Gutachten seines Amtsarztes, welches nur auf Verdacht abgestellt war, um zu einer Rechtsgrundlage für einen FS-Entzug zu kommen ohne zuvor ein verpflichtendes Ermittlungsverfahren zum Schriftsatz der Gendarmerie Kremsmünster einzuleiten;

  2. Zur Mißstandsaufhebung ist jeder Beamte verpflichtet. H ließ mir jedoch in Ausnützung seiner Amtsstellung mit Mandatsbescheid 9.4.2001 VerkR21-16-2001, meine LB über seinen Amtsarzt für ungültig erklären, damit der schulbehördliche Mißstand eines aufzuklärenden Millionenbetruges verschleiert bleiben soll;

  3. Diese extremste Form einer behördlichen und gerichtlichen Minderleistung, nämlich einen Betroffenen moralisch zu vernichten und finanziell zu ruinieren, nur damit nicht ermittelt wird;

einer beleidigenden Schreibeweise bedient und es wird über Sie eine Ordnungsstrafe von 726 Euro verhängt.

600,-- Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 3 AVG

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 1.026 Euro."

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 18. Jänner 2005 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, richtet sich das am 27. Jänner 2005 beim Oö. Verwaltungssenat abgegebene Berufungsschreiben des Bw, mit dem neben weitergehenden Anträgen erschließbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides angestrebt wird.

2.1. In der Begründung hat die Behörde erster Instanz u.a. ausgeführt, dass der Bw wiederholt einen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung gestellt habe und ihm wiederholt sowohl schriftlich als auch mündlich die Rechtslage erläutert und in diesem Zusammenhang bereits drei Mutwillensstrafen verhängt worden seien. Daher sei der von ihm gestellte Antrag im Sinne des zitierten Rechtssatzes mutwillig erfolgt. Im Übrigen sei zu sagen, dass die angeführten Strafen (jeweils 150 Euro) offenbar nicht ausreichten einen Sinneswandel zu bewirken. Die Bestrafung diene nicht zuletzt dem Schutz der Behörde gegen unsubstantiierte Anträge.

Betreffend der Ordnungsstrafe hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen dargelegt, dass der Bw mit den im Spruch angeführten Formulierungen den Boden der Sachlichkeit und der konstruktiven Kritik verlassen habe. Insgesamt betrachtet vergifte der Bw die Atmosphäre des Verwaltungsverfahrens, da der Behörde eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt würde. Die Behörde erster Instanz geht in der Folge davon aus, dass die Formulierungen absichtlich gewählt wurden und es daher einer empfindlichen Strafe bedürfe. Der Bw solle dadurch dazu verhalten werden, in Hinkunft von derartigen Ausdrucksweisen Abstand zu nehmen.

Im Hinblick auf bereits sieben rechtskräftige Bestrafungen sah sich die Behörde erster Instanz gehalten, die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe zu verhängen.

2.2. Dagegen bringt der Bw in seiner Sachverhaltsdarstellung vor, dass es beschämend sei, den Bürger zu bestrafen, damit sich ein "bürgernahes Leistungszentrum" ihrer Verantwortung entziehe. Über seinen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen - den krankheitsbedingt oder nicht, die belangte Behörde keiner Klärung zuführte - habe nun die Berufungsbehörde zu erkennen. Bis dahin habe gemäß § 84a Abs. 2 EO das Exekutionsgericht von Amts wegen innezuhalten. Ferner habe die Berufungsbehörde in Ausfolgung der Lenkberechtigung zu erkennen, so auch die Anschuldigungspunkte zur Ordnungsstrafe auf Wahrheit hin zu überprüfen und ihn nicht wieder mit seitenlangen hilfsweisen unsubstantiierten Abhandlungen zu belästigen. In der weiteren Begründung brachte der Bw vor, dass es eines fairen Verfahrens Art 6 Abs. 1 MRK unwürdig sei, einem Bürger mit einer Mutwillensstrafe und einer Ordnungsstrafe zu begegnen, damit sich die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren erspare.

Auf Grund seiner Ausführungen stellte der Bw die unter Spruchpunkt III zurückgewiesenen Anträge.

3.1. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat die bezughabenden Akten zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

3.2. Auf Grund der Aktenlage und der zahlreichen - ähnlich gelagerten -Berufungseingaben ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.2.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. April 2001 (zugestellt am 13. April 2001), Zl. VerkR21-16-2001 wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" bis zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie (Psychoseverdacht) entzogen.

Innerhalb offener Frist hat der Bw dagegen Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. März 2002, zugestellt am 5. April 2002, Zl. VerkR-394.221/21-2002-Au/Eis wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Absolvierung einer psychiatrischen Therapie und die Vorlage eines verkehrspsychologischen Untersuchungsbefundes behoben wurden. In den übrigen Punkten wurde der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der medizinische Amtssachverständige der Landessanitätsdirektion mitgeteilt habe, dass der Bw weder der Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung für den 25. Juni 2001 noch für den 18. Juli 2001 nachgekommen sei. Der Bw habe auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemeinsam einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. In der Folge sei der Bw auch der Aufforderung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 2001, VerkR-394.221/14-2001, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. Februar 2002 (zugestellt am 14. Februar 2002), Zl. VerkR21-70-2002 wurde ausgesprochen, dass dem Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 9 Monaten keine Lenkberechtigung (wieder-)erteilt werden dürfe.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 21. Juni 2002, Zl. VerkR-394.221/23-2002, der Berufung Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben.

Am 6. Mai 2002 brachte der Bw einen Antrag auf Wiederausfolgung der "Lenkberechtigung VerkR - 10.829 - 1962" ein und legte diesem ein Gutachten - ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz - der Allgemeinmedizinerin Dr. Inge T vom 2. Mai 2002 bei.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 6. Mai 2002, Zl. VerkR21-16-2001, wurde dem Bw mitgeteilt, dass der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nur behandelt werden könne, wenn er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehe bzw. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorlege. Sollte die Vorlage nicht binnen zwei Monaten erfolgen, würde sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Im Schreiben vom 10. Juli 2002 teilte die Bundespolizeidirektion Wels der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit, dass der Polizeiarzt Dr. K den Bw amtsärztlich untersucht und ergänzend eine Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie angeordnet habe. Der Bw sei zu einer derartigen Untersuchung nicht bereit gewesen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2002 brachte der Bw neuerlich einen Antrag auf Ausfolgung der "Lenkberechtigung VerkR-10.829-1962" ein.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teilte dem Bw mit Schreiben vom 12. September 2002, Zl. VerkR21-16-2001 mit, dass ihm die Möglichkeit einer Untersuchung beim Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels eröffnet worden sei. Da er über Aufforderung des Amtsarztes keinen erforderlichen psychiatrischen Befund erbracht habe, habe dieser kein ärztliches Gutachten erstellen können. Sollte der Bw daher nicht unverzüglich ein amtsärztliches Gutachten vorlegen, würde sein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen.

Mit Schreiben vom 5. August 2002, eingelangt am 23. August 2002, beantragte der Bw den Übergang der Entscheidungspflicht von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Landeshauptmann von Oberösterreich, da sein Antrag vom 5. Mai 2002 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land keiner Erledigung zugeführt worden sei.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies mit Bescheid vom 18. September 2002, Zl VerkR-394.221/27-2002, den Antrag als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom 26. September 2002, Zl. VerkR21-16-2001, wies der Bezirkshauptmann von Wels-Land den Antrag des Bw vom 5. Mai 2002 als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 28. September 2002, gab der Bw bekannt, dass er seinen Hauptwohnsitz verlegt habe. Weiters ersuchte er die Behörde um Weiterleitung seines "Entzugaktes" an die (nunmehr) zuständige Behörde (Bundespolizeidirektion Steyr) und beantragte die Ausfolgung seiner Lenkberechtigung.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2002, Zl. 2002/11/0137-6, wurde das Beschwerdeverfahren - Ausfolgung des Führerscheines und Entziehung der Lenkberechtigung - eingestellt, da der Bw der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen war.

Laut Aktenvermerk vom 4. Oktober 2002 erörterte der Behördenvertreter der BPD Steyr, Rat Mag. T mit dem Bw die Sach- und Rechtslage. Dabei sei dem Bw mitgeteilt worden, dass die Lenkberechtigung am 13. Oktober 2002 erlöschen würde und er vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein positives Amtsarztgutachten beizubringen und die praktische Prüfung abzulegen habe. Weiters sei dem Bw vorgehalten worden, dass er mehrmals ohne Lenkberechtigung gefahren sei. Zum Abschluss des Gespräches ersuchte der Bw um Zustellung sämtlicher behördlicher Ermittlungsergebnisse an die Adresse "S ". Betreffend einer "Scheinanmeldung" angesprochen, bezeichnete sich der Bw als "Behördenflüchtling".

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2002 ersuchte der Bw die Behörde erster Instanz auf Grund des Wohnungswechsels um Übermittlung des Führerscheinentzugsaktes an die Bundespolizeidirektion Linz und am 7. März 2003 stellte der Bw bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf "Erteilung der Lenkberechtigung" bzw. "Wiedererteilung nach Entziehung der Lenkberechtigung".

Mit Schreiben vom 4. März 2003 teilte die Behörde erster Instanz dem Bw mit, dass sein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vom 18. Oktober 2002 nur behandelt werden könne, wenn er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen bzw ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung vorlegen würde. In der Folge wurden dem Bw Möglichkeiten einer Terminvereinbarung eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen würde, wenn er nicht bis 2. Mai 2002 das geforderte Gutachten vorlege.

Am 28. April 2003 teilte die Bundespolizeidirektion Linz dem Bw mit, dass es sich bei der vom Bw angeführten Adresse um keinen Hauptwohnsitz handle und die Behörde davon ausgehe, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw weiterhin in Sipbachzell befinde.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2003, Zl. VerkR20-2574-2002, wies der Bezirkshauptmann von Wels-Land den Antrag des Bw auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ab.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 20. August 2003, VwSen-520321/5/Ki/An, als unbegründet abgewiesen.

Laut Aktenvermerk vom 12. September 2003 wurde dem Bw im Zuge seiner Vorsprache erläutert, dass seine Lenkberechtigung mit Ablauf des 13. Oktober 2002 erloschen sei und eine Wiederausfolgung somit nicht in Frage käme. Allenfalls könne der Bw einen Neuantrag stellen. Dabei wurde er auf die Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens hingewiesen.

Am 22. August 2003 brachte der Bw einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Landeshauptmann von Oberösterreich ein.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003, Zl. VerkR-394.221/36-2003, wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag als unzulässig zurück.

Der Devolutionsantrag des Bw vom 18. Dezember 2003 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundespolizeidirektion Linz wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2004, Zl. VwSen-600028/3/Ki/Pe, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2004 stellte der Bw nach seinen Angaben den
"18. Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung". Dieser wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 8. März 2004, Zl. VerkR21-100-2004 (Spruchpunkt 1), als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 27. April 2004, Zlen. VwSen 520554/Ki/Jo und VwSen-520568/Ki/Jo, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2004 stellte der Bw nach seinen Angaben den "19. Antrag auf Ausfolgung seiner Lenkberechtigung", teilte dabei mit, dass er von seiner am
29. September 1998 getätigten Strafanzeige zurücktrete und ersuchte um "Delegierung des FS Aktes an das BG Wels gem. Art 82 B-VG".

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
14. Juni 2004, Zl. VerkR96-5431-2004 (Spruchpunkt 1), als unzulässig abgewiesen. Innerhalb offener Frist hat der Bw auch gegen diesen Spruchpunkt Berufung erhoben.

Der Antrag auf Ausfolgung der Lenkberechtigung vom 26. Oktober 2004 wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 16. November 2004, Zl. VerkR96-10729-2004 Ga, abgewiesen und gemäß § 35 AVG 1950 eine Mutwillensstrafe gegen den Bw verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. Dezember 2004, VwSen-570024/5/SR/Sta als unbegründet abgewiesen.

Laut Aufstellung des Bw seien von ihm auf Grund seines Führerscheinentzuges folgende Schriftsätze verfasst worden:

"Es ist österreichweit bekannt, daß der Organwalter des Verkehrsamtes Wels -Land, Herr H - er verfasste bei seinem früheren Dienstgeber Landesschulrat zahlreiche Bescheide zu meiner widerrechtlichen Entlassung aus dem Schuldienst, um einen, Millionenbetrug an der Berufsschule Kremsmünster zu verschleiern - in nunmehriger Ausnutzung einer Amtsstellung mir nur deshalb meine Lenkerberechtigung im Schlafzimmer meines Wohnhauses am 7.6.2001 entziehen ließ, damit sein eigener schulbehördlicher Mißstand gedeckt bleiben konnte !

Anstatt ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zum Führerscheinentzug einzuleiten - dieses besteht in Gegenüberstellung Anzeige der Gendarmerie Kremsmünster (Herr P) vom 21.12.2000 zu aufkommenden Fälschungen von Schulgeldunterlagen der BS Kremsmünster - wurden in Kriminalisierung und zu Tode quälen folgende Schriftsätze verfaßt:

a) von der Bezirkshauptmannschaft Wels -Land Verkehrsamt:

1. Verwaltungsvorstrafen, 12.1.2001, VW01M2

2. Einleitung des Verfahrens, 18.1.2001, VerkR21 -16- 2001, gesundh. Eign.

3. Ladung, 1.2.2001, San 01 - 0305- 101- 2001/ Kel Wei

4. Strafverfügung, 6.3.2001, VerkR96 -163- 2001, Betriebsumkehr

5. Verständigung, 15.3.2001, VerkR21 -16- 2001 -Ga/ Br, Stellungnahme

6. Bescheid, 9.4.2001, VerkR21 -16- 2001, FS Entzug, Abgabe

7. Strafverfügung, 18.4.2001, VerkR96 - 3166- 2001, Weigetsschlag

8. Verständigung, 20.4.2001, VerkR96 -163- 2001- Ga/ Ses, Betriebsumk.

9. Androhung, 20.4.2001, VerkR21 -16 - 2001, FS Abgabe S 5000,-

10. Vollstreckungsverfügung, 2.5.2001, VerkR21 -16 - 2001, S 5000,-

11. Bekanntgabe, 10.5.2001, Ver96 -163- 2001 Ga/ Ses, Einkommensverh.

12. Bescheid, 7.6.2001, VerkR21 -16 - 2001, Ablieferung des Führersch.

13. Straferkenntnis, 12.6.2001, VerkR96 -163- 2001 Ga, S 800,-

14. Schriftsatz, 29.6.2001, VerkR96 - 3166- 2001, S 3000,-

15. Aufforderung, 26.7.2001, VerkR96 - 5733 -2001 Ga/ Ses, Loibingdorf

16. Mahnung, 21.9.2001, VerkR21 -16- 4- 2001 Ga, S 10 000,-

17. Mahnung, 25.9.2001, VerkR96 -163- 2001, S 550,-

18. Verständigung, 12.10.2001, VerkR96 - 5733- 2001- Ga/ Ses, Loibingdorf

19. Straferkenntnis, 30.10.2001, VerkR96 - 5733- 2001, S 10000,-

20. Aufforderung, 11.2.2002, VerkR96 - 843- 2002 Ga/ Ses, Westautobahn

21. Bescheid, 12.2.2002, VerkR21 -70- 2002 Ga, Entzug 9 Monate

22. Vorstellung, 25.2.2002, VerkR21 -70- 2002 Ga/ Ses, Einl. Ermittlv. FS

23. Straferkenntnis, 12.3.2002, VerkR96 - 843 -2002, Alhaming

24. Antrag, 6.5.2002, VerkR21 -16- 2001 Ga, amtsärztliche Untersuchung

25. Bescheid, 6.5.2002, VerkR21- 70 - 2002 GA, 9 Monate

26. Berufung, 5.6.2002, VerkR21 -70 - 2002 Ga/ Ses, Einleitung Ermittlv.

27. Aufforderung, 1.7.2002, VerkR96 - 4317 -2002 Ga/ Ses, Kematen

28. Anträge, Exek. 12.7.2002, VerkR21 -16- 4- 2001- Brd, Euro 341,86

29. Straferkenntnis, 29.8.2002, VerkR96 - 4317- 2002 Ga, Euro 1210,- Kem.

30. Telephonat A, 12.9.2002, VerkR21 -16- 2001 Ga

31. Bescheid, 26.9.2002, VerkR21 -16- 2001 Ga, gesundh. Eignung )

32. Schriftsatz, 18.10.2002, VerkR21 -16- 2001 Ga, gem § 13 Abs 3 A VG

33. Primärfreiheitsstrafe, 8.11.2002, VerkR96 - 4317- 2002 - BRD, 3 Tage

34. Aufforderung, 12.11.2002, VerkR96 - 7704- 2002 Ga/ Ses, Hanuschstr.

35. Mitteilung, 27.1.2003, VerkR30 -WL - 98RU, Auto Standort Linz

36. Ladung, 10.2.2003, VerkR20 - 2574 - 2002/ WL, Steyr/ Linz

37. Bescheid, 24.2.2003, VerkR30 - WL -ICYW, Ummeldung Motorrad

38. Bescheid, 24.2.2003, VerkR30 - WL -98RU, Ummeldung Auto

39. Straferkenntnis, 14.3.2003, VerkR96 -7704- 2002 Ga, Hanuschstr.

40. Straferkenntnis, 14.3.2003, VerkR96 -7850- 2002 Ga, Sandgasse

41. Bescheid, 20.3.2003, VerkR30 - WL -ICYW, Kennzeichen

42. Bescheid, 12.6.2003, VerkR20 - 2574- 2002/ WL, Abweisung/ Antrag

43. Primärfreiheitsstrafe, 25.6.2003, VerkR96 - 7850( 7704) -2002 BRD, 6 Tg.

44. An StA Wels, 15.9.2003, VerkR01 -73 -2003 Ga/ Ses, mein Antr.10.9.03

45. Bescheid, 22.9.2003, VerkR96 -5642 - 2003 Ga, Ordungsstr. Euro 4200,-

46. Ladung, 9.10.2003, VerkR30 - WL - 1CYW -2003, Motorrad

47. Bescheid, 8.3.2004, VerkR21 -100 - 2004 Ga, Mutwillensstr. Euro 150,-

48. Bescheid, 8.3.2004, VerkR96 - 1505 - 2004 Ga, Ordnungstr. Euro 1 600,-

49. Bescheid, 29.3.2004, VerkR96 -1972- 2004 Ga, Ordnungsstr. E 2800,-

50. Bescheid, 13.4.2004, VerkR96 -3133- 2004 Ga, Ordnungsstr. E 2000,-

51. Bescheid, 13.4.2004, VerkR96 - 3134 - 2004 Ga, Ordnungsstr. E 3 100,-

52. Bescheid, 22.4.2004, VerkR96 -3547 - 2004 Ga, Ordnungsstr. E 4800,-

53. Bescheid, 13.5.2004, VerkR96 - 3547 - 2004, Berufungsvorentsch. E 500,-

54. Bescheid, 13.5.2004, VerkR96 - 3133 - 2004, Berufungsvorentsch. E 400,-

55. Bescheid, 13.5.2004, VerkR96 - 3134 - 2004, Berufungsvorentsch. E 400,-

zu allen Bescheiden mußten Berufungen und Devolutionsanträge an die

Berufungsbehörden gestellt werden

b) von der Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht:

56. Bescheid, 4.5.2004, VerkR - 392.221/49 -2004 - Vie/ Eis in Euro 13,-

57. Bescheid, 29.6.2001, VerkR - 394.221/2 -2001- AU/ Hu, S 5000,-

58. Schriftsatz, 23.7.2001, VerkR - 394.221/7 -2001 -AU/ Eis amtsä. Unters.

59. Bescheid, 6.9.2001, VerkR - 394.221/9 -2001 -AU/ Hu, Auth. 7.6.2001

60. Schriftsatz, 18.9.2001, VerkR - 394.221/10 -2001- AU/ Hu, amtsärtzl. U.

61. Bescheid, 28.9.2001, VerkR - 394.221/14 - 2001- AU/ Hu, amtsärztl. Gut.

62. Bescheid, 25.3.2002, VerkR - 394.221/21 - 2002- AU/ Eis, Aufh. verk. U.

63. Bescheid. 21.6.2002, VerkR - 394.221/23 - 2002- AU/ Hu, Auth. 9 M.

64. Bescheid, 26.6.2002, VerkR - 394.221/24 - 2002 -AU/ Eis S 5 000,-

65. Bescheid, 18.9.2002, vErkR - 394.221/27 - 2202- Vie/ Hu, Entscheidpfl.

66. Bescheid, 5.5.2003, ErkR - 590.305/2 -2003- Kof/ Eis, Abweis. Kennz.

67. Bescheid, 23.10.2003, VerkR - 394.221/36 -2003- Vie/ Eis, Dev. A. 25.2.

zu allen Bescheiden wurden die Höchstgerichte angerufen

c) vom Unabhängigen Verwaltungssenat für OÖ. :

68. Schriftsatz, 15.6.2001, VwSen - 61 0029/3/ Li/ Pr, zu VerkR21 -16 - 2001

69. Schriftsatz, 4.7.2001, VwSen- 107691/4/ B/ La, zu VerkR21 -16- 2001

70. Erkenntnis, 11.7.2001, VwSen -107728/2/ Bi/ Km, Betriebsumk. S 500,-

71. Schriftsatz, 14.9.2001, VwSen - 420313/4/ Wei/ Bk, Aktenübermittlung

72. Schrifsatz, 3.10.2001, VwSen - 420315/2/ Pf/ L, Stempelmarken S 180,-

73. Schriftsatz, 5.12.2001, VwSen -107955/4/ Bi/ Km, zu Fr. A

74. Beschluß, 5.12.2001, VwSen -107955/3/ Bi/ Km, Loibingdorf

75. Beschluß, 17.1.2002, VwSen - 420313/8/ Wei/Bk, Zwangsgewalt FS

76. Beschluß, 21.1.2002, VwSen - 420315/3/ Wei/ Bk, Verfahrenshilfe

77. Erkenntnis, 17.5.2002, VwSen -107955/17/ Bi/ La, Euro 726,72

78. Erkenntnis, 17.5.2002, VwSen -108166/5/ Bi/ La, Euro 726,-

79. Beschluß, 17.5.2002, VwSen - 108166/6/ Bi/ La, Euro 1000,-

80. Schriftsatz, 22.5.2002, VwSen - 610038/3/ Li/ Rd, zu VerkR21 -70- 02

81. Ladung, 2.10.2002, VwSen -108535/2/ Ki/ Ka, mündl. Verh. K

82. Erkenntnis, 31.10.2002, VwSen - 108535/9/ Ki/ Pe, Kematen 3 Tage

83. Erkenntnis, 23.4.2003, VwSen - 108925/6/ Ki/ Ka (1089926) Verfahrh.

84. Erkenntnis, 24.4.2003, VwSen - 600018/2/ Ki/ Vie/ Ka, Gend. Kremsm.

85. Ladung, 29.4.2003, VwSen - 108925/8/ Ki/ Pe (10 8926), mündl. Verh.

86. Schriftsatz, 4.6.2003, VwSen - 610044/2/ Kon/ Ke, Dr.K

87. Erkenntnis, 12.6.2003, VwSen - 108926/17/ Ki/ An, Bernardistraße

88. Erkenntnis, 12.6.2003, VwSen -108925/ 17/ Ki/ An, Hanuschstraße

89. Erkenntnis, 20.8.2003, VwSen - 520321/ 5/ Ki/ An, Abweisung

90. Schriftsatz, 29.8.2003, VwSen - 600025/3/ Ki/, Devol. Antr. Deleg.

91. Erkenntnis, 1.9.2003, VwSen -10 8166/ 14/Bi/Be, Oppositionsklage

92. Erkenntnis, 8.1.2004, VwSen - 600028/2/ Ki/ Pe, Verfahrenshilfe

93. Erkenntnis, 8.1.2004, VwSen - 600028/3/ Ki/ Pe, Devolutionsantrag

94. Erkenntnis, 27.4.2004, VWSen - 520554/ 5/ Ki/ Jo// 520568/ 5/ Ki/ Jo

in Mutwillensstrafe ohne Euro - K

95. Erkenntnis, 5.5.2004, VwSen- 570016/3/ SR/ Ri, in Ordnungstr. St

gegen die Beschlüsse und Erkenntnisse mußten Beschwerden bei den Höchstgerichten eingebracht werden

d) vom Verkehrsministerium:

96. Schriftsatz, 7.2.2002, GZ 42 1971/2 - W B/ 7/02, FS Entzug

97. Bescheid, 7.2.2002, GZ 421971/1 -W B/ 7/02, FS Entzug

98. Schriftsatz, 23.2.2004, GZ 422083/ 2 - W ST 4/04, Devolutionsantrag

99. Bescheid, 27.2.2004, GZ 422083/ 1 - W ST 4/04, Devolutionsantrag

100. Bescheid, 27.2.2004, GZ 422083/ 4 W ST 4/03, Min Gorbach

e) vom Verwaltungsgerichtshof:

101. Verfügung, 7.8.2001, Zl2001/ 11/0239 - 2, zu VerkR 394;221/2 -2001

102. Verfügung, 1.10.2001, ZI VH 2001/091 0018 - 5

103. Beschluß, 8.11.2001, Z12001/ 11/0239 - 7, Verfahrenshilfe

104. Beschluß, 3.1.2002, Z12001/ 11/0239 -10, Dr. H

105. Beschluß, 22.1.2002, Zl2002/ 11/0004 -12, Dr. H

106. Verfügung, 21.2.2002, Z12002/ 11/0027 - 2, Verfahrenshilfe

107. Verfügung, 11.3.2002, Z12002/ 11/0027 - 5, Verbesserung

108. Beschluß, 11.3.2002, ZI2002/ 11/0027 - 4, Verfahrenshilfe

109. Beschluß, 22.3.2002, ZI20021 02/0069 - 5, Verfahrenshilfe

110. Beschluß, 22.3.2002, Z12002/ 0210069 - 4, Verfahrenshilfe

111. Beschluß, 28.5.2002, ZI 2002/ 11/ 0027 - 8, Abgabe des FS

112. Beschluß, 16.7.2002, Zl2002/ 11/0137 - 2, Verfahrenshilfe

113. Verfügung, 16. 7.2002, Zl 2002/ II/ 0137 - 3, Verbesserung

114. Beschluß, 30.9.2002, Z12002111/ 0137- 6, Einstellung

115. Verfügung, 5.11.2002, Zl 2002111/ 0221 -2, Verbesserung

116. Beschluß, 17.12.2002, Z12002/ 11/0221 - 6, Verfahrenshilfe

117. Beschluß, 17.12.2002, ZI2002/ 1110221, Verletzung der Entscheidungspf.

118. Entscheidungsgründe, 20.12.2002, Zl2002/ 0210286 - 4, VwSen - 1085..

119. Beschluß, 20.12.2002, Zl20021 02/0286 - 5, Verfahrenshilfe

120. Entscheidungsgründe, 23.9.2003, Zl20031 02/ 0167, 0169... Strafantritt

121. Beschluß, 30.10.2003, Zl20031 0210236 -5, Oppositionsklage

122. Beschluß, 30.10.2003, Zl20031 02/0236 - 6, Verfahrenshilfe

123. Beschluß zurück, 8.4.2004, VerkR -394.221/36 - 2003- Viel Eis

vom Verfassungsgerichtshof.

124. B 40102 - 2, 11.1.2002 Vermögensbekenntnis

125. B 40102 - 8,21.2.2002, Rechtsanwalt

126. Beschluß, 20.2.2002, B 40/02 -7, Verfahrenshilfe zu VwSen 107955/ ...

127. Beschuß, 19.6.2003, B 40/02 -12, Verfahrenshilfe

128. B 243/04 -2,26.2.2004, VwSen- 600028/3/ Ki/ Pe, Vermögensbek.

129. Beschuß, 27.3.2004, Zl B 243/04 -6, VwSen- 600028/3/ Ki/ Pe

130. B 243/04 -7,29.3.2004, Rechtsanwalt

g) vom Bezirksgericht Wels:

131. 12 E 3820/ 01t - 7 ( VP ), vom 29. Aug. 2001

132. 12 E 4671/ 01i - 2 ( VP ), vom 18. Sept. 2001

133. 12 E 4671/ 01i - 3 ( VP ), vom 18. Sept. 2001

134. Exekution von S 5869, - am 15. Nov. 2001 Nr 1577/55/ 99

135. 12 E 5890/ 01d - 2 ( VP ), vom 20. Nov. 2001

136. 12 E 5890/ 01d -3 ( VP ), vom 20. Nov. 2001

137. 12 E 4671/ 01i - 4 ( VP ), vom 29. Nov. 2001

138. 12 E 5890/ 01d - 4 ( VP ), vom 30. Nov. 2001

139. 12 E 5890/ 01d - 6 ( VP ), vom 10. Dez. 2001

140. Exekution Von S 3 839,- am 12. Dez. 2001 Nr 1579/05/ 99

141. 12 E 5890/ 01d - 7, vom 3. Jän. 2002

142. 12 E 5890/ 01d - 8, vom 11. Jän. 2002

143. 22 R 351 02g - 12, vom 27. März 2002

144. 25 P 269/ 99t -6 ( BE ), vom 10. April2002

145. 12 E 908/ 02h - 8, vom 16 April 2002 Frau Dr. K

146. 12 E 908/ 02h - 8, vom 16. April 2002 Herr P

147. 12 E 1775/ 02h - 2 ( VP ), vom 6. Mai 2002

148. 22 R 35/ 02g, vom 8. Mai 2002

149. 25 P 269/ 99t -10, vom 21. Mai 2002

150. 12 E 1775/ 02h - 6 ( VP ), vom 22. Mai 2002

151. 12 E 17751 02h - 8, vom 3. Juni 2002

152. 12 E 1775/ 02h - 7 ( VP ), vom 6. Juni 2002

153. 12 E 1775/ 02h - 8, vom 14. Juni 2002

154. 12 E 3495/ 96p - 7 ( VP ), vom 26. Juni 2002

155. 12 E 1775/ 02hg -10, vom 28. Juni 2002

156. 21 R 184/ 02m, vom 3. Juli 2002

157. 12 E 3500/ 02k - 2 ( VP ), vom 8. Aug. 2002

158. 22 R 292/ 02a

22 R 293/ 02y

22 R 294/ 02w, vom 14. Aug. 2002

159. 12 Nc 8/ 02a -2, vom 27. Sept. 2002

160. 12 E 4132/ 02a - 6, vom 4. Okt. 2002

161. 12 E 3500/ 02k - 7 ( VP ), vom 4. Okt. 2002

162. 12 E 4132/ 02a - 3 ( VP ), vom 4. Okt. 2002

163. 12 E 4132/ 02a - 8, vom 18. Okt. 2002

164. Haft aus VerkR96 - 4317/2002, vom 12. 11. - 15. 11. 2002

165. 12 E 4132/ 02a -10, vom 27. Nov. 2002

166. 12 E 4132/ 02a -11, vom 27. Nov. 2002

167. 12 E 3500/ 02k -10, vom 5. Dez. 2002

168. Protokoll25. Ur 4/03, vom 24. Jän. 2003

169. 12 E 4132/ 02a -14, vom 13. März 2003

170. 12 E 4132/ 02a -17, vom 18. März 2003

171. 12 E 35001 02k, vom 18. März 2003;

172. 22 R 121 03h

22 R 121/ 03f, vom 9. April 2003

173. 12 E 1899/ 03w - 2 ( VP ),15. April 2003

174. 12 E 1899/ 03w - 4 ( VP ), vom 25. April2003

175. 12 E 3500/ 02k, erhalten am 8. Mai 2003

176. 12 E 2969/ 03y -3 ( VPO), vom 5. Juni 2003

177. 12 E 1899/ 03w - 9, vom 13. Juni 2003, eingestellt

178. 12 E 3 500/02k - 20, vom 13. Juni 2003

179. 12 E 3500/ 02k - 21, vom 2. Ju1i 2003

180. 12 E 3693/03 - 3 ( VPO ), vom 7. Juli 2003

181. Haft von 6 Tage, Strafverbüßungsbescheinigung 6. Juli 2003

182. 12 E 2969/ 03y - 6 ( VPO ), vom 25. Juli 2003

183. 12 E 2969/ 03y - 7 ( VPO ), vom 25. Juli 2003

184. 12 E 3693/ 03v - 6, vom 28. Juli 2003

185. 12 E 2969/ 03y - 8, vom 11. Aug. 2003

186. 12 E 3693/ 03v - 7, vom 11. Aug. 2003

187. 12 E 3500/ 02k, vom 12. Aug. 2003

188. 22 R 263/ 03b, vom 20. Aug. 2003

189. 22 R 278/ 03v, vom 27. Aug. 2003

190. 23 R 114/ 03h, vom 27. Aug. 2003

191. Versteigerung, 51212 E 3500/ 02k, erhalten am 29. Aug. 2003

192. 512009C 111ß/ 03m - 5, Oppositionsklage, 2. Sept. 2003

193. 12 E 3500/ 02k - 29, vom 23. Sept. 2003

194. 12 E 3 500/ o2k, vom 6. Okt. 2003

195. 22 R 324/ 03h - 39, vom 8. Okt. 2003

196. 12 E 2969/ 03y - 14, vom 23. Okt. 2003

197. 12 E 3 500/ 02k, vom 23. Okt. 2003

198. 12 E 3 500/ 02k, vom 23. Okt. 2003 wegen Euro 968,93

199. 12 E 3 500/ 02k - 41 ( VP ), vom 5. Nov. 2003

200. Verteilerbeschluß 12 E 3 500/ 02k - 42, vom 7. Nov. 2003

201. 12 E 3693/ 03v -13, vom 12, NOv. 2003 Frau Dr. K

202. 12 E 3693/ 03v - 13, vom 12. Nov. 2003

203. 12 E 3693/03 v- 14, vom 27.11.2003

204. 12 E 3500/ 02k - 43, vom 27. 11.2003

205. 12 E 3500/ 02k 44, vom 27.11.2003

206. 9C 1119/ 03m - VNR 1 ( KL ), vom 20.2.2004, Zahlungsaufforderung

207. 9C 1119/ 03m - VNR 1 ( KL ), vom 16.3.2004, Zahlungsaufforderung

208. 9C 1119/ 03m - VNR 2 ( KL ), vom 23.4.2004 in Euro 24,63

209. 12 E 745/ 04s - 3 ( VPO ), vom 7 .5.2004 in Vermögensbekenntnis, Ka

dagegen mußten Rekurse erhoben werden

h) vom Landesgericht Wels:

210. 22 R 35/ 02g -12, vom 27.3.2002, Euro 766,70

211. 22R292/02a

22 R 293/ 02y

22 R 294/ 02w, vom 14.8.2002, Euro 72,67

212. 22 R 120/03h

22 R 121/ 03f, vom 9.4.2003, Euro 968,93

213. 22 R 122/ 03b

22 R 123/ 03z

22 R 124/ 03x, vom 9.4.2003, Euro 894,30

214. 3 Nc 12/ 03w, vom 25.7.2003, Amtshaftung

215. 3 Nc 12/ 03w - 5, vom 11.8.2003, Amtshaftung

216. 22 R 263/ 03b, vom 20.8.2003, Euro 968,93

2l7. 22 R 278/ 03v, vom 27.8.2003, Euro 1 100,-

218. 23 R 114/ 03h, vom 27 .8.2003, Euro 894,30

219. 22 R 324/ 03h, vom 8.10.2003, Euro 968,93

220. 22 R 28/ 04f

22 R 29/ 04b, vom 25.2.2004, Euro 1100,-

221. Jv 1002 - 33a/ 04, vom 5.4.2004, Euro 18,75

222. J v 1002 - 333/ 04, vom 5.4.2004 in Euro 24,65

223. 23Fs 81 04f - 3, vom 14.4.2004 in Euro 968,93

dagegen wurden zum Teil außerordentliche Revisionsrekurse an den Obersten Gerichtshof gerichtet

i) von der Staatsanwaltschaft Steyr/Wels:

224. 1 ST 2101 98f - 2 ( 1. GE ), vom 26.11.1998, K

225. 1 ST 2101 98f - 2 ( 2. AZ ), vom 12.9.2001, K

226. 3 St 317 I 02y - 2 ( AZ ), vom 12.11.2002, H

227. I St 1161 03t - 2 ( GE ), vom 26.9.2003, P

j) von der Oberstaatsanwaltschaft Linz:

228. Einstellung der Verfahren P / H vom 5.5.2004

j) vom Oberlandesgericht Linz:

229. Jv 1794 - 30103 - S -2, vom 28.4.2003

k) vom Obersten Gerichtshof:

230. 5 Nc 13/ 03m - 2 ( 1P ), vom 14.5.2003

231. 3 Nc 351 03g - 2 ( 1P ), vom 2.12.2003, an Ba Wels zurück

232. 3 Nc 31 04b - 3 ( 1P ), vom 27.1.2004, an Ba Wels zurück

233. Verfahren zu Euro 894,30 zurückgestellt, 25.2.2004

  1. vom Justizministerium.

235. AZ PB 1476/03, vom 19.5.2003, Mißstandsfeststellungserklärung."

Auf Grund des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist evident, dass der Bw in der Folge weitere Schriftsätze an die Behörde erster Instanz, den Oö. Verwaltungssenat und die Höchstgerichte gerichtet hat.

3.2.2. Im Schriftsatz vom 1. Jänner 2005, bei der Behörde erster Instanz eingelangt am 4. Jänner 2005, hat sich der Bw u.a. der in Punkt 1.1. angeführten Formulierungen bedient.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. zu Spruchpunkt I:

4.1.1. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

4.1.2. Zum Begriff der offenbaren Mutwilligkeit sagte der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 18. Mai 1954, Slg. N.F. Nr. 3410/A, dass die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehen muss, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (vgl. auch VwGH vom 13.9.1991, Zl.90/18/0193).
 

Mutwillige Antragstellung setzt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits oben erwähnte hg. Erkenntnis vom
18. Mai 1954, Slg. Nr. 3410/A) voraus, das ein von der Absicht, die Behörde zu behelligen, geleitetes und von dem Bewusstsein getragenes Handeln vorliegt, dass mit dem Antrag der angestrebte Zweck überhaupt nicht verwirklicht werden kann.

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 1973, Slg. 8448/A).

Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 95/19/1706, das zwar die Einbringung eines Rechtsmittels zum Inhalt hatte, dessen Grundsätze aber auch auf eine Antragstellung wie die vorliegende übertragen werden können).

Wenn das Gesetz neben der Mutwilligkeit, d.h. neben einem von der Absicht, die Behörde zu behelligen, geleiteten und von dem Bewusstsein getragenen Handeln, dass mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck überhaupt nicht verwirklicht werden kann, noch verlangt, dass der Mutwille offenbar ist, so lässt sich daraus erkennen, dass die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehen muss, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1954, Slg. NF. Nr. 3410/A).

Es muss nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittelwerbers gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertrauten Person erkennbar gewesen sein (VwGH 9.3.1955, 239/54, 18.4.1997, 95/19/1706 ua).

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen. Wer "offenbar mutwillig" die Tätigkeit der Behörde in welcher Weise auch immer in Anspruch nimmt, soll mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe geahndet werden können. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Slg. NF
Nr. 8448/A).

4.1.3. Zu Recht hat die Behörde im vorliegenden Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung eine Fortsetzung der jahrelangen Flut gleichartiger Anbringen und Eingaben des Antragstellers erblickt, die, wie sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, zu einer nicht unerheblichen Belastung der befassten Behörden geführt haben. Dem Bw wurde von verschiedenen Behördenvertretern die Sach- und Rechtslage erläutert, ein gangbarer Weg zur Erlangung der Lenkberechtigung aufgezeigt und ihm dargelegt, dass seinen Anträgen - Wiederausfolgung der Lenkberechtigung - schon aus rechtlicher Sicht nicht entsprochen werden kann. Darüber hinaus hat die Behörde erster Instanz gegen den Bw wegen der vergleichbaren "18." Antragsstellung mit Bescheid vom 14. Juni 2004, Zl. VerkR96-5431-2004 eine Mutwillensstrafe verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 22. Juli 2004, VwSen-570023/7/Sr/RI abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Schon auf Grund dieser Entscheidung hätte dem Bw bewusst sein müssen, dass die Stellung eines neuerlichen gleichartigen Antrages als mutwillig zu werten sein wird und die Verhängung einer weiteren Mutwillensstrafe nach sich ziehen kann. Der in der Folge gestellte Antrag wurde von der Behörde erster Instanz mit einer Mutwillensstrafe belegt und die dagegen erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 30. Dezember 2004, VwSen-570024/5/SR/Sta als unbegründet abgewiesen. Da der Bw trotz Kenntnis der Rechtslage, der Gespräche mit Behördenleitern und Behördenvertretern (BH Wels-Land, BPD Steyr, BPD Linz, Präsident des Oö. Verwaltungssenates, Mitglieder des Oö. Verwaltungssenates) und abweisender Bescheide den gegenständlichen, auf den gleichen Sachverhalt gestützten Antrag gestellt hat, lässt sich aus dieser Vorgangsweise eindeutig erkennen, dass der Bw absichtlich und offensichtlich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit mit seinem Antrag die Behörde wiederum mit einem gleichartigen Antrag behelligen wollte. Jedermann, der nur einigermaßen mit der Sachlage vertraut wäre, hätte die Grund- und Aussichtslosigkeit erkannt. Die Verhängung der Mutwillensstrafe erfolgte daher zu Recht.

4.1.4. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe vertritt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die Ansicht, dass mit dieser das Auslangen gefunden werden kann, obwohl der Bw hat trotz zahlreicher einschlägiger Abweisungen seiner Anträge und erfolgter Rechtsbelehrungen neuerlich einen gleichartigen Antrag eingebracht.

Auch unter Berücksichtigung, dass der Bw eher nicht wohlhabend sein dürfte, hält der Oö. Verwaltungssenat die verhängte Mutwillensstrafe für angemessen. Es war daher die Berufung zu Spruchpunkt 2 abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt II:

4.2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 AVG 1991 hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

§ 34 Abs. 2 AVG bestimmt, dass Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zunächst zu ermahnen sind. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorheriger Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1991 können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

4.2.2. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 AVG dient nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Person, sondern der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden. Es ist nicht Voraussetzung für eine Bestrafung, dass eine bestimmte Amtsperson beleidigt oder geschmäht wird, denn das durch die genannte Vorschrift geschützte Rechtsgut ist ausschließlich die Wahrung des Amtsansehens. Der Zweck der bezogenen Bestimmung liegt darin, der Behörde eine Ordnungsgewalt zur Wahrung des erforderlichen Anstandes im Verkehr mit Ämtern und Behörden einzuräumen (siehe Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 10/95, Seite 22 mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Hellbling hat im Kommentar zu den Verwaltungsgesetzen (Wien 1953, Band 1, Seite 233) ausgeführt, dass unter Eingabe jedes Schreiben zu verstehen ist, dass eine Behörde oder ein Amt veranlassen soll, sich mit dem Inhalt des Schreibens amtlich zu befassen. Bei der Prüfung, ob ein Schriftstück den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt, ist außer der in Betracht kommenden Stelle auch der sonstige Inhalt der Eingabe zu berücksichtigen (BGH. 19. Dezember 1936, SlG 1063 A).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. u.a. VwSlg 5.067 A/1959; VwSlg 14.064 A/1994). Die Überzeugung, berechtigte Kritik zu üben, rechtfertigt keine beleidigende Schreibweise. Auch eine Beleidigungsabsicht wird vom Tatbild des § 34 Abs. 3 AVG 1991 nicht gefordert (vgl. etwa VwGH 8.11.1996, 96/02/0463; VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).

Eine Kritik ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 353 f, E 23 und E 26 zu § 34 AVG). Wer den Boden sachlicher Kritik verlässt und anderen Unfähigkeit, niedrige Gesinnung oder eine sittlich verpönte Vorgangsweise unterstellt, bedient sich einer beleidigenden Schreibweise.

Für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 34 Abs. 3 AVG ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099).

Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG 1991 ist dazu bestimmt Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Es kommt auf die Beleidigungsabsicht ebenso wenig an wie auf den Endzweck der Eingabe (vgl die Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 351, E 2b und 3a zu § 34 Abs. 3 AVG).

Betrifft eine Eingabe zwei oder mehrere Angelegenheiten, scheidet trotzdem eine zwei- oder mehrmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe aus, da vom Zweck der Maßnahme her gesehen, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abgehalten werden soll. Es besteht daher keine Notwendigkeit zur nochmaligen Verhängung einer Ordnungsstrafe für dieselbe Ordnungswidrigkeit (VwGH 25.3.1987, 86/11/0145, verstärkter Senat). § 34 Abs. 3 AVG dient nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen, sondern der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit den Behörden.

Auch die Überzeugung des Schreibers, seine Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen (vgl. u.v. VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0029).

Eine beleidigende Schreibweise kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (vgl die Nachw bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, E 32 zu § 34 AVG).

Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0029).

Der - den Fall einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben betreffende - § 34 Abs. 3 AVG nimmt lediglich in Gestalt der Anordnung, dass "die gleichen Ordnungsstrafen verhängt werden können", auf den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle Bezug; eine Anordnung, dass - wie in dem durch § 34 Abs. 2 AVG geregelten Fall der Anstandsverletzung oder Ordnungsstörung bei einer "Amtshandlung" - mit Ermahnung, Entziehung des Wortes nach Androhung derselben, Entfernung und Auftrag, einen Bevollmächtigten zu bestellen, vorzugehen wäre, enthält diese Regelung nicht. Diese Verfahrensanordnungen beziehen sich erkennbar auf Vorgänge und Abläufe einer mündlichen Amtshandlung; dies stellt klar, dass es sich dabei um die Regelung der "Sitzungspolizei" handelt, die auf den Fall einer beleidigenden Schreibweise in Eingaben auch nicht sinngemäß angewendet werden kann (vgl den Nachweis bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, E 37 zu § 34 AVG).

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass über einen Beschuldigten, der sich in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren in mehreren schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient, nur eine einzige Ordnungsstrafe verhängt werden dürfte. Einer gesonderten Ahndung steht auch nicht entgegen, dass es sich jeweils nur um eine gleichartige Beleidigung handelt (VwGH 11.12.1985, 84/03/0155).

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe hat grundsätzlich für jede Eingabe, in der eine beleidigende Schreibweise enthalten ist, getrennt zu erfolgen und kann in Bezug auf jede Eingabe das Höchstmaß erreichen (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

4.2.3. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Äußerungen beziehen sich auf Amtshandlungen, Organwalter, Behörden und Gerichte, die im Zusammenhang mit der Entlassung des Bw aus dem Schuldienst und der Entziehung seiner Lenkberechtigung tätig geworden sind.

Kritische Äußerungen an behördlichem Verhalten sind grundsätzlich zulässig, müssen sich aber in den Grenzen der Sachlichkeit und des Anstandes halten. Jeder, der in der Handlung eines Organs einer Behörde eine Überschreitung oder missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, kann dies in einer dem Gesetz entsprechenden Form geltend machen (zB Anzeige an Dienstbehörde, Rechtsmittel gegen Bescheid usw.), hat aber nicht das Recht, das Ansehen der Behörde (eines Organs) durch unsachliche Schreibweise, welche die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt, herabzuwürdigen (vgl. VwGH 17.9.1980, 1188/80).

Auch wenn man vom Standpunkt des Bw ausgeht, können seine Äußerungen nicht toleriert werden. Die von ihm getätigten Vorwürfe u.a. gegen Dr. H verlassen eindeutig den Boden sachlicher Kritik. Die Äußerungen sind in einer Art gehalten, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellen. Es ist ein Verhalten, welches jenes Maßhalten im Verkehr mit der Behörde vermissen lässt, das die Achtung vor der Behörde erfordert. Auch wenn der Bw vermeint, dass seine Kritik berechtigt ist, so vermag diese seine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. Wie das den Eingaben zugrunde liegende und bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung erkennen lässt, ist die Kritik auch nicht "sachberechtigt", da eine Notwendigkeit dieser Eingabe zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung nicht angenommen werden kann.

Es bedarf somit keiner weiteren Erörterungen, dass sich der Bw hier einer beleidigenden Schreibweise bedient hat, die eindeutig ein unangebrachtes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt.

Eine allfällige Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Art 10 EMRK) geht fehl, weil dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet wird. Die gesetzliche Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise fällt unter die berechtigten Einschränkungen nach Art 10 Abs. 2 EMRK, die auch in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer unentbehrlich sind (vgl. dazu VwGH 11.5.1998, 96/10/0033 u. 97/10/0089 unter Hinweis auf VfSlg 7900/1976 und VfSlg 13.035/1992).

Die mit einer allfällig angebrachten Kritik nicht zusammenhängenden Beleidigungen belasten die Atmosphäre des Verwaltungsverfahrens, ohne auch nur ein diskutables Werturteil im Sinne des Art. 10 Abs. 1 MRK zum Ausdruck zu bringen oder auch nur mit einem solchen in erkennbarem Zusammenhang zu stehen. Abgesehen davon liegt es auch im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art. 10 Abs. 2 MRK) der Behinderung von öffentlichen Verfahren durch Beschimpfungen entgegenzuwirken, wofür sich eine angemessene Ordnungsstrafe als geeignetes Mittel darstellt (vgl. VwGH 28.9.1995, 94/17/0427).

4.2.4. Zur Höhe der verhängten Ordnungsstrafe vertritt der erkennende Verwaltungssenat die Ansicht, dass beim gegebenen Sachverhalt auch mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von 400 Euro das Auslangen gefunden werden kann. Der Bw hat in seinem Berufungsschreiben einem Behördenvertreter zumindest missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse vorgeworfen und sich in der Eingabe einer Form bedient, die den Begriff der beleidigenden Schreibweise erfüllt.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der Umstände, dass der Bw eher nicht wohlhabend sein dürfte, hält der Oö. Verwaltungssenat eine Ordnungsstrafe von knapp über 50% des Ordnungsstrafrahmens für angemessen. Es war daher der Berufung zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

4.3. Zu Spruchpunkt III:

4.3.1.Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter eine Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Gemäß § 51a Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat unter den genannten Voraussetzungen auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird.

Bei Tatbeständen, die die Erlassung von Ordnungsstrafen rechtfertigen, handelt es sich nicht um Verwaltungsübertretungen iS des Art VI Abs. 3 EGVG und des § 1 VStG. Auf die Verhängung einer Ordnungsstrafe (=Disziplinarmaßnahme) findet daher das VStG nicht Anwendung.

Da § 51a VStG nicht zur Anwendung gelangt, der Bw kein Beschuldigter im Sinne der genannten Bestimmung ist, war der Antrag des Bw auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zurückzuweisen.

4.3.2. Den Antrag auf Aufhebung der im Sachverhalt der Berufungsbegründung angeführten Vollstreckbarkeitsbestätigungen hat der Bw ursprünglich an die Behörde erster Instanz gerichtet. Dieser ist bei der Behörde erster Instanz am 4. Jänner 2005 eingegangen. Eine Erledigung in der Sache ist bis dato nicht erfolgt. Abgesehen von einer allfälligen Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates kann ein Zuständigkeitsübergang an den Oö. Verwaltungssenat nicht erkannt werden.

4.3.3. Eine Befangenerklärung des Organwalters Dr. H, eine Einstellung wegen überlanger Verfahrensdauer eines "abgeschlossenen Verfahrens" gemäß
§ 68 Abs. 2 AVG und die "Auflösung des UVS" sind im AVG nicht vorgesehen.

Für die Überprüfung der Schulabrechnungen der BS Kremsmünster ist der Oö. Verwaltungssenat nicht zuständig.

4.3.4. Die unter den Punkten 4.3.1. bis 4.3.3. waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 19.06.2007, Zl.: 2005/11/0089-8


 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum