Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590008/2/Kl/Rd

Linz, 07.02.2002

VwSen-590008/2/Kl/Rd Linz, am 7. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Linkesch, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13. November 2001, Pol01-87-1-2000, wegen Entziehung des Eigentumsrechtes nach dem Oö. Tierschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2 und 18 Abs.4 und 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 118/1995 idFd Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001, LGBl.Nr. 91/2001.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13. November 2001, Pol01-87-1-2000, wurde im Grunde des § 18 Abs.5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idFd Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001 folgender Spruch gefasst: "In Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7.11.2001, Zl. Pol01-87-2000 wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf am 8.11.2001 wegen einer dramatischen Verschlechterung des Zustandes der 27 Stück Jungrinder vorläufig abgenommen (§ 18 Abs.2 Oö. Tierschutzgesetz). Da Sie offenbar weder in der Lage noch gewillt sind, für eine dem Oö. Tierschutzgesetz entsprechende Haltung, Versorgung und Pflege dieser landwirtschaftlichen Nutztiere zu sorgen, wird Ihnen hiemit das Eigentumsrecht an den restlichen 16 Tieren entzogen."

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7.11.2001 das Eigentumsrecht an 11 Jungrindern entzogen worden sei, da einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Verpflichtung zur Reduzierung des Tierbestandes nicht nachgekommen worden sei und die verwahrlosten Tiere bereits starke Verschmutzungen und dadurch bedingt Alopezien am ganzen Körper aufgewiesen hätten. In Vollstreckung dieses Bescheides sei am 8.11.2001 vom Amtstierarzt festgestellt worden, dass sich der Zustand sämtlicher Jungrinder gegenüber der letzten Kontrolle am 31.10.2001 dramatisch verschlechtert habe, da die Weiden praktisch völlig abgeweidet und keinerlei Futtervorräte verfügbar seien. Die Tiere hätten infolge starken Hungers Qualen erlitten und es hätte somit mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dieser Zustand durch vorläufige Abnahme und Unterbringung der Tiere (insgesamt 27 Stück) bei einem Landwirt beendet werden müssen. Der Sachverhalt sei auch von der Behörde der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 222 StGB) zur strafrechtlichen Beurteilung weitergeleitet worden. Aufgrund der bereits im vorangegangenen Ermittlungsverfahren festgestellten Tatsachen und der offensichtlichen Weigerung bzw Unfähigkeit, an diesem Zustand irgendetwas zu ändern, ist davon auszugehen, dass auch weitere Auflagen hinsichtlich der Tierhaltung nichts fruchten. Kommt der Eigentümer der Tiere der Verpflichtung (Reduzierung des Tierbestandes infolge Überstallung, ordnungsgemäße Unterbringung, Versorgung und Pflege) nicht nach, so ist ihm gemäß § 18 Abs.5 Oö. Tierschutzgesetz das Eigentum an den Tieren mit Bescheid zu entziehen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 7.11.2001 dem Bw nie zugestellt worden sei. Die in Vollstreckung dieses nicht zugestellten Bescheides durchgeführten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 8.11.2001 entbehrten jeglicher gesetzlicher bzw bescheidmäßiger Grundlage. Im Übrigen wurde die Verschlechterung des Zustandes der gehaltenen Nutztiere bestritten, insbesondere da die Weiden bereits am Anfang September völlig abgeweidet waren und die Tiere dann zu diesem Zeitpunkt schon abgemagert hätten sein müssen. Vielmehr beweise dies, dass neben der Weide auch zugefüttert worden sei. Zur Zeit befänden sich auch ca. 4.000 kg Heu in der Scheune. Im November 2001 sei kein Heu vorrätig gewesen, allerdings sei schon am selben Tag am Nachmittag wieder Nachschub an Heu gekommen. Bei der zwangsweisen Verwertung der Tiere sei ein viel zu geringer Verkaufserlös erzielt worden. Es liege daher keine Überstallung vor und werde für eine ordnungsgemäße Versorgung der Rinder gesorgt. Erforderliche Beweisaufnahmen seien aber von der Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht durchgeführt worden. Im Übrigen hätte § 18 Abs.5 Oö. Tierschutzgesetz überhaupt nicht zur Anwendung kommen dürfen. Bereits mit dem nicht zugestellten Bescheid vom 7.11.2001 sei das Eigentumsrecht an 11 Tieren entzogen worden. Damit wäre die Verpflichtung zur Reduzierung des Viehbestandes, die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auferlegt wurde, bereits erfüllt gewesen. Die Entziehung weiterer 16 Tiere durch den nunmehr angefochtenen Bescheid sei daher völlig grundlos gewesen. Für den Entzug von weiteren 16 Tieren, die ohnehin von der Behörde bereits beschlagnahmt worden seien, habe keinerlei Rechtfertigung bestanden. Darüber hinaus seien anstelle von 27 tatsächlich 28 Tiere beschlagnahmt worden. Darüber hinaus seien nur Jungtiere beschlagnahmt bzw entzogen worden, die kaum verwertbaren Alttiere seien dem Bw überlassen worden und traue daher die Behörde offensichtlich eine ordnungsgemäße Unterbringung bzw Versorgung dieser Tiere dem Bw zu. Weiters wurde eine Überstallung im Grunde der Verordnung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere LGBl.Nr. 1/1997 bestritten. Auch wurden Verfahrensmängel wie mangelndes rechtliches Gehör und Verweigerung der Akteneinsicht geltend gemacht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme dargelegt, dass der Bescheid vom 7.11.2001 dem Bw am 8.11.2001 vom Amtstierarzt zugestellt wurde, die Annahme aber verweigert wurde. Zum Zustand der Tiere wurde auf einen Aktenvermerk sowie auf vorgelegte Fotos hingewiesen und der Zustand ausführlich dargelegt. Auch wurde auf eine bescheidmäßige Reduzierung des Tierbestandes bereits mit 23.6.2000 hingewiesen, welcher nur zu einem geringen Teil und erst nach mehrmaligen Interventionen nachgekommen worden sei. Zur Entziehung des Eigentumsrechts vom 7.11.2001 wurde angeführt, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Amtstierarztes Gefahr im Verzug vorlag. Auch sei am 23.11.2001 uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt worden, lediglich Aktenteile aus dem Vorjahr wurden von der Akteneinsicht ausgenommen. Es wurde daher die Abweisung der Berufung beantragt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

Im Grunde des § 67a Abs.1 Z1 AVG iVm § 16 Abs.2 Z1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idFd Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Bescheide gemäß § 18 Abs.4 und 5 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 durch eine Kammer.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu Grunde:

4.1. Im Grunde eines amtstierärztlichen Gutachtens vom 16.10.2001, wonach eine Überstallung von 11 Tieren festgestellt wurde, weil für die 32 vorhandenen Jungtiere und erwachsenen Rinder (ausgenommen 9 Kälber) lediglich insgesamt 26 lfm Aufstallung mit Futterbahn zur Verfügung standen, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17.10.2001, Pol01-87-2000, für die weitere Haltung von Rindern (Jungtiere und erwachsene Tiere ausgenommen Kälber) nachstehende Maßnahme vorgeschrieben: "Die Anzahl der derzeit gehaltenen 32 Jungtiere und erwachsene Rinder sind um 11 Stück auf die Gesamtanzahl von 21 Tieren zu reduzieren. Hiefür wird Ihnen eine Frist bis 25.10.2001 eingeräumt." Als Rechtsgrundlage wurde § 18 Abs.4 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idFd Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001 iVm § 57 Abs.1 und § 59 Abs.2 AVG angeführt. Dieser Bescheid wurde am 22.10.2001 persönlich zugestellt und mit 5.11.2001 rechtskräftig.

4.2. Aufgrund einer Visitation des Betriebes des Bw am 31.10.2001 durch den Amtstierarzt wurde festgestellt, dass der Tierbestand nicht reduziert wurde und der Zustand der Tiere kritisch erscheint.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7.11.2001, Pol01-87-2000, wurde das Eigentumsrecht an 11 Tieren gemäß § 18 Abs.5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idFd Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001 entzogen, weil der bescheidmäßigen Aufforderung vom 17.10.2001 zur Reduzierung der Tiere nicht fristgemäß nachgekommen worden ist. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen. Bei einer persönlichen Zustellung des Bescheides am 8.11.2001 durch den Amtstierarzt wurde die Annahme des Bescheides vom Bw verweigert. Der Bescheid gilt gemäß § 20 Zustellgesetz als rechtswirksam zugestellt und war vollstreckbar.

Der Bescheid wurde am 8.11.2001 in Vollzug gesetzt und es wurde im Zuge der Feststellung des Gesundheitszustandes der Tiere die Beschlagnahme sämtlicher Jungtiere (27 Stück Jungrinder) als faktische Amtshandlung durchgeführt. Die Rinder wurden in Windischgarsten auf einem Hof untergebracht.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 18 Abs.2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idFd Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001 sind die Organe der Behörde sowie die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden berechtigt, wahrgenommene oder unmittelbar bevorstehende Tierquälereien durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Wurden aufgrund einer Maßnahme nach Abs.2 Gegenstände oder Tiere vorläufig abgenommen, so sind diese unverzüglich der Behörde zu übergeben, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie abgenommen wurden. Die Behörde hat Tiere auf Kosten des Tierhalters vorübergehend bei tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen pfleglich unterzubringen. Die Behörde hat den vorläufig abgenommenen Gegenstand oder das Tier dem Tierhalter oder Eigentümer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß Abs.4 oder gemäß § 20 eingeleitet wird (Abs.3).

Gemäß § 18 Abs.4 leg.cit. kann die Behörde dem Tierhalter die Verfügungsgewalt über die Tiere mit Bescheid entziehen, wenn aufgrund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, dass Tiere in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind oder auf andere Weise gequält wurden; ist der Eigentümer der Tiere nicht der Tierhalter, ist er von dieser Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Der Eigentümer ist durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs.5 aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eigentümer sind die entzogenen Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers anderweitig pfleglich unterzubringen.

Gemäß § 18 Abs.5 ist, wenn der Eigentümer der Tiere der Verpflichtung gemäß Abs.4 nicht nachkommt, ihm das Eigentum an den Tieren mit Bescheid zu entziehen. Die Tiere sind auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu veräußern oder, wenn dies nicht möglich ist, tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zu übergeben.

5.2. Nach dem ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wurden "in Vollstreckung des Bescheides vom 7.11.2001 ... 27 Stück Jungrinder vorläufig abgenommen (§ 18 Abs.2 Oö. Tierschutzgesetz)." Nach der vorzitierten Bestimmung des § 18 Abs.2 leg.cit. stellen aber Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, dh, dass diese Akte ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren und ohne anfechtbaren Bescheid gesetzt werden. Von solchen sogenannten faktischen Amtshandlungen sind aber Vollstreckungsakte vorausgegangener Bescheide zu unterscheiden, zumal solche Vollstreckungsakte iSd Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzuführen und auch anfechtbar sind.

Darüber hinaus wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 7.11.2001 - wie unter Punkt 4. dargelegt - das Eigentumsrecht an 11 Tieren gemäß § 18 Abs.5 leg.cit. entzogen. Es konnte daher in Vollstreckung dieses Bescheides lediglich die Abnahme von 11 Tieren stattfinden.

Über das bescheidmäßige Verfahren hinaus bietet aber § 18 Abs.2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 sehr wohl die Möglichkeit, bei wahrgenommener oder unmittelbar bevorstehender Tierquälerei - eine solche wurde nach den Aktenvermerken des Amtstierarztes festgestellt und es ist auch eine Sachverhaltsfeststellung gemäß § 222 StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft ergangen - durch unmittelbare Zwangsakte die Tierquälereien zu beenden. Gestützt auf diese Bestimmung hat daher auch der Amtstierarzt unter Mitwirkung anderer Organe am 8.11.2001 mit unmittelbarer Zwangsgewalt 27 Stück Jungrinder beschlagnahmt und auf einem Hof in Windischgarsten untergebracht. Einer unmittelbaren bescheidmäßigen Erledigung dieser Vorgangsweise bedarf es schon der Natur der Sache nach nicht. Allerdings ist gemäß der weiteren Anordnung nach § 18 Abs.3 Oö. Tierschutzgesetz 1995 vorzugehen. Danach sind die Tiere unverzüglich der Behörde zu übergeben und die Behörde hat die Tiere vorübergehend bei tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen pfleglich unterzubringen. Dieser Anordnung wurde am 8.11.2001 unmittelbar nachgekommen. Weiters hat die Behörde gemäß § 18 Abs.3 Oö. Tierschutzgesetz 1995 die abgenommenen Tiere dem Tierhalter oder Eigentümer auf Antrag binnen drei Tagen auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß Abs.4 oder gemäß § 20 eingeleitet wird. Letzterer Anordnung ist allerdings die Behörde aufgrund des ihr zurechenbaren Zwangsaktes vom 8.11.2001 nicht nachgekommen. Gemäß der Anordnung nach § 18 Abs.3 letzter Satz Oö. Tierschutzgesetz 1995 hätte nämlich dann die Behörde gemäß § 18 Abs.4 zunächst die Verfügungsgewalt über die Tiere mit Bescheid entziehen müssen und den Eigentümer mit Bescheid auffordern müssen, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen. Dies ist nach dem unter Punkt 4. dargestellten Sachverhalt aber nicht geschehen.

Vielmehr hat die Behörde mit dem zitierten Bescheid vom 17.10.2001 die Reduzierung der Rinder um 11 Stück bis 25.10.2001 angeordnet. Sie brachte damit in der Begründung zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich dieser 11 Stück Rinder die Verfügungsgewalt mit Bescheid entzog, wobei sie dem Bw als Eigentümer der Tiere eine Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, nämlich einen verminderten Viehbestand, zu sorgen, setzte. Weil dieser Pflicht vom Eigentümer, nämlich dem Bw nicht nachgekommen wurde, hat sie ihm dann für die 11 genannten Tiere mit Bescheid vom 7.11.2001 das Eigentumsrecht gemäß § 18 Abs.5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 entzogen. Hinsichtlich der übrigen verbleibenden Jungtiere und erwachsenen Rinder hingegen ist eine bescheidmäßige Verfügung (Entziehung der Verfügungsgewalt) und Aufforderung mit Fristsetzung (zur ordnungsgemäßen Tierhaltung bei sonstiger Entziehung des Eigentums) nicht ergangen. Mangels eines Bescheides über die Entziehung der Verfügungsgewalt nach § 18 Abs.4 waren daher auch die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Entziehung des Eigentums gemäß § 18 Abs.5 leg.cit. (Nichtnachkommen der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Tierhaltung in der angemessen festzusetzenden Frist) nicht gegeben.

Es war daher der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entzug des Eigentumsrechts an den restlichen 16 Tieren gemäß § 18 Abs.5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 mangels der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig. Es musste daher der gegenständlich angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Entzug des Eigentums, Entzug der Verfügungsgewalt, Aufforderung zur ordnungsgemäßen Tierhaltung, wesentliche Voraussetzungen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum