Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-570027/2/Gf/Gam

Linz, 22.04.2005

VwSen-570027/2/Gf/Gam Linz, am 22. April 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J E, vertreten durch RA Mag. G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. Februar 2005, Zl. Wa01-12-2005-Tn, wegen der Verhängung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. Februar 2005, Zl. Wa01-12-2005-Tn, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt, weil er in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis einen Sachverständigen der Besitzstörung und der Bereitschaft zu weiteren Straftaten beschuldigt und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefordert habe, um so diese Art der Bürgerkriminalisierung zu unterbinden; insoweit habe er sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, weshalb gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe zu verhängen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Unterstellungen den Mindestanforderungen des Anstandes widersprächen. Außerdem sei die Berufung gegen das Straferkenntnis in der Folge abgewiesen worden, sodass von einer Bürgerkriminalisierung keine Rede sein könne und die belangte Behörde offenkundig nicht kriminell gehandelt habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 18. Februar 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Februar 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid gegen die im AVG normierte Begründungspflicht verstoße. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei es nämlich unmöglich, die von den Sachverständigen getroffen Feststellungen zu ermitteln, ohne sein Grundstück zu betreten. Da nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Gewissheit habe erwiesen werden können, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich eine Ableitung vorgenommen habe, wäre das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen gewesen. Außerdem habe er dem Sachverständigen tatsächlich keine Straftat unterstellt sondern - als juristischer Laie - bloß untechnisch eine Besitzstörung als eine solche qualifiziert.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. Wa01-12-2005-Tn; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG kann die Behörde gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro verhängen.

3.2. Im Sinne der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Behörden im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 MRK) gegenüber Kritik der Bürger nicht allzu empfindlich sein dürfen (vgl. z.B. VfGH v. 12. März 1992, B 101/91), muss im gegenständlichen Fall unter Beachtung des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber ein juristischer Laie ist, der Vorwurf einer Besitzstörung und der Bereitschaft zu weiteren Straftaten nicht unbedingt als Unterstellung einer prinzipiell kriminellen Gesinnung des Amtssachverständigen aufgefasst werden. Auch in dem Begehren, - aus welchen Gründen auch immer - ein Disziplinarverfahren gegen diesen Beamten einzuleiten, kann schon deshalb eine Beleidigung nicht erblickt werden, weil die Behörde an einen solchen Antrag in keiner Weise gebunden ist.

Berücksichtigt man weiters den Umstand, dass sich auch für die doch nicht unbeträchtliche Strafhöhe im angefochtenen Bescheid keinerlei Begründung findet, ist der Oö. Verwaltungssenat daher im Ergebnis der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall mit dem Ausspruch einer Ermahnung (§ 21 Abs. 1 VStG) anstelle einer Geldbuße grundsätzlich das Auslangen gefunden werden könnte, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abzuhalten. Dies ist jedoch im AVG nicht vorgesehen.

3.3. Weil für Ordnungsstrafen das VStG nicht anwendbar ist, konnte daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Stattgebung der Berufung nur mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum